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Elektronische Akte im Strafprozess, sie kommt im Jahr 2026

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Ich habe länger nicht mehr über Gesetzesvorhaben der Bundesregierung berichtet. Der Grund ist der Out-Put des derzeitigen BMJ. Da kommt man kaum hinterher und manches ist in meinen Augen auch zu albern, um darüber zu berichten. So z.B. die Geschichte mit der sexistischen Werbung. Auch das Vorhaben der Verschärfung des Sexualastrafrechts sehe ich kritisch. Da wird die Praxis m.E. erheblich Schwierigkeiten bekommen, die entsprechenden Feststellungen für eine Vergewaltigung nach neuem/geplantem Recht zu treffen. Aber: Alles meine persönliche Meinung.

Auf ein Gesetzesvorhaben will ich dann heute aber doch hinweisen. Das ist die „Elektronische Akte im Strafprozess“. Nach den Meldungen, die dazu über den Ticker gelaufen sind, hat die Bundesregierung am 04.05.2016 den vom BMJV vorgelegten „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs beschlossen“.

Der Gesetzentwurf sieht vor, die gesetzlichen Grundlagen für die Führung elektronischer Akten im Strafverfahren zu schaffen, welche es in den übrigen Verfahrensordnungen bereits gibt. Die Führung elektronischer Akten im Strafverfahren soll danach für einen Übergangszeitraum ab 01.01.2018 möglich sein und ab 01.01.2026 verpflichtend und flächendeckend eingeführt werden. Nun dann bin ich 75 Jahre alt – das wird mich also nicht mehr so sehr tangieren 🙂 .

Der Gesetzesentwurf passt im Übrigen die Vorschriften des Strafverfahrensrechts über den elektronischen Rechtsverkehr an die Vorschriften der übrigen Verfahrensordnungen an. D.h.: Es gibt natürlich Folgeänderungen. So bei der Akteneinsicht (§ 147 StPO). Oder bei der Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 229 StPO). Da gibt es dann demnächst einen neuen Abs. 5, in dem geregelt wird, wie mit dem Fall umzugehen ist, dass aufgrund einer technischen Störung die elektronische Akte nicht zur Verfügung steht. Bei der technischen Aussattung der Justiz wird die Vorschrift in der Praxis sicherlich erhebliche Bedeutung erlangen 🙂 .

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung findet derjenige, der sich schon jetzt damit befassen will, dann hier.

12 € Aktenversendungspauschale? Nur für die vollständige (elektronische) Akte

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Die elektronische Akte (§§ 110a ff. OWiG), noch nicht so ganz verbreitet, aber im Vordringen. Deshalb sollte man als Verteidiger ggf. den AG Osnabrück, Beschl. v. 18.01.2013 – 201 OWi 570/12 – im Auge behalten. Da war im Verfahren von der Verwaltungsbehörde die Aktenversendungspauschale erhoben worden. Der Verteidiger hat sich gegen deren Ansatz gewandt und beim AG Osnabrück Recht bekommen: Denn:

„Die Erhebung der Auslagenpauschale kann nämlich nur verlangt werden, wenn die Akteneinsicht vollständig erfolgt, was bisher hier nicht der Fall ist. Die Akte, in die der Verteidiger Einsicht begehrt, wird bei der Stadt Osnabrück in elektronischer Form geführt, weshalb sich die Akteneinsicht – jedenfalls wenn der Verteidiger sich nicht mit einer anderen Form begnügt – nach § 110d OWiG richtet und insoweit auch nur in dieser Form ein Aktenausdruck erfolgen kann. Ein zur Akteneinsicht bestimmter Aktenauszug muss gemäß § 110d Abs. 1 Satz 3 OWiG vorhandene Vermerke gemäß § 110b Abs. 2 Satz 2 OWiG wiedergeben. Darüber hinaus bedarf es eines zusätzlichen Vermerks betreffend die qualifizierte Signatur des elektronischen Dokuments gemäß § 298 Abs. 2 BGB.

Diesen Anforderungen genügt die dem Gericht vorliegende Akte nicht. So tragen die Dokumente schon keine Vermerke, aus denen sich das Datum des Einscannens und der Name des Arbeitsplatzes ergibt (vgl. Amtsgericht Duderstadt, Beschluss vom 01.02.2012, Aktenzeichen 3 OWi 366/11; Amtsgericht Eutin, Beschluss vom 15.06.2009, Aktenzeichen 36 OWi 4/09). Auch ein Vermerk i. S. des § 298 Abs. 2 ZPO fehlt.“

 

Elektronische Akte: Aktenversendungspauschale

Im Bußgeldverfahren beantragte der Verteidiger Akteneinsicht. Der Landkreis übersandte ihm daraufhin Ausdrucke aus einer elektronischen Akte. Zugleich wurde er aufgefordert, dafür die Auslagenpauschale i.H.v. 12,00 € gem. § 107 Abs. 5 OWiG zu entrichten. Dagegen beantragte der Verteidiger die gerichtliche Entscheidung nach den §§ 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 62 OWiG. Zur Begründung wies er insbesondere darauf hin, dass die Ausdrucke keinen Vermerk enthalten, wann und durch wen die Urschrift übertragen wurde (§ 110b Abs. 2 S. 2 OWiG). Auch fehle es an einem Vermerk nach § 110d Abs. 1 S. 2 OWiG i.V.m. § 298 ZPO.

Recht hat er, sagt der AG Duderstadt, Beschl. v. 01.02.2012 – 3 OWi 366/11, denn:

„1. Ausdrucke aus einer elektronischen Akte haben Vermerke nach § 110b Abs. 2 S. 2 OWiG wiederzugeben, aus denen sich insbesondere auch der Name der übertragenen Person ergeben muss.

2. Zudem muss der Ausdruck einen Vermerk enthalten, aus dem sich die Angaben nach § 298 Abs. 2 ZPO ergeben.

Die elektronische Akte in Strafsachen

Das BMJ berichtet auf seiner HP über ein Symposium, das heute zur elektronischen Akten in Strafsachen stattgefunden hat. In der Meldung heißt es:

„Experten aus Justiz, Wissenschaft und Wirtschaft zeigten unter anderem Möglichkeiten und Grenzen der IT-Zentralisierung auf und beleuchteten aktuelle Probleme im Zusammenhang mit dem elektronischen Zugang von Bürgern und Rechtsanwälten zur Justiz.

In ihrem Grußwort legte die Staatssekretärin dar, dass die Einführung der elektronischen Akte bereits durch die zunehmend digitale Welt erforderlich sei. Die Justiz müsse diese Entwicklung mitgehen. Daneben sprächen zahlreiche Vorteile der E-Akte – etwa der schnellere Austausch von Akten und dadurch eine Verfahrensbeschleunigung oder bessere Möglichkeiten der inhaltlichen Erschließung – für den Wechsel des Informationsträgers.

Das Bundesministerium der Justiz will durch eine eigens eingerichtete Projektgruppe „Elektronische Akte in Strafsachen“ bis zum Jahresende 2011 ein Entwurf zur Änderung der Strafprozessordnung vorlegen, der auch in diesem Bereich eine elektronische Aktenführung ermöglicht.

Vor über zehn Jahren sind mit dem Formvorschriftenanpassungsgesetz und mit dem Zustellungsreformgesetz erste Schritte zu einer Öffnung der Justiz für einen elektronischen Rechtsverkehr unternommen worden. Im Jahre 2005 wurde die elektronische Aktenführung durch das Justizkommunikationsgesetz in nahezu allen Verfahrensordnungen zugelassen.

Das Strafverfahren wurde damals jedoch von diesen Änderungen ausgenommen. Als Begründung dafür wurden insbesondere Bedenken bezüglich des Beweiswerts elektronischer Dokumente bei Zeugen- und Beschuldigtenvernehmung sowie gegenüber einer verbindlichen Festlegung elektronischer Kommunikationsformen genannt.

Stellt man diese Argumente heute auf den Prüfstand und berücksichtigt man zudem die zwischenzeitlichen Erfahrungen im Bereich der E-Justice und den technologischen Fortschritt, sollte heute auch für das Strafverfahren eine Lösung gefunden werden, die unter Berücksichtung der damaligen Bedenken eine gesetzliche Regelung der elektronischen Aktenführung in Strafsachen ermöglicht.

Dann kommt offenbar die Justiz auch im 21. Jahrhundert an bzw. man will es versuchen.