Schlagwort-Archive: Feststellungsinteresse

Feststellungsklage, oder: Feststellungsinteresse auch bei unstreitigem Unfallgeschehen?

© psdesign1 – Fotolia.com

Im Kessel Buntes dann heute zwei Entscheidungen des KG aus dem verkehrszivilrechtlichen Bereich. Zunächst bringe ich das KG, Urt. v. 16.04.2018 – 22 U 168/16. Es behandelt eine zivilprozessrechtliche Problematik – an sich ein Buch mit sieben Siegeln für mich, aber bei der behandelten Problematik geht es noch 🙂 .

Geklagt wird vom Kläger nach einem Verkehrsunfall. Es wird noch um weiteres Schmerzensgeld für den Kläger, der bei dem Verkehrunfall verletzt worden ist. Vom LG ist die auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von mindestens 7.000 EUR und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen und der weiter gestellte Feststellungsantrag wegen Fehlens des notwendigen Feststellungsinteresses als unzulässig angesehen worden. Begründung: Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Beklagte zu 2) als die Haftpflichtversicherung des von dem Beklagten zu 1) geführten KfZ für den Unfall alleine einzustehen habe. Dann aber sei für die begehrte Feststellung kein Raum. Die Beklagte zu 2) habe auch – was unstreitig sei– vorgerichtlich bereits 8.000 EUR als Schmerzensgeld, 500 EUR wegen der Beschädigung von Kleidung und 880,72 EUR an vorgerichtlichen Anwaltskosten gezahlt und damit umfassend und abschließend entschädigt.

Das KG sieht das anders: Es sieht die auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage als zulässig an:

„Wie das Landgericht zu Recht annimmt, besteht zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Denn hierzu reicht ein Schuldverhältnis aus, nach dem die eine Partei der anderen zum Schadensersatz verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1991 – VII ZR 245/90 –, juris Rdn. 8). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil der Beklagte zu 1) nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherung nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG für den Schaden einzustehen haben, der dem Kläger wegen des Unfalls vom 10. Juli 2014 entstanden ist. Aufgrund der Schilderungen der Parteien ist dabei auch davon auszugehen, dass selbst unter Berücksichtigung einer Betriebsgefahr des von dem Kläger geführten Mopeds nach den §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG eine Alleinhaftung der Beklagten gegeben ist.

Es ist aber auch von einem ausreichenden Feststellungsinteresse auszugehen. Das Feststellungsinteresse besteht, wenn dem subjektiven Recht des Klägers – hier dem Anspruch auf Schadensersatz – eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, dieser Gefahr zu begegnen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1977 – VIII ZR 5/76 –, BGHZ 69, 144-153 Rdn. 11; Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 351/08 –, juris Rdn. 12; BGH, Versäumnisurteil vom 16. September 2008 – VI ZR 244/07 –, juris Rdn. 19). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagten bestreiten zwar nicht ihre Verpflichtung, für den entstandenen Schaden einzustehen. Nach ihrer Auffassung sind sie aber, wie sich etwa aus der Klageerwiderungsschrift vom 19. Oktober 2015 ergibt, nicht zur Leistung weiteren Schadensersatzes verpflichtet, der über die bereits von der Beklagten zu 2) erbrachten Leistungen hinausgeht. Insoweit wird sowohl das Entstehen weiteren Schadens bestritten als auch die Möglichkeit, dass sich aus der Verletzung des Klägers weitere nachteilige Folgen ergeben, die den Schadensersatzanspruch wieder aufleben lassen könnten. Dann aber ist ein entsprechendes Feststellungsurteil geeignet nicht nur die Verpflichtung zur Leistung des Schadensersatzes festzulegen, sondern auch, eine zu erwartende Einrede der Verjährung zu verhindern, die ohne entsprechendes Urteil durchgreifen würde.

Der Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht zur Erhebung einer Leistungsklage verpflichtet, soweit er jetzt schon weiteren Schadensersatz begründen könnte. Denn der Kläger ist bei einer nicht abgeschlossenen Schadensersatzentwicklung nicht verpflichtet, alle bereits feststehenden Einzelansprüche mit der Leistungsklage geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 – VII ZR 318/84 –, juris Rdn. 13).

b) Die auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage ist auch begründet.

Voraussetzung hierfür ist neben dem Vorliegen eines entsprechenden Rechtsverhältnisses, dass ein Schadenseintritt wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1992 – V ZR 230/91 –, BGHZ 120, 204-215 Rdn. 25; Urteil vom 26. September 1991 – VII ZR 245/90 –, juris Rdn. 9;  Urteil vom 25. November 1977 – I ZR 30/76 –, juris Rdn. 17). An die Darlegung der für ein Feststellungsbegehren erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass spätere Schadensfolgen eintreten können, sind vor allem mit Rücksicht auf das Interesse des Klägers an einem Schutz vor der Verjährung seiner Ersatzansprüche stets maßvolle Anforderungen zu stellen. Es genügt, dass der Kläger die aus seiner Sicht bei verständiger Würdigung nicht eben fern liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Folgeschäden aufzeigt (BGH, Urteil vom 19. März 1991 – VI ZR 199/90 –, juris Rdn. 10; Urteil vom 25. Januar 1972 – VI ZR 20/71; Urteil vom 30. Oktober 1973 – VI ZR 51/72). Davon ist aber bei Knochenverletzungen regelmäßig auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1973 – VI ZR 4/72 – juris Rdn. 17/18; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. März 2012 – 7 U 104/11 –, juris Rdn. 32; OLG München, Urteil vom 24.11.2006, Az. 10 U 2555/06, juris Rdn. 27; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. März 2000 – 4 U 192/99 – 139 –, juris Rdn. 71; OLG Hamm, Urteil vom 18. Oktober 1994 – 9 U 90/94 –, juris Rdn. 12).

Danach ist hier eine ausreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Folgeschäden gegeben.“

Unfallflucht, oder: (Teil)Verzicht des Geschädigten auf Personalienfeststellung

© Thaut Images – Fotolia.com

Bei der zweiten Entscheidung, die ich heute dann noch vorstellen möchte, handelt es sich um den OLG Hamburg, Beschl. v. 30.05.2017 – 2 Rev 35/17. Er behandelt eine Frage des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB); und zwar auf der Grundlage folgender Feststellungen:

„Die Angeklagte befuhr am 28.01.2015 gegen 18.35 Uhr bei Dunkelheit und Regen mit ihrem dunkelgrünen Pkw in Hamburg die A-Straße. Vor der Hausnummer 26 bog die Angeklagte nach rechts schräg in eine Parklücke ab und brachte ihr Fahrzeug so zum Stillstand, dass es mit der hinteren Ecke der Fahrerseite an der Markierung zwischen Parkspur und Fahrbahn und mit der Front über die Bordsteinkante hinaus in Richtung des Gehweges stand. Zeitgleich befand sich die Zeugin G. mit ihrem weißen Pkw vor der Angeklagten auf der in Richtung B-Straße führenden Fahrspur der A-Straße. Die Zeugin setzte ihren Pkw zurück, um ebenfalls in die Parklücke einzufahren. Dabei kam es aufgrund einer Unachtsamkeit der Zeugin zu einer Kollision beider Fahrzeuge. Durch die Kollision wurde an dem Pkw der Zeugin die Heckstoßfängerverkleidung links im unteren Bereich geschrammt, wodurch wenige Zentimeter oberhalb der unteren Zierleiste eine fast runde Schrammspur entstand, die sich schwarz auf dem weißen Lack abhob. Zur Beseitigung dieser Schäden fallen Reparaturkosten von rund 1.400,– Euro netto an.

Die aus ihrem Pkw ausgestiegene Angeklagte betrachtete sowohl ihr eigenes Auto, an dem sie keine Unfallspuren feststellte, als auch den Pkw der Zeugin, an dem sie ebenfalls keine Unfallspur zu erkennen glaubte. Die Zeugin machte die Angeklagte unter Hinweis auf die sich schwarz abhebende Schrammspur im unteren Bereich der linken Heckstoßfängerverkleidung darauf aufmerksam, dass an ihrem Fahrzeug ein Schaden entstanden sei, und kündigte an, die Polizei zu rufen. Die Angeklagte erklärte, dies möge die Zeugin tun. Die Angeklagte erklärte aber auch, dass ihrer Meinung nach der von der Zeugin gezeigte Schaden nicht von dem Unfall stammen könne. In der Folgezeit rief die Zeugin entgegen ihrer Ankündigung nicht die Polizei. Sie fertigte mit ihrem Handy Lichtbilder von den in den Unfall verwickelten Fahrzeugen. Die Angeklagte setzte sich wieder in ihr Fahrzeug, um auf die Polizei zu warten.

Die Zeugin trat sodann an das Fahrzeug der Angeklagten heran, öffnete mehrfach die Fahrertür und verlangte von der Angeklagten die Herausgabe ihrer Personalien. Diese teilte die Angeklagte der Zeugin jedoch nicht mit. Ca. 15 Minuten nach der Kollision setzte die Angeklagte vielmehr ihr Fahrzeug in Betrieb und fuhr, obwohl die Zeugin sie weiter bedrängte, ihre persönlichen Daten zu nennen, aus der Parklücke heraus und auf der A-Straße davon. Die Zeugin erstattete erst am 30. Januar 2015 Anzeige bei der Polizei.“

Das OLG sagt: Das reicht nicht für den objektiven Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Feststellungen belegen schon nicht, dass die Angeklagte Unfallbeteiligte im Sinne des § 142 Abs. 5 StGB war. Und: Unabhängig davon, dass eine Unfallbeteiligung der Angeklagten nicht festgestellt ist, weist das Urteil einen weiteren durchgreifenden Rechtsfehler auf. Denn indem sich die Angeklagte gegen den Willen der Zeugin von der Unfallstelle entfernte, verstieß sie nicht in tatbestandsmäßiger Weise gegen die in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB begründeten Pflichten. Dies ergibt nach Auffassung des OLG eine nach Maßgabe des Schutzzwecks von § 142 StGB vorzunehmende teleologische Reduktion des Tatbestandes. Dazu der Leitsatz der OLG-Entscheidung:

„Die Pflicht des Unfallbeteiligten, durch seine Anwesenheit am Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB Feststellungen zu ermöglichen, entfällt, wenn der Geschädigte darauf verzichtet, die Polizei herbeizurufen, obwohl der Unfallbeteiligte nur bereit ist, seine Personalien von der Polizei feststellen zu lassen und weitere nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu treffende Feststellungen nicht mehr erforderlich sind; bei dieser Sachlage hat der Geschädigte die Nichterfüllung seines Feststellungsinteresses selbst zu vertreten.“

Die Feststellungsklage ohne Feststellungsinteresse

© momius - Fotolia.com

© momius – Fotolia.com

Dann wage ich mich heute auch mal wieder ins Zivilrecht, und zwar mit einem Beitrag zur Feststellungsklage. Er betrifft das OLG Koblenz, Urt. v. 13.04.2015 – 12 U 677/12, in dem das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Feststellungsinteresse verneint wird:

„Die Feststellungsklage ist dann zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht vollständig abgeschlossen ist und die Klägerin ihren Anspruch ganz oder teilweise nicht beziffern kann. Dann durfte die Klägerin den gesamten Anspruch, auch den bereits bezifferbaren, mit der Fest- stellungsklage geltend machen und musste nicht den bereits bezifferbaren Anspruch mit einer Leistungsklage verfolgen. Wenn die Schadensentwicklung bei Klageerhebung abgeschlossen war, steht dem Geschädigten grundsätzlich nur die Leistungsklage zur Verfügung. Das Fest- stellungsinteresse ist gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass in Zukunft noch Schäden eintreten können. Es fehlt, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.10.2011 – 12 U 98/10 -; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 7 a).“

Und das hat das OLG verneint: Denn hier hatte der Geschädigte zwar bei einem Verkehrsunfall eine Verletzung der Halswirbelsäule erlitten, die zu einer Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen, einer MDE von 20% für weitere zwei bis drei Monate sowie einer MDE von 10% für ein Jahr geführt hatte. Es bestanden nach Ablauf eines Jahres aber keine Beschwerden mehr, so dass es nach Auffassung des OLG keinen Grund für die Annahme gab, dass nach Ablauf des Jahres irgendwann Beeinträchtigungen des Geschädigten aufgrund der Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule eintreten werden. Der Feststellungsklage des Geschädigten fehle es daher am Feststellungsinteresse. Der Geschädigte hätte Leistungsklage erheben müssen.