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Zement in der Rechtsprechung des BGH – weiter geht es mit der Konnexität

Es wird ja immer wieder  beklagt, dass der BGH sich nicht bzw. nicht ausreichend mit den gegen seine Rechtsprechung in der Wissenschaft vorgetragenen Bedenken auseinander setzt. Ein „schönes“ Beispiel ist m.E. der Beschl. v. 03.11.2010 – 1 StR 497/10, in dem es um die Ablehnung eines Beweisantrages ging. In dem Zusammenhnag spielten die m.E. strittigen Fragen um die sog. Konnexität eine Rolle. Der BGH geht ja davon aus, dass die Konnexität ggf. eine/die 3. Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Beweisantrag ist, zu der vorgetragen werden muss. Zu den Bedenken, die gegen diese Auffassung vorgetragen werden, kein Wort. Sondern, es wird m.E. noch eins drauf gesetzt, wenn aausgeführt wird, dass dann, wenn es – nach Auffassung des BGH – der Darlegung der Konnexität bedarf, der Antragsteller die Tatsachen, die diese begründen sollen, bestimmt zu behaupten hat.