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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Pflicht zur Zwischenabrechnung – hat die ARAG Recht?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Mit der Antwort auf meine Frage vomn letzten Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Pflicht zur Zwischenabrechnung – hat die ARAG Recht?, habe ich mich auch erst ein wenig schwer getan. Ist ja an sich auch Zivilrecht und das kann ich nicht mehr so richtig.  Der Ansatz in meinen Überlegungen war, dass es zwar zutreffend ist, dass es sich nach § 17 Nr. 10a RVG nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG um verschiedene Angelegenheiten handelt, aber: Die eine Angelegenheit – „gerichtliches Verfahren“ – läuft ja noch. Ganz wohl war mir dabei aber nicht, denn mit der Überlegung wäre man zurückgekehrt zur (falschen) Auffassung des BGH, der für den Rechtszustand vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG von einer einheitlichen Sicht des Verfahrens ausgegangen ist.

Und in solchen Situationen ist es immer gut, wenn man jemanden fragen kann. Und das habe ich dann auch getan und habe mich bei N. Schneider rückversichert. Und von dem kam dann das, was ich befürchtet hatte:

„…. die ARAG hat leider Recht. Siehe 

  1. Mit Fälligkeit der Vergütung des Rechtsanwalts gem. § 8 Abs. 1 RVG kann ein Vorschuss nach § 9 RVG nicht mehr verlangt werden, vielmehr muss der Rechtsanwalt nach § 10 RVG abrechnen.
  2. Wenn nach Abschluss eines Mandats nur eine Vorschussrechnung vorliegt, genügt es für die Begründetheit einer Vergütungsklage des Rechtsanwalts nicht, diese im Prozess zur Berechnung nach § 10 RVG zu erklären.

AG Berlin-Lichtenberg, Urt. v. 1.3.2013 – 114 C 138/11^

Man muss mit der Klage auf Freistellung von einer Vorschussanforderung schnell sein. Das neue System des § 17 Nr. 10a und 11 RVG macht das allerdings schwieriger.“

Und fällig ist der „erste Teil“ nun mal. Das steht auch so im RVG, Kommentar. Nun man kann nicht immer Recht haben/bekommen. Der Kollege hat es dann auch hingenommen und – wie er ja auch hier in einem Kommentar mitgetielt hat – die Klage zurückgenommen.

Wovon du lebst, interessiert mich nicht, oder: Auf deine Gebühren musst du bis zum Verfahrensabschluss warten….

Manche Dinge/Fragen machen mich ärgerlich. Da fragt gerade ein Kollege im Forum bei LexisNexis-Strafrecht in folgender gebührenrechtlichen Konstellation: Er war einem Untersuchungshäftling bei der HB-Eröffnung als Pflichtverteidiger beigeordnet und hat diesen in einer auswärtigen JVA auch besucht. Dort hat sich dann herausgestellt, dass der Mandant einen anderen RA beauftragt hatte. Dementsprechend bat der Kollege dann den noch zuständigen Ermittlungsrichter um Entpflichtung. Er wurde entpflichtet und hat dann umgehend den KFA bzgl. der Nr. 4101 und 4105 VV RVG sowie Fahrtkosten usw. gestellt. So weit, so gut – das hat mich auch nicht ärgerlich gemacht, sondern das, wann dann kommt:

Nun schreibt ihm nämlich der Kammervorsitzende, wo die Sache inzwischen anhängig ist, dass mit einer Kostenfestsetzung erst nach Abschluss des Verfahrens zu rechnen ist und dieser noch nicht absehbar ist, es werden gerade erst die Anklagen zugestellt. Das macht mich ärgerlich, denn:

  1. Warum wird die Vergütung nicht noch im Ermittlungsverfahren festgesetzt?
  2. Warum kommt niemand auf die Idee, ein Kostenheft anzulegen, damit festgesetzt werden kann, ohne dass die Akten benötigt werden; denn die sind „unentbehrlich“?
  3. Warum soll der Kollege, der die Arbeit bereits im Ermittlungsverfahren erbracht hat, nun warten bis das Verfahren abgeschlossen ist – also ggf. auch noch die Revision (zum Hintergrund: Verfahrensdauer ist bei fünf nicht deutschsprachige Angeklagten überhaupt nicht absehbar).
  4. Macht sich eigentlich niemand klar, dass der RA auch „leben“ muss. Aber wie hat schon der Kollege Nebgen so schön gepostet: Richter kennen keine Gebühren, sie kriegen Gehalt.

Im Übrigen: M.E. ist die Auskunft des Vorsitzenden auch falsch. Die Vergütung des Kollegen ist fällig (§ 8 RVG), nachdem die Pflichtverteidigerbeiordnung aufgehoben worden ist. Der Vergütungsantrag muss also beschieden werden. Nur: was kann man tun: Ich würde, wenn sich nichts bald was tut gegen die „Nichtfestsetzung“ Rechtsmittel einlegen, oder, was noch besser 🙂 😉 ist: Ich würde einen Vorschussantrag stellen (§ 47 RVG). Der muss auf jeden Fall beschieden werden, was die Kammer sicherlich sehr freuen wird.