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Rotlichtverstoß des Linkabbiegers- wer haftet?

entnommen wikimedia.org Urheber Mediatus

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Mit einemVerkehrsunfall auf einer ampelgeregelte Kreuzung und der Frage der Haftung befasst sich das OLG München, Urt. 09.05.2014 – 10 U 3652/13. Es kommt zu dem Ergebnis:

Kommt es zu einer Kollision eines auf einer ampelgeregelten Kreuzung bei Rotlicht links abbiegenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, so trifft den Linksabbieger die volle Haftung:

„…Wie der Sachverständige schließlich unter Auswertung des Ampelphasenplans ebenfalls überzeugend ausgeführt hat, hat eines der beiden verunfallten Fahrzeuge einen Rotlichtverstoß begangen. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Erstgerichts, das die Angaben der unbeteiligten Zeugin H., die auf der linken Spur bei Rotlicht gewartet hat, als das klägerische Fahrzeug auf der mittleren Fahrspur vorbeigefahren ist, zugrunde gelegt hat, ist fehlerfrei und begegnet keinen Bedenken.

2. Im Hinblick auf den erheblichen Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) hat die Betriebsgefahr des klägerischen Pkw zurückzutreten, § 17 I, III StVG. Es verbleibt deshalb bei einer Alleinhaftung der Beklagtenpartei.

Für Münster: Zwei verkehrswidrig fahrende Radfahrer – wie wird gehaftet?

FahrradfahrerNun gut, nicht nur in Münster, aber hier sicherlich, und vor allem nicht selten, erleben wir folgende Verkehrssitutaion: Es kommt zu einer Fahhradunfall zwischen zwei Radfahrern, bei dem die spätere Klägerin auf dem Radweg entgegen der Fahrtrichtung fuhr. Der Beklagte kam mit seinem Fahrrad aus einem verkehrsberuhigten Bereich, um nach rechts auf den Radweg einzubiegen. Beide Radfahrer stießen im Einmündungsbereich zusammen. Die Klägerin stürzte und zog sich nicht unerhebliche Verletzungen zu. Sie forderte vom Beklagten Schadenersatz in Höhe von 100 %. Sie war der Auffassung, der Beklagte habe den Unfall allein verschuldet; denn er habe vom verkehrsberuhigten Bereich der Straße nur so einbiegen dürfen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei.

So nicht, sagt das OLG Hamm. Urt. v. 06.06.2014 – 26 U 60/13 – und kommt zu einer Haftungsquote von 2/3 zulasten des Radfahrers/Beklagten und 1/3 zulasten der Radfahrerin/Klägerin:

cc) Nach Auffassung des Senats trifft den Beklagten ein höheres Verschulden an dem Zusammenstoß. Das Verschulden der Klägerin tritt indessen nicht vollständig zurück, so dass bei Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Beklagten angemessen erscheint.

(1) Die überwiegende Haftung des Beklagten ist deshalb gerechtfertigt, weil ihn ein besonders schwerer Sorgfaltspflichtverstoß trifft. Er hätte gem. § 10 StVO nicht nur eine Verletzung der Klägerin verhindern müssen, sondern schon ihre Gefährdung ausschließen müssen, indem er besonders vorsichtig auf den Radweg an der C Straße hätte einbiegen müssen. Er war verpflichtet, auf den bevorrechtigten Verkehr auf dem Radweg zu achten und hätte sich dementsprechend umsichtig verhalten müssen. Dabei kam es nicht darauf an, aus welcher Richtung der bevorrechtigte Querverkehr kam. Der Schutz des § 10 StVO entfiel für die Klägerin nicht etwa deshalb, weil sie den Radweg entlang der C Straße in falscher Richtung befahren hat. Ihr Verstoß gegen § 2 Abs. 4 StVO war für ihr Vorfahrtsrecht unerheblich. Der Vorrang des fließenden Verkehrs steht in den Fällen des § 10 StVO grundsätzlich den Benutzern der gesamten Fahrbahn zu. Selbst der einen Radweg in verkehrter Richtung benutzende Radfahrer hat deshalb Vorrang (KG, DAR 1993, 257; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Auflage 2012, § 10 Rn. 2; Jagusch-König, StVR, 42. Aufl., § 10 Rn. 14).

(2) Andererseits kommt entgegen der Auffassung der Klägerin keine Alleinhaftung des Beklagten in Betracht. Die Klägerin trifft ein Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB, da ihr vorzuwerfen ist, dass sie die Gefahrensituation hätte voraussehen können. Sie ist – wie sie selbst im Senatstermin eingeräumt hat – vorsätzlich entgegen § 2 Abs. 4 StVO auf dem für ihre Fahrtrichtung nicht freigegebenen Radweg gefahren. Die sich daraus ergebenen Gefahren hätte sie erkennen und deshalb vorsichtiger an die Straße „B“ heranfahren müssen. Entgegen ihrer Auffassung steht dem nicht entgegen, dass sie grundsätzlich vorfahrtberechtigt gewesen ist. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass ihr grundsätzliches Vorfahrtrecht beachtet werden würde. Sie hätte sich vielmehr darauf einstellen müssen, dass ihr Vorfahrtrecht missachtet werden könnte, zumal der Einmündungsbereich wegen des Bewuchses nur schlecht einsehbar war. Nach OLG Hamm, NZV 1997, 123 schafft der Umstand, dass der Radfahrer in derartigen Fällen grundsätzlich vorfahrtberechtigt ist, keine besondere Vertrauensgrundlage, wenn er sich seinerseits nicht verkehrsgerecht verhält. Die Klägerin konnte deshalb nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte anhalten und sie durchfahren lassen würde. Eine auf ihre eigenen Interessen bedachte Radfahrerin hätte sich der Einmündung von vornherein nur so vorsichtig genähert, dass sie einem von für sie von links kommenden Fahrzeug hätte ausweichen können. Darauf, dass der Beklagte sie selbst rechtzeitig bemerken und anhalten würde, durfte sie nicht ohne weiteres vertrauen.

b) Die Klägerin kann unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 Schadensersatz und Schmerzensgeld von dem Beklagten verlangen, wobei die geleisteten Zahlungen zu berücksichtigten sind.“

Wie gesagt: Gegen die Fahrtrichtung auf dem Fahrradweg – in Münster keine Seltenheit.

Der besoffene Berufskraftfahrer – er haftet, zumindest teilweise

© ExQuisine - Fotolia.com

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Antwort auf die Frage: Haftet ggf. ein besoffener Kraftfahrer seinem Arbeitgeber für Schäden aus einem Unfall, der auf seine Trunkenheit zurückgeht, gibt das LAG Mainz, Urt. v. 08.01.2014, 7 Sa 84/13. Nach dem Sachverhalt war der Beklagte war bei der Klägerin als Kraftfahrer im Güterverkehr beschäftigt. Am Vorfallstag befuhr der Beklagte mit einem insgesamt 18 Meter langen, vollbeladenen 40 Tonnen schweren Gliederzug Mercedes, bestehend aus Lkw und Anhänger, die BAB. Der Beklagte kam mit dem Gliederzug ohne Beteiligung eines anderen Verkehrsteilnehmers nach rechts von der Fahrbahn in den angrenzenden Grünstreifen ab. Diesen fuhr er über eine Länge von ca. 85 Meter entlang, bis der Lkw sich im losen Erdreich festgefahren hatte. Hierdurch stürzte der Anhänger des Gliederzuges komplett auf die linke Seite, wodurch der Anhänger so stark beschädigt wurde, dass der größte Teil der Ladung (10.900 kg Weinflaschen auf Paletten) durch die zerstörte Stirnwand und das aufgerissene Dach des Anhängers auf die Fahrbahn fielen. Eine dem Beklagten entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,49 %.

Frage: Haftung des Beklagten? Das LAG sagt: Ja. Die Klägerin habe gegen den Beklagten gemäß §§ 280, 241 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflicht, die Klägerin als seine Arbeitgeberin nicht zu schädigen, einen Anspruch auf Ersatz des ihr bei bzw. infolge des Verkehrsunfalls entstandenen Schadens.

Bei der Entstehung des Schadens hat der Beklagte nach Auffassung der Kammer grob fahrlässig gehandelt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, d. h. wenn das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen und wenn selbst einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden. Maßgeblich sind insoweit die persönlichen Umstände des Schädigers. Gemäß § 619 a BGB trägt der Arbeitgeber die Beweislast für das Verschulden des Arbeitnehmers und insbesondere für die den Grad des Verschuldens ausmachenden Tatsachen.

Dass sich ein unter einer starker Alkoholeinwirkung stehender Kraftfahrer nicht mehr an das Steuer seines Kraftfahrzeugs setzen darf und dass er in diesem Zustand andere Verkehrsteilnehmer, sich selbst und das von ihm benutzte Fahrzeug einer unverantwortlichen Gefährdung aussetzt, ist heute so sehr Allgemeingut, dass unbedenklich davon ausgegangen werden kann, dass bei jedem Kraftfahrer die Hemmschwelle für ein Fahren trotz erheblichen Alkoholgenusses stark heraufgesetzt ist. Der Fahrer, bei dem dies aus mangelnder Einsicht nicht der Fall ist, muss sich diese mangelnde Einsicht in der Regel als grobes Verschulden zurechnen lassen. Das gilt in besonderem Maße für den Beklagten als Berufskraftfahrer (vgl. BAG, Urteil vom 15. November 2012, 8 AZR 705/11 – zitiert nach […], Rn. 23).

Dadurch, dass der Kläger den 18 Meter langen, voll beladenen 40 Tonnen schweren Gliederzug, bestehend aus Lkw und Anhänger, der mit Eisenteilen und Paletten mit Weinflaschen beladen war, mit 1,49 Promille auf der Autobahn geführt hat, hat er die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille wird die absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet. Dem Beklagten hätte im gegebenen Fall einleuchten müssen, dass er im betrunkenen Zustand den Gliederzug nicht mehr sicher führen kann. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte auch im Hinblick auf den entstandenen Schaden vorsätzlich gehandelt hat. Vorsatz setzt Wissen und Wollen des Schadens voraus. Nicht ausreichend ist der vorsätzliche Verstoß gegen Weisungen, solange nicht zusätzlich Vorsatz hinsichtlich des Schadens gegeben ist (BAG, Urteil vom 18. April 202 – 8 AZR 348/01NZA 2003, 37, 39). Der Arbeitnehmer muss den Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich vorausgesehen und ihn für den Fall des Eintritts billigend in Kauf genommen haben. Allein das Wissen des Beklagten, Alkohol konsumiert zu haben und nicht mehr fahren zu dürfen, reicht nicht aus, den Vorsatz hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit zu bejahen (vgl. BAG, Versäumnisurteil vom 23. Juni 1981 – 3 AZR 648/79AP Nr. 81 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers: grobe Fahrlässigkeit bei einer Trunkenheitsfahrt mit 1,39 Promille; Urteil vom 23. Januar 1997 – 8 AZR 893/95NZA 1998, 140 zur Trunkenheitsfahrt mit 1,41 Promille; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. November 1995 – 7 Sa 843/95NZA-RR 1996, 443 zum mit 2,15 Promille verursachten Verkehrsunfalls). Die insoweit darlegungspflichtige Klägerin hat keine weiteren Umstände außer der von der Polizei um 11.32 Uhr festgestellten Blutalkoholkonzentration und der Tatsache, dass der Kläger von der Fahrbahn abgekommen ist, vorgetragen, die auf seinen Vorsatz in Abgrenzung zur groben Fahrlässigkeit schließen lassen würden. So ist beispielsweise nicht vorgetragen worden, wann der Kläger wieviel Alkohol getrunken hat, inwiefern er hieraus auf seine absolute Fahruntüchtigkeit schließen konnte, oder ob er erkennbare Ausfallerscheinungen hatte. Dies gilt insbesondere, da bei fortschreitender Trunkenheit die Kritik und Erkenntnisfähigkeit abnimmt.“

Allerdings: Der Beklagte hat den bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit verursachten entstandenen Schaden nicht in vollem Umfang zu tragen. Der betriebliche Charakter der Tätigkeit gehe nicht dadurch verloren – so das LAG . , dass der Arbeitnehmer bei Durchführung der Tätigkeit grob fahrlässig handelt oder vorsätzlich seine Verhaltenspflichten verletzt. Mangels Vorsatzes hat das LAG bei der Abwägung im Rahmen der Haftungsverteilung eine Kaappung der Haftung des Beklagten bei sechs Bruttomonatsgehältern angenommen.

Rauferei in der Schule – Haftung oder „pubertär bedingtes ständiges Kräftemessen“?

entnommen openclipart.org

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Schulunfälle sind sicherlich nicht selten und haben häufig auch schwerere Folgen So auch ein „Schulunfall, der dann Gegenstand des OLG Hamm, Beschl. v. 08.04.2014 – 9 U 29/14 – geworden ist. Die Parteien waren Schüler einer Städtischen Gem. Hauptschule H. Am 20.01.2012 rangelten der Kläger und der Zeuge T nach Ende der Pause vor dem noch verschlossenen gemeinsamen Klassenraum freundschaftlich miteinander. Der Beklagte kam hinzu und versetzte dem Kläger mehrere Tritte mit dem beschuhten Fuß gegen dessen rechtes Bein und traf dabei das Kniegelenk. Der Kläger erlitt einen Kreuzbandriss, der operativ durch eine vordere Kreuzbandersatzplastik des rechten Kniegelenks versorgt werden musste. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes, Ersatz der geltend gemachten materiellen Schäden und begehrt Feststellung eines materiellen und immateriellen Vorbehalts. Seine Klage ist abgewiesen worden.

Das OLG weist in dem o.a. Beschluss darauf hin, dass die dagegen eingelegte Berufung wohl keinen Erfolg haben wird, denn: Es greife der Haftungsausschluss gem. § 105 Abs.1 Satz 1 SGB VII. In Abweichung vom üblichen, im Zivilrecht geltenden Vorsatzbegriff, bei dem sich das Wissen und Wollen des Verletzers nur auf die Verletzungshandlung, nicht aber auf den konkret eingetretenen Schaden beziehen muss, ist es bei einem vorsätzlich herbeigeführten Schulunfall zur Haftungsbegründung erforderlich, dass sich der Vorsatz nicht nur auf die vorsätzliche Handlung, sondern auch auf die vorsätzlich herbeigeführte Schadensfolge beziehen müsse. Und das hat das OLG verneint:

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der bedingt vorsätzlich handelnde Täter die Gefahr deshalb in Kauf nimmt, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel verwirklichen will (BGH U. v. 08.03.2012 – III ZR 191/11 -, […]). Das Landgericht hat nicht verkannt, dass Tritte mit dem beschuhten Fuß gegen das Knie einer Person eine nicht unerhebliche Verletzungsgefahr in sich bergen, und solche Handlungen nicht Bestandteil der üblichen Raufereien an der von den Parteien besuchten Schule waren. Allerdings gehörten nach den Angaben der Zeugen „freundschaftliche“ Raufereien in wechselnder Beteiligung zur Tagesordnung. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, als es in diesen Rangeleien das pubertär bedingte ständige Kräftemessen gesehen hat, bei dem die Beteiligten nicht beabsichtigen, ihren Kontrahenten ernstlich zu verletzen. Dass der Beklagte von einer anderen Motivation geleitet gewesen ist, als er in die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Zeugen T eingegriffen hat, hat das Landgericht mit nicht angreifbarer Begründung nicht festzustellen vermocht. Dabei fällt auf, dass die Beteiligten nicht darüber verwundert waren, dass der Beklagte überhaupt in den Ringkampf des Klägers mit dem Zeugen T eingegriffen hat. Anlass zur Verwunderung hat dem Zeugen T nur gegeben, dass nach seiner Einschätzung die Tritte schon heftig gewesen seien und die Grenze zum Spaß überschritten hätten. Es bestanden im Vorfeld zwischen den Parteien andererseits keine Unstimmigkeiten, die ein überhartes Einsteigen gegen den Kläger mit dem Vorsatz, diesem ernsthafte Verletzungen zuzufügen, erklären könnten. Der Beklagte hat zudem mit den Tritten aufgehört, als der Kläger zu erkennen gegeben hat, eine schmerzhafte Verletzung erlitten zu haben. Nicht zuletzt aufgrund des jugendlichen Alters des Beklagten mit 15 Jahren und 10 Monaten und dem damit einhergehenden Übermut im Rahmen der Rauferei ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Ausführung seiner Tritte weder eine Verletzung des Knies des Klägers in Form des Kreuzbandrisses in sein Vorstellungsbild aufgenommen noch sich mit dem als möglich erscheinenden Erfolgseintritt einverstanden erklärt hat. ….“

Haftet ein Sachverständiger für ein „falsches“ Gutachten?

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Wer hat als Verteidiger/Rechtsanwalt das Szenario noch nicht erlebt? In einem (Straf)Verfahren wird ein Sachverständigengutachten erstattet, das Grundlage von Ermittlungen gegen einen Beschuldigten wird, gegen den dann auch Zwangsmaßnahmen angeordnet werden. Später wird das Verfahren eingestellt/der Beschuldigte frei gesprochen und dann geht es um die Frage: Haftet ggf. der Sachverständige, wenn sein Gutachten „falsch“ war.

Ein ähnliches Szenario liegt dem BGH, Urt. v. 06.03.2014 – III ZR 320/12 – zugrunde: Da hat der Kläger den Beklagten unter dem Vorwurf der Erstellung eines fehlerhaften Gutachtens auf Schadensersatz und Geldentschädigung wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Anspruch. Der Kläger ist Chefarzt für Innere Medizin am S. -Hospital in W. und dessen stellvertretender ärztlicher Direktor. Der Beklagte ist beamteter Professor für Rechtsmedizin und war Leiter des Instituts für Forensische Toxikologie am Zentrum der Rechtsmedizin des Klinikums der J. -Universität in F. Der Beklagte hatte gemeinsam mit zwei Kollegen ein Gutachten über die Ergebnisse einer toxikologischen Untersuchung der bei einer Leichenöffnung einer 91-Jährigen asservierten Körperflüssigkeiten und -gewebe erstattet. Das wird dann in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Mordes gegen den Kläger verwendet.. Es ergeht ein Haftbefehl gegen den Kläger und ein Durchsuchungsbeschluss. Der Arbeitgeber wird unterrichtet und  in Zeitungsartikeln wird berichtet. Später wird das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Im Verfahren geht das um Entschädigung. LG und OLG haben zugesprochen, der BGH hat die Klage abgewiesen, und zwar mit folgenden Grundsätzen:

  • § 839a BGB findet im Wege der Analogie im Allgemeinen auch auf die Haftung eines Sachverständigen Anwendung, der sein Gutachten in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft erstattet.

Dazu:
„b) In Übereinstimmung mit der überwiegenden Ansicht im Schrifttum (Erman/Hecker, BGB, 13. Aufl., § 839a Rn. 3; MüKoBGB/Wagner, 6. Aufl., § 839a Rn. 7; NK-BGB/Huber, 2. Aufl., § 839a Rn. 18; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 839a Rn. 2; Staudinger/Wöstmann, BGB [2013], § 839a Rn. 36; Bayerlein in Bayerlein, Praxishandbuch zum Sachverständigenrecht, 4. Aufl., § 11 Rn. 4 und § 34 Rn. 2; Kilian, ZGS 2004, 220, 222 f; Lesting, R&P 2002, 224, 227; Thole, Die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen nach § 839a BGB, S. 251 f; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., Rn. 747; a.A. Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl., § 839a Rn. 16; Brückner/Neumann, MDR 2003, 906, 907; Zimmermann, BuW 2003, 154, 155) ist § 839a BGB jedoch analog auf die Gutachtenerstattung in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren anzuwenden. „

Dazu:
„In seinem Anwendungsbereich verdrängt § 839 BGB als vorrangige Spezialregelung konkurrierende Ansprüche aus §§ 823 ff BGB (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1960 – GSZ 1/60, BGHZ 34, 99, 104; Senatsurteile vom 18. Dezember 1972 – III ZR 121/70, BGHZ 60, 54, 62 f und vom 5. April 1990 – III ZR 4/89, NJW-RR 1990, 1500, 1501; Senatsbeschluss vom 1. August 2002 – III ZR 277/01, NJW 2002, 3172, 3173 f) sowie aus § 839a BGB (Staudinger/Wöstmann aaO § 839a Rn. 39 f; vgl. auch Senatsurteil vom 9. März 2006 – III ZR 143/05, BGHZ 166, 313, 316 Rn. 8). Im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB tritt gemäß Art. 34 Satz 1 GG – im Wege der befreienden Haftungsübernahme – der Staat beziehungsweise die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat; in diesem Falle scheidet eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten aus (Senat, Urteil vom 6. Juli 1989 – III ZR 79/88, BGHZ 108, 230, 232; Beschluss vom 1. August 2002 aaO und Urteil vom 22. Juni 2006 – III ZR 270/05, NVwZ 2007, 487 Rn. 6). …..

  • Die von der Staatsanwaltschaft veranlasste Begutachtung durch den Leiter eines rechtsmedizinischen Instituts im Zusammenhang mit Todesfallermittlungen gemäß §§ 87 ff StPO erfolgt in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG.

    Dazu:
    b) Der Beklagte hat im vorliegenden Fall in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt. ……..

bb) Die Leichenöffnung sowie die nachfolgenden Untersuchungen durch den Leiter eines rechtsmedizinischen Instituts (oder einen von ihm beauftragten Arzt) stellen sich als Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe dar. …..