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Divers I: Fahrtenbuchanordnung und Messung, oder: Kein Zugang zu den Rohmessdaten beim BVerwG

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Und heute dann ein Tag mit „diversen“ 🙂 Entscheidungen. „Divers“ deshlab, weil es quer durch den Garten geht.

Ich beginne mit dem BVerwG, Urt. v. 02.02.2023 – 3 C 14.21 -, von dem dann jetzt der Volltext zur Verfügung steht. Das urteil betrifft eine Fahrtbuchanordnung hat aber Berühungspunkte zum straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren unter dem Stichwort: Zugang zu Rohmessdaten.

Folgender Sachverhalt: Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 11.10.2019 eine Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) erteilt. Zugrunde lag eine gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h bei erlaubten 80 km/h auf einer Bundesautobahn. Die Messung erfolgte mit dem Gerät Vitronic PoliScan FM 1.

Der Kläger legte Widerspruch ein und bezog sich zur Begründung auf das Urt. des VerfGH des Saarlandes v. 5.7.2019 – LV 7/17. Die Verwertung der Messdaten sei unzulässig, da die zur Überprüfung der Messung notwendigen Rohmessdaten nicht gespeichert worden seien.

Nach erfolglosem Widerspruch nebst Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde Klage erhoben. Das VG hat die Klage abgewiesen, da „als gesichert davon ausgegangen werden“ könne, dass das verwendete Messgerät die Rohmessdaten zuverlässig speichere und eine nachträgliche Überprüfung ermögliche. Der Kläger habe die Daten im Verwaltungsverfahren nicht angefordert; das gehe zu seinen Lasten. Auch verpflichte der Amtsermittlungsgrundsatz die Behörde nicht, das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung „ins Blaue hinein“ zu hinterfragen. Ermittlungen seien erst geboten, wenn der Fahrzeughalter Unstimmigkeiten der Messung aufzeige oder sie sich der Behörde aufdrängen müssten. Dazu müsse er substanziierte Angaben machen. Das sei hier mit dem pauschalen Verweis auf die Rspr. des VerfGH nicht geschehen.

Auch vor dem OVG hatte der Kläger keinen Erfolg. Die Behauptung des Klägers, das Messgerät habe die zur Überprüfung notwendigen Rohmessdaten nicht gespeichert, treffe nicht zu; das habe die Sachaufklärung im Berufungsverfahren ergeben. Der Kläger habe den Datenzugang erst beantragt, als die ihm gegenüber ergangene Anordnung bereits in der Hauptsache erledigt gewesen sei.

Die Revision gegen das Urteil des OVG hat das BVerwG zurückgewiesen. Hier die Leitsätze des BVerwG, die m.E., da die Thematik ziemlich „ausgekaut“ ist, reichen:

  1. Wird eine Fahrtenbuchanordnung auf die mit einem standardisierten Messverfahren ermittelte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gestützt, muss das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung von Amts wegen nur überprüft werden, wenn der Adressat der Anordnung plausible Anhaltspunkte für einen Messfehler vorträgt oder sich solche Anhaltspunkte sonst ergeben.
  2. Wendet sich der Adressat einer Fahrtenbuchanordnung gegen die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren, kann er sich nicht mit Erfolg auf die Verweigerung des Zugangs zu bei der Bußgeldstelle gespeicherten Daten berufen, wenn er nicht seinerseits alles ihm Zumutbare unternommen hat, um den gewünschten Zugang von der Bußgeldstelle zu erhalten.

Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark, oder: Nichtfeststellbarkeit der Fahrer

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Und dann hier die zweite Entscheidung der Tages, und zwar der OVG Saarland, Beschl. v. 19.04.2023 – 1 B 25/23 – zur Fahrtenbuchauflage für einen gesamten Fuhrpark.

Die Verwaltungsbegörde hatte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Auflistung von acht im Zeitraum vom 18.10.2017 bis 26.12.2021 mit unterschiedlichen Personenkraftwagen, deren Halter die Antragstellerin als Firmeninhaberin ist bzw. zur Zeit des jeweiligen Verstoßes war, begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen angeordnet, dass die Antragstellerin für sämtliche auf ihre Firma zugelassenen Fahrzeuge (in der Anlage waren 23 Fahrzeuge aufgelistet) vom Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids – dies war der 7.6.2022 – bis zum Ablauf von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, die Fahrtenbücher jeweils zum Monatsende in Kopie zur Einsicht vorzulegen und sie nach Ablauf der gesetzten Frist noch sechs Monate aufzubewahren hat.

Dagegen Widerspruch und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch. Der Antrag hatte weder beim VG noch beim OVG Erfolg:

„….Der Einwand, die Behörde sei, wenn sie eine Fahrtenbuchauflage auf mehrere Fahrzeuge eines Halters erstrecken wolle, nach der Rechtsprechung gehalten, zu ermitteln, ob die anderen Fahrzeuge einem wechselnden Benutzerkreis mit der Folge zur Verfügung stünden, dass bei einem Verkehrsverstoß mit der Nichtfeststellbarkeit des Fahrers zu rechnen sei, und dies sei vorliegend nicht geschehen, verfängt unter den fallrelevanten Umständen nicht. Die Antragsgegnerin hat ausweislich Blatt 494 ff. der Verwaltungsakte Feststellungen zu den dem Fuhrpark zugehörigen Fahrzeugen getroffen und in den Bescheidgründen unter Anführung einer Liste unaufgeklärt gebliebener Geschwindigkeitsüberschreitungen darauf abgestellt, dass bisher bereits hinsichtlich einzelner Fahrzeuge Fahrtenbuchauflagen ergangen seien, diese aber nicht bewirkt hätten, dass die Antragstellerin intern sicherstellt, dass Verkehrsverstöße den verantwortlichen Fahrern zugeordnet werden. Sei der Adressat einer Fahrtenbuchauflage gleichzeitig Halter mehrerer Fahrzeuge, so dürften diese in die Anordnung einbezogen werden, wenn aufgrund der Nutzungsgepflogenheiten des Halters auch mit anderen Fahrzeugen einschlägige Zuwiderhandlungen naheliegend und zu erwarten seien.

Diese Erwägungen tragen die getroffene Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf alle Firmenfahrzeuge. Dass die Geschäftsführung der Antragstellerin hinsichtlich keiner der der Anordnung zugrunde gelegten Geschwindigkeitsüberschreitungen ungeachtet der durchweg sehr deutlichen Fotos die Fahrer bzw. die als Fahrer jedenfalls in Betracht kommenden Mitarbeiter namentlich benannt hat, lässt erkennen, dass für die mangelnde Mitwirkung nicht ein etwaig wechselnder Benutzerkreis und eine daraus gegebenenfalls resultierende Schwierigkeit, denjenigen, der das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat, zu ermitteln, ausschlaggebend waren, sondern allein die bereits im Grundsatz fehlende Bereitschaft der Antragstellerin, ihrer Obliegenheit, an der Aufklärung der mit ihren Fahrzeugen begangenen Verkehrsverstöße so weit mitzuwirken, wie ihr das möglich und zumutbar ist.7

Zu der diesbezüglichen Argumentation der Antragstellerin, dieser Sichtweise sei entgegenzuhalten, dass sich die Einstellung des Geschäftsführers und der sonstigen Mitarbeiter spätestens seit Dezember 2021 erkennbar geändert habe, weswegen es seither keine Anhaltspunkte für die Annahme einer abstrakten Wiederholungsgefahr mehr gegeben habe, ist vorstehend bereits dargelegt, dass nach Aktenlage im Dezember 2021 und im Januar 2022 jedenfalls noch keine Anzeichen für den behaupteten Einstellungswechsel zu erkennen waren.

Der Antragstellerin ist allerdings zuzugestehen, dass sie zwischen der Anhörung vom 14.2.2022 und dem Ergehen der Anordnung am 3.6.2022 erstmals drei Anfragen, nämlich vom 16.2., 23.2. und 9.3.2022, und dies zudem zeitnah, nämlich am 21.2., 3.3. bzw. 17.3.2022, beantwortet hat. Eine weitere Anfrage vom 20.5.2022 wurde wiederum verzögert, nämlich am 21.6.2022, also erst nach Ergehen des verfahrensgegenständlichen Bescheids beantwortet, zwei spätere Anfragen vom 15.6. bzw. 1.8.2022 wurden am 21.6. bzw. 11.8.2022 beantwortet. Die Antragstellerin meint, ihr geändertes Verhalten sei zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bzw. bereits im Anhörungsverfahren nur so zu interpretieren gewesen, dass es nicht mehr zu weiteren unaufgeklärten Verkehrszuwiderhandlungen kommen würde. Das Verwaltungsgericht habe den Vortrag der Antragstellerin, dass sie spätestens seit 2022 innerbetrieblich gesichert habe, dass zuverlässig Auskunft erteilt werde, nicht angemessen in seine Würdigung einbezogen und gehe überdies selbst davon aus, dass die Anhörung vom 14.2.2022 zur beabsichtigten Anordnung eine Verhaltensänderung bei der Antragstellerin bewirkt habe. Demzufolge habe am 3.6.2022 keine Notwendigkeit einer Fahrtenbuchauflage mehr bestanden. Der Sinn und Zweck einer solchen bestehe nicht darin, vergangenes Verhalten zu sanktionieren.

Da letzteres zutrifft, wirft die vorbezeichnete Argumentation der Antragstellerin die im Ergebnis zu verneinende Frage auf, ob tragfähige Anhaltspunkte für einen als grundlegend zu erachtenden Einstellungswandel mit der Folge zu verzeichnen sind, dass es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten gewesen wäre, entweder gänzlich von der Anordnung einer sich auf alle Personenkraftwagen8 des Fuhrparks der Antragstellerin erstreckenden Fahrtenbuchauflage oder jedenfalls von der Vorgabe von deren sofortiger Vollziehbarkeit abzusehen…..“

Fahrtenbuch I: (Schlechte) Qualität des Fahrerfotos, oder: Mitwirkung des Halters an der Fahrerermittlung

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Heute stelle ich im „Kessel Buntes“ dann mal wieder zwei Entscheidungen zum Fahrtenbuch (§ 31a StVZO) vor. Ich beginne mit dem OVG Saarland, Beschl. v. 24.08.2022 – 1 B 67/22 – mit folgendem Sachverhalt:

Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das VG hat den Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid der Verwaltungsbehörde, mit dem ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben wordne ist, für ihr Fahrzeug für 18 Monate ein Fahrtenbuch zu führen, zurückgewiesen. Zugrunde lag der Anordnung eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Pkw der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat dann zwar den ihr übersandten Anhörungsbogen  beantwortet, jedoch nicht angegeben, wer das Fahrzeug geführt hat. Sie hat dazu nur ausgeführt, der PKW stehe „regelmäßig ihrem Ehemann zur Verfügung“. Ihr im Bußgeldverfahren als Betroffener angehörter Ehemann berief sich auf sein Schweigerecht und hat unter Verweis auf die schlechte Qualität des anlässlich der Geschwindigkeitsübertretung angefertigten Fahrerfotos angeregt, das Verfahren einzustellen. Der Ermittlungsdienst der Verwaltungsbehörde hat die Wohnanschrift der Antragstellerin in der Folge mehrfach angefahren. Bei einer Gelegenheit dieser Besuche wurde der Ehemann angetroffen. Er hat angegeben, er wisse nicht, wer das Fahrzeug zur Tatzeit geführt habe; es werde auch in der Firma der Antragstellerin eingesetzt; auf dem Messbild erkenne er niemanden. Die Antragstellerin hatte auf Vorlage des Messbildes erklärt, den Fahrer nicht identifizieren zu können.

Das VG hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde, der eine eidesstattliche Versicherung des Ehemanns beigefügt wurde, er habe das Fahrzeug geführt, hat das OVG zurückgewiesen.

Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:

  1. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist auch dann „nicht möglich“ im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Bußgeldbehörde jedoch bei objektiver Würdigung der Umstände des Einzelfalls keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte.
  2. Mit Blick auf die von der Fahrzeughalterin zu fordernde Mitwirkung bei der Ermittlung des verantwortlichen Fahrers kommt dem Einwand, die schlechte Qualität des Messfotos mache es ihr unmöglich, die Person des Fahrers zu identifizieren, regelmäßig keine rechtliche Relevanz zu.

 

Eilverfahren betreffend eine Fahrtenbuchauflage, oder: Welcher Streitwert wird festgesetzt?

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Bei der zweiten Entscheidung aus dem Bereich „Gebührenrecht“ handelt es sich heute um den OVG Münster, Beschl. v. 15.08.2022 – 8 E 561/22. Das OVG hat noch einmal Stellung genommen zum Streitwert für Eilverfahren betreffend eine Fahrtenbuchauflage.

Das VG hatte für das Eilverfahren den Streitwert auf 2.400 EUR festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte erstrebte eine Verdoppelung und ist damit beim OVG Münster gescheitert:

„Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Beschwerde mit dem Ziel, den vom Verwaltungsgericht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.400,- Euro festgesetzten Streitwert auf 4.800,- Euro heraufzusetzen, ist bereits unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) nicht übersteigt. Ausgehend von dem im erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.400,- Euro festgesetzten Streitwert betragen die streitwertabhängigen Anwaltsgebühren 288,60 Euro (1,3 x 222,- Euro, vgl. die Gebührentabelle Anlage 2 i. V. m. Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG). Hinzu kommen die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikation (Nr. 7002 der Anlage 1 zum RVG: max. 20,- Euro) und die Umsatzsteuer i. H. v. 19 %. Daraus ergibt sich ein Betrag von 367,23 Euro. Bei Ansatz eines Streitwerts von 4.800,- Euro erhöht sich die (einfache) Gebühr nach der Gebührentabelle Anlage 2 zum RVG auf 334,- Euro. Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von 540,50 Euro (1,3 x 334, zzgl. 20 Euro Telekommunikationspauschale und USt.) Der sich aus der Differenz dieser Beträge ergebende Beschwerdewert übersteigt damit 200,- Euro nicht.

Unabhängig davon wäre die Streitwertbeschwerde auch unbegründet. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, die Streitwertpraxis des Senats, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend Fahrtenbuchauflagen die Hälfte des im Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Betrags (400,- Euro für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage) anzusetzen ist (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013),

ebenso vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 25. April 2022 – 11 CS 22.549 -, juris Rn. 18; Hamb. OVG, Beschluss vom 23. September 2021 – 4 Bs 140/21 -, juris Rn. 47; Nds. OVG, Beschluss vom 14. April 2021 – 12 ME 39/21 -, juris Rn. 20; OVG Saarl., Beschluss vom 18. Juli 2016 – 1 B 131/16 -, juris Rn. 41; OVG Sachs.-A., Beschluss vom 23. März 2021 – 3 M 19/21 -, juris Rn. 24; Sächs. OVG, Beschluss vom 10. Januar 2020 – 6 B 297/19 -, juris Rn. 6,

zu ändern.

Gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist grundsätzlich auch zu berücksichtigen, ob der begehrte vorläufige Rechtsschutz nach seinen Wirkungen der Bedeutung der Hauptsache gleichkommt. Dem entspricht, dass die Anhebung des Streitwerts im Falle einer Vorwegnahme der Hauptsache auch nach den ohnehin nicht bindenden Empfehlungen des Streitwertkatalogs nicht zwingend, sondern lediglich fakultativ ist (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013). Zwar mag es zutreffen, dass in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung angeordnet ist und die Pflicht zur Führung des Fahrtenbuchs mit der Zustellung der Anordnung wirksam wird, wegen der begrenzten Dauer der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs, hinsichtlich eines Teils dieses Zeitraums bis zur Entscheidung im Klageverfahren eine Vorwegnahme der Hauptsache eintritt, worauf die vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin angeführte, abweichende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg abstellt.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 S 3350/08 -, juris Rn. 6;ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. August 2015 – 10 S 278/15 -, juris Rn. 22; vgl. auch Thür. OVG, Beschluss vom 20. September 2018 – 2 EO 378/18 -, juris Rn. 12.

In welchem Umfang dies der Fall sein wird, lässt sich jedoch bei Eingang des Verfahrens und damit zu dem für die Streitwertberechnung nach den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt nicht absehen. Gerade bei Fahrtenbuchanordnungen für die Dauer von – wie hier – 12 Monaten ist nach den Erfahrungen des Senats aber nicht regelmäßig anzunehmen, dass sich die Fahrtenbuchanordnung vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren insgesamt erledigen wird.“

Feststellung des Halters für Fahrtenbuchauflage, oder: Vater oder Tochter?

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In der zweiten Entscheidung, die ich heute vorstelle – der OVG Münster, Beschl. v. 08.08.202 – 8 B 691/22 -, geht es mal wieder um die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage. „Beteiligt“ sind Vater und Tochter. Mit dem Pkw, der auf den Vater zugelassen ist, wurde ein Geschwindigkeitsverstoß begangen. Angehört wird der Vater und nicht die Tochter als wirtschaftliche Halterin.

Das OVG führt zur Fahrtenbuchauflage aus:

„1. Die Rüge der Antragstellerin, der Landkreis I. als zuständige Bußgeldbehörde habe keine der Antragstellerin zurechenbare Pflicht des Vaters zur Mitwirkung an der Aufklärung der Zuwiderhandlung begründet, stellt den angefochtenen Beschluss im Ergebnis nicht infrage.

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt, wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht voraus, dass der Halter eine Obliegenheit zur Mitwirkung an der Aufklärung eines Verkehrsverstoßes verletzt hat. Der Fahrtenbuchauflage kommt eine präventive und keine strafende Funktion zu. Sie stellt eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2017 – 8 A 671/16 -, juris Rn. 28, und vom 11. November 2013 – 8 B 1129/13 -, juris Rn. 12 f., m. w. N.

Darauf, ob die Antragstellerin von der Anhörung ihres Vaters und damit von den Ermittlungen der Bußgeldbehörde wusste oder sie (sonst) ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers trifft, kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Frage, ob der Antragstellerin eine „Pflichtverletzung“ ihres Vaters zugerechnet werden kann. Entscheidend ist vielmehr, dass die Feststellung des Fahrzeugführers trotz zureichender Ermittlungsbemühungen der zuständigen Behörde unmöglich war.

Letzteres ist hier der Fall. Der für die Zuwiderhandlung vom 8. Oktober 2021 verantwortliche Fahrzeugführer konnte vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht festgestellt werden. Hierfür war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, kein Ermittlungsdefizit der Bußgeldbehörde ursächlich. Zwar ist angesichts der vorgelegten Erklärungen nicht zweifelhaft und steht zwischen den Beteiligten auch nicht in Streit, dass die Antragstellerin bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Halterin des Tatfahrzeugs anzusehen ist,

zu den rechtlichen Maßstäben vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 – 7 C 14.84 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2020 – 8 B 892/20 -, juris Rn. 7 f., m. w. N., und vom 7. Februar 2017 – 8 A 671/16 -, juris Rn. 16 ff., m. w. N.,

so dass diese richtige Adressatin der angeordneten Fahrtenbuchauflage ist. Gleichwohl kann der Bußgeldbehörde mangels anderweitiger Anhaltspunkte zur Haltereigenschaft nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie anstelle der Antragstellerin ausschließlich deren Vater als eingetragenen Inhaber der Zulassung zu dem Verkehrsverstoß schriftlich angehört hat. Daraus, dass die Bußgeldbehörde es unterlassen hat, die Antragstellerin als Halterin vor Eintritt der Verfolgungsverjährung zu dem mit ihrem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß anzuhören, folgt kein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit. Die Bußgeldbehörde durfte bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Ordnungswidrigkeitenverfahrens aufgrund der für sie erkennbaren Umstände davon ausgehen, mit dem Vater der Antragstellerin als eingetragenem Zulassungsinhaber den (alleinigen) Halter des Fahrzeugs angehört zu haben. Gerade die Fahrzeugzulassung ist ein gewichtiges Indiz für die Haltereigenschaft und kann bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall – insbesondere bei ungeklärten Verhältnissen – ausschlaggebende Bedeutung haben. Denn der Gesetzgeber misst den im Fahrzeugregister enthaltenen Eintragungen bei der Halterbestimmung erhebliches Gewicht bei. Insbesondere die Bestimmungen in §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 32 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 StVG legen nahe, dass der Fahrzeughalter mit demjenigen identisch ist, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2017 – 8 A 671/16 -, juris Rn. 20 ff., m. w. N.

Für die Bußgeldbehörde bestand daher keine Veranlassung, den Anhörungsbogen an eine andere Person als den Zulassungsinhaber, mithin den Vater der Antragstellerin, zu senden. Bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte kann sie grundsätzlich davon ausgehen, dass die im Fahrzeugregister eingetragene Person auch tatsächlich der Halter ist, und sich auf die Anhörung dieser Person beschränken. Sie ist nicht verpflichtet, die Haltereigenschaft des Zulassungsinhabers von Amts wegen infrage zu stellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen vorzunehmen. Hierzu bestand auch keine besondere Veranlassung. Aus der Stellungnahme des Vaters der Antragstellerin vom 20. November 2011, in der er lediglich bestritten hat, selbst der verantwortliche Fahrer gewesen zu sein, und ergänzend auf die schlechte Qualität des Fotos verwiesen hat, ergab sich kein Hinweis auf eine abweichende Haltereigenschaft. Der Vater der Antragstellerin hat die wahre Haltereigenschaft gegenüber der Antragsgegnerin erst im Rahmen der Anhörung zu der beabsichtigten Fahrtenbuchauflage gegenüber der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 2. Februar 2022 offengelegt, nachdem bereits die Verjährung eingetreten und somit eine Ahndung des Verkehrsverstoßes unmöglich geworden war.

Zu einer anderen Bewertung führt auch nicht der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Antragstellerin, das an ihren Vater gerichtete Anhörungsschreiben der Bußgeldbehörde habe keinen Hinweis auf eine „Pflicht“ zur Benennung des Halters enthalten. Die Bußgeldbehörde hatte keinen Anlass, ihn zur Benennung des Halters aufzufordern. Dem Vater der Antragstellerin musste klar sein, dass die Behörde ihn als (vermeintlichen) Halter des Tatfahrzeugs mit dem begangenen Verkehrsverstoß konfrontierte. Denn das Anhörungsschreiben enthielt im vorletzten Satz den ausdrücklichen Hinweis, dass ihm „als Halter des Kraftfahrzeuges gemäß § 31 a StVZO die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden“ könne, falls sich nicht feststellen lasse, wer das Fahrzeug zur Tatzeit geführt habe. Die zutreffenden Verhältnisse zur Haltereigenschaft hätte er daraufhin zu erkennen geben können, um der Behörde Anknüpfungspunkte für weiterführende Ermittlungsansätze zu geben. Im Übrigen musste sich dem mit der Haltertrennung hinlänglich vertrauten Vater der Antragstellerin, der die Anmeldung des Fahrzeugs seiner Tochter auf seinen Namen (wiederholt) bewusst zur Nutzung seiner kostengünstigen Zeitwagenversicherung gewählt hat, auch ohne weiteres aufdrängen, dass die Bußgeldbehörde ihn für den Fahrzeughalter hielt. Anderenfalls ist nämlich nicht zu erklären, weshalb das Anhörungsanschreiben sonst an ihn adressiert wurde. Unabhängig davon kommt der Verletzung einer „Mitwirkungspflicht“ für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, wie bereits oben dargelegt, eine rechtliche Bedeutung nur insoweit zu, als sich hiernach das Erfordernis weiterer behördlicher Ermittlungsmaßnahmen richten kann. Abs. 3 Satz 3 GKG).