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OWi III: Voraussetzungen für eine „Gehörsrügenfalle“, oder: Es kommt auf den Einzelfall an

Und mit der letzten Entscheidung des Tages machen wir den „Tag der KG-Entscheidungen“ komplett – ja, ok enmal OLG Hamm. Im KG, Beschl. v. 27.07.2021 – 3 Ws (B) 194/21 – hat das KG noch einmal zur sog. Gehörsrügenfalle Stellung genommen, also vereinfacht: Zum unzulässig versteckten Entbindungsantrag.

Das KG meint dazu unter gurndsätzlichem Anschluss an die Rechtsprechung anderer OLG in seinen Leitsätzen:

  1. Unter den Bedingungen eines üblicherweise dynamisch und komplex verlaufenden Sitzungstags kann nicht damit gerechnet werden, dass der Abteilungsrichter einen kurz zuvor eingereichten umfangreichen Schriftsatz (hier: 13 Seiten) in der unter normalen Voraussetzungen gebotenen und üblichen Gründlichkeit und Sorgfalt liest.
  2. Die Einschätzung, ob in einem solchen Schriftsatz mit der Absicht, eine „Gehörsrügefalle“ (vgl. OLG Düsseldorf VRR 2017, 16; OLG Oldenburg NJW 2018, 641) zu stellen, ein Entbindungsantrag rechtsmissbräuchlich „versteckt“ wurde, erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Zu den Einzelheiten – das ist das, was den Verteidiger interessiert, führt das KG dann aus:

„3. Die Rüge ist auch begründet, weil das Amtsgericht den Entpflichtungsantrag übergangen hat.

Allerdings sind bei der Beurteilung des Sachverhalts alle – hier durchaus vielschichtigen – Umstände in den Blick zu nehmen. So war zu würdigen, dass der Entbindungsantrag erst am 27. April 2021, also dem Tag vor der Hauptverhandlung, angebracht wurde und erst um 17 Uhr beim Amtsgericht Tiergarten einging; die Hauptverhandlung fand am Folgetag um 12.50 Uhr statt. Der Schriftsatz des Verteidigers umfasste 13 Seiten. Vorangestellt waren, jeweils in Fettdruck, sechs Prozessanträge; der prozessual zentrale Entbindungsantrag war nicht darunter. Er tauchte erst auf Seite 6 des Schriftsatzes auf. Allerdings war auch er fett gedruckt, und dem Schriftsatz war auch der deutlich abgesetzte und unübersehbare Vermerk vorangestellt: „Eilt sehr! Bitte sofort vorlegen!“ Schließlich war zu bewerten, dass der Verteidiger den Schriftsatz direkt an das Telefaxgerät der Geschäftsstelle sandte und nicht an eine andere Nummer des Amtsgerichts, bei der gegebenenfalls nicht mit einer sofortigen Weiterleitung an die Geschäftsstelle und die Abteilungsrichterin zu rechnen gewesen wäre.

Der Fall zeigt Parallelen mit jener Fallgestaltung, aufgrund derer das OLG Düsseldorf seine „Gehörsrügefalle“-Rechtsprechung entwarf (vgl. OLG Düsseldorf VRR 2017, 16 [Volltext bei juris]; dem folgend OLG Oldenburg NJW 2018, 641). Nach dieser Rechtsprechung handelt der Verteidiger rechtsmissbräuchlich, der einen Entbindungsantrag in einem nur kurz vor der Hauptverhandlung übersandten unübersichtlichen Schriftsatz „versteckt“, weil er die Erhebung einer nachträglichen Gehörsrüge anstrebt und eigentlich gar nicht möchte, dass sein Antrag erkannt und beschieden wird.

Dass der Verteidiger hier etwas Ähnliches wollte, ist denkbar. Tatsächlich war unter den Bedingungen eines üblicherweise dynamisch und komplex verlaufenden Sitzungstags (vgl. Senat NZV 2015, 253) nicht damit zu rechnen, dass die Abteilungsrichterin den Schriftsatz in der unter normalen Voraussetzungen gebotenen und üblichen Gründlichkeit und Sorgfalt liest. Auch befremdet der Aufbau des Schriftsatzes, dem zwar, einen prioritären Aufbau nahelegend, Prozessanträge vorausgestellt sind, der den an sich vorrangigen Entbindungsantrag aber erst unter ferner liefen enthält (S. 6). In die Bewertung, ob das Verteidigungsverhalten als rechtsmissbräuchlich erscheint, muss aber auch einfließen, dass der Verteidiger auf die Dringlichkeit seiner Eingabe unübersehbar hinwies und der Entbindungsantrag, wenn auch nicht wie andere Passagen unterstrichen, so doch immerhin fett gedruckt war. Entscheidend gegen die Bewertung als rechtsmissbräuchliches Verteidigungsverhalten spricht der Umstand, dass der Schriftsatz direkt an das Faxgerät der maßgeblichen Geschäftsstelle gerichtet war, so dass – jedenfalls bei geordnetem Geschäftsgang – eine Vorlage an die Richterin als sicher gelten konnte. ….“

(K)eine Gehörsrügenfalle, oder: Aber knapp dran vorbei (?)

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Manchmal haben Probleme/(Rechts)Fragen „einen Lauf“, sind in der Rechtsprechung also aktuell. So ist es mit der „Gehörsrügenfalle“, über die ich ja erst vor kurzem mit „Mal wieder “Gehörsrügenfalle”, oder/aber: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil“ berichtet und mir dort böse/ärgerliche richterliche Kommentare zugezogen habe. In diesen Lauf passt dann der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.11.2017 – 1 OWi 2 SsBs 40/17. Da war allerdings der Entbindungsantrag des Betroffenen in einem Schriftsatz von etwa einer Seite in einem eigenen Absatz enthalten. Das OLG hat eine „Gehörsrügenfalle“ verneint:

„Nach diesen Grundsätzen war die im Schriftsatz vom 16.2.2017 enthaltene Erklärung als Antrag gem. § 73 Abs. 2 S. 1 OWiG auf Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung auszulegen. Da die Voraussetzungen für eine Entbindung des Betroffenen erfüllt waren, durfte das Amtsgericht den Einspruch nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen.

Insoweit kann hier auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen und/oder seines Verteidigers festgestellt werden (vgl. zur sog. „Gehörsfalle“: OLG Rostock, Beschluss v. 15.4.2015 – 21 Ss OWi 45/15, NJW 2015, 1770 mit zust. Anm. Leitmeier; OLG Hamm, Beschluss v. 19.5.2015 – 5 RBs 59/15, NStZ-RR 2015, 259; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25.4.2017 – IV-2 RBs 49/17, juris). Der Schriftsatz vom 16.2.2017 lag – wovon im Hinblick auf den im Kopf des Faxschreibens aufgedruckten Sendevermerk auszugehen ist – dem Amtsgericht vor Beginn der Hauptverhandlung rechtzeitig vor. Der Schriftsatz enthält – neben der ca. eine Seite umfassenden Einlassung des Betroffenen und dem Hinweis auf eine in Kopie beiliegende Verteidigungsvollmacht – keine weiteren Prozesserklärungen, durch der Blick auf das Entbindungsbegehren verstellt worden sein könnte. Dieses ist zudem optisch durch einen eigenen Absatz hinreichend von dem Sachvorbringen abgesetzt. Allein die durchaus ungewöhnliche Einkleidung in ein wörtliches Zitat des Betroffenen innerhalb eines Verteidigerschriftsatzes führt hier nicht dazu, dass dem Amtsgericht die Kenntnisnahme von dem Begehr unzulässig erschwert worden ist. Sofern (auch mit Blick auf das Fehlen des Wortes „nicht“ im drittletzten Satz der Erklärung) gleichwohl für das Amtsgericht die Zielrichtung des Vorbringens unklar geblieben sein sollte, wäre dies Anlass gewesen, sich durch Rückfrage beim Verteidiger um nähere Aufklärung zu bemühen.“

Dass die Entscheidung richtig ist, steht für mich außer Zweifel. Ich bin nur erstaunt, dass das OLG bei der Sachlage die Frage der „Gehörsrügenfalle“ überhaupt erörtert und dann auch noch aufgehängt an dem wörtliche Zitat. Das zeigt mir: Diese Problematik hat einen Lauf und die OLG suchen nun Anknüpfungspunkte, um die Entbindungsanträge über diese Schiene als rechtsmissbräuchlich ansehen zu können. Immerhin hier die Aufforderung/anregung an das AG, „sich [ggf.] durch Rückfrage beim Verteidiger um nähere Aufklärung zu bemühen.“ Und nun bitte nicht wieder Kommentare, dass der arme, belastete Amtsrichter das nicht kann oder er vom Verteidiger eh keine Antwort bekommt. Einfach sorgfälig lesen und die entsprechenden Schritte unternehmen.

Im Übrigen merkt man auch diesem Beschluss an: Das OLG hätte lieber anders entschieden: „Dem Rechtsmittel kann entsprechend der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 8.5.2017 ein Erfolg nicht versagt werden“.

Mal wieder „Gehörsrügenfalle“, oder/aber: Wer lesen kann, ist klar im Vortel

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Bei der zweiten „Entbindungsentscheidung“ handelt es sich um den OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.12.2017 – 2 Ss (OWi) 152/17. Er verhält sich zu der recht neuen Problematik der sog. „Gehörsrügenfalle“, ein Begriff, der zuerst vom OLG Düsseldorf eingeführt worden ist. Es geht dann um die (Un)Zulässigkeit eines Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen rechtsmissbräuchlichen Verteidigerverhaltens. Das OLG Oldenburg sieht den Antrag als unzulässig an und macht es somit wie das OLG Düsseldorf und ihm folgend die OLG Hamm und Rostock und sagt: Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen missbräuchlichen Verteidigerverhaltens unzulässig, wenn ein verdeckter Entbindungsantrag dem Betroffenen in einem Schriftsatz des Verteidigers als dessen vermeintlich eigene Erklärung in den Mund gelegt wird, um durch bewusst unklare und verklausulierte Formulierungen eine „Gehörsrügenfalle“ zu schaffen:

„Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, da er wegen missbräuchlichen Verteidigerverhaltens unzulässig ist.

Ein derartiges Verteidigerverhalten – vom Verteidiger formulierte Erklärungen, als wörtliche Rede des Betroffenen gekennzeichnet, die verklausuliert einen Entbindungsantrag enthalten – stellt einen Missbrauch prozessualer Rechte dar, da es verfahrensfremden oder verfahrenswidrigen Zwecken dient (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.4.2017, IV-2 RBs 49/17, juris).

Wie der Verteidiger in der Begründung des Zulassungsantrages einräumt, handelt es sich bei den in wörtlicher Rede wiedergegebenen Äußerungen des Betroffenen keineswegs um solche, die so wörtlich vom Betroffenen vorgebracht worden sind, wie es die An- und Abführungszeichen suggerieren. Auch der Senat ist der Überzeugung, dass der vom OLG Düsseldorf als solches bezeichnete „Kunstgriff“, das Verteidigervorbringen dem Betroffenen als dessen vermeintlich eigene Erklärung in den Mund zu legen, wesentlich dem Zweck dient, durch bewusst unklare und verklausulierte Formulierungen eine „Gehörsrügenfalle“ zu schaffen. Diese Vorgehensweise des Verteidigers ist bereits aus anderen Bußgeldsachen bekannt, die beim Senat anhängig waren bzw. sind, bekannt (2 Ss 111/14 = 2 Ss 275/14 = 2 Ss(OWi) 79/15; 2 SsRs 208/13; 2 Ss (OWi) 230/17).

Auch in diesen Fällen war das Verhalten des Verteidigers dadurch gekennzeichnet, dass ein etwaiges Entbindungsbegehren bewusst unklar und verklausuliert in eine so bezeichnete eigene Erklärung des Betroffenen eingekleidet wurde.

Wurde das Entbindungsbegehren nicht beschieden, wurde aus der Nichtbescheidung des vermeintlichen Antrages eine Gehörsrüge hergeleitet (2 Ss (OWi) 79/15 ; 2 Ss (OWi) 230/17).

In der Sache 2 SsRs 208/13 ist dem Entbindungsbegehren (erst) im anberaumten Termin dagegen stattgegeben worden. Betroffener und Verteidiger waren nicht erschienen. Daraufhin ist – erfolglos – gerügt worden, der Betroffene habe davon ausgehen können, sein Antrag sei abgelehnt worden und habe deshalb von der Reise zum Termin abgesehen! Er habe die (mutmaßliche) fehlerhafte Nichtentbindung mit der Gehörsrüge geltend machen wollen.

Es gilt jedoch, dass im Strafverfahren -wie in jedem Prozess- dass der Gebrauch prozessualer Rechte zum Erreichen rechtlich missbilligter Ziele untersagt ist; auch hier besteht ein allgemeines Missbrauchsverbot (BGHSt 38, 111 ff.). Ein Missbrauch prozessualer Rechte ist dann anzunehmen, wenn ein Verfahrensbeteiligter die ihm durch die Strafprozessordnung eingeräumten Möglichkeiten zur Wahrung seiner verfahrensrechtlichen Belange dazu benutzt, um gezielt einen verfahrensfremden oder verfahrenswidrigen Zweck zu verfolgen. So ist es rechtsmissbräuchlich, wenn ein Antrag nur zum Schein der Sachaufklärung wegen gestellt wird, mit ihm in Wahrheit aber verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden (BGH aaO.).

Der Verteidiger wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, einen klaren und eindeutig als solchen erkennbaren Entbindungsantrag zu stellen, zumal die Formulierungen von ihm stammen. Die dafür erforderliche schriftliche Vertretungsvollmacht hatte ihm der Betroffene erteilt. Es ist kein sachlicher Grund für das von dem Verteidiger auch im vorliegenden Verfahren gewählte Vorgehen ersichtlich, eine eigene Erklärung des Betroffenen vorzutäuschen und ein darin enthaltenes Entbindungsbegehren unkommentiert an das Gericht weiterzugeben (vergleiche OLG Düsseldorf aaO.). Der Senat ist ebenso wie das OLG Düsseldorf im Übrigen der Überzeugung, dass es dem Verteidiger auch nicht ernsthaft um eine Entbindung vom Erscheinen ging.

Dies wird schon belegt durch das Vorgehen in der oben genannten Sache 2 SsRs 208/13, in der die tatsächlich erfolgte antragsgemäße Entbindung gerügt wurde.

Hierfür spricht weiter nicht nur die unklare und verklausulierte Wortwahl, bei der die Formulierung eines bestimmten Antrages gerade vermieden wurde. Ausdrücklich heißt es nämlich in der Erklärung lediglich, dass der Betroffene keinesfalls einen Termin wahrnehmen möchte. Das besagt aber letztlich nur, dass er einen Termin am liebsten überhaupt vermeiden möchte, wobei er seine Bereitschaft erklärt, dass Verwarngeld für eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 20 km/h zu akzeptieren.

Die bewusst eingesetzte Unklarheit wird noch dadurch gesteigert, dass vor dem Termin lediglich auf die Erklärung vom 30.11.2016 verwiesen worden war, somit der verklausulierte Entbindungsantrag nicht einmal explizit wiederholt wurde. Diese Vorgehensweise ist zudem aus den Verfahren 2 Ss 275/14 und 2 Ss (OWi) 79/15 bekannt. Nachdem in erstgenannter Sache ein derart wiederholter Antrag wegen Aufhebung des Termins nicht beschieden werden musste und das Amtsgericht den Betroffenen bei Neuterminierung entbunden hatte, rügte der Betroffene nunmehr -allerdings mit Erfolg- dass er für den neuen Termin keinen Entbindungsantrag gestellt hatte, während für den nach Aufhebung und Zurückverweisung vom Amtsgericht dann anberaumten Termin durch Bezugnahme wiederum ein Entbindungsantrag gestellt wurde.

Hinzu kommt, dass trotz nicht erfolgter gerichtlicher Reaktion auf die Schriftsätze, weder der Betroffene noch der Verteidiger bis zum Termin etwas unternommen haben, um auf eine Entbindungsentscheidung hinzuwirken. Im Termin selbst ist dann auch der Verteidiger nicht erschienen.“

Ok, ok, kann man so machen: Aber: Man kann/könnte auch sagen: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil – und wenn man etwas nicht versteht, dann fragt man.