Einmal mehr eine Entscheidung zum Umfang und zur Art und Weise der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren. Allerdings dieses Mal mit einer neuen Variante. Das AG Lüneburg, Beschl. v. 29.06.2011 – 34 OWi 1204 Js 13143/11 (547111) nimmt nämlich eine Güterabwägung vor zwischen den Interessen des Verteidigers und den Belangen der Öffentlichkeit.Im Beschluss heißt es:
„Das Gericht hat bei der Güterabwägung berücksichtigt, dass es für nicht ortsansässige Verteidiger ein erheblicher Aufwand ist, Einsicht in die Bedienungsanleitung möglicherweise in einer weit entfernten Stadt zu nehmen. Zu berücksichtigen ist aber auch das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Arbeit der Bußgeldbehörde. Diese würde durch ein Recht des Betroffenen auf Übersendung von Kopien gerade in Hinblick auf die Vielzahl der Bußgeldverfahren erheblich beeinträchtigt.“
Der Beschluss kommt also zu dem Ergebnis: Lange Reise ist zumutbar, Übersendung von Kopien (!) nicht. M.E kann und muss man das angesichts der Interessen des Betroffenen (Art. 103 Abs. 1 GG) anders sehen.