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Erstattung von Kopien, oder: Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Erforderlichkeit zu prüfen – wirklich?

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Am Gebührenfreitag heute zwei Beschlüsse zur Erstattung von Fotokopiekosten, und zwar ein „positiver“ und ein „negativer“ Beschluss. Ich beginne mit dem negativen, dann haben wir es hinter uns.

Es handelt sich um den LG Braunschweig, Beschl. v. 05.08.2019 – 9 Qs 158/19. Ergangen ist er in einem Verfahren betreffend Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung. Der Pflichtverteidiger hatte deren Festsetzung beantragt, enthalten war im Antrag ein Betrag von 205,90 € für 1.256 Kopien entfielen. Das AG hat die nicht festgesetzt. Dagegen die Beschwerde, die beim LG dann keinen Erfolg hatte:

„Die Beschwerde ist indes unbegründet.

Gem. § 46 RVG, Nr. 7000, Nr. 1 a VV RVG sind Ablichtungen aus Behörden- oder Gerichtsakten nur dann erstattungsfähig, wenn ihre Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung des Sachverhaltes und der Rechtssache geboten ist. Bei dieser Prüfung besteht ein objektiver Maßstab. Zu berücksichtigen ist ferner, dass ein Ermessensspielraum des Verteidigers besteht. Eine ordnungsgemäße Ausübung dieses Ermessens ist indes vorliegend nicht erkennbar.

Die ungeprüfte Ablichtung einer gesamten Akte genügt den gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich nicht (vgl. Mayer/Kroiß, 4. Aufl. 2009, RVG Nr. 7000-7002 VV Rn. 5). Nach ständiger Rechtsprechung des hiesigen Oberlandesgerichtes sind z. B. eigene Schriftsätze des Verteidigers in der Akte nicht zu kopieren. Enthalten sind weiterhin z. B. ein Empfangsbekenntnis oder bloße Anfragen zum Bundesamt für Justiz. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass eine ordnungsgemäße Ausübung des anwaltlichen Ermessens bei der Auswahl der kopierenden Aktenbestandteile erfolgt ist.

Unter diesen Umständen ist es auch nicht die Aufgabe des Gerichtes im Kostenfestsetzungsverfahren, nunmehr selbst zu prüfen, welche Aktenbestandteile aus Sicht der Verteidigung zwingend zu kopieren waren und welche nicht. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Dokumentenpauschale insgesamt in Abzug gebracht hat.“

Der Beschluss ist in meinen Augen falsch. Zutreffend ist es  wenn das das LG davon ausgeht, dass die Notwendigkeit von Aufwendungen dargetan werden muss. Ebenso geht die Rechtsprechung aber auch davon aus, dass die Staatskasse trägt die Beweislast dafür trägt, dass Auslagen zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei nicht erforderlich gewesen sind. Und diese Beweislast trägt die Staatskasse m.E. eben nicht bzw. kommt ihr nicht nach, wenn man sich einfach darauf zurück zieht, dass es nicht Aufgabe des Gerichtes ist, im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, welche Aktenbestandteile aus Sicht der Verteidigung zwingend zu kopieren waren und welche nicht. Denn: Der Rechtsanwalt hat mit der Vorlage der Kopien und der Erklärung, dass nach seiner Auffassung alles zu kopieren gewesen sei, die Notwendigkeit der von ihm gemachten Aufwendungen dargetan, wobei das Ermessen des Rechtsanwalts recht weit geht. Die Ermessensausübung mag falsch gewesen sein. Das Ermessen ist aber ausgeübt und dargelegt und daher ist es dann m.E. Aufgabe der Staatskasse darzulegen, welche Kopien sie nicht erstatten will, warum diese als nicht erforderlich gewesen sind. Und das hat die Staatskasse hier nicht getan. Und das LG will sich – was offensichtlich ist – mit der Frage leider auch nicht befassen. Ergebnis: Der Rechtsanwalt bleibt auf den Kopiekosten sitzen.

Und wer Rechtsprechung zu der Problematik sucht: Steht alles/einiges auf meiner Homepage und auch im <<Werbemodus an>> RVG-Kommentar Burhoff/Volpert, den man hier bestellen kann <<Werbemodus aus>>.

Aber, wer will sich schon mit der Staatskasse streiten 🙂 : M.E. kann der Verteidiger diesem Streit entgehen, wenn er in seinem Kostenfestsetzungsantrag konkreter als es hier offenbar geschehen ist, darlegt, welche Kopien nach seiner Auffassung erforderlich waren. Also ein wenig mehr schreibt als: Ich habe alle für erforderlich gehalten. Damit bietet er nämlich kein Einfallstor für solche Entscheidungen.

Auch Kleinvieh macht Mist, oder: Amtsrichter liest Rechtspfleger die Leviten

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Um nicht mehr viel ging es in einem Erinnerungsverfahren beim AG Essen, das eine dort als Verteidigerin tätige Kollegin durchgeführt hat; den ergangenen AG Essen, Beschl. v. 06.11.2014 –  64 Ls 202 328/11-42/12 – habe ich dann über den Kollegen Stephan aus Dresden erhalten.

Im Streit waren noch 8,78 € Fotokopiekosten, die der Rechtspfleger bei der Kostenfestsetzung als nicht erforderlich vom Antrag der Kollegin abgesetzt hatte. Die hatte sich damit aber nicht zufrieden gegeben und Erinnerung eingelegt. Dem Rechtspfleger werden dann vom Amtsrichter „die Leviten gelesen“, wenn es dann in dessen Beschluss, mit dem die 8,78 € zuerkannt worden sind, heißt:

„Eine antragsgemäße Festsetzung hatte auch zu erfolgen, soweit der Erinnerungsführer über die ihm bereits zuerkannten Auslagen in Form der Dokumentenpauschale hinaus weitere 7,35 Euro geltend macht. Weder der angefochtenen Festsetzung noch der NichtabhiIfeentscheidung lässt sich konkret entnehmen, welche der (offenbar tatsächlich gefertigten) Fotokopien als angeblich nicht zur sachgemäßen Bearbeitung der Sache geboten abgesetzt wurden. Dem erkennenden Gericht ist es ebenso wenig wie dem Verteidiger zuzumuten, sich diese Informationen aus handschriftlich auf dem Kostenfestsetzungsantrag angebrachten Zusätzen und Klebezetteln zusammenzusuchen.

Man sieht: Nie die Flinte zu früh ins Korn werfen, denn auch Kleinvieh macht Mist.

Der Aufreger des gestrigen Tages: 85.000 Blatt Kopien, Nachschlag: Offener Brief an einen Kommentator…

entnommen wikimedia.org Urheber Priwo

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Der Aufreger des gestrigen Tages waren die OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.09.2014 -III – 1 Ws 236/14Beschl. v. 22.09.2014 1 Ws 246+272/14; Beschl. v. 22.09.2014 – 1 Ws 247+283/14 und Beschl. v. 1 Ws 261/14; III – 1 Ws 307+312/14). Dazu hat es gestern eine ganze Reihe von Blogbeiträgen gegeben, so auch unser Posting: Mit der Sackkarre ins OLG, oder: Wie schaffe ich sonst 85.000 Blatt Kopien zum Senat?, zum Teil haben die Kollegen heute noch einmal nachgelegt. Ich habe es jetzt nicht geprüft, aber unser Beitrag war sicherlich einer derjenigen, der bei uns die meisten Kommentare bekommen hat. Von humorvoll – das waren die, die sich das Szenario an der Pforte des OLG vorgestellt haben und gerne dabei gewesen wären – bis zu recht bissig – das waren die, die dem Kollegen, der mir die Entscheidungen übersandt hatte – ich will es vorsichtig formulieren – „nicht folgen wollten“. Da ging es z.B, um die Frage des Ausdruckens, ob man (= der Verteidiger das alles gelesen habe“ und/oder wie man überhaupt die Aktenberge lagern könne. Der letzte Kommentar stammte dann von heute Nacht.

Dass es der Aufreger des Tages werden würde, war angesichts der behandelten Problematik zu erwarten: Verteidiger und so viel Kopien, für die man einen Erstattungsantrag gestellt hat. Das geht gar nicht (?).

Nun hat sich heute bei mir der Kollege gemeldet, der mir die Entscheidungen geschickt hat, und mich gebeten, einen/seinen Kommentar zu einem der Kommentatoren zu schicken, um die Diskussion vielleicht zu „versachlichen“. Nun, das bin/war ich dem Kollegen, nachdem ich die Diskussion ja mit angetreten habe, schuldig und habe es dann auch getan, obwohl ich gleich vermutet hatte, dass die E-Mail als unzustellbar zurückkommen würde. Und genau das ist geschehen. Da bleibt dann nur der „offene Brief“ des Kollegen, den ich dann hier einstelle. Vielleicht erreicht er den Kommentator ja 🙂 . Also dann:

„Lieber „Gast“,

ich bin der Verteidiger, der die 85.000 Seiten zum OLG brachte.

Zunächst habe ich versucht, Sie über Herrn Burhoff persönlich anzuschreiben – dies gelang mir aber leider nicht, weil Sie sich anonym und mit falscher E-Mail-Adresse eingeloggt haben, so dass man Ihnen nicht mal über den Blogger ein persönliches Schreiben zukommen lassen kann.

Hetzen kann man selbstverständlich am Besten anonym. Und da Sie vermutlich Richter, Staatsanwalt oder ein anderer der üblich verdächtigen Applaudanten der Kuriositäten des OLG Düsseldorf sind, finden sie für anonyme Demonstration Ihrer Gesinnung, auch wenn sie etwas mutlos ist, mein größtes Verständnis: Wer von Ihnen kämpft schon mit offenem Visier?

Zu Ihren Blog-Kommentaren darf ich Ihnen mit den Worten von Karl Kraus (Gerüchte, 1925) erläutern: „Warum man so viel mir nachsagen kann und wie ich dennoch bin heil? Etwas ist stets an den Dingen dran, nämlich das Gegenteil.“

Da Sie sich mit mir offenbar etwas schwer tun, ein paar Informationen, die möglicherweise geeignet sind, auch Ihre Position etwas zu versachlichen.

– Bevor ich auch nur einen Ausdruck gemacht habe, habe ich beim Gericht die Feststellung gem. § 46 Abs. 2 RVG beantragt, dass ich alles (380.000 Blatt) ausdrucken darf. Die Kammer wäre nicht gezwungen gewesen, hätte sie es nicht auch für notwendig erachtet, die Notwendigkeit der Entstehung der Auslagen festzustellen.

– Ich habe nicht, wie Sie glauben, 380.000 Seiten der Akte ausgedruckt, sondern lediglich knapp 85.000. Hierbei handelt es sich keineswegs um TKÜ-Protokolle, Spurenakten, GPS-Daten und ähnliches, sondern ausschließlich um die Hauptakte, die Täterakten und die Fallakten. Alles deshalb, da meinem Mandanten (in mittelbarer Täterschaft kraft Organisationsherrschaft) von der Staatsanwaltschaft JEDE in den Bordellbetrieben geschehene Straftat vorgeworfen wird, also, ihm ALLES zugerechnet wird. Auch die nicht angeklagten Fälle sind bedeutsam, da sie Rückschlüsse auf die angeklagten Taten zulassen (und schon mehrere angeklagte Fälle sind durch Informationen, die in anderen Fallakten als den angeklagten waren, zu Fall gebracht worden).

– Zum Umfang des Verfahrens sei gesagt: die Kammer hatte ursprünglich knapp 100 Tage angesetzt und bereits nach wenigen Tagen (ohne, dass die Verteidigung besonders aktiv wurde) auf knapp 200 Tage erweitert. Diese werden nicht ausreichen. Es dauert eben ein wenig länger, wenn man als StA 9 Angeklagte in ein Verfahren setzt, da die 18 Verteidiger (dass bei 200 Tagen ein Sicherungsverteidiger bestellt wird, dürfte wohl auch Ihre Billigung finden) und etlichen Nebenklageanwälte gelegentlich auch mal Fragen haben. Die Verteidigung hat sich den Umfang des Verfahrens jedenfalls nicht ausgesucht.

– Ich verteidige gemeinsam mit einem Associate meiner Kanzlei. Wir beide haben in diesem Verfahren, das für uns seit August 2011 läuft, zusammen bislang mehr als 5.200 Arbeitsstunden aufgewandt. Da dieses Verfahren nicht unser einziges ist, arbeiten wir nicht mehr nur in unseren Kernarbeitszeiten wochentags von 9:00 Uhr bis 20.00 Uhr, sondern auch an den Wochenenden und bis manchmal spät nachts. Sie werden es uns zugestehen, dass nach 8 Stunden am Bildschirm die Augen sich freuen, wenn man in der weiteren Arbeitszeit Akten auch auf Papier lesen kann. Wir arbeiten somit parallel an der Papierakte und der elektronischen Akte. Oft durchsuchen wir etwa die elektronische Akte nach Stichwörtern und lesen das Gefundene in der Papierakte nach.

– Ich zumindest lese am Bildschirm übrigens anders als in der Papierakte. Das gilt übrigens auch für strafrechtliche Literatur. Wir haben zwar Zugang zu Juris, Beck-online, den elektronischen Kommentierungen von Wolters Kluwer etc. – haben aber alle Kommentare, Monographien und Zeitschriften etc. auch in Papierform, da wir nicht nur Akten, sondern auch die Literatur gerne in Papierform lesen. Ich will nicht angeben; aber wir lassen es uns dies etwas kosten: Unsere Bibliothek kann sich mit einer kleinen Instituts-Bibliothek durchaus messen lassen.

– Die 85.000 Ausdrucke werden nicht in losen Blättern in Pappschachteln gelagert, wie Sie vermuten, sondern sind ordentlich mit speziellen Aktenbindern aus Plastik gebunden. Wir können die Akte somit genau so lesen, wie das Gericht, bei dem die Akten in den üblichen Heftern in Papierform vorliegen. Auch beim Landgericht Düsseldorf werden die Akten dieses Verfahrens übrigens in Kartons sortiert aufbewahrt und aus diesen herausgenommen, wenn die Richter etwas nachlesen wollen. Denen hat das OLG übrigens noch nicht unterstellt, sie würden die Akte nicht lesen.

– Die Akten sind bei der Besichtigung durch das LG, diese war zur Glaubhaftmachung aus Praktikabilitätsgründen von mir angeboten worden, von unseren Mitarbeiterinnen aus den Anwalts-Arbeitszimmern in einen Akten-Lagerraum verbracht worden. Sie werden uns bitte zugestehen, dass wir es nicht gerne haben, wenn sich (wie gedacht:) stundenlang zwei Damen des Landgerichts in den Anwaltsarbeitszimmern, dem Besprechungsraum oder dem Sekretariat aufhalten und unsere Mandantengespräche, Telefonate und den anderen Kanzleibetrieb mitbekommen. Hierzu sind wir übrigens sogar verpflichtet (§§ 203 StGB, 43a BRAO). Den Damen des LG wurde Kaffee und Wasser vorbereitet und ein Tisch (zum Lesen) ebenso zur Verfügung gestellt, wie eine Liste, aus der sich die Ordnung der Akten und die einzelnen Kopien erschlossen. Dass sie – etwas lustlos – nur 5 Minuten da waren, lediglich die Kisten gezählt haben und den Rest nicht wissen wollten, liegt nicht in unserer Sphäre.

– Aus dem Lagerraum wurden die Akten am Tage nach der Besichtigung wieder herausgenommen und in die Arbeitszimmer verbracht, wo mit ihnen – wie zuvor auch – gearbeitet wird.

– Die Unterstellung des Senats, angesichts des Zustandes, in dem sich die beim Antragsteller gefertigte ,,Papierakte“ am 6. Februar 2014 — zehn Monate nach Erlass des landgerichtlichen Feststellungsbeschlusses und sieben Monate nach Beginn der Hauptverhandlung — bemerkenswerterweise immer noch befand“, sagt daher aus meiner Sicht mehr über den Senat aus als über uns – aber ich habe ohnehin angesichts der blasierten Sprache, in der die vielen unwahren Unterstellungen gemacht worden sind und im Hinblick auf die Vielzahl der obiter dicta ohnehin den Eindruck, dass Adressat des Beschlusses weniger ich als Empfänger als mehr die Leser von Richterzeitungen sind.

 – Wir haben keinen Flugzeughangar, sondern eine schönes Häuschen am Kölner Rheinufer. Dieses reicht sogar aus, die Akten zu lagern, da die gefertigten 85.000 Kopien nicht die von Ihnen veranschlagten 500 – 1000 Regalmeter einnehmen, sondern knapp 10 Regalmeter.

Vorschlag zur Güte: kommen Sie doch einfach mal auf Kaffee und Keks vorbei und verschaffen Sie sich einen eigenen Eindruck. Vielleicht schaffen wir es sogar, dass im Anschluss Ihre Vorurteile schmelzen und mit dem Rhein Richtung Düsseldorf fließen, wo sie dann vom OLG Düsseldorf aufgenommen werden können.

Oder befürchten Sie, Sie müssten hierbei Ihr Gesicht zeigen und aus der Anonymität treten? Wenn Sie nur davor Angst haben, aber Sie die Wahrheit interessiert: Ziehen Sie sich doch einfach ein Tuch vors Gesicht (aber melden Sie sich bitte vorher telefonisch als „Gast“ an, dann erschrecken sich unsere Damen nicht so).

Mit freundlichen Grüßen

Benedikt Pauka

Rechtsanwalt“

Die Redaktion/der Blogger weist dann nur noch einmal darauf hin: Es ist ein Brief des Kollegen, der den Kommentator gerne auch auf anderem Weg erreicht hat, was leider nicht geklappt hat. Mir zeigt das nur einmal mehr die Unsinnigkeit des anonymen Kommentierens pp. Dazu brauche ich jetzt keine Hinweise auf die Rechtsprechung des BVerfG und was das dazu meint. Die kenne ich. Aber man muss ja nicht alles tun, was erlaubt ist.

Vermisst: Das betriebswirtschaftliche Denken der Justiz…

Manchmal will man es nicht glauben, wenn man eine Entscheidung liest, dass es wirklich wahr ist, dass in der Frage, die behandelt wird, gestritten wird.

So ergeht es mir beim Beschluss des AG Mettmann vom 29.04.2010 – 31 Ds-422 Js 739/09-194/09. Der Beschluss selbst ist goldrichtig, Denn es entspricht der allgemeinen Auffassung der Obergerichte, – so auch das AG -, dass die Beurteilung der Frage, was zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich ist, grundsätzlich dem Rechtsanwalt überlassen ist, denn er, nicht das Gericht, das nachträglich über die Berechnung oder Erstattbarkeit der Dokumentenpauschale zu entscheiden hat, ist für die anvertraute Führung der Rechtssache verantwortlich. Also: Letztlich schadet nur Missbrauch.

Erstaunt war ich, als ich las, um welche Summe es ging: 4 (in Worten: vier) Kopien waren nach Auffassung des Rechtspflegers nicht erstattungsfähig und sind abgesetzt worden. Wer hat eigentlich mal aus-/berechnet, was das die Staatskasse kostet und ob es nicht billiger wäre festzusetzen. Aber: Wer nicht hören will, muss fühlen und bekommt dann eine Abfuhr von der Richterin. Deren Beschluss liest sich schon leicht säuerlich. Sie hat sicherlich besseres zu tun, als solche Sachen zu entscheiden. Sehr schön dazu auch AG Bochum, und zwar hier. Da hatte der Direktor des AG sich selbst geäußert.