Wer A sagt, muss auch B sagen, oder: Keine Sachentscheidung bei unentschuldigtem Ausbleiben des Betroffenen

Liegen die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 OWiG vor, ist also der Betroffene in der HV ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben, muss der Amtsrichter den Einspruch des Betroffenen ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verwerfen. Die nach der früheren Rechtslage dem Amtsrichter eröffnete Ermessensentscheidung, trotz unentschuldigtem Ausbleibens des Betroffe­nen in Ausnahmefällen sachlich entscheiden zu können, hat der Gesetzgeber 1998 durch die Neufassung des § 74 Abs. 2 OWiG abgeschafft. Das Amtsrichter ist deshalb nicht befugt, in diesen Fällen eine Sachentscheidung zu treffen. Es darf daher auch nicht von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen. Darauf weist jetzt der OLG Hamm, Beschl. v. 22.08.2011 – III-1 RBs 139/11 ,mit dem Leitsatz: „Im Falle der Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG muss der Einspruch zwingend  verworfen werden – ein Absehen vom Fahrverbot kann nicht ausgeurteilt werden.“ hin. Folge: Rechtsbeschwerde der StA hatte Erfolg.

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