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Verteidigeranruf: „Kommen später“ – AG verwirft Einspruch trotzdem, oder: Kurzer Prozess

© Brux . Fotolia.com

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Manchmal frage ich mich, was Verteidiger eigentlich noch alles tun sollen/müssen. So auch beim KG, Beschl. v. 21.07.2016 – 3 Ws (B) 382/16. Allerdings bezieht sich die Frage nicht auf den KG, Beschl., sondern auf das Verhalten/Vorgehen des AG. Da hatten der Betroffene und sein Verteidiger am Terminstag um 8.30 Uhr ein Taxi genommen, um die auf 9.15 Uhr bestimmte Hauptverhandlung beim AG wahrzunehmen. wahrzunehmen. Etwa 1,5 Kilometer vom Gerichtsort entfernt staute sich der Verkehr. Der Verteidiger unterrichtete um 9.01 Uhr die Geschäftsstelle des AG, dass und wo er im Stau stehe und dass es zu einer Verspätung um 15 bis 30 Minuten kommen könne. Um 9.25 Uhr erreichte das Taxi das AG, um 9.32 Uhr betraten der Betroffene und sein Verteidiger den Gerichtssaal. Zwei Minuten zuvor hatte das AG aber schon die Sache aufgerufen, einen Zeugen und den Sachverständigen entlassen und den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.

Das gefällt dem KG zu Recht nicht, denn

a) Die Vorschrift des § 74 Abs. 2 OWiG beruht auf der Vermutung, dass derjenige sein Rechtsmittel nicht weiter verfolgt wissen will, der sich ohne ausreichende Entschuldigung zur Verhandlung nicht einfindet. Sie dient dem Zweck, den Rechtsmittelführer daran zu hindern, die Sachentscheidung über seine Rechtsbeschwerde dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht. Diese Vermutung entfällt jedoch, wenn der Betroffene noch vor dem Termin oder in der normalen Wartezeit von fünfzehn Minuten (vgl. VerfGH Berlin NJW-RR 2000, 1451) die Gründe seiner (voraussichtlichen) Verspätung mitteilt und sein Erscheinen in angemessener Zeit ankündigt (vgl. OLG Köln VRS 42, 184 f.; BayObLG VRS 47, 303; 60, 304; 67, 438 f.; StV 1985, 6 f.; 1989, 94 f.; NJW 1995, 3134; OLG Stuttgart MDR 1985, 871 f.; OLG Düsseldorf StV 1995, 454 f.; OLG Hamm NZV 1997, 408 f.; ebenso zu den Anforderungen an den Erlass eines Versäumnisurteils wegen Nichterscheinens vor Gericht: OLG Dresden NJW-RR 96, 246 und BGH NJW 1999, 724 f.). Das Gericht ist in diesem Fall gehalten, einen längeren Zeitraum zuzuwarten (vgl. Senat VRS 123, 291 mwN). Diese über die normale Wartezeit hinausgehende Wartepflicht besteht unabhängig davon, ob den Betroffenen an der Verspätung ein Verschulden trifft, es sei denn, ihm fällt grobe Fahrlässigkeit oder Mutwillen zur Last (vgl. Senat, aaO)…..

….. c) Dieses Geschehen erweist, dass das Amtsgericht wusste, dass der Betroffene seinen Einspruch weiterverfolgen wollte und sich verspäten würde. Es war dem Amtsgericht auch zuzumuten zu warten. Denn der Verteidiger hatte 14 Minuten vor der Terminsstunde mitgeteilt, dass er sich etwa 1,5 Kilometer vom Gerichtsgebäude entfernt im Stau befinde. Damit ergab sich eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene und sein Verteidiger allenfalls kurz nach dem Ablauf der üblichen Wartezeit von 15 Minuten erscheinen würden.

d) Die Ausführungen des Amtsgerichts, ein weiteres Zuwarten sei nicht zumutbar gewesen, überzeugen nicht.

aa) Unzutreffend ist zunächst, dass zum geplanten Aufruf der nächsten Bußgeldsache um 9.35 Uhr „nach der eigenen Einschätzung des Verteidigers und seines Mandanten noch lange nicht mit ihrem Eintreffen zu rechnen war“. Der Bußgeldrichter wusste, dass der Betroffene und sein Rechtsanwalt um 9.01 Uhr ca. 1,5 Kilometer vom Gerichtsgebäude entfernt im Stau standen. Dass sie deutlich nach 9.30 Uhr erscheinen würden, war damit unwahrscheinlich, und tatsächlich betraten sie um 9.32 Uhr den Saal.

bb) Dass der zum hier gegenständlichen und zu dem nachfolgenden, auf 9.35 Uhr anberaumten Termin geladene Sachverständige, wie das Urteil ausführt, erklärt habe, „länger als bis 10.05 Uhr könne er keineswegs im Saal K 2105 anwesend sein“, führt nicht dazu, dass das Amtsgericht kurzen Prozess machen durfte. Wie dargelegt, war abzusehen, dass die ausdrücklich angekündigte Verspätung 15 Minuten nur geringfügig und jedenfalls nicht erheblich überschreiten würde. Sollte der Sachverständige seine Termine tatsächlich so eng getaktet haben, dass ein Verzug nicht abgefedert werden konnte, so wäre dies unangemessen.

cc) Nichts anderes ergibt sich schließlich daraus, dass der als Zeuge geladene Polizeibeamte nach Auffassung des Gerichts „nicht länger warten konnte“. Verzögerungen des hier in Rede stehenden Umfangs muss der polizeiliche Zeuge ebenso in Rechnung stellen wie die Vorsitzenden anderer Gerichte, die den Zeugen gleichfalls geladen haben.“

Ich bitte zu beachten: Die Formulierung „kurzer Prozess“ stammt nicht von mir, sondern vom KG, das offensichtlich „not amused“ war.

Mit Schleimbeutelentzündung zur Hauptverhandlung

Nach Einspruchseinlegung hat das AG Hauptverhandlungstermin anberaumt. Der Betroffene erscheint nicht, nachdem sein Verteidiger einen Aufhebungantrag gestellt hat, den er wie folgt begründet hatte:

….wird mitgeteilt, dass der Betroffene bettlägerig erkrankt und damit nicht rei­sefähig ist.

Er leidet unter einer starken Schleimbeutelentzündung im Arm. Der Arm ist stark geschwollen. Seitens des Arztes wurde strikt Ruhe verordnet.“

Das AG verwirft den Einspruch. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Dazu der OLG Hamm, Beschl. v. 20.09.2011 – III-1 RBs 145/11:

Danach ist die auf das Nichterscheinen des Betroffenen gestützte Einspruchs­verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat das Entschuldigungsvorbringen des Betroffenen vorliegend ausweislich der Urteilsgründe hinreichend berücksichtigt und gewürdigt. Nach § 74 Abs. 2 OWiG ist, wenn der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung über die Folgen seines Ausbleibens in der Hauptverhandlung ausbleibt, die Verwerfung seines Einspruchs nur zulässig, wenn das Ausbleiben nicht genü­gend entschuldigt ist. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Betroffene sich ge­nügend entschuldigt hat, sondern ob er genügend entschuldigt ist (zu vgl. OLG Bamberg NZV 2011, 409 ff.). Das Amtsgericht muss, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nachgehen (zu vgl. Senatsbeschluss vom 27.02.2006 – 1 Ss 621/05 -). Hier hat der Betroffene vor dem Termin lediglich mitgeteilt, an einer starken Schleimbeutelentzündung im  Arm zu leiden, bettlägerig zu sein und seitens des Arztes Ruhe verordnet bekommen zu haben.

Aus der mitgeteilten Erkrankung seines Armes ergibt sich indes – wie das Amtsgericht zutreffend in seiner Urteilsbegründung ausgeführt hat – nicht zwangsläufig, dass der Betroffene dadurch – wie von ihm behauptet – in sei­ner Verhandlungs- und Reisefähigkeit beeinträchtigt war. Es ist schon nicht ersichtlich, warum die beschriebene – regional begrenzte – Erkrankung eine strikte Bettruhe des Betroffenen erfordert haben soll, zumal ein  erkrankter Arm auch auf andere Weise ruhig zu stellen sein dürfte. Auch ergibt sich aus den Angaben des Betroffenen nicht, dass der behandelnde Arzt Bettruhe ver­ordnet hätte. Ein ärztliches Attest, dem Näheres zu der Art und Schwere der Erkrankung zu entnehmen wäre und das dem Gericht die Möglichkeit, z. B. durch Befragung des behandelnden Arztes, die Zweifel an der Entschuldigung des Betroffenen aufzuklären, eröffnet hätte, hat der Betroffene nicht vorge­legt.“

Vorab: Die Verteidigung wäre sicherlich mehr als gut beraten gewesen, wenn sie ein Attest zur Untermauerung ihres Vortrags vorgelegt hätte. So hat sie es dem AG und dem OLG einfach gemacht, „sachverständig zu sein“ und sich selbst mit der medizinischen Frage zu beschäftigen. Strikte Bettruhe muss vielleicht wirklich nicht sein – aber reisefähig. Mit einem ruhig gestellten Arm? 🙂

Wer A sagt, muss auch B sagen, oder: Keine Sachentscheidung bei unentschuldigtem Ausbleiben des Betroffenen

Liegen die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 OWiG vor, ist also der Betroffene in der HV ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben, muss der Amtsrichter den Einspruch des Betroffenen ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verwerfen. Die nach der früheren Rechtslage dem Amtsrichter eröffnete Ermessensentscheidung, trotz unentschuldigtem Ausbleibens des Betroffe­nen in Ausnahmefällen sachlich entscheiden zu können, hat der Gesetzgeber 1998 durch die Neufassung des § 74 Abs. 2 OWiG abgeschafft. Das Amtsrichter ist deshalb nicht befugt, in diesen Fällen eine Sachentscheidung zu treffen. Es darf daher auch nicht von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen. Darauf weist jetzt der OLG Hamm, Beschl. v. 22.08.2011 – III-1 RBs 139/11 ,mit dem Leitsatz: „Im Falle der Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG muss der Einspruch zwingend  verworfen werden – ein Absehen vom Fahrverbot kann nicht ausgeurteilt werden.“ hin. Folge: Rechtsbeschwerde der StA hatte Erfolg.