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Trunkenheitsfahrt: allein 0,65 Promille BAK reicht nicht

© ExQuisine - Fotolia.com

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Das AG verurteilt den Angeklagten wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB), stellt aber nur eine BAP von 0,65 Promille fest. Reicht so nicht, sagt der OLG Schleswig, Beschl. v. 17.01.2014 – 1 Ss 152/13 (8/14) – und hebt auf die Revision des Angeklagten das amtsgerichtliche Urteil auf:

„…Das Urteil leidet an einem Darstellungs- und Begründungsmangel. Das Urteil enthält keine Feststellungen, die den Schluss auf den vom Tatgericht angenommenen rauschbedingten Fahrfehler zulassen. Allein der mit 0,65 Promille angegebene Blutalkoholwert des Angeklagten zur Tatzeit (wobei der Zeitpunkt des Trinkendes im Urteil nicht angegeben wird) erlaubt einen solchen Rückschluss nicht, zumal der Angeklagte weder von dem die Blutprobe entnehmenden Arzt noch den zum Unfallort herbeigerufenen Polizeibeamten als merklich alkoholisiert beschrieben wurde. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass das zum Unfall führende verkehrswidrige Fahrverhalten des Angeklagten auf anderen Ursachen als einer alkoholbedingten Berauschung fußte.

 Es ist aber nicht auszuschließen, dass in einer neuerlichen Hauptverhandlung Feststellungen zur Ursache des Fahrfehlers getroffen werden können. Diesbezüglich wäre insbesondere an ein Sachverständigengutachten zu denken, das unter Berücksichtigung der physiologischen Besonderheiten des Angeklagten Auskunft über dessen Alkoholverträglichkeit geben könnte.“

Ist mir nicht so ganz klar. Warum eigentlich nicht § 315c StGB? Das hätte vom Ansatz des AG her doch nahe gelegen. Oder habe ich ein Brett vorm Kopf?

Der Fahrfehler des „ambitionierten Porsche-Fahrers“ auf dem Hockenheimring

entnommen wikimedia.org

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Für alle, vor allem für „ambitionierte Porschefahrer“ – was/wer immer das auch ist -, die mal an einem Fahrsicherheitstraining teilnehmen wollen, kann das OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.01.2014 – 1 U 158/12 von Interesse sein. In ihm ging es um die Frage der Geltung eines Haftungsausschlusses, der für eine Fahrsicherheits-Veranstaltung, die auf dem Hockenreimring stattfand, vereinbart war.

Dazu sagt das OLG: Kommt es auf einer Rennstrecke bei einer Fahrsicherheits-Veranstaltung für ambitionierte Porsche-Fahrer – es war ein PCD Club-Cup auf dem Hockenheimring – zu einem Unfall aufgrund leichter Fahrlässigkeit eines Teilnehmers, greift dem Grunde nach zwar auch die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung ein. Hat der dadurch Geschädigte jedoch bei der Anmeldung im Vorfeld einen Haftungsausschluss für einfach fahrlässiges Verhalten unterzeichnet, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. In diesem Zusammenhang begründen Fahrfehler von Teilnehmern einer Veranstaltung, die darauf zielt, den Grenzbereich der eigenen Fahrzeuge zu erarbeiten und zu verbessern, nicht schon deshalb den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens, weil besonders hohe Fahrgeschwindigkeiten zu erhöhten Anforderungen an die Fahrzeugbeherrschung führen.

Zum ganzen Urteil geht es hier.