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FE-Entziehung I: Inhalt der Begutachtungsanordnung, oder: „Hinweise“ auf gelegentlichen Cannabiskonsum

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Und zum Wochenschluss heute dann mal wieder zwei Entscheidungen in Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG.

Ich starte mit dem OVG Münster, Beschl. v. 04.05.2023 – 16 B 1271/22 – zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit bei gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme.  Gestritten wird um die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte aus der Nichtbeibringung eines angeforderten Gutachtens auf die Ungeeignetheit des Inhabers der FE geschlossen. Der hatte u.a. auch geltend gemacht, dass die Gutachtenanforderungen nicht rechtmäßig, weil nicht ausreichend begründet, war. Ohne Erfolg:

„Die mit Bescheid vom 27. September 2022 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Für diese Entscheidung, die nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde steht, muss die Fahrungeeignetheit des Betroffenen feststehen. Dieses Erfordernis war im maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entziehungsentscheidung, dem Zeitpunkt ihres Erlasses,

vgl.  BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 – 3 C 26.07 -, juris, Rn. 16, vom 11. April 2019 – 3 C 14.17 -, juris, Rn. 11, und vom 7. April 2022 – 3 C 9.21 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 16 B 1496/20 -, juris, Rn. 3,

gegeben. Die Beschwerdebegründung weist zu Recht darauf hin, dass der Antragsgegner wegen der Nichtbeibringung des unter dem 16. Mai 2022 angeforderten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen durfte.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 8 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, die Beibringung eines Gutachtens u. a. einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig, war.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2005 – 3 C 21.04 -, juris, Rn. 20 ff. m. w. N., und vom 17. November 2016 – 3 C 20.15 -, juris, Rn. 16 ff.; zu § 15b Abs. 2 StVZO a. F. siehe BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13.01 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2021 – 16 B 22/21 -, juris, Rn. 5 m. w. N.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 11 FeV Rn. 55.

Diesen Anforderungen genügt die Begutachtungsanordnung vom 16. Mai 2022. Sie wahrt die an sie zu stellenden formellen Anforderungen; insbesondere bestehen – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken an der hierin mitgeteilten und für das alsdann zu erstellende Gutachten maßgeblichen Fragestellung.

Da eine Gutachtenanordnung nicht selbständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 3 B 16.14 -, juris, Rn. 8, und Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20.15 -, juris, Rn. 17 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 – 16 E 1257/12 -, juris, Rn. 4 f. m. w. N., vom 10. September 2014 – 16 B 912/14 -, juris, Rn. 6 f. m. w. N., und vom 9. November 2020 – 16 B 1697/19 -, juris, Rn. 8.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die erste Frage der Gutachtenanordnung vom 16. Mai 2022 („Kann der zu Untersuchende trotz der Hinweise auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabis ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen?“) gehe über das erforderliche Maß hinaus, da mit Blick auf diese Frage unklar bleibe, warum der Antragsgegner einerseits von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers ausgehe, in der Frage hingegen lediglich diesbezügliche „Hinweise“ erwähne, teilt der Senat nicht.

Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2020 – 16 B 672/20 -, juris, Rn. 10.

Dass der Antragsgegner in der Gutachtenfrage den Begriff „Hinweise“ verwendete, mag eine unnötige Ungenauigkeit in der Formulierung der Frage darstellen, führt jedoch nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der Begutachtungsanordnung. Denn diese ist nicht allein anhand der Fragestellung, sondern in der Zusammenschau mit den hierin verlautbarten Gründen für die Begutachtung zu beurteilen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2020 – 16 B 1697/19 -, juris, Rn. 7.

Aus diesen ergibt sich – worauf der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung zutreffend hinweist – sowohl für den Antragsteller als auch für die die angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung durchführenden Gutachter eindeutig, dass ein gelegentlicher Cannabiskonsum des Antragstellers aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners feststeht („Es wird auch im vorliegenden Fall von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen.“).

Das von dem Verwaltungsgericht und nachfolgend auch dem Antragsteller unterstellte Risiko, dass sich die Gutachter veranlasst fühlen könnten, das Konsummuster des Antragstellers zu überprüfen, sieht der Senat nicht. Nach dem Vorstehenden ist der Begründung der Anordnung vom 16. Mai 2022, die den Umfang der Begutachtung bestimmt und begrenzt, ausdrücklich zu entnehmen, dass von einem gelegentlichen Konsum von Cannabis durch den Antragsteller ausgegangen wurde. Eine Aufweichung der Grenze zu § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV, wie sie der Antragsteller rügt, ist dergestalt nicht erkennbar.

Der Einwand des Antragstellers, die Fragestellung sei unverhältnismäßig, soweit auch nach einem sicheren Führen von Kraftfahrzeugen gefragt werde, greift nicht durch. Bei der Beurteilung der (auch hier abzuklärenden) Fahreignung wird davon ausgegangen, dass ein Betroffener ein Kraftfahrzeug nur dann nicht sicher führen kann, wenn aufgrund des individuellen körperlich-geistigen (psychischen) Zustandes beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine Verkehrsgefährdung zu erwarten ist.

Vgl. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 in der Fassung vom 17. Februar 2021, S. 7.

Anknüpfungspunkt für die Zweifel am sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs sind vorliegend der gelegentliche Cannabiskonsum und die Verkehrsteilnahme des Antragstellers am 7. Oktober 2021. Hierdurch bestanden Bedenken an seiner Fahreignung, so dass seine Fähigkeit bzw. Bereitschaft, den gelegentlichen Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV), zu überprüfen waren. Die hierauf explizit abstellende zweite Frage der Begutachtungsanordnung ist insoweit eine Präzisierung der ersten Frage („Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen wird [Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme]?“, Hervorhebung durch den Senat). Beide Fragen sind miteinander verknüpft, was indes in den von dem Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Oldenburg (Beschluss vom 26. Februar 2020 – 7 B 392/20 -, juris) und Schleswig-Holstein (Beschluss vom 28. Februar 2022 – 3 B 11/22 -) – soweit überhaupt eine identische oder doch zumindest vergleichbare Fragestellung vorliegen sollte – keine Berücksichtigung gefunden hat. Die Bedenken an einer Fragestellung, wie sie hier in Rede steht, werden auch durch das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein nicht geteilt.

Vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2022 – 5 MB 22/22 -, juris, Rn. 24 ff.

Der gegen die erste Frage in der Gutachtenanordnung gerichtete Einwand des Antragstellers, ein wissenschaftlich belegter Erfahrungssatz, dass Cannabiskonsumenten per se ein Kraftfahrzeug nicht sicher führen könnten, sei nicht bekannt und auch vom Antragsgegner nicht dargelegt worden, übersieht in diesem Zusammenhang, dass ein sicheres Führen eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich nicht angenommen werden kann, wenn keine Geeignetheit i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vorliegt. Entgegen dem Verständnis des Antragstellers ist insofern nicht vorauszusetzen, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber wegen einer unsicheren Fahrweise aufgefallen ist.

Auch im Übrigen sind die formellen Anforderungen an eine Begutachtungsanordnung erfüllt. Dem Erfordernis zur Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen ist ebenso Genüge getan wie den Hinweispflichten auf die Kostentragungspflicht des Antragstellers, auf sein Akteneinsichtsrecht sowie auf die Folgen einer nicht oder nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens (§ 11 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 Satz 2 FeV). Darüber hinaus enthält die Anordnung vom 16. Mai 2022 die Festlegung einer Frist, innerhalb derer die Untersuchung zu erfolgen hatte; die vorliegend gesetzte Frist von drei Monaten war angemessen bestimmt.

Des Weiteren lagen auch die materiellen Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV für die dem Antragsteller abverlangte Begutachtung vor. Die der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners bekannt gewordenen Tatsachen begründeten Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen, welche die Behörde zum Erlass der Begutachtungsanordnung berechtigten.

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV – für eine ärztlich verordnete Einnahme von Cannabis i. S. d. Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV fehlt es bereits an Nachweisen – ist zum Führen von Kraftfahrzeugen grundsätzlich u. a. ungeeignet, wer gelegentlich, also mehr als nur einmalig, in voneinander getrennten Konsumakten, die in hinreichendem zeitlichen Zusammenhang stehen, Cannabis konsumiert und nicht zwischen der Einnahme und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennt. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

Von einem gelegentlichen, also mehr als einmaligen Konsum von Cannabis durch den Antragsteller ist auszugehen. Zum einen stellt der Antragsteller den gelegentlichen Cannabiskonsum nicht ausdrücklich in Abrede. Zum anderen ist aufgrund der Angaben des Antragstellers im Rahmen der Polizeikontrolle und dem in seinem Blut festgestellten THC-Wert auf einen gelegentlichen Konsum zu schließen. Durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums L.    vom 10. November 2021 ist ein Konsumakt belegt, da in den dem Antragsteller am 7. Oktober 2021 entnommenen Blutproben THC in einer Konzentration von 5,5 µg/l nachgewiesen wurde. Der Antragsteller räumte gegenüber dem die Polizeikontrolle am selben Tag durchführenden Polizeibeamten ein, zuletzt am vergangenen Wochenende einen Joint geraucht zu haben. Da THC nach einem Einzelkonsum im Blutserum nur für etwa sechs bis zwölf Stunden, jedoch bei einem regelmäßigen bzw. mehrfach täglichen Konsum auch über 24 Stunden im Blutserum nachweisbar ist,

vgl. Graw/Brenner-Hartmann/Haffner/Musshoff, in: Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Auflage 2018, S. 322,

kann der Nachweis von THC in den am Donnerstag, den 7. Oktober 2021, entnommenen Blutproben gerade nicht auf den eingeräumten Konsum von Cannabis am Wochenende zuvor zurückgeführt werden.

Darüber hinaus liegt in der Fahrt vom 7. Oktober 2021 unter Cannabiseinfluss (5,5 µg/l) ein Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, der Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers begründete (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV).

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13.17 -, juris, Rn. 15 ff.

Der demnach berechtigten Anordnung der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Tragfähige Gründe für die Nichtvorlage hat er nicht geltend gemacht…..“

Verkehrsrecht II: „Bedeutender Fremdschaden“?, oder: Grenze in Hamburg bei 1.800 EUR

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Die zweite Entscheidung kommt mit dem LG Hamburg, Beschl. v. 09.08.2023 – 612 Qs 75/23 – aus Hamburg. Gegenstand der Entscheidung ist die Frage nach einem bedeutenden Schaden an fremden Sachen i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Das LG geht von 1.800 EUR aus. Begründung:

„1. Das Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist nicht verwirklicht. Danach ist von der Ungeeignetheit eines Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs auszugehen, wenn dieser sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, obwohl er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts ist am Pkw des Zeugen D. mit 1.625,25 Euro (vgl. Kfz-Haftpflichtschadensgutachten des Autotax-Expert e.K. vom 13.10.2022, Bl. 34 ff. d.A.) kein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entstanden. Zwar haben die Verkehrsbeschwerdekammern des Landgerichts Hamburg bislang einen bedeutenden Fremdschaden ab einer Wertgrenze von 1.500,00 Euro angenommen (st. Rspr. seit dem Beschluss des LG Hamburg vom 01.02.2007 zum Az. 603 Qs 54/07, BeckRS 2008, 11566). Jedoch sind bei der Beurteilung eines Schadens als bedeutend im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auch die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung zu berücksichtigen (vgl. bereits LG Hamburg, Beschluss vom 19.07.1991, Az.: 603 Qs 607/91 Rn. 9, zitiert nach juris). Bereits aus diesem Grunde erscheint eine Anhebung der Wertgrenze mittlerweile angebracht. Zudem sollte die Wertgrenze deshalb nicht zu niedrig bemessen werden, weil sonst die Relation zu den anderen Merkmalen „Tötung oder nicht unerhebliche Verletzung eines Menschen“ nicht gewahrt wäre (von Heintschel-Heinegg/Huber in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, § 69 Rn. 72). Ausgehend davon haben sich sämtliche Verkehrsbeschwerdekammern des Landgerichts Hamburg darauf verständigt, den Wert, ab welchem ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB anzunehmen ist, auf 1.800,00 Euro anzuheben. Diese moderate Erhöhung trägt der allgemeinen Preissteigerung (allein im Jahr 2022 stiegen die Verbraucherpreise im Schnitt um 7,9%, vgl. https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/01/PD23_022_611.html#:~:text=022%20vom%2017.,Januar%202023&text=WIESBADEN%20%E2%80%93%20Die%20Verbraucherpreise%20in%20Deutschland,als%20in%20den%20vorangegangenen%20Jahren, zuletzt abgerufen am 08.08.2023) Rechnung und setzt die Merkmale „Tötung oder nicht unerhebliche Verletzung eines Menschen“ und „bedeutender Schaden“ in ein dem Telos des Regelbeispiels entsprechendes Verhältnis.“

Fahrerlaubnis II: Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter, oder: Entziehung der Fahrerlaubnis droht

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Die zweite Entscheidung, der LG Lüneburg, Beschl. v. 27.06.2023 – 111 Qs 42/23 -, behandelt noch einmal die (vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter.

Dem Beschuldigten wird eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter am 16.04.2023 um 01.36 Uhr zur Last gelegt. Eine ihm um 02:00 Uhr entnommene Blutprobe habe einen Blutalkoholgehalt von 1,49 Promille ergeben. Der Führerschein wurde noch in der Vorfallsnacht am 16.04.2023 sichergestellt. Der Beschuldigte hat Beschwerde gegen die vorläufige Erziehung der Fahrerlaubnis eingelegt. Die hatte keinen Erfolg.

„Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Nach Aktenlage liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass dem Beschuldigten in einem Strafbefehl oder einer Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB für alle Arten von Kraftfahrzeugen entzogen werden wird.

Der von dem Beschuldigten benutzte E-Scooter ist ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der Elektrokleinstfahrzeugeverordnung und als solcher ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG. Bei der Bewertung einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter gemäß § 316 StGB ist die Promillegrenze für die absolute Fahruntüchtigkeit wie bei allen Kraftfahrzeugen bei 1,1 o/oo anzusetzen. Auch wenn eine Vergleichbarkeit eines auf eine Geschwindigkeit jedenfalls bis 25 km/h begrenzten E-Scooters mit einem Pedelec diskutiert werden kann, ist dieser – anders als in § 1 Abs. 3 StVG für Pedelecs normiert – gesetzlich nicht als Fahrrad eingestuft. Dies ist auch für den rechtlichen Laien erkennbar, weil für einen E-Scooter eine Haftpflichtversicherung zwingend ist, weshalb für E-Scooter ein Kennzeichen ausgegeben wird, was ihn einem gering motorisierten Mofa, nicht aber einem Pedelec, gleichstellt.

Vorliegend ist der Beschuldigte nach dem um 02:00 Uhr gemessenen Blutalkoholwert von 1,49 o/oo jedenfalls einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 Abs. 2 StGB dringend verdächtig und damit der Anwendungsbereich des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB, der bei einer Trunkenheitsfahrt in der Regel eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich zieht, eröffnet. Aber auch bei einem erfüllten Regelbeispiel nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist der Fahrerlaubnisentzug nicht zwingend, sondern unterliegt einer Ermessensentscheidung des Gerichts. Wegen des geringeren abstrakten Gefährdungspotentials für den öffentlichen Straßenverkehr im Vergleich zu einem „klassischen“ Kraftfahrzeug ist bei einer Trunkenheitsfahrt unter Benutzung eines E- Scooters das Vorliegen eines Ausnahmefalls eingehend zu prüfen. Die Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls ergeben bei vorläufiger Würdigung aber keine Bagatellfahrt, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig erscheinen lassen.

Der Beschuldigte wurde nach Aktenlage um 01.26 Uhr auf dem Radweg der H. H.-straße in C. in Höhe der Hausnummer 29 von einer Polizeistreife angetroffen. Er fuhr nach dem Bericht der PK`in S. mit leichten Schlenkbewegungen auf dem parallel zur Fahrbahn verlaufenden Radweg, allerdings auf der falschen Straßenseite, obwohl laut der Satellitenansicht in google maps ein gegenüberliegender Radweg vorhanden ist. Die H. H.-straße ist als Teil der B 3 eine Hauptverkehrsstraße, weshalb auch um 01.26 Uhr, zumal am Wochenende in einer Nacht von Samstag auf Sonntag, innerorts noch mit Verkehr zu rechnen ist. Zudem beabsichtigte der Beschuldigte nach seiner Einlassung, nicht nur eine kurze Strecke zu fahren. Denn er wollte mit dem E-Scooter zu seiner Wohnanschrift in der G.-H.-Straße fahren, die im Ortsteil S. etwa 6 km von dem Ort seines Antreffens entfernt liegt.“

Entziehung der FE wegen gesundheitlicher Probleme, oder: Ausreichender Anlass für Gutachtenanforderung

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den BayVGH, Beschl. v. 21.03.2023 – 11 CS 23.273. Es geht um die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Ergangen ist die Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Der 1957 geborene Antragsteller beantragte am 30.12.2021 unter Vorlage seines 1975 ausgestellten Führerscheins mit der damaligen Fahrerlaubnisklasse 3 bei der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin die Neuausstellung eines Kartenführerscheins. Da er einem Aktenvermerk zufolge bei der persönlichen Vorsprache „immer noch schlecht zu Fuß“ gewesen sei, forderte ihn die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17.01.2022 zur Vorlage eines Berichts des ihn behandelnden Arztes zu seinem aktuellen Gesundheitszustand, den Diagnosen, den eingenommenen Medikamenten und zur Frage auf, ob ausreichende Compliance bestehe.

Mit Schreiben vom 08.02.2022 übersandte der Antragsteller eine ärztliche Bescheinigung vom 01.02.2022 (wegen der Einzelheiten siehe den verlinkten Volltext). Mit Schreiben vom 25.03.2022 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens eines Arztes einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung auf. Aufgrund dieses Gutachtens wird dann mit Bescheid vom 05.102022 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis entzogen und der Antragsteller zur Abgabe des Führerscheins verpflichtet. Der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ist der Antragsteller nachgekommen.

Gegen den Bescheid dann die Klage und der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, der keinen Erfolg hatte. Das VG hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde dagegen hatte beim BayVGH keinen Erfolg:

„3. Soweit die Beschwerde im Übrigen (S. 3 der Beschwerdebegründung) dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Aus den vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch das zum 1. Mai 2022 in Kraft getretene Gesetz vom 15. Januar 2021 (BGBl I S. 530), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch die zum 1. Juni 2022 in Kraft getretene Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl I S. 498), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Bei Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung, insbesondere bei Hinweisen auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens anordnen.

b) Hier bestand aufgrund des ärztlichen Attests vom 1. Februar 2022 ausreichender Anlass, den Antragsteller zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens aufzufordern.

aa) Bei der Vorsprache des Antragstellers in der Führerscheinstelle zum Umtausch seines 1975 ausgestellten Führerscheins in einen Kartenführerschein war – wie in einem Aktenvermerk festgehalten – aufgefallen, dass der Antragsteller „nicht gut zu Fuß“ war. Auch eigene Beobachtungen und fahrerlaubnisrechtlich relevante Wahrnehmungen durch Personal der Führerscheinstelle können grundsätzlich Anlass sein, Zweifeln hinsichtlich der Fahreignung durch geeignete Maßnahmen nachzugehen. Bewegungsbehinderungen können nach Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV Beschränkungen und Auflagen rechtfertigen und damit Anlass für weitere Aufklärungsmaßnahmen sein. Insoweit hat die Antragsgegnerin, dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprechend, den Antragsteller noch nicht sogleich zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens, sondern zunächst zur Vorlage eines Berichts des ihn behandelnden Arztes aufgefordert (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Auflage 2023, § 11 FeV Rn. 24b).

bb) Ob die Behörde aufgrund ihrer Beobachtungen berechtigt war, vom Antragsteller – wie mit Schreiben vom 17. Januar 2022 geschehen – einen umfassenden Arztbericht zu seinem aktuellen Gesundheitszustand, zu den Diagnosen, zur Medikation und zur Compliance zu verlangen, ohne diesen auf Erkrankungen zu beschränken, für die konkrete Anhaltspunkte vorlagen, erscheint fraglich, kann hier aber dahinstehen. Anders als bei Auffälligkeiten, bei denen die Fahrerlaubnisbehörde keine Anhaltspunkte dafür hat, auf welche der in Anlage 4 zur FeV genannten Erkrankungen diese möglicherweise zurückzuführen sind, beschränkten sich die Beobachtungen hier nach Aktenlage zunächst auf Bewegungsbehinderungen. Weiteres ist jedenfalls dem handschriftlichen Aktenvermerk vom 30. Dezember 2021 nicht zu entnehmen. Gleichwohl führt dies nicht zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der durch die Vorlage des ärztlichen Befundberichts vom 1. Februar 2022 erlangten Kenntnisse. Vielmehr schafft dieses Attest mit den in der Anlage aufgeführten Diagnosen eine neue Tatsachengrundlage, die selbständige Bedeutung hat und unabhängig davon verwertbar ist, ob die ursprüngliche Anforderung rechtmäßig war (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2023 – 11 CS 22.2141 – juris Rn. 17; B.v. 14.9.2022 – 11 CS 22.876 – juris Rn. 14; B.v. 5.10.2020 – 11 CS 20.1203 – juris Rn. 20).

cc) Aufgrund dieser neuen Erkenntnislage war die Antragsgegnerin jedenfalls berechtigt, vom Antragsteller die Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens zu verlangen.

Die Beibringungsanordnung setzt nicht voraus, dass eine Erkrankung oder ein Mangel im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bereits feststeht (stRspr vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2021 – 11 CS 21.1727 – juris Rn. 19 m.w.N.). Es genügt der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV) bzw. ein „Anfangsverdacht“ (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01NJW 2002, 78 = juris Rn. 22; U.v. 14.11.2013 – 3 C 32.12BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 17), also – wie es in § 152 Abs. 2 StPO umschrieben wird – das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte. Zwar darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001, a.a.O. Rn. 26). Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Auffälligkeiten im Straßenverkehr sind hierfür nicht Voraussetzung.

Den Maßnahmen der Antragsgegnerin steht somit nicht entgegen, dass der Antragsteller, wie vorgetragen, seit über 47 Jahren unauffällig am Straßenverkehr teilnimmt. Die von ihm vorgelegte ärztliche Bescheinigung erwähnt zwar lediglich eine eingeschränkte Gehfähigkeit und bestätigt eine ausreichende Compliance. Sie nimmt aber Bezug auf in einer Anlage beigefügte Diagnosen, die etliche weitere Erkrankungen auflistet, die fahreignungsrelevant sind, darunter Herz- und Gefäßkrankheiten (Nr. 4 der Anlage 4 zur FeV), Nierenerkrankungen (Nr. 10 der Anlage 4 zur FeV) sowie ein obstruktives Schlafapnoesyndrom (Nr. 11.2.3 der Anlage 4 zur FeV). Mit diesen ärztlich bestätigten Diagnosen bestand ausreichender Anlass, vom Antragsteller gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 FeV eine weitere Abklärung durch Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens zu verlangen. Insbesondere erweist sich auch die Fragestellung in der Beibringungsanordnung vom 25. März 2022 als anlassbezogen und verhältnismäßig.

c) Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg einwenden, er sei seiner Mitwirkungsobliegenheit in vollem Umfang nachgekommen. ….“

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogen im Blut, oder: „… das waren doch Schmerzmittel….“

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Wird die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen, dass im Blut des Fahrerlaubnisinhabers Drogen festgestellt worden sind, wird häufig versucht, sich dagegen mit der Feststellung zu verteidigen, dies sei auf eine rechtmäßige Einnahme, etwa von Schmerzmitteln, zurückzuführen.

Mit einer solchen Einlassung hat sich das VG Koblenz im einstweiligen Rechtsschutzverfahren befasst. im Blut des Betroffenen war Amphetamin festgestellt worden. Der Betroffene hatte sich damit verteidigt, dass das auf die Einnahme von Schmerzmitteln mit dem Wirkstoff Metamizol zurückzuführen sei. Das VG ist dem im VG Koblenz, Beschl. v. 15.05.2023 – 4 L 333/23.KO – nicht gefolgt.

Die Entscheidung hat folgende Leitsätze:

1. Die Feststellung von Amphetamin im Blut kann nicht durch die Behauptung widerlegt werden, sie sei auf die Einnahme von Schmerzmitteln mit dem Wirkstoff Metamizol zurückzuführen, wenn einer sachverständigen Auskunft zu entnehmen ist, dass das angewandte Testverfahren zwischen den Stoffgruppen unterscheiden kann.

2. Es gibt keine wissenschaftlichen Belege dafür, dass der Wirkstoff Metamizol die Ergebnisse eines Bluttests auf Amphetamin verfälschen könnte.