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Hilfe beim Verkauf eines fremden Pkw im Ausland – was ist das?

Der Angeklagte und ein anderweitig verfolgter E. D. vereinbaren, sich künftig durch illegale Autogeschäfte Geld zu verschaffen. Sie wollten Leasingfahrzeuge nach Absprache mit den Leasingnehmern, die für ihre Mitwirkung entlohnt werden sollten, über Deutschland nach Nordafrika verbringen und dort verkaufen; die Leasingnehmer sollten die Fahrzeuge sodann als gestohlen melden. E. D., der in Italien lebte, sollte dort die entsprechenden Fahrzeuge besorgen; Aufgabe des Angeklagten sollte sein, zur Verschleierung der Kraftfahrzeugverschiebungen in Deutschland Ausfuhr- bzw. Kurzzeitkennzeichen und Fahrer für die Überführungsfahrten zu besorgen. Abweichend von diesem Plan wurden die Fahrzeuge in einem Fall nicht allein von E. D. beschafft, vielmehr verhandelten der Angeklagte und E. D. in Mailand gemeinsam mit den Leasingnehmern und besorgten anschließend auch das Geld. Der Angeklagte teilte den von ihm aus Deutschland mitgebrachten Fahrern vor der Rückfahrt mit, dass E. D. und er die Fahrzeuge gekauft hätten. In einem weiteren Fall erfuhr der Angeklagte in Deutschland, dass der Zeuge S. sein fremdfinanziertes und im Sicherungseigentum der Bank stehendes Kraftfahrzeug ins Ausland verkaufen und dann als gestohlen melden wollte. Er übernahm das Fahrzeug von dem Zeugen gegen Teilzahlung des vereinbarten Entgelts und ließ es zusammen mit weiteren, von E. D. beschafften Fahrzeugen nach Marokko bringen, wo es veräußert wurde. Das LG verurteilt wegen gewersbmäßiger Hehlerei.

Passt das?

Der BGH, Beschl. v. 14.04.2011 – 4 StR 112/11 sagt: Nein: Bei der Hehlerei (§ 259 StGB) müsse die gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen sein. Hehlerei liege nicht vor, wenn die Vortat erst durch die Verfügung zu Gunsten des „Hehlers“ begangen werde. Bei einer Vermittlungstätigkeit zum Verkauf eines fremdfinanzierten und im Sicherungseigentum der Bank stehenden Kraftfahrzeugs ins Ausland komme daher keine Beihilfe zur Hehlerei, sondern Beihilfe zur Unterschlagung (§ 248 StGB) in Betracht.

Auch das (noch), oder: Die Ganovenehre bzw.: Was bestellt ist, muss bezahlt werden.

Ein Kollege hat mich auf die Nachricht Nr. 207 in der „Kuriositätensammlung“ bzw. dem Nachrichtenticker der SZ aufmerksam gemacht. Da heißt es:

„Auch unter Zigarettendieben gibt es noch so etwas wie Ganovenehre. Weil ein Hehler in Essen den ausgehandelten Preis für 500 Schachteln Zigaretten nicht vollständig bezahlte, zeigte der Dieb den Kioskbesitzer und sich selbst an. Die Polizei konnte dem verärgerten Zigarettendieb aber nur eingeschränkt helfen. Die Restzahlung bekam er auch mit Hilfe der Ordnungshüter nicht. Dafür vergaben sie freizügig Anzeigen. „Beruhigend aber, dass auch Ganoven die Polizei in der Not um Hilfe bitten“, meinte die Essener Polizei.“

Hehlerei reicht nicht für DNA-Feststellung

In der Praxis macht die Vorschrift des § 81g StPO nicht selten Schwierigkeiten. Gemäß § 81g Abs. 1 StPO dürfen einem Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind.

Das OLG Celle hat jetzt in einem Beschl. v. 07.12.2009 – 1 Ws 556/09 darauf hingewiesen, dass dafür eine Verurteilung wegen Hehlerei nicht ausreicht. Zwar störe die den Rechtsfrieden. Anlässlich des Begehens einer Hehlerei sei regelmäßig nicht mit dem Auffinden von DNA-Spuren zu rechnen, so dass die Entnahme von Körperzellen insoweit nichts bringe.