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OWi III: „Schild war für den Fahrer nicht erkennbar“, oder: Das hilft bei der Halterhaftung nicht.

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Und als dritte Entscheidung dann die angekündigte AG-Entscheidung, und zwar der AG Maulbronn, Beschl. v. 01.02.2024 – 4 OWi 135/23. Er behandelt eine in Zusammenhang mit § 25a StVG – Stichwort: Halterhaftung – stehende Frage.

Die Bußgeldbehörde hat dem Antragsteller als Halter einer Fahrzeugs gem. § 25a Abs. 1 StVG die Kosten eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens wegen eines mit diesem Fahrzeug am 20.01.2023 begangenen Parkverstoßes auferlegt, und zwar eine Gebühr von 20,00 EUR und Auslagen in Höhe von 3,50 EUR auf. Dagegen legt der Halter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein, der keinen Erfolg hatte:

„Gemäß § 25a Abs. 1 StVG werden dem Halter eines Kraftfahrzeugs die Kosten eines Bußgeldverfahrens wegen eines Parkverstoßes auferlegt, wenn der für den Verstoß verantwortliche Führer des Fahrzeugs vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Dabei ist auch im Rahmen der Kostenfrage nach § 25a StVG Voraussetzung, dass objektiv ein Parkverstoß begangen wurde (KK-OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl. 2018, StVG § 25a Rn. 20; Hentschel/König/Dauer/König, 47. Aufl. 2023, StVG § 25a Rn. 3, 5; jeweils m.w.N.). Bei einem mittels Verkehrszeichen eingerichteten Halte- oder Parkverbots erfordert dies, dass die entsprechenden Zeichen tatsächlich vorhanden und objektiv auch erkennbar waren. Dagegen können subjektive Aspekte, also etwa Fragen der Erkennbarkeit für einen konkreten Fahrer oder etwaige dessen Verantwortlichkeit ausschließende Aspekte naturgemäß keine Rolle spielen, weil dieser – als weitere Bedingung der Kostenauferlegung nach § 25a Abs. 1 StVG – ja gerade nicht bekannt ist.

Die genannten Voraussetzungen für die Kostenauferlegung sind hier erfüllt. Das Fahrzeug der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen pp. war am 20.01.2023 gegen 09:56 Uhr in K. in der S-Straße auf Höhe der Hausnummer 5 ohne vorgeschriebene Parkscheibe geparkt. Das Erfordernis der Parkscheibe ergab sich aus dem Umstand, dass dort eine mittels der Verkehrszeichen 314.1 und 318 kenntlich gemachte Parkraumbewirtschaftungszone eingerichtet war. Die Verkehrszeichen waren ausweislich der vorliegenden Lichtbilder auch objektiv ohne Weiteres erkennbar. Der Antragsteller war zum damaligen Zeitpunkt Halter des Fahrzeugs. Der verantwortliche Fahrer konnte nicht ermittelt werden, weil dieser vom Antragsteller nicht benannt wurde und keine sonstigen erfolgversprechenden Möglichkeiten bestanden, diesen zu ermitteln. Verfolgungsverjährung ist spätestens am 24.04.2023 eingetreten.

Da somit die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 StVG vorlagen, waren durch die Bußgeldbehörde dem Antragsteller als Halter des Fahrzeugs die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ein Ermessensspielraum, der es der Behörde ermöglicht hätte, hiervon abzusehen, besteht nicht. Die erhobenen Kosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist daher zurückzuweisen.“

M.E. zutreffend.

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Vorsicht beim Parken vor dem abgesenkten Bordstein, oder: Abschleppen auch ohne konkrete Behinderung

entnommen wikimediacommonsBei der zweiten Abschleppentscheidung handelt es sich um das VG München, Urt. v. 13.03.2023 – M 23 K 21.5650. Auch hier hatte sich die Klägerin gegen die vom Beklagten im Zusammenhang mit einer polizeilichen Abschleppmaßnahme erhobenen Gebühren und Auslagen gewendet. Ohne Erfolg:

„Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Leistungsbescheid vom pp. September 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Erhebung der Kosten (Gebühren und Auslagen) in Zusammenhang mit der Abschleppmaßnahme beruht auf Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 5 Satz 1 PAG i.V.m. Art. 93 PAG, Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Kostengesetz (KG), § 1 PolKV. Aus dem Rechtsstaatsprinzip bzw. Art. 16 Abs. 5 KG folgt, dass Kosten nur für rechtmäßige Polizeimaßnahmen erhoben werden dürfen (BayVGH, U.v. 17.4.2008 – 10 B 08.449 – juris Rn. 12).

Die Anordnung der Sicherstellung des Pkws durch Verbringung des Kfz zur amtlichen Verwahrstelle ist nicht zu beanstanden. Die auf Art. 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PAG gestützte Abschleppmaßnahme war im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens rechtmäßig, denn die Polizei kann eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Eine gegenwärtige Gefahr für die Rechtsordnung stellen dabei unter anderem auch bereits eingetretene und andauernde Störungen durch Verkehrsordnungswidrigkeiten dar (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 5. Aufl. 2020, Art. 11 Rn. 47, 62 ff). Die Polizei war zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands befugt, das Abschleppen des Fahrzeugs anzuordnen, da der klägerische Pkw am 30. September 2021 verkehrsordnungswidrig i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO geparkt hatte. Denn insoweit war sogar bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten, indem der Pkw entgegen des Verbots des § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO vor der Bordsteinabsenkung parkte, an der zusätzlich eine Grenzmarkierung nach Zeichen 299 StVO bestand.

Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig (Art. 4 PAG) und ermessensfehlerfrei (Art. 5 PAG, § 114 Satz 1 VwGO). Sie war geeignet und erforderlich, um die Beeinträchtigung zu beseitigen. Ob es dabei zu einer gegenwärtigen konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, ist ebenso ohne Belang wie der klägerische Vortrag, die Bordsteinabsenkung sei schon deshalb obsolet, da der Übergang nicht mehr benötigt werde. Darauf, ob aus der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit eine gegenwärtige konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer folgt, kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. BayVGH, B. v. 6.8.2002 – 24 ZB 01.2666 – juris Rn. 4). Denn es ist anerkannt, dass jedenfalls bei einer Beeinträchtigung der Funktion einer Verkehrsfläche das Abschleppen eines Fahrzeugs angemessen ist. Eine derartige Funktionsbeeinträchtigung kann grundsätzlich auch durch ein vor einer Bordsteinabsenkung parkendes Fahrzeug bewirkt werden (VG Potsdam, U. v. 31.5.2012 – 10 K 508/09 – juris Rn. 15). Das Vorliegen einer Funktionsbeeinträchtigung lässt sich vorliegend auch nicht mit dem Argument in Abrede stellen, der abgesenkte Bordstein habe gegenwärtig keinerlei Verkehrsfunktion mehr. Gegen eine Funktionslosigkeit spricht neben der (zusätzlichen) Grenzmarkierung nach Zeichen 299 StVO bereits, dass die Absenkung auf Höhe des Einmündungbereichs der L.straße liegt. Demnach kommt es nicht darauf an, ob insoweit noch ein Eingang bzw. eine Friedhofspforte zum pp.-friedhof besteht. Denn nach lebensnaher Betrachtung erscheint es vielmehr wahrscheinlich, dass diese Absenkung gerade als Querungsstelle insbesondere für Rollstuhlfahrer, für Fußgänger mit Gehhilfen oder mit Kinderwägen, für Fahrradfahrer, nicht nur genutzt, sondern unabdingbar ist. Diese Möglichkeit wird insbesondere schwächeren Verkehrsteilnehmern durch ein verbotswidriges Parken an dieser Stelle genommen.

Im Übrigen ist durch die Lichtbilder in der Verwaltungsakte wiederlegt, dass die Grenzmarkierung nicht mehr sichtbar sei.

Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Ausführung der Maßnahme lagen vor, da das Wegfahrgebot durch Inanspruchnahme der Klägerin mangels Anwesenheit nicht rechtzeitig erreicht werden konnte, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 7 und 8 PAG. Eine diesbezügliche Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn der Führer des Fahrzeugs – wie vorliegend nicht – ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann (BayVGH, B. v. 8.11.2017 – 10 ZB 17.1912 – juris Rn. 6). Die Polizei war ausgehend von diesen Grundsätzen vorliegend auch nicht verpflichtet, allein auf Grund des ihr bekannten Kennzeichens des klägerischen Fahrzeuges weitere Nachforschungen anzustellen (VG München, U. v. 23.8.2010 – M 7 K 09.5531 – juris Rn. 25; VG Köln, U.v. 15.10.2007 – 20 K 3768/06 – juris Rn. 18).

Gegen die Kostenerhebung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Aus der Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme folgt allgemein die Möglichkeit einer kostenrechtlichen Inpflichtnahme des Verantwortlichen (BVerwG, U. v. 24.5.2018 – 3 C 25/16 – juris Rn. 20). Von der grundsätzlichen Kostenerhebung war vorliegend insbesondere auch nicht aus Billigkeitsgründen abzusehen, Art. 93 Satz 5 PAG.

Der Beklagte konnte nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 bzw. Art. 28 Abs. 3 Satz 1 PAG von den nach Art. 7 PAG Verantwortlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) verlangen. Die Amtshandlungsgebühr i.H.v. 59 Euro bewegt sich dabei im unteren Bereich des in § 1 Nr. 1 PolKV für eine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme genannten Rahmens.

Gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 bzw. Art. 28 Abs. 3 Satz 4 PAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG können an Auslagen insbesondere die anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge erhoben werden. Dazu gehören die Kosten für die Abschleppfahrt des Abschleppunternehmens Nach ständiger Rechtsprechung entsteht der Anspruch nach den auf der Grundlage des Rahmen-Tarifvertrags des Polizeipräsidiums München mit den in M… tätig werdenden Abschleppunternehmern geschlossenen Verträgen mit Bestätigung des eingehenden polizeilichen Funkspruchs und dem unverzüglichen Ausrücken des Abschleppwagens. Es begegnet grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, wenn solche Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden, auch im Hinblick darauf, dass die Kosten dann an Dritte weitergegeben werden (BayVGH, B. v. 15.12.2006 – 24 ZB 06.2743 – juris Rn 30; B.v. 16.5.2013 a.a.O. Rn 14).“

Halterfeststellung/Kostenbescheid, oder: Ermittlungen im Ausland u.a.

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Ich beginne die 31. KW. mit einigen Entscheidungen zur Halterfeststellung bzw. zum Fahrtenbuch (§ 31a StVZO), also eine owi-rechtliche Problematik.

In dem Zusammenhang stelle ich zunächst zwei Entscheidungen des AG Tübingen vor, die im Verfahren über das Rechtsmittel gegen einen Kostenbescheid nach § 25a StVG ergangen sind. Da reichen m.E. die beiden Leitsätze, da sich aus denen ergibt, worum es gegangen ist. Hier dann also (nur):

Gibt der Halter eines Fahrzeugs in der Anhörung wegen eines Parkverstoßes den Namen eines Fahrzeugführers auch ohne weitere persönliche Daten an, sind der Verwaltungsbehörde zumindest einfache Nachforschungen zumutbar, um den Fahrzeugführer zu ermitteln.

Die Ermittlung eines Fahrzeugführers im Ausland nach einem Parkverstoß kann unverhältnismäßig sein.

 

„Spartrick“ beim Falschparken, oder: Wie ich aus 25 € nur 18,50 € mache

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In Zusammenhang mit der Änderung der StVO zum 01.04.2013 (vgl. hier: Aprilscherz? StVO und im BKat zum 01.04.2013 geändert – sie gelten jetzt sicher auch für Autofahrerinnen, Fußgängerinnen und Radfahrerinnen) berichten die „Westfälischen Nachrichten“ heute über eine Meldung/einen Bericht des ADAC. Unter der Überschrift „Städte kassieren zu viel – ADAC: Bußgeldbescheide beim Falschparken sind rechtlich zweifelhaft“ wird berichtet, dass der ADAC der Auffassung ist, dass in den Fällen des Falschparkens von vornherein kein Bußgeldbescheid eregen darf, wenn das Verwarnungsgeld nicht gezahlt wird, sondern nur der sog. Kostenbescheid (§ 25a StVGO). Ob das so richtig ist, habe ich jetzt nicht geprüft. Auf den ersten Blick müsste es m.E. reichen, wenn der Bußgeldbescheid im Fall des Einspruchs und der Behauptung: „Ich war nicht der Fahrer“, zurückgenommen wird und dann ein Kostenbescheid ergeht.

Aber das mal hintenan: In dem Beitrag wird hingewiesen auf einen „fragwürdigen Trick, der Geld spart:

„Fragwürdiger Trick spart Geld

Übrigens, der Tipp eines Verwaltungsbeamten, der seinen Namen aber nicht in der Zeitung lesen will, gefällt vielleicht noch einigen Parksündern. Auch wenn er moralisch nicht ganz okay ist: Parkt jemand zum Beispiel über drei Stunden lang ohne Parkschein, werden seit dem 1. April 25 Euro Verwarnungsgeld fällig. Zahlt der Autofahrer diese nicht, bekommt er von der Stadt einen Anhörungsbogen geschickt. Wenn er dort angibt, er sei nicht gefahren, wird das Verwarngeld in einen Kostenbescheid umgewandelt. Aus 25 Euro werden 18,50 Euro.  Ob das allerdings mehrfach von den Ordnungsbehörden toleriert wird – es müsste jemand ausprobieren.??“

Was daran und ob das „fragwürdig“ ist, weiß ich nicht. M.E. ist es die Konsequenz aus der gesetzlichen Regelung im StVG und aus dem Zusammenspiel der Vorschriften. Also „fragwürdig“ oder gilt der Spruch „Das Recht ist für die Hellen“ (stammt nicht von mir, sondern von einem der Professoren, bei denen ich Ende der 60-er/Anfang der /0-iger Jahre studiert habe) bzw. ist es die Folge der allgemeinen Regel, dass der Beschuldigte/der Betroffene in seiner Einlassung auch lügen darf? Eins dürfte allerdings richtig sein. So ganz oft kann man das wahrscheinlich bei derselben Bußgeldbehörde nicht machen ….. 🙂

„zum jetzigen Zeitpunkt verspätet“

Mit der Begründung hatten AG und LG Berlin Einwendungen des Halters gegen den Kostenbescheid nach § 25a StVG zurückgewiesen. Der Betroffene hatte erst in diesem späten Verfahrensstadium zum Parkverstoß Stellung genommen. Dazu dann aufgrund der Verfassungsbeschwerde der VerfGH Berlin, Beschl. v. 15.04.2011 VerfGH 97/09:

„Wendet der Betroffene gegen einen Kostenbescheid nach § 25a StVG ein, er habe den im Bußgeldverfahren formlos an ihn abgesandten Anhörungsbogen nicht erhalten, und legt er mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 25a Abs. 3 StVG) substantiiert dar, ein Parkverstoß liege unabhängig von der Frage der Halterverantwortlichkeit nicht vor, so ist das Amtsgericht verpflichtet, letzteren Vortrag im Rahmen der Überprüfung des Kostenbescheides zu würdigen. Es verletzt das Grundrecht des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht und auf effektiven Rechtsschutz, wenn es diesen Vortrag als „zum jetzigen Zeitpunkt verspätet“ zurückweist.“

Der VerfGH Berlin weist ausdrücklich darauf hin, dass  eine Präklusion mit Verteidigungsvorbringen im gerichtlichen Verfahren nur dann mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht und der Garantie effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist, wenn der betroffene Beteiligte nachweislich Gelegenheit erhielt, sich zur Sache zu äußern, diese aber schuldhaft ungenutzt verstreichen ließ (vgl. zB zum Bundesrecht: BVerfGE 55, 72, 94). Daran fehlt es nach Auffassung der VerfGH Berlin, wenn nicht positiv feststeht, dass der die Gewährung rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren bezweckende Anhörungsbogen dem betroffenen Halter zugegangen ist. Mit der formlosen Absendung des Anhörungsbogens und dem Umstand, dass dieser nicht als unzustellbar zurückkam, werde der hierfür erforderliche Nachweis nicht erbracht.