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„Saufen“ und Kiffen“ – „Fleppe“ weg – auch ohne Bezug zum Straßenverkehr

entnommen Wikimedia.org,  Quelle: Bundesdruckerei: Fotoarchiv

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Immer enger wird es mit dem Führerschein, oder: Immer strenger wird es in der Rechtsprechung der Obergerichte. Jetzt hat das BVerwG mit BVerwG, Urt. v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 entschieden, dass auch ein nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehender Mischkonsum von Cannabis und Alkohol die Annahme mangelnder Fahreignung rechtfertigt. Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor, so dass ich derzeit nur auf die PM des BVerwG verweisen kann. In der heißt es:

Der Kläger wandte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Diese hatte die Behörde ausgesprochen, weil bei ihm ausweislich eines fachärztlichen Gutachtens ein gelegentlicher Cannabis-Konsum und Hinweise auf einen Mischkonsum mit Alkohol vorlägen; dies führe nach der Regelbewertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Verlust der Fahreignung. Zwar habe er angegeben, seit einiger Zeit auf den Konsum von Cannabis verzichtet zu haben. Da er aber der Aufforderung, seine möglicherweise wiedergewonnene Fahreignung mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen, nicht nachgekommen sei, könne nach § 11 Abs. 8 FeV auf eine mangelnde Fahreignung geschlossen werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung des Klägers im Wesentlichen stattgegeben und die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, dass die genannte Bestimmung der Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung einschränkend ausgelegt werden müsse. Für die Annahme mangelnder Fahreignung sei zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit erforderlich, dass in der Person des Betroffenen Besonderheiten bestünden, die befürchten ließen, dass gerade bei ihm im Falle des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zu befürchten sei. Anhaltspunkte dafür seien beim Kläger nicht ersichtlich, so dass es der Behörde verwehrt gewesen sei, den Kläger zur Beibringung eines Fahr­eignungs­gutachtens aufzufordern. Demzufolge habe sie aus der Nichtvorlage des Gutachtens nicht auf eine fehlende Fahreignung schließen dürfen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt und hat auf die Revision des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Nach Auffassung des Revisionsgerichts durfte der Verordnungsgeber der durch die kombinierte Rauschwirkung von Cannabis und Alkohol hervorgerufenen stärkeren Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit unabhängig davon Rechnung tragen, ob – wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hatte – die Bereitschaft des Mischkonsumenten, zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, nicht hinter der des gelegentlichen Cannabiskonsumenten zurücksteht.“

Um es abschließend beurteilen zu können, muss man mal auf den Volltext warten.

Der „taktische Verzicht“ auf die Fahrerlaubnis

© J. Steiner - Fotolia.com

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Taktik/taktieren ist nicht immer so einfach, wie man sich das denkt. Das gilt vor allem auch, wenn es um den Erhalt bzw. die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis geht. das musste sich jetzt ein Fahrerlaubnisinhaber vom OVG Niedersachsen im OVG Niedersachen, Beschl. v. 09.10.2013 – 12 ME 156/13 – sagen lassen. Dort war auf die Fahrerlaubnis bei einem Punktestand von 13 Punkten verzichtet worden. Als später die Fahrerlaubnis wiedererteilt wird, besteht der Fahrerlaubnisinhaber auf Löschung der Punkte:

Das OVG lehnt das unter Hinweis auf das BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 – 3 C 1.10 – ab:

Die dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Der Senat teilt nach summarischer Prüfung die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner vorliegend zu Recht die Fahrerlaubnis des Antragstellers auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG entzogen hat. Nach der genannten Vorschrift gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben; die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners waren – wie sich im Einzelnen auch aus dem angefochtenen Bescheid vom 12. Juni 2013 ergibt – für den Antragsteller mehr als 18 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Es lagen keine Umstände vor, die – abgesehen von der erfolgten Löschung der mit einem Punkt bewehrten Geschwindigkeitsüberschreitung vom 3. September 2007 – zu einer weiteren Löschung geführt oder gezwungen hätten. Im Einzelnen:

Nach Auffassung des Senats ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2011 (- 3 C 1.10 -, BVerwGE 139, 120, […]) hinreichend geklärt, dass ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art nicht eine Löschung von Punkten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG zur Folge hat. Nach der genannten Vorschrift werden, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) angeordnet worden ist, die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im angeführten Urteil ([…] Rdn. 10 ff.) ausgeführt:…..

Diese Regelung (Anm. hier: § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG) kann weder durch analoge Anwendung noch … im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auf Fälle eines Fahrerlaubnisverzichtes erstreckt werden…..

Dem Fahrerlaubnisverzicht kommt also eine punktelöschende Wirkung jedenfalls dann nicht zu, wenn der Betroffene auf seine Fahrerlaubnis bei einem Stand von 13 Punkten verzichtet. Und – so auch das OVG: Eine solche Wirkung tritt auch im Fall der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Durchführung einer medizinisch psychologischen Untersuchung jedenfalls dann nicht ein, wenn damit nicht die maßgeblichen Zweifel an der Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen umfassend ausgeräumt werden.

Die drei Künstler in der Hauptverhandlung

© Martin Fally - Fotolia.com

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In den 30-ziger Jahren des vorigen Jahrhunderts hat es einen Heinz Rühmann-Film gegeben mit dem Titel „Die drei von Tankstelle“ gegeben (vgl. hier). Aus dem stammt der Song „Liebling, mein Herz lässt dich grüßen“. An den Film und den Song – im abgewandelten Sinn – war ich erinnert, als ich den OLG Köln, Beschl. v. 30.09.2013 – 2 Ws 503/13 – gefunden und gelesen habe. Liebling, die StPO lässt grüßen, möchte man den drei Künstlern/Volljuristen zurufen, die da im der Hauptverhandlung agiert (?) haben.

In der Sache geht es darum, dass dem Angeklagten, der durch amtsgerichtliches Urteil u.a. wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt und dem die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, in der Berufungshauptverhandlung beim LG die Zusage gegeben worden ist, dass ihm die Fahrerlaubnis nicht weiter entzogen und ihm der Führerschein wieder ausgehändigt werde, wenn er die Berufung  – im übrigen – zurücknimmt. Und das Ziel soll dann dadurch erreicht werden, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Berufung insgesamt zurücknimmt. Monate später – offenbar nachdem sich die Fahrerlaubnisbehörde gemeldet hat – beantragt der Angeklagte dann die Fortsetzung der Hauptverhandlung mit der Begründung, die von ihm erklärte Rücknahme der Berufung habe sich nur auf den Schuld- und Straffolgenausspruch im erstinstanzlichen Urteil erstreckt, nicht jedoch auf die Maßregel gem. den §§ 69,69a StGB. Das LG hat dann durch Beschluss festgestellt, dass das Rechtsmittel des Angeklagten erledigt ist, und hat die Berufung des Angeklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten.

Diese hatte beim OLG Köln Erfolg. Das hat die Rechtsmittelrücknahme als – wegen irreführender Sachbehandlung und Verletzung der Fürsorgepflicht des Gerichts zur Gewährleistung eines interessengerechten Verteidigungsverhaltens. unwirksam angesehen. Nachzulesen hier im OLG Köln, Beschl. v. 30.09.2013 – 2 Ws 503/13.

So weit, so gut. Aus Sicht des Angeklagten also gerade noch einmal gut gegangen. Was allerdings erstaunt:

  • Da treffen in der Hauptverhandlung der Vorsitzende Richter am LG, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zusammen und keiner der drei Volljuristen merkt, dass das angestrebte Ziel auf dem vorgesehenen Weg nicht zu erreichen ist. Denn mit vollständiger Rücknahme der Berufung war auch die Maßregel des § 69 StGB rechtskräftig geworden und damit war dem Angeklagten die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen. Genau das, was man nicht wollte. Von daher rechtfertigt sich m.E. die Überschrift: „Drei Künstler …. „. Aber zumindest war der Vorsitzender der Berufungskammer ehrlich und hat seinen Fehler eingestanden. Denn er hat sich in seiner dienstlichen Stellungnahme wie folgt geäußert:

Zutreffend geschildert ist in der Beschwerdeschrift, dass nach Unterbrechung und Zwischenberatung – für die Kammer angesichts der vorangegangenen Beweisanregungen bzw. -anträge und der Aussicht auf einen Fortsetzungstermin überraschend – angeregt wurde, für den Fall einer Rücknahmeerklärung den Beschluss nach § 111a StPO aufzuheben und den bei der Akte befindlichen Führerschein auszuhändigen. So ist dann in der Folge – nach erneuter Zwischenberatung – auch verfahren worden. Dass ich in der Hauptverhandlung ausdrücklich (sei es wörtlich oder sinngemäß) erklärt hätte – wie der Beschwerdeführer behauptet -, der Angeklagte sei nach Rückgabe des Führerscheins „alsdann wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen zugelassen“, ist mir nicht erinnerlich. Ich gehe aber davon aus, dass alle Beteiligten (irrtümlich und stillschweigend) davon ausgegangen sind, der Beschwerdeführer dürfe nach Aufhebung des § 111a-Beschlusses und Aushändigung des Führerscheins wieder ein Kraftfahrzeug führen. Anderenfalls machen diese Vorgehensweise und auch die Äußerung des Sitzungsvertreters, er befürworte die Aufhebung des Beschlusses über die vorläufige Entziehung, weil die Sperrfrist nahezu abgelaufen sei, wenig Sinn. Nach streitiger und langwieriger Beweisaufnahme und der konkreten Aussicht auf Fortsetzung bzw. Aussetzung der Verhandlung wurde die Kammer von der plötzlichen Quasi-Einigung der Beteiligten überrascht, die im Wesentlichen die Erklärung der Rücknahme der Berufung beinhalten sollte für den Fall der Zusage der Aufhebung der vorläufigen Entziehung und Aushändigung  des Führerscheins durch die Kammer. Diese Zusagen hat die Kammer nach erneuter Zwischenberatung gemacht und vollzogen. In dieser Situation mag ich irrtümlich die tatsächlichen rechtlichen Konsequenzen dieser Verfahrensweise nicht korrekt zu Ende gedacht haben. Eine ausdrückliche „Absprache“ oder „Bedingung“ ist – anders als dies in der Beschwerdeschrift anklingt – allerdings nicht erfolgt und nicht zur Sprache gekommen.“ Mit der Absprache ist das ja auch im Hinblick auf § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO schwierig geworden, wobei man sich allerdings fragt, was es denn sonst war?

  • Was ich dann allerdings nicht verstehe ist, warum erst das OLG den Fehler reparieren muss. Das hätte das LG auf der Grundlage der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden mit derselben Begründung wie das OLG auch selbst machen und das Berufungsverfahren fortsetzen können. Aber vielleicht hat der Vorsitzende auch diese Möglichkeit übersehen.

Im Übrigen ist der Beschluss eine Warnung für jeden Verteidiger: „Jura novit curia“ gilt nicht (immer).

Rückkehr an den Unfallort – keine Entziehung der Fahrerlaubnis

© sashpictures - Fotolia.com

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Mir ist von dem Kollegen, der den AG Bielefeld, Beschl. v. 2.10.2013 – 9 Gs-402 Js 3422/13-5435/13 – erstritten hat, der Volltext der Entscheidung übersandt worden. Das AG hat in ihn nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO abgesehen.Damit liegt die Entscheidung liegt auf der Linie der Rechtsprechung der Instanzgerichte aus der letzten Zeit, die in den sog. „Rückkehrerfällen“ bei Beschuldigten, die nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort an den Unfallort zurückgekehrt oder sich nachträglich bei der Polizei gemeldet haben, von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis abgesehen haben. Hier war der Bschuldigte rund 1 1/2 Stunden nach dem Unfallereignis bei der Polizei erschienen und hatte den Unfall angezeigt. Dazu das AG:

Der Beschuldigte ist aufgrund des dringenden Tatverdachts einer Katalogtat gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB damit zwar in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist jedoch widerlegbar, so dass zu prüfen war, ob besondere Umstände in der Tat oder in-der Persönlichkeit des Täters vorliegen, die die Eignung nach der Tat günstig beeinflusst haben oder die den seiner generellen Natur nach schweren Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht als den Regelfall erscheinen lassen (vgl. hierzu Leipziger Kommentar, Geppert, 12. Auflage, 2008, StPO, § 69, Rdn. 87). Nach Auffassung des Gerichts liegen bei dem Beschuldigten, der etwa 1 1/2 Stunden nach dem Unfallereignis freiwillig zur Polizei fuhr und den Unfall meldete, solche besonderen Umstände vor. Eine Ausnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn im Hinblick auf einen – die Feststellungen nachträglich ermöglichenden – Täter die Anwendung der Vorschrift bzgl. der tätigen Reue gemäß § 142 Abs. 4 StGB daran scheitert, dass der Sachschaden nicht unerheblich war oder es sich um einen Unfall im fließenden Verkehr gehandelt hat. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Tätige Reue scheidet aus, da bei dem vorliegenden Unfall ein über der Grenze von 1.300,00 Euro liegender erheblicher Sachschaden entstanden ist. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat kann mithin nicht den dringenden Tatverdacht für eine vollendete Verkehrsunfallflucht entfallen lassen. Die freiwillige nachträgliche Ermöglichung von Feststellungen lässt aber aus der Sicht des Gerichts den seiner generellen Natur nach schweren Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen, mit der Folge, dass die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB widerlegt ist. Im Rahmen der Gesamtwürdigung hat das Gericht auch berücksichtigt, dass von einem einmaligen Augenblicksversagen auszugehen sein dürfte, da der Bundeszentralregisterauszug des Beschuldigten vom 05.09.2013 keine Eintragungen aufweist und auch der Verkehrszentralregisterauszug keine ähnlich gelagerten Verstöße enthält. Damit ist die Regelwirkung der Katalogtat durch die besonderen Umstände widerlegt.

Kann man Kokain trinken? Wirklich nicht?

© Sublimages - Fotolia.com

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Kann man Kokain trinken? Die Frage stellte sich dem Kollegen, der mir den VGH Kassel, Beschl. v. 29.08.2013 – 2 B 1490/13 – übersandt hat. Im Verfahren ging es um den Entzug der Fahrerlaubnis. Dagegen hatte sich der Betroffene mit seinem Widerspruch gewandt und beantragt die aufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels wiederherzustellen. Ohne Erfolg. Dazu der VGH:

Der Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums „harter“ Drogen ist offensichtlich rechtmäßig. Das mit der Beschwerde vertiefte Vorbringen, das im Blut der Antragstellern nachgewiesene Kokain müsse ihr unwissentlich in Getränke gemischt worden sein, ist offenkundig unglaubhaft. Nach allgemein anerkannten und allgemein zugänglichen Erkenntnissen (siehe etwa: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Auflage, § 3 Rn. 69) erfolgt die Aufnahme von Kokain nicht oral, sondern die Substanz wird geschnupft, intravenös injiziert oder geraucht. Hiernach kommt die hier vorgetragene Beibringung durch unwissentliches Einmischen in Getränke, also eine orale Aufnahme, nicht in Betracht.

Der Kollege, der den Beschluss übersandt hat, meint: Na ja, dagegen spricht so Einiges. Z.B. die Existenz von Mate di Coca, Coca-Wein, Coca Champagner und Coca-Limonade, schön nachzulesen bei Patzak in: Körner/Patzak/Volkmer BtMG, 7.Aufl. S.1738ff. Auch dem nicht ganz unbekannten Erfrischungsgetränk mit dem Namen „Coca-Cola“ soll in seiner Anfangszeit Kokain beigesetzt gewesen sein.“