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Nochmals Videomessung: Einstellung durch Amtsgerichte

Videomessung und kein Ende. Die Verkehrsrechtsanwälte weisen in ihrem Newsletter in der letzten Woche auf einige amtsgerichtliche Entscheidungen hin, in denen die Verfahren  wegen eines Abstandsverstoßes, der durch Einsatz des Verkehrskontrollsystems Typ VKS festgestellt wurde, eingestellt worden sind. Steht leider nicht so ganz viel drin in den Entscheidungen. Aber vielleicht hilft es ja. es handelt sich um:

AG Bad Kreunach, Beschl. v. 22.10.2009

AG Arnstadt, Beschl. v. 04.11.2009

AG Oberhausen, Beschl. v. 22.10.2009

OLG denkt betriebswirtschaftlich :-)

Da ist mal eine erfreuliche Entscheidung, und zwar des OLG Karlsruhe zum Mobiltelefon, oder man könnte auch sagen: Das OLG hat betriebswirtschaftlich gedacht.

Hintergrund ist die Verurteilung durch das AG, an der das OLG im Hinblick auf die Beweiswürdigung einiges auszusetzen hatte.  Die Betroffene hatte sich dahin eingelassen, sie habe nicht telefoniert, bestätigt wurde das von ihrer Mutter, die bekundet hatte, sie habe telefoniert. Das AG stützt sich auf die Angaben des „Gemeindevollzugsbeamten“, der direkte Sicht auf die Betroffene gehabt habe. Das reichte dem OLG nicht.  Es hat nun aber nicht aufgehoben und zurückverwiesen, sondern eingestellt, „weil eine etwaige Ahndung der Tat unter Berücksichtigung des weiteren Verfahrensverlaufs in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Tat und den damit verbundenen zusätzlichen Belastungen für die Betroffene stünde (vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht VRS 113, 368 f.).“. Eingestellt auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat. Wann liest man das schon mal.

Beweggrund war sicherlich auch, dass sich in einem Ermittlungsverfahren gegen die Mutter der Betroffenen, das inzwischen eingestellt ist (§ 170 Abs. StPO), sich in einem Augenscheinstermin „Zweifel an der Wahrnehmbarkeit des vom Gemeindevollzugsbeamten geschilderten Verkehrsverstoßes ergeben haben“. Das riecht/roch nach Freispruch.

Wer es nachlesen will: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.08.2009 – 1 Ss 135/08