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StPO II: „Freiwillige“ Blutprobe, oder: Verwertbarkeit nach fehlerhafter Belehrung

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Die zweite Entscheidung des Tages, der OLG Hamm, Beschl. v. 31.03.2020 – 4 RBs 114/20, den mir der Kollege Urbanzyk aus Coesfeld geschickt hat, befasst sich (noch einmal) mit der Verwertbarkeit einer „freiwillig“ abgegebenen Blutprobe nach willkürlich fehlerhafter Belehrung.

Hier die Beschlussgründen – nur ein Zusatz zur Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Ihnen lässt sich entnehmen, worum es gegangen ist:

Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist anzumerken, dass die Verfahrensrüge der unzulässigen Verwertung amtlicher gewonnener Beweismittel“ wegen eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht aus §§ 136 Abs. 1 5.2 StPO, 46 Abs. 1 OWiG) jedenfalls unbegründet ist.

Zuzugeben ist der Rechtsbeschwerde, dass es gegen §§ 136 Abs. 1 S. 2; 163a StPO, 46 Abs. 1 OWG verstößt, wenn der der Betroffene, bei dem – wie hier ¬aufgrund stark erweiterter Pupillen ohne Reaktion und starkem Lidflattern nach Anhalten des von ihm geführten PKW im grenznahen Gebiet zu den Niederlanden durch den Zeugen POK pp. der Anfangsverdacht für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG bestand, ohne vorangegangene Belehrung zunächst befragt wird „ob er etwas genommen habe“. Bei dieser Sachlage hatte der Betroffene bereits den Status eines solchen und es war eine Vernehmungssituation gegeben, denn eine solche liegt vor, wenn der Vernehmende dem Betroffenen in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihm Auskunft verlangt (vgl. BGH MDR 1996, 1054). Dass der Betroffene im vorliegenden Fall im Weiteren Verlauf etwa noch vor Einholung seiner Zustimmung zu einem „freiwilligen“ Drogentest oder später- qualifiziert in dem Sinne belehrt worden ist, dass er auch einen Hinweis auf die Unverwertbarkeit früherer Aussagen erhalten hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 136 Rdn. 9) ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist nur eine (einfache) Belehrung erfolgt und zwar nach dem Drogenvortest. Danach ist der Betroffene auch darüber belehrt worden, dass er sich freiwillig einer Blutentnahme unterziehen könne, anderenfalls selbige durch den Zeugen angeordnet würde.

Gleichwohl führt dieses Vorgehen der Polizei nicht zu einem Beweisverwertungsverbot bzgl. „sämtlicher gewonnener Beweismittel“. Eine Aussage des Betroffenen über das Einräumen seiner Fahrereigenschaft in der Hauptverhandlung ist im angefochtenen Urteil nicht verwertet worden. Eine Aussage gegenüber den Polizeibeamten in der Anhaltesituation gibt das angefochtene Urteil nicht ausdrücklich wieder. Der in der Beweiswürdigung niedergelegte Ablauf (Anhalten, Befragung, ob der Betroffene „etwas genommen habe“; im Falle der Bejahung Angebot eines freiwilligen Drogenschnelltests) legt aber nahe, dass der Betroffene die Frage nach der Drogeneinnahme bejaht hat, da es ansonsten wohl nicht zur Durchführung des Drogenschnelltests gekommen wäre. Diese Angaben sind aber im angefochtenen Urteil nicht verwertet worden. Wie sich aus der Rügebegründung ergibt, hat der Betroffene auch die ärztliche Untersuchung anlässlich der Blutprobenentnahme ausweislich des ärztlichen Berichts verweigert, so dass dort unter „Untersuchungsbefund“ nichts angekreuzt ist.

Ob über die Unverwertbarkeit der Angaben des nicht ordnungsgemäß belehrten Betroffenen hinaus ein Beweisverwertungsverbot Fernwirkung bzgl. anderer Beweismittel (hier insbesondere: Ergebnis der Blutprobe, der sich der Betroffene „freiwillig“ unterzogen hat) ist umstritten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rdn. 22). Selbst, wenn man eine solche Fernwirkung – noch dazu im Ordnungswidrigkeitenrecht – bejahen wollte, so lässt sich eine allgemeingültige Regel, wann ein Beweisverwertungsverbot über das unmittelbar gewonnene Beweisergebnis hinausreicht und wo seine Grenzen zu ziehen sind, nicht aufstellen. Die Grenzen richten sich nicht nur nach der Sachlage und Art und Schwere des Verstoßes, sondern auch nach der Kausalität der unzulässig erlangten Erkenntnisse für die weiteren Ermittlungen und die schließliche Überführung des Betroffenen (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 10.10.1994 — Ss 371/94 — juris; vgl. auch: BVerfG, Beschl. v. 27.04.2010 — 2 BvL 13/07 – juris). Der Verstoß hat ein nicht unbedeutendes Gewicht. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass es sich bei dem unzulässigen Vorgehen nach den Urteilsfeststellungen offenbar um eine gängige Praxis des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten handelt. Andererseits ist zu sehen, dass es vorliegend „nur“ um die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (wenn auch mit der Konsequenz eines Fahrverbots und einer erheblichen Geldbuße) geht. Hier ist aber eine Kausalität des Verstoßes gegen die Belehrungspflicht — wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt zu verneinen. Angesichts der Umstände, die den o.g. Anfangsverdacht begründeten, wäre auch dann, wenn der Betroffene nach bereits anfänglicher ordnungsgemäßer Belehrung jede Mitwirkung und jede Angabe verweigert hätte, eine Blutentnahme rechtmäßig nach § 46 Abs. 4 S. 2 OWiG angeordnet worden, deren Ergebnis dann auch hätte verwertet werden dürfen.“

Der Beschluss überrascht nicht. Überraschend wäre eher ein Erfolg der Rechtsbeschwerde gewesen.

Fernwirkung, oder: Nicht belehrt, dann Beweisverwertungsverbot auch im Zivilverfahren

© AK-DigiArt - Fotolia.com

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„Strafrecht meets Zivilrecht“ war mein erster Gedanke, als ich zwei mir vor einigen Tagen überlassene (Zivil)Urteile aus dem Rheinland gelesen hatte. Oder man kann auch sagen: Manchmal ist es auch für den Zivilisten ganz gut, mal in der Strafrechtskiste nachzuschauen. Bei den beiden Entscheidungen handelt es ich um das AG Brühl, Urt. v. 28.05.2015 – 21 C 140/14 – und das dazu ergangene Berufungsurteil des LG Köln, das LG Köln, Urt. v. 13.01.2016 – 13 S 129/15.

In dem Zivilverfahren ist von den Parteien um den Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall gestritten worden, an dem der Kläger mit seinem BMW und der damals 15 Jahre alte Beklagte als Fußgänger beteiligt waren. Der Beklagte überquerte die Straße. Es kam zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Klägers. An dem Fahrzeug des Klägers wurde der Außenspiegel beschädigt und die Beifahrertür verkratzt; Aufwendungen rund 1.300 EUR. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte sei ohne auf eine rot zeigende Fußgängerampel und den fließenden Verkehr zu achten auf die Straße und gegen die Seite seines Fahrzeugs gelaufen. Er habe – bei der Unfallaufnahme gegenüber den unfallaufnehmenden Polizeibeamten – angegeben, dass er ohne auf den Verkehr zu achten auf die Straße gelaufen sei, um den auf der anderen Straßenseite haltenden Bus noch zu erreichen und nicht länger auf den nächsten warten zu müssen. Der Beklagte hat das bestritten. Er hält im Übrigen die Angaben gegenüber den Polizeibeamten als unverwertbar, da er von denen nicht umfassend auf sein sich aus §§ 136 StPO, 46 OWiG ergebendes Schweigerecht hingewiesen worden sei. Das AG hat der Klage stattgegeben, das LG hat sie auf die Berufung des Beklagten hin abgewiesen.

Das LG geht von einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der vom Beklagten gemachten Angaben aus und das war es dann für die Klage:

Zum Zeitpunkt der Unfallaufnahme waren die Polizeibeamten verpflichtet, den Beklagten zu belehren, weil sie ihn als Unfallversursacher und damit auch als Beschuldigten einer Ordnungswidrigkeit vernommen haben, §§ 46 OWIG, 136 StPO. Dabei war bei dem minderjährigen Beklagten zusätzlich eine Belehrung erforderlich, dass er berechtigt ist, vor einer Aussage zur Sache seine Eltern zu kontaktieren, § 67 JGG. Diese gesetzliche Regelung beruht auf der kriminologisch gesicherten Erkenntnis, dass jugendliche Beschuldigte gegenüber Erwachsenen eine deutlich höhere „Geständnisfreudigkeit“ aufweisen, also in geringerem Umfang in der Lage sind, auch bei ansonsten korrekter Belehrung über das Schweigerecht von ihrer Aussagefreiheit dahingehend Gebrauch zu machen, auf Angaben zur Sache möglicherweise zu verzichten. Das Recht auf Konsultation der Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter, welches in § 67 I und II JGG seinen Niederschlag findet, trägt zumindest auch und insbesondere diesem Umstand Rechnung und steht deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entschließungsfreiheit des jugendlichen Beschuldigten in Bezug auf seine Rechte gern. §§ 136, 163 a StPO (LG Saarbrücken, Urteil vom 31. Juli 2009 — 3 Ns 20 Js 26/08 (32/09), 3 Ns 32/09 —, Rn. 22, juris)

Aus den Angaben der Polizeibeamten im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht ergibt sich jedoch, dass diese den Beklagten tatsächlich nicht über sein Konsultationsrecht belehrt haben.

Im hier zu entscheidenden Fall führt das bestehende Beweiserhebungsverbot (keine Vernehmung zur Sache ohne ordnungsgemäße Belehrung) auch zu einem Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess mit der Folge, dass das Amtsgericht die Vernehmung der Polizeibeamten als Zeugen für seine Überzeugungsbildung nicht hätte verwerten dürfen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die strafprozessuale Belehrung des Beschuldigten (wegen § 46 OWiG auch jene nach dem Recht der Ordnungswidrigkeiten) zwar nicht darauf gerichtet, diesen auch vor einer zivilrechtlichen Verfolgung zu schützen. Vielmehr soll sie den Beschuldigten allein davor bewahren, aktiv zu seiner strafrechtlichen Verfolgung beitragen zu müssen.

Daher kann das Beweisverwertungsverbot des Strafprozesses jedenfalls nicht ohne weiteres auf den Zivilprozess übertragen werden. Entscheidend ist aber eine Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall (BGH Urteil vom 10.12.2002 — VI ZR 378/01), wobei hier nach Auffassung der Kammer den Interessen des Beklagten ausnahmsweise der Vorrang einzuräumen ist. Die Kammer verkennt dabei nicht das überaus beachtliche Interesse des Klägers an der Wahrheitsfindung durch das erkennende Gericht, welchem nach den oben aufgezeigten Maßstäben des Bundesgerichtshofes im Zivilprozess jedenfalls grundsätzlich auch der Vorrang gebührt. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass dem Kläger an dem Umstand, dass hier ein Beweisverwertungsverbot im Raume steht, kein Verschulden trifft. So kann im Gegenteil das Verhalten des Klägers im Rahmen der Unfallaufnahme unter keinem Gesichtspunkt beanstandet werden. Dennoch sprechen hier die folgenden Erwägungen aus Sicht der Kammer allein für ein Beweisverwertungsverbot:

Maßgeblich ist insoweit, dass der Beklagte zum Zeitpunkt seiner Vernehmung minderjährig war. So betraf insbesondere auch die die Kammer leitende Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH aaO) gerade keine Konstellation, in der ein Minderjähriger beteiligt gewesen wäre. Dieser Umstand verdient aber nach Auffassung der Kammer — in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Berufung ¬im Rahmen der hier erforderlichen Abwägung eine besondere Beachtung. Wegweisend für den Zivilprozess ist § 455 ZPO, wonach eine parteiverantwortliche Vernehmung von Minderjährigen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zu unterbleiben hat, und an ihrer Stelle ausschließlich die gesetzlichen Vertreter zu vernehmen sind. Das spricht dafür, dass auch im Zivilprozess eine „verantwortliche“ Aussage Minderjähriger überhaupt erst ab dem 16. Lebensjahr in Betracht kommen soll. Der Beklagte war zum Zeitpunkt des Unfalls und der Vernehmung erst 15 Jahre alt…..“