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Nun in BGHSt: Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus

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Wir erinnern uns: Im BGH, Beschl. v. 14.05.2013 – 3 StR 69/13, hatte der 3. Strafsenat mitgeteilt, dass er bei der Hehlerei (§ 259 StGB) eine Rechtsprechungsänderung beabsichtige und zugleich bei den anderen Strafsenaten anfragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung der anderen Senate festgehalten wird (vgl. dazu: Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Hehlerei in Sicht?). Die hatten sich dazu geäußert, entgegenstehende Rechtsprechung verneint bzw. mitgeteilt, dass daran nicht festgehalten wird (vgl. Zwischenstand: Kein “Großer Senat” für den Absatzerfolg bei der Hehlerei). Und damit war der Weg für den 3. Strafsenat und die von ihm ins Auge gefasste Änderung frei. Die ist jetzt beschlossene Sache. Denn der entsprechende Änderungenbeschluss liegt mit dem BGH, Beschl. v. 22.10.2013 – 3 StR 69/13 – vor, leider erst jetzt auf der HP des BGH veröffentlicht. Der Leitsatz der (natürlich) zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmten Entscheidung:

Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.

Hier dann noch einmal die Argumente des BGH:

  • Für die Auslegung des Tatbestands der Hehlerei als Erfolgsdelikt auch in den Fällen des Absetzens und der Absatzhilfe spricht der Wortlaut der Vorschrift.
  • Die bisherige Auslegung führt zu einem systematischen Bruch zwischen den Tathandlungsalternativen des Absetzens und der Absatzhilfe einerseits sowie des Ankaufens und des sonstigen sich Verschaffens andererseits, wenn nur bei letzteren zur Vollendung der Übergang der Verfügungsgewalt verlangt wird.
  • Das Verständnis des Absetzens als Erfolgsdelikt verdient schließlich auch bei teleologischer Auslegung den Vorzug. Denn wenn das Wesen der Hehlerei in der Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage besteht, „die durch das Weiterschieben der durch die Vortat erlangten Sache im Einverständnis mit dem Vortäter erreicht wird“ (BT-Drucks. 7/550, S. 252, sogenannte Perpetuierungstheorie), liegt die Annahme von Vollendung fern, wenn diese Weiterschiebung noch nicht abgeschlossen ist.

Die Literatur hat es teilweise schon immer gesagt bzw. die alte Rechtsprechung kritisiert. Die Praxis wird sich darauf einstellen (müssen) und die Kommentare werden an der Stelle zu § 259 StGB nun eben umgeschrieben.

Zwischenstand: Kein „Großer Senat“ für den Absatzerfolg bei der Hehlerei

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Ich hatte am 29.08.2013 über den BGH, Beschl. v. 14.05.2013 – 3 StR 69/13  berichtet, der auf eine Änderungen in der Rechtsprechung des BGH zur Hehlerei (§ 259 StGB) hindeutet bzw. zumindest möchte der 3. Strafsenat die Rechtsprechung zum Absetzen und zur Absatzhilfe ändern (vgl. hier: Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Hehlerei in Sicht?). Da Rechtsprechung der anderen Senat entgegensteht, hat der 3. Strafsenat bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob daran festgehalten wird. Jetzt liegen erste Antworten sowohl des 2. Strafsenats (vgl. BGH, Beschl. v. 15.08.2013 – 2 ARs 299/13) und des 5. Strafsenats (vgl. Beschl. v. 20.08.2013 – 5 ARs 34/13). Beide sehen die Rechtslage so wie der 3. Strafsenat, dass nämlich ein Absatzerfolg für die Annahme der Hehlerei in der Form des Absetzens erforderlich ist.

Insoweit also: Kein Gang zum „Großen Senat für Strafsachen“…

Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Hehlerei in Sicht?

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In der Rechtsprechung des BGH zur Hehlerei (§ 259 StGB) zeichnet sich eine Änderung ab. Jedenfalls will der 3. Strafsenat die Rechtsprechung zum Absetzen und zur Absatzhilfe ändern. Das folgt aus dem BGH, Beschl. v. 14.05.2013 – 3 StR 69/13, mit dem der 3. Strafsenat mitteilt, dass er beabsichtigt zu entscheiden: „Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.“, und zugleich bei den anderen Strafsenaten anfragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird. An dieser entgegenstehenden ständigen Rechtsprechung kann nach Auffassung des 3. Senats nicht festgehalten werden. Er möchte deshalb unter Aufgabe entgegenstehender eigener Rechtsprechung für die Annahme vollendeter Hehlerei in der Form des Absetzens – für Absatzhilfe könnte sodann nichts anderes gelten – die Feststellung eines Absatzerfolges verlangen.

Die Argumente:

  • Für die Auslegung des Tatbestands der Hehlerei als Erfolgsdelikt auch in den Fällen des Absetzens und der Absatzhilfe spricht der Wortlaut der Vorschrift.
  •  Zudem führt die bisherige Auslegung zu einem systematischen Bruch zwischen den Tathandlungsalternativen des Absetzens und der Absatzhilfe einerseits sowie des Ankaufens und des sonstigen sich Verschaffens andererseits, wenn nur bei letzteren zur Vollendung – wie es einhelliger Auffassung entspricht – der Übergang der Verfügungsgewalt verlangt wird.
  • Das Verständnis des Absetzens als Erfolgsdelikt verdient schließlich nach Auffassung des BGH auch bei teleologischer Auslegung den Vorzug. Denn wenn das Wesen der Hehlerei in der Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage liegt, „die durch das Weiterschieben der durch die Vortat erlangten Sache im Einverständnis mit dem Vortäter erreicht wird“ (BT-Drucks. 7/550, S. 252, sogenannte Perpetuierungstheorie), liegt die Annahme von Vollendung fern, wenn diese Weiterschiebung noch nicht abgeschlossen ist.

Ich bin gespannt, ob die anderen Senate dem 3. Senat folgen oder ob es auf eine Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen hinausläuft.

 

Mal wieder ein Klassiker: Die abgeschlossene Vortat bei der Hehlerei

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Der BGH, Beschl. v. 24.10.2012 – 5 StR 392/12 – behandelt mal wieder einen materiell-rechtlichen Klassiker bei der Hehlerei. Der Angeklagte ist wegen Hehlerei verurteilt. Der BGH hebt auf und führt aus:

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden die Angeklagten S. und B. im April 2010 von dem Geschäftsführer einer in Zahlungsschwierigkeiten geratenen GmbH, dem gesondert verfolgten M. G. , kontaktiert, der beabsichtigte ein noch nicht vollständig abbezahltes und im Eigentum der Bank stehendes Fahrzeug ohne deren Wissen und Wollen in Marokko zu veräußern. Ziel war es, von den noch ausstehen-den Leasingraten befreit zu werden und einen Versicherungsfall vorzutäu-schen und so die Schadenssumme erlangen zu können. Die beiden Angeklagten sollten für die Überführung des Fahrzeuges zwei Fahrer beauftragen; dem Angeklagten B. oblag darüber hinaus die Organisation der konkreten Umsetzung des Tatplans. Am 30. April 2010 fuhr der Angeklagte S. den für das Tatvorhaben herangezogenen Fahrer, den inzwischen verstorbenen früheren Mitangeschuldigten Sch. , der am selben Tag von M. G. sowohl mündlich als auch mit notariell beglaubigter Vollmacht ermächtigt worden war, sich mit dem betreffenden Fahrzeug in Europa und Nordafrika frei zu bewegen, zu einem Treffpunkt, zu dem auch der Angeklagte B. den wiederum von ihm ausgewählten Fahrer, den Mitangeklagten A. , einbestellt hatte. Die beiden Fahrer übernahmen das betreffende Fahrzeug und verbrachten es gemeinsam nach Marokko. Nach-dem A. in Marokko die Fahrzeugpapiere besorgt und die Zulassung veranlasst hatte, verkaufte er es dem gemeinsamen Tatplan entsprechend. A. und B. beabsichtigten, sich durch die Begehung gleichartiger Taten eine Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen.
2. Das Landgericht hat bei seiner rechtlichen Würdigung nicht bedacht, dass die vom Grundtatbestand der Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB vorausgesetzte rechtswidrige Besitzlage erst mit Übergabe des Fahrzeugs an die Fahrer Sch. und A. eintrat. Nach ständiger Rechtsprehung muss jedoch die gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen sein; daher liegt Hehlerei nicht vor, wenn wie hier die Vortat – vorliegend die Unterschlagung – erst durch Verfügung zugunsten des Hehlers begangen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2001 – 2 StR 477/01, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 7, und vom 14. April 2011 – 4 StR 112/11, NStZ-RR 2011, 245, 246, jeweils mwN). In diesem Fall kommt daher – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt – entweder eine mittäterschaftliche Beteiligung oder eine Beihilfe an der Unterschlagung in Betracht. Dies abschließend zu beurteilen ist dem Senat mangels näherer Feststellungen zur Verteilung des Gewinns und gegebenenfalls sonstiger Absprachen zwischen den Beteiligten verwehrt und wird vom neuen Tatgericht zu prüfen sein.
. …“

Versicherungsbetrug – Hehlerei?

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Sachverhalt: Der Angeklagte kauft von einem italienischen Staatsangehörigen  für 3.000 Euro dessen Pkw Mercedes Diesel 200 S an, den dieser erst im Februar 2008 für 37.500 Euro erworben hatte. Nach der Übergabe des Pkws in Dortmund am 3. März 2011 veräußert der Angeklagte das Fahrzeug mit „beträchtlichem Gewinn“. Wie zuvor besprochen, sollte S. den bei der A. gegen Diebstahl versicherten Pkw als gestohlen melden und sich die Versicherungssumme auszahlen lassen. Am 10. Mai 2011 zeigte S. bei der Polizei in P. /Italien bewusst wahrheitswidrig einen Diebstahl seines Fahrzeugs an. Das LG verurteilt wegen Hehlerei (§ 259 StGB).

Der BGH, Beschl. v.06.06.2012 –  StR 144/12 – sagt: Nein , geht nicht, denn:

b) § 259 Abs. 1 StGB setzt eine Vortat voraus, die zu einer rechtswidrigen Besitzlage an der als Hehlereigegenstand in Betracht kommenden Sache geführt hat. Ein Versicherungsnehmer, der eine ihm gehörende versicherte Sache verkauft, um anschließend einen Versicherungsbetrug zu begehen, schafft keine rechtswidrige Besitzlage, weil er trotz seiner kriminellen Absichten auch weiterhin als Berechtigter verfügt. Der in dem Verkauf liegende Versicherungsmissbrauch gemäß § 265 Abs. 1 StGB (Überlassen) ist daher keine taugliche Vortat für eine Hehlerei an der versicherten Sache (BGH, Beschluss vom 17. November 2011 – 3 StR 203/11, Rn. 8; Beschluss vom 22. Februar 2005 – 4 StR 453/04, NStZ 2005, 447, 448; Beschluss vom 23. Juli 2008 – 5 StR 295/08; Stree/Hecker in Schönke/Schröder, 28. Aufl., § 259 Rn. 9).