Schlagwort-Archive: Erstreckungsantrag

Keine Gebühren ohne Erstreckungsantrag, oder: Sicher ist sicher

entnommen wikidmedia.org
Fotograf Faßbender, Julia

Bei der zweiten Gebührenentscheidung, die ich heute vorstelle handelt es sich im Grunde um einen „Reminder“ aus dem Bereich der gebührenrechtlichen Erstreckung, also § 48 RVG. Das LG Hannover sagt im LG Hannover, Beschl. v. 23.05.2019 – 33 Qs 34/19 – nämlich: Ohne Erstreckungsentscheidung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG besteht kein rückwirkender Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse für der Beiordnung vorausgehende Tätigkeiten als Wahlverteidiger in den hinzuverbundenen Verfahren:

„Die Beschwerde ist gemäß § 56 RVG statthaft und zulässig. Sie hat jedoch in der Sache auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10.10.2018 den Antrag des Verteidigers auf eine weitergehende Erstreckung der Beiordnung als Pflichtverteidiger für die Verfahren 6132 Js 32839/17 und 6132 Js 78364/17 zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat der Verurteilte nicht angefochten.

Pflichtverteidigergebühren – auch für die Tätigkeit vor der förmlichen Bestellung — kann jedoch nur der beigeordnete Verteidiger gemäß § 48 Abs. 5 RVG [Anm. Muss § 48 Abs. 6 RVG heißen] verlangen. In den beiden hier in Rede stehenden hinzuverbundenen Verfahren ist der Verteidiger aber vor der Verbindung nicht beigeordnet gewesen. Eine kostenrechtlich relevante Rückwirkung der Beiordnung auf die nachträglich hinzu verbundenen Verfahren nach § 48 Abs. 5 RVG [Anm.: Muss § 48 Abs. 6 RVG heißen] scheidet hier aus, denn das Amtsgericht hat ausdrücklich die nach dem Wortlaut des Gesetzes erforderliche Erstreckung der Beiordnung auch auf die verbundenen Verfahren abgelehnt. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in § 48 Abs. 6 S. 3 RVG ausdrücklich klargestellt, dass die Rückwirkung einer Beiordnung sich nicht automatisch auf verbundene Verfahren erstrecken, sondern dem Gericht (nur) die Möglichkeit zur Erstreckung eingeräumt werden soll (HansOLG Hamburg, Beschluss vom 20. November 2017 — 2 Ws 179/17 —, Rn. 12, juris; OLG Celle, Beschluss vom 02. Januar 2007 — 1 Ws 575/06 —, Rn. 21 – 23, juris). Ohne Erstreckungsentscheidung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG besteht kein rückwirkender Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse für der Beiordnung vorausgehende Tätigkeiten als Wahlverteidiger in den hinzuverbundenen Verfahren.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen, da die entschiedene Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 33 Abs. 6 S. 1 RVG).

Fazit: Es ist dringend zu empfehlen, immer Erstreckung zu beantragen, auch wenn das m.E. nicht in allen Fällen erforderlich ist. Aber: Sicher ist sicher.

Es ist nie zu spät, oder: Der Zeitpunkt für den Erstreckungsantrag

entnommen wikimedia.org  Urheber Ulfbastel

entnommen wikimedia.org
Urheber Ulfbastel

Vor dem Gebührenrätsel zum Wochenausklang dann noch eine Entscheidung zum Gebührenrecht, und zwar zur Frage der Erstreckung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG. Die Frage spielt bei der Pflichtverteidigung, wenn Verfahren hinzuverbunden werden, eine Rolle. Da geht es dann darum, ob auch in den hinzuverbundenen Verfahren, wenn der Rechtsanwalt dort tätig war, die gesetzlichen Gebühren abgerechnet werden können.

Der LG Braunschweig, Beschl. v. 19.06.2015 – 11 Qs 115/15 – behandelt eine verfahrensrechtliche Problematik aus dem Komplex, nämlich die Frage der Zeitpunkts des Erstreckungsantrags, und zwar: Kann der auch noch nach (rechtkräftigem) Abschluss des Verfahrens gestellt werden? Das LG sagt – zutreffend: Ja:

„Der Verteidiger war nicht gehindert, den Erstreckungsantrag noch nach rechtskräftigem Abschluss des Erkenntnisverfahrens zu stellen (KG, Beschl. vom 27.09.2011, 1 Ws 64/10, Rn. 5, zitiert nach juris).

Eine nachträgliche Erstreckungsentscheidung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn in dem hinzuverbundenen Verfahren eine Bestellung als Pflichtverteidiger ohne die Verbindung unmittelbar bevorgestanden hätte (LG Berlin, JurBüro 2006, 29). Es handelt sich mithin um eine dem Einzelfall angemessene Entscheidung, die nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffen ist (OLG Braunschweig, Beschl. vorn 22.04.2014, 1 Ws 48/14, Rn. 34, zitiert nach juris).

Das LG hat die Sache daher an das AG zurückgegeben, weil das noch entscheiden muss. Und das LG sagt dann auch gleich, wie es sich die Entscheidung vorstellt:

„Hier liegt der Fall jedoch anders. Es wird vorsorglich bereits jetzt darauf hingewiesen, dass einiges dafür spricht, dass im Verfahren 801 Js 45615/14 eine Pflichtverteidigerbeiordnung unmittelbar bevorstand. Denn der inzwischen Verurteilte befand sich im Verfahren 801 Js 24745/14 bereits seit dem 01.08.2014 in Untersuchungshaft, so dass ihm in dem später hinzuverbundenen Verfahren 801 Js 45615/14 gem. § 140 4s. 1 Ziff. 4, 141 Abs. 3 Satz 4 StPO unverzüglich ein Pflichtverteidiger hätte bestellt werden müssen.“

Dazu gibt es bereits eine ganze Menge Rechtsprechung. Steht alles im RVG-Kommentar 🙂 .

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wann muss ich eigentlich einen “Erstreckungsantrag” stellen?

© haru_natsu_kobo - Fotolia.com

© haru_natsu_kobo – Fotolia.com

Am vergangenen Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wann muss ich eigentlich einen “Erstreckungsantrag” stellen?, zur Diskussion gestellt. Ich hoffe, der ein oder andere hat die Lösung gefunden. Für die, die noch überlegen, hier dann (meine) Lösung – ich formuliere bewusst mit „meine“, weil die Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen nicht mehr ganz unstreitig ist.

Nun, m.E. muss in dem von mir geschilderten Fall – Reihenfolge: Verbindung und dann Beiordnung – kein Erstreckungsantrag gestellt werden. Der Fall löst sich m.E. problemlos nach § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG (so schon im Jahr 2005 das OLG Hamm zur Vorgängerregelung des § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG a.F.). Aber wie das immer so ist: Es geht ums Geld, ggf. sogar viel Geld, wenn es viele verbundene Verfahren sind und da sind einige OLG auf die Idee gekommen, auch den Fall über § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG bzw. § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG a.F.) zu lösen und auch in diesen Fällen einen Erstreckungsantrag zu verlangen (vgl. dazu z.B. zuletzt das OLG Braunschweig im OLG Braunschweig, Beschl. v. 22.04.2014, 1 Ws 48/14, auf den ich gerade passend gestoßen bin). Ist m.E. nicht richtig, aber das Lamentieren nutzt nichts und dagegen anschreiben kann man auch, es bringt nur nichts. Also kann man nur raten: Erstreckungsantrag immer stellen, wenn es um die Verbindung von Verfahren bei der Pflichtverteidigung geht. Dann ist man auf der sicheren Seite.

Und was machen wir mit dem fragenden Kollegen? Ist da alles zu spät? Nein, m.E. nicht. Er kann den Erstreckungsantrag auch noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren stellen. Das habe ich ihm geraten. Mal sehen, was daraus wird.

Also: „Murmel“ hatte in seinem Kommentar zum Ausgangspsoting die Lösung schon gefunden. Super 🙂

Ich habe da mal eine Frage: Wann muss ich eigentlich einen „Erstreckungsantrag“ stellen?

© AllebaziB - Fotolia.com

© AllebaziB – Fotolia.com

Aus den Fragen in meinem Forum auf Burhoff-online und aus Fragen in gebührenrechtlichen Veranstaltungen weiß ich, dass die Abrechnung in Strafverfahren gerade dann besondere Schwierigkeiten macht, wenn es um die Abrechnung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts/Verteidigers in mehreren Verfahren geht. das gilt besonders dann, wenn der Rechtsanwalt Pflichtverteidiger ist/war und nun Verfahren hinzu verbunden werden. Dann liegt für den ein oder anderen Verteidiger manches im Dunklen. Daher hat mich die Frage, die mich vor einigen Tagen erreicht hat, nicht sonderlich überrascht.

Es geht um folgende Fallgestaltung:  Der Rechtsanwalt ist Verteidiger in mehreren Verfahren. Diese werden miteinander verbunden. Nun wird der Rechtsanwalt in dem verbundenen Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet. Er rechnet dann später mit der Staatskasse ab und macht dabei in allen Verfahren gesetzliche Gebühren geltend. Der Kostenbeamte hält im § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG (früher wortgleich: § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG) entgegen.

Und der Kollege fragt sich: Zu Recht? Ist ja nun ein wenig Zeit, über das Wochenende mal an der Lösung zu knabbern.