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Unfall II: Betriebsgefahr beim Betrieb eines Krans, oder: Unsachgemäßes Anschlagen der Last

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Im zweiten „Unfall-Posting“ stelle ich dann das OLG Stuttgart, Urt. v. 18.06.2025 – 3 U 91/24 – vor, in dem das OLG zum Schadensersazu nach einem Unfall mit einem Kran Stellung genommen hat.

Gestritten wird um auf Schadensersatz aus einem Schadensereignis vom 17.07.2023 auf einer Baustelle, bei welchem eine von von der Klägerin abgestellte Zugmaschine vom Typ DAF durch einen an einem von der Beklagten Ziff. 2 gehaltenen, bei der Beklagten Ziff. 3 haftpflichtversicherten und vom Beklagten Ziff. 1 bedienten Autokran hängenden Druckluftwasserkessel, den der bei der Beklagten Ziff. 4 beschäftigte Zeuge S. am Kettenhaken angeschlagen hatte und der sich während des Hebevorgangs vom Kettenhaken löste, beschädigt wurde.

Erfolg hatte die Klägerin nur mit ihrer Klage gegen die Beklagte zu 4). Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext. Hier gibt es nur die Leitsätze des OLG, und zwar:

1, Verfügt ein Kranfahrzeug über getrennte Antriebe für die Fortbewegung und die Kranfunktion und ereignet sich beim Bewegen der Last mit dem Kranarm ein Unfall, während dessen das Fahrzeug abgestellt ist und der Kranführer keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Fortbewegungsfunktion hat, so ist der dabei entstehende Schaden nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG eingetreten.

2. Wird nur die Überlassung des Krans mitsamt geeignetem Personal geschuldet, wird nur für Bedienfehler des Krans gehaftet, nicht jedoch für Fehler eines Dritten beim Anschlagen der Last.

3. Wer einen Verrichtungsgehilfen zum Anschlagen der Last abstellt, haftet im Falle eines Schadenseintritts aufgrund dessen Fehlers wegen eines Auswahlverschuldens, wenn er weder darlegt noch nachweisen kann, dass der Verrichtungsgehilfe entweder aufgrund seiner beruflichen Qualifikation oder aufgrund von Schulungen ausreichende Kenntnisse für die Durchführung derartiger gefahrgeneigter Tätigkeiten hat.