Die Führungsaufsicht ist unbeliebt, eben weil sie doch tief in die Lebensführung des Probanden eingreift. Das musste jetzt auch ein Verurteilter aus Berlin erfahren. Der stand nach einer Verurteilung wegen schwerer Vergewaltigung u.a. unter Führungsaufsicht. Eine der Weisungen ging dahin, dass der Verurteilte, der beruflich als Fernfahrer tätig war/sein wollte, seinen Wohn- und Aufenthaltsort Berlin nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle verlassen durfte. Darin sah der Verurteilte ein Berufsverbot und hatte sich gegen diese Weisung an das KG gewandt. Dort hatte er keinen Erfolg. Denn diese Weisung findet – so das KG, im KG, Beschl. v. 11.06.2015 – 2 Ws 124/15:
„findet ihre gesetzliche Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Sie bezweckt, der Aufsichtsstelle die planmäßige Überwachung des Verurteilten zu erleichtern. Der Verurteilte soll sich dieser Aufsicht nicht dadurch entziehen, dass er den Bereich, in dem die Aufsicht wirksam ausgeübt werden kann, verlässt (Senat, Beschluss vom 23. Januar 2014 a.a.O.). Hierdurch wird zudem die kurzfristige Erreichbarkeit für etwaige „Gefährderansprachen“ oder sonstige erforderliche Kontakte zwischen Verurteilten einerseits und (vor allem) Führungsaufsichtsstelle und Bewährungshelfer andererseits gewährleistet. Die Weisung ist ferner örtlich und – entgegen dem Vorbringen des Verteidigers – auch zeitlich hinreichend bestimmt. Grundsätzlich ist es im Rahmen einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB möglich, dem Verurteilten – wie hier geschehen – jegliches Verlassen, also auch ein nur kurzfristiges Verlassen eines Gebietes zu untersagen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 – 1 Ws 307/12 – [juris]; Senat, Beschluss vom 23. Januar 2014 a.a.O.). Die Weisung ist auch verhältnismäßig. Insbesondere stellt sie keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Beschwerdeführers (§ 68b Abs. 3 StGB) und weist keine Ermessensfehler auf. Das Landgericht hat die Weisung mit der Delinquenzgeschichte des Beschwerdeführers hinreichend begründet. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte fünf von den im vorangegangenen Urteil festgestellten neun Verstößen gegen die Weisungen während der Führungsaufsicht außerhalb Berlins begangen. Die Kammer sieht zudem einen Rückfall des Verurteilten in frühere Verhaltsmuster vor allem auf Grund der Angaben des Verurteilten zu seiner zukünftigen Lebensplanung und dem geäußerten Wunsch nach Umgang zu Minderjährigen als überwiegend wahrscheinlich an. Unter diesen Umständen ist die durch die Kammer vorgenommene Abwägung zwischen den persönlichen Interessen des Verurteilten und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Größe des Berliner Stadtgebiets und seiner vielfältigen Einkaufs-, Arbeits-, Erholungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten beschneidet die Weisung die Lebensführung des Verurteilten nicht in unzumutbarer Weise.
Dies gilt auch, soweit die Weisung klarstellt, dass die Aufnahme einer über die Landesgrenze Berlins hinausgehenden beruflichen Tätigkeit als Fernfahrer der Erlaubnis der Aufsichtsstelle bedarf. Gesetzliche Grundlage ist auch insoweit § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB und nicht § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB. Denn die Weisung untersagt dem Verurteilten nicht generell die Ausübung einer Tätigkeit als Kraftfahrer, sondern nur die Ausübung der Tätigkeit außerhalb der Grenzen Berlins. Sie knüpft damit nicht an die Tätigkeit als solche, sondern an den Ort ihrer Ausübung an. Die Weisung kommt entgegen dem Vorbringen der Verteidigung auch keinem Berufsverbot gleich. Ein generelles Berufsverbot beinhaltet die Weisung gerade nicht. Denn dem Verurteilten, der keinen Beruf erlernt hat, bleibt zum einen mit Ausnahme des von der Weisung umfassten Verbots hinsichtlich der Aufnahme einer ihn außerhalb Berlins führenden Tätigkeit als Fernfahrer jedwede andere Berufstätigkeit gestattet, insbesondere auch eine solche als Kraftfahrer mit Einsatzgebiet innerhalb Berlins. Zum anderen spricht die Weisung kein generelles Verbot der Aufnahme einer Tätigkeit als Fernfahrer aus, sondern stellt eine solche nur unter den Vorbehalt der Erlaubnis der Aufsichtsstelle. Die Weisung enthält damit lediglich ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt innerhalb der Berufsausübung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 3 Ws 1208/10 – [juris]) und ist als solches zumutbar und verhältnismäßig. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auf der Stufe der Berufsausübung ist verfassungsrechtlich bereits dann gerechtfertigt, wenn er durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls legitimiert ist (BVerfG, Entscheidung vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 596/56 – [juris]). Vorliegend rechtfertigt der in der angefochtenen Entscheidung genannten Schutz der Allgemeinheit vor erneuten Straftaten des Verurteilten den Eingriff (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. August 2009 – 2 Ws 207/09 –).“