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Gegenstandswert beim VerfGH Saarland, oder: „Rohmessdaten meets Gebührenrecht“

In der zweiten Entscheidung des Verfahrens geht es noch einmal um das beim VerfGH Saarland anhängige Verfahren betreffend Rohmessdaten, dass dort mit dem Urt. v. 05.07.2019 – Lv 7/17 – seinen Abschluss gefunden hat.

Nun ja, nicht ganz. Denn die Kollegin, die die Verfassungsbeschwerde durchgezogen hat, hatte sich gegen den vom VerfGH Saarland festgesetzten Gegenstandswert von 7.500 EUR gewandt. Damit hatte sie dann aber keinen Erfolg. Der VerfGH hat ihre „Gegenvorstellung“ im VerfGH Saarland, Beschl. v. 19.12.2019 – Lv 7/17 –  zurückgewiesen:

„Der von der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers als Gegenvorstellung eingelegte Rechtsbehelf, mit der dieser eine Erhöhung des festgesetzten Gegenstandswerts erstrebt, ist nicht statthaft und damit unzulässig, da ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch den Verfassungsgerichtshof gem. §§ 33 1, 37 II 2 RVG nicht gegeben ist (VerfGH Beschl. v. 27.12.2011 Lv 4/11; RhPfVerfGH, Beschl. v. 14.12.2018 – VGH A 19/18, BeckRS 2018, 33031; SächsVerfGH, Beschl. v. 29.09.2011 – Vf. 94-IV-IO, BeckRS 2011, 142008; Graßhof in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge [Hrsg.], BVerfGG, Losebl., 28. EL April 2008, S 34a Rn. 116; Schenk in Burkiczak/DoIlinger/Schorkopf [Hrsg.], BVerfGG, 2015, S 34 a Rn. 65.

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit ist nach § 33 RVG festzusetzen.

Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen unter Beachtung der Kriterien des S 14 RVG festzusetzen. Der Mindestwert beträgt 5000 Euro. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (BVerfG Beschl. v. 23.04.2014 – 2 BvR 2500/09, BeckRS 2014, 51220),

Auch die Bezeichnung als Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts rechtfertigt keine andere Betrachtung. Vereinzelt wird die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes für zulässig gehalten, wenn sich die Festsetzung unter Missachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften als grob rechtswidrig erweist (vgl. Graßhoff § 34 a Rn, 116; ablehnend demgegenüber SächsVerfGH, Beschl. v. 29.09.2011 — Vf. 94-IV-IO, BeckRS 2011, 142008; offengelassen von BVerfGE 1371 345 [349] – BeckRS 2014, 59296 = Rn. 18; Beschl. v. vom 04.11.2013 – 1 BvR 1623/11, BeckRS 2013, 59933  Rn. 1 und vom 04.12.2013- 1 BvR 1751/12, BeckRS 2013, 59935 Rn. 1.)

Danach ist der Verfassungsgerichtshof nicht befugt den von ihm festgesetzten Gegenstandswert zu ändern. Eine grobe Verletzung von Verfahrensgrundrechten liegt ersichtlich nicht vor und wird von dem Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht,

Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes hat der Verfassungsgerichtshof sich von den Grundsätzen des § 14 RVG leiten lassen. Es sind alle Umstände zu berücksichtigen, vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Der Gegenstandswert richtet sich  vorrangig nach der Bedeutung, welche der Beschwerdeführer – also der Auftraggeber – der Sache beimisst; denn das Entgelt, das er bereit ist oder jedenfalls bereit sein sollte, seinem Verfahrensbevollmächtigten zu zahlen, richtet sich naturgemäß danach, was ihm selbst die Sache „wert“ ist (vgl. BVerfGE 79, 305 <366 f.>),  Hinsichtlich des finanziellen Interesses des Auftraggebers ergibt sich lediglich die Höhe des Bußgeldes als Anhaltspunkt. Diese geringe Höhe kann allerdings nicht allein ausschlaggebend sein. Im Hinblick auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war eine Erhöhung des Mindestwertes angemessen. Maßstab kann allerdings nicht der Gegenstandswert sein, der üblicherweise vom Bundesverfassungsgericht angenommen wird. Der Verfassungsgerichtshof hat daher in Abwägung des Interesses des Beschwerdeführers und des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit den Gegenstandswert auf 7.500 € bemessen und sieht zu einer Änderung auch inhaltlich keinen Anlass.“

Die Entscheidung bringt – anders als das Urteil vom 05.07.2019 – nichts Neues. Sie fasst aber die Rechtsprechung der Verfassungsgerichte zu den Rechtsmitteln gegen eine Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren zutreffend zusammen. Nicht ganz nachvollziehbar ist, warum der VerfGH nicht von Regelgegenstandswert des BVerfG ausgegangen ist, der bei 25.000 EUR liegt (BVerfG RVGreport 2017, 352).

Gegenstandswert bei der Einziehungsgebühr, oder: LG Erfurt räumt mit gebührenrechtlichem Unsinn auf

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It’s Friday, it’s Moneytime. Und da kommt zunächst der LG Erfurt, Beschl. v. 25.07.2019 – 7 Qs 230/18. Er ist in dem Verfahren ergangen, in dem das AG Arnstadt den AG Arnstadt, Beschl. v. 07.09.2018 – 960 Js 34942/14 1 Ds – erlassen hat. Gebührenrechtlicher Unsinn, wie ich zu dem Beschluss ausgeführt hatte (vgl. hier Gegenstandswert bei der Einziehungsgebühr, oder: Gebührenrechtlicher Unsinn).

Es geht um die Festsetzung des Gegenstandswertes für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Da hatte das AG Arnstadt auf den Rahmen der allgemeinen Verfahrensgebühr abgestellt und dem Verteidiger eine Gebühr in Höhe von nur 132 € zugebilligt. Das LG Erfurt räumt mit dem gebührenrechtlichen Unsinn auf und macht es richtig:

„Der gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem objektiven Geldwert zu bemessende Gegenstandswert beträgt nach dem Ergebnis der Ermittlungen 25.358,00 €.

Gemäß § 32 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit beantragen. Ein Gegenstandswert war hier festzusetzen, da die Verteidigung sich auch auf die im Falle einer Verurteilung einer gemäß § 73c StGB erforderlichen Einziehung erstreckte.

Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes genügt es, dass es in dem Verfahren, in dem der Rechts-anwalt tätig wird, auch um die Einziehung oder dergleichen geht, d.h. dass eine Einziehung oder eine verwandte Maßnahme nach Lage der Sache in Betracht zu ziehen ist. Erforderlich ist nicht, dass die Einziehung oder dergleichen bereits beantragt ist. Es reicht vielmehr aus, wenn nach Aktenlage eine der Maßnahmen ernsthaft in Betracht kommt (vgl. Riedel/Sußbauer, RVG, 10. A., VV 4142 Rdr. 6.). Letzteres ist vorliegend der Fall, da im Falle einer Verurteilung eine Einziehungsentscheidung zu treffen gewesen wäre.

Dem Beschwerdeführer steht mithin die nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG geltend gemacht Gebühr gemäß § 49 RVG in Höhe des im Rahmen der Beschwerdebegründung auf 412,00 € reduzierten Betrages zu.

Bei der Gebühr Nr. 4142 RVG handelt es sich um eine als Wertgebühr ausgestaltete Verfahrensgebühr, die für Tätigkeiten des Rechtsanwaltes bei Einziehung und verwandten Maßnahmen entsteht. Diese zusätzliche Gebühr entsteht immer im Falle einer Tätigkeit, die sich auf die Einziehung oder verwandte Maßnahmen bezieht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gebührenrahmen der jeweiligen Verfahrensgebühr ausreicht, um die Tätigkeiten des Rechtsanwaltes angemessen zu berücksichtigen (vgl. LG Detmold, Beschluss vom 31.05.2001 (Az.: 4 Qs 86/11) m.w.N.).“

Gegenstandswert für die Einziehung, oder: Auf die „Werthaltigkeit“ einer Forderung kommt es nicht an

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Als zweite Entscheidung hier dann der BGH, Beschl. v. 22.05.2019 – 1 StR 471/18. Der BGH nimmt zum Gegenstandswert bei der Einziehung und damit bei der Gebühr Nr. 4142 VV RVG Stellung:

„Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers der Angeklagten K.   (§ 32 Abs. 2 RVG) festzusetzen, weil das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000.000 € angeordnet und sich die Verteidigung des Antragstellers im Revisionsverfahren hierauf erstreckt hat (Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).

Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Angeklagten K.    auf die Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist – wie bei Festsetzung der Kosten im Zivilprozess – der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung. Eine Verringerung des Gegenstandswerts wegen fehlender Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs ist generell weder im Streitwert- noch Kostenfestsetzungsverfahren vorgesehen. Es kommt daher nicht darauf an, dass wegen der Vermögenslosigkeit der Angeklagten K.   erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der Einziehungsforderung bestehen (offengelassen in BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2015 – 1 StR 245/09 Rn. 7; vom 7. Oktober 2014 – 1 StR 166/07 Rn. 3 f. und vom 30. April 2014 – 1 StR 245/09 Rn. 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. März 2009 – 5 StR 225/06 Rn. 1).“

Auf die Entscheidung komme ich noch mal zurück, wenn ich demnächst einige (falsche) AG- und LG-Entscheidungen zur Nr. 4142 VV RVG vorstelle.

Verteidigung gegen mehrere Adhäsionsklagen, oder: Wie hoch ist der Gegenstandswert?

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Da heute Freitag ist, wie immer: Zwei Entscheidungen zu Gebühren bzw. mit gebührenrechtlichem Einschlag.

Zunächst stelle ich in dem Zusammenhang den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.03.2019 – 1 Ws 360/18 – vor.  Der behandelt die Frage der Höhe des Gegenstandswertes (für die Gebühr Nr. 4143 Vv RVG), wenn der Rechtsanwalt den Angeklagten gegen die Adhäsionsklagen mehrerer vertritt. Das OLG sagt: Die Gegenstandswerte der Adhäsionsklagen sind zusammenzurechnen, weil die Adhäsionsverfahren eine gebührenrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 22 Abs. 1 RVG bilden:

„1. Zutreffend ist der Rechtspfleger zunächst davon ausgegangen, dass der Nebenklägervertreter die Verfahrensgebühr aus Nr. 4143 VV RVG nach §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG nur einmal erhält. Denn seine Tätigkeit zur Durchsetzung der Schadens- und Schmerzensgeldansprüche der drei von ihm vertretenen Nebenkläger hat er im Rahmen desselben Adhäsionsverfahrens erbracht. Er ist deshalb in derselben Angelegenheit im Sinne von §§ 7, 15 RVG tätig geworden (OLG Stuttgart NStZ-RR 2015, 128; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2009 – 2 Ws 8/09; Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Auflage, Nr. 4143 VV RVG Rn. 7 m.w.N.).

Für die Entscheidung der Frage, ob eine oder mehrere Angelegenheiten im Sinne von §§ 7 und 15 RVG vorliegen, ist zur Vermeidung von Bewertungswidersprüchen nämlich allein auf zivilrechtliche Maßstäbe abzustellen (OLG Stuttgart, a.a.O.). Danach ist im Fall der objektiven oder subjektiven Klagehäufung, also auch dann, wenn ein Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren die Klagen mehrerer Kläger vertritt, in aller Regel nur eine Angelegenheit gegeben. Denn in diesem Fall geht die anwaltliche Tätigkeit regelmäßig auf einen einheitlichen Auftrag zurück, hält sich in demselben Rahmen, und zwischen den Handlungen des Rechtsanwalts besteht ein innerer Zusammenhang (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.). Hiervon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen, in dem die Adhäsionsanträge der drei Nebenkläger auf demselben Lebenssachverhalt beruhen.

2. Obwohl der Nebenklägervertreter in nur einer Angelegenheit tätig wurde, handelt es sich bei den Ansprüchen der drei Nebenkläger aber um drei verschiedene Gegenstände im Sinne von §§ 22 ff. RVG. Denn für den Gegenstandsbegriff ist allein auf die wirtschaftliche Identität abzustellen, die bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber nur dann vorliegt, wenn der Rechtsanwalt für diese Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird und sie insoweit eine Rechtsgemeinschaft oder eine dieser gleichgestellte Gemeinschaft bilden (Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, Nr. 1008 VV RVG Rn. 135). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil den Nebenklägern das von ihnen im Adhäsionsverfahren geltend gemachte Recht jeweils allein zusteht (OLG Brandenburg, a.a.O.). Zutreffend hat der Rechtspfleger daher die Gegenstandwerte für die Klagen der drei Nebenkläger nach § 22 Abs. 1 RVG addiert und die Summe zur Bemessung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG herangezogen (OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Brandenburg, a.a.O.; Burhoff/Volpert, a.a.O., Nr. 4243 VV RVG Rn. 31).

3. Die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG ist jedoch nicht angefallen. Zwar kommt diese grundsätzlich in Betracht, wenn der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber vertreten hat. Nach Abs. 1 und 2 der Anmerkung zu Nr. 1008 VV RVG ist dies bei Wertgebühren – wie bei der vorliegend in Frage stehenden Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG – im Unterschied zu Fest- und Rahmengebühren jedoch nur der Fall, wenn darüber hinaus derselbe Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt und die verschiedenen Auftraggeber daran gemeinschaftlich beteiligt sind (vgl. Burhoff/Volpert, a.a.O., Teil A, Rn. 1533). Hiervon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen, weil – wie soeben ausgeführt – die drei Klagen der drei Nebenkläger unterschiedliche Gegenstände im Sinne des RVG darstellen, deren Werte nach § 22 Abs. 1 RVG zu addieren sind (so auch: OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.). Bereits hierdurch erfährt die Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG unter dem Gesichtspunkt der Vertretung mehrerer Auftraggeber in derselben Angelegenheit eine Erhöhung, so dass eine weitere Erhöhung durch Zubilligung einer Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG auch nicht sachgerecht erscheint.“

Gegenstandswert bei der Einziehungsgebühr, oder: Gebührenrechtlicher Unsinn

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Als zweite Entscheidung dann der AG Arnstadt, Beschl. v. 07.09.2018 – 960 Js 34942/14 1 Ds -, in dem das AG zur Höhe der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG Strellung genommen hat. Wenn man den Beschluss gelesen hat, weiß mannicht, ob man lachen oder weinen soll. Jedenfalls muss man dem AG aber raten, vielleicht doch mal einen Blick in einen Kommentar zu werfen. Denn das, was das AG da gemacht hat, ist schlicht Unsinn.

Der Pflichtverteidiger hatte beantragt den Gegenstandswert für eine Ein­ziehung auf 25.358,00 € festzusetzen. Das AG lehnt den Antrag ab und stellt fest, „dass der Gegenstandswert der Einziehung nicht niedriger als 30 € ist.„:

„Gegenstand des strafrechtlichen Verfahrens war der Tatvorwurf der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 StGB.

Für den Fall einer Verurteilung wäre in dem festzustellenden Umfange auch über die Einziehung ge­mäß § 73c StGB zu entscheiden gewesen (wegen nicht gezahlten Unterhaltes/ersparter Unterhalts­leistungen). Diese hätten unter Berücksichtigung der titulierten Unterhaltspflicht bei Feststellung ent­sprechender Leistungsfähigkeit nach dem derzeitigen Stand unter Berücksichtigung von Unterhalts­vorschussleistungen durch Dritte 25.358,00 € betragen. Dieser Betrag wäre dann gegebenenfalls einzuziehen gewesen.

Dies ist in dem Verfahren mehrfach aktenkundig dargelegt.

Das Verfahren wurde letztendlich nicht durch Urteil, sondern durch endgültige Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden. Dem war die vorläufige Einstellung vorausgegangen, bei der gemäß § 153a Abs. 2, Abs. 1 Ziff. 4 StPO dem Angeklagten als Auflage die Zahlung der titulierten Unterhaltsschuld abzüglich etwaiger Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 3 25.358,00 € auferlegt wurde. Die Auflage wurde vollständig erfüllt.

Mit Antrag vorn 27.07.2018 hat der Pflichtverteidiger unter Verweis auf Vergütungsverzeichnis 4142 RVG die Gegenstandswertfestsetzung auf 25.358,00 € und die entsprechende Zahlung einer Verfah­rensgebühr in Höhe von 863,00 € beantragt.

Der Antrag auf Feststellung des Gegenstandswertes der Einziehung ist insoweit unbegründet, als die Festsetzung des Gegenstandswertes der Einziehung über 30 € hinaus beantragt wird.

Das Kostenrecht sieht für die jeweilig an zu fallenden Gebühren unterschiedliche Gebühren vor. Hier sind neben so genannten Pauschgebühren, der Wertgebühren, Festgebühren und Rahmengebühren vorgesehen (Kostengesetze Einleitung II. A Rn. 7ff.).

Bei den im Strafverfahren anfallenden Gebühren handelt es sich um Rahmengebühren (soweit ein Wahlverteidiger die Festsetzung der Vergütung beantragt) und für den Pflichtverteidiger quasi um Festgebühren, da hier insoweit ein Betragsrahmen durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen wurde (vergleiche Einleitung II, A Rn. 12, Kostengesetze, RVG § 2 Rn. 2 mit ausdrücklicher Verweisung auf das Vergütungsverzeichnis 4100ff.).

Ausnahmen wie etwa aus der amtlichen Vorbemerkung 4 Abs. 5 des Vergütungsverzeichnisses sind vorliegend nicht Gegenstand der Geltendmachung bzw. der zur Entscheidung anstehenden Fragen. (Etwas anderes gilt auch, wenn im Adhäsionsverfahren ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch des Geschädigten im Wege des Adhäsionsantrages/quasi zivilrechtliche Klage geltend gemacht wird und über den dann im Strafverfahren mit entschieden wird. Da dieses Verfahren quasi den zivilrechtli­chen Verfahren angelehnt ist, neben dem Hauptanspruch über eine etwaige Kostenverteilung ein­schließlich einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung zu treffen ist, ist hier eine Streitwert­festsetzung erforderlich.)

Ausweislich des Vergütungsverzeichnisses in Strafsachen Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers sind bei der Festsetzung etwaiger Vergütungen die dort aufgeführten Beträge in Ansatz zu bringen, Wie bereits oben aufgeführt unterscheidet der Gesetzgeber hier zum einen für den Wahlverteidiger die so genannten Rahmengebühren und für den Pflichtverteidiger die ausgehend von § 2 in Verbindung mit dem Vermögensverzeichnis festgesetzten Festgebühren.

Im Weiteren unterscheidet das Verfahren die so genannten allgemeinen Gebühren, die Gebühren die im vorbereitenden Verfahren und die Gebühren die im 1. Rechtszug entstehen.

Ausweislich Vergütungsverzeichnis 4106 entsteht für den Pflichtverteidiger einer Verfahrensgebühr für den 1. Rechtszug vor dem Amtsgericht in Höhe von 132,00 €.

Darüber hinaus kann der jeweilige Verteidiger zusätzliche Gebühren beanspruchen,

Ausweislich Vergütungsverzeichnis 4142 entsteht bei Maßnahmen der Einziehung oder Verwandten­maßnahmen eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,0, und zwar sowohl für den Wahlverteidiger als auch für den Pflichtverteidiger.

Die Verfahrensgebühr beträgt ausweislich des Vergütungsverzeichnisses 4106 für den Wahlverteidiger als Rahmengebühren 40,00 bis 290,00 €, für den Pflichtverteidiger 132,00 €.

Die Gebühr entsteht für Tätigkeiten des Rechtsanwaltes für den Beschuldigten. Dies ist vorliegend der Fall gewesen, da eine mögliche Einziehung Entscheidungsgegenstand des Verfahrens war.

Die 1,0 Verfahrensgebühr ist auch nicht gemäß Vergütungsverzeichnis 4142 Abs. 2 wegen Geringfü­gigkeit (niedriger als 30 €) in Wegfall geraten. Insoweit war vorsorglich oben genannte Feststellung zu treffen.

Der Pflichtverteidiger hat somit Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 132,00 € gemäß Vergü­tungsverzeichnis 4142.

Eine etwaige Wertfestsetzung/Gegenstandswertsfestsetzung im Sinne des § 33 RVG scheidet in An­betracht der klaren gesetzlichen Regelung von Rahmen-/Festgebühren für das Strafverfahren aus. Der entsprechende (weitergehende) Antrag war als unbegründet zurückzuweisen.“

Wie gesagt: Schlicht Unsinn bzw. gebührenrechtlicher Blödsinn.