Schlagwort-Archive: Einspruch

Einspruch des „vermeintlichen Angeklagten“, oder: Nur Einzeltätigkeit?

© mpanch – Fotolia.com

Und als zweite Entscheidung des Tages stelle ich dann den LG Berlin, Beschl. v. 11.06.2019 – 528 Qs 73/19 – vor.

Folgender Sachverhalt: Dem in anderer Sache in U-Haft befindlichen ausländischen Mandanten des Rechtanwalts wurde am 20.09.2018 ein Strafbefehl des AG Tiergarten vom 24.05.2015 zugestellt. Zu der Zustellung kam es aufgrund einer Personenverwechselung. Mit Schriftsatz vom 22.09.2018 zeigte der „Verfahrensbevollmächtigte“ des Zustellungsempfängers dessen Verteidigung an und legte Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Dabei wies er darauf hin, dass es sich bei seinem Mandanten nicht um die im Strafbefehl bezeichnete bzw. angeklagte Person handele. Das AG Tiergarten teilte dem Verfahrensbevollmächtigten daraufhin mit, dass der Einspruch des Mandanten pp. ins Leere gehe, da dieser nicht der Angeklagte sei, und legte mit Beschluss vom 17.12.2018 die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des vermeintlichen Angeklagten pp. der Landeskasse Berlin.

Im Hinblick auf diese Auslagenentscheidung hat der Mandant beantragt, Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts in Höhe von insgesamt 864,34 EUR – darunter Grund- und Verfahrensgebühren – zu erstatten. Die Rechtspflegerin des AG hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die beantragten Verteidigergebühren nicht entstanden seien. Der Mandant sei nicht angeklagt gewesen, sondern nur aufgrund einer Verwechslung Adressat einer Strafbefehlszustellung geworden. Die vom Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen einer Einzeltätigkeit erbrachte Tätigkeit sei nach Nr. 4302 VV RVG zu vergüten. Ein entsprechender Antrag sei jedoch nicht gestellt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde, mit der der ursprünglich gestellte Festsetzungsantrag weiterverfolgt wird, hatte keinen Erfolg.

Das LG sagt:

Bei der Einlegung des Einspruchs des Vertreters eines „vermeintlichen Angeklagten“, dem aufgrund einer Personenverwechselung fälschlicherweise ein Strafbefehl zugestellt worden ist, handelt es sich nicht um Verteidigertätigkeit im Sinn von Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG sondern um eine Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG.

Die Auffassung des LG, es habe sich bei den von dem Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten um eine Einzeltätigkeit gehandelt, ist m.E. falsch. Nach Vorbem. 4.3 Abs. 1 VV RVG entstehen die Gebühren des Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG „für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist“. Das war hier aber der Fall. Denn der Mandant hatte den Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung in dem gegen ihn durch Zustellung des Strafbefehls eingeleiteten Strafverfahren beauftragt. Dabei ist m.E. die formale Stellung des Mandanten als Angeklagten durch die Zustellung des Strafbefehls, der einer Anklage entspricht, begründet. Ob eine Personenverwechselung vorlag oder nicht, ist m.E. unbeachtlich, denn gegen diesen Mandanten war ein Strafbefehlsverfahren und damit ein Strafverfahren anhängig, in dem er sich durch den Rechtsanwalt hat verteidigen lassen. Daran ändert nichts der Umstand, dass die Personenverwechselung schnell aufgefallen ist und das AG mitgeteilt hat, dass der Einspruch des Mandanten ins Leere gehe. Ein Strafverfahren war gegen den Mandanten anhängig. Und in dem konnte und durfte er sich verteidigen (lassen); das allein schon deshalb, weil er als Ausländer kaum in der Lage gewesen sein dürfte, den Sachverhalt ordnungsgemäß zu erfassen. Das AG spricht in seiner Kostenentscheidung im Übrigen selbst vom „vermeintlichen Angeklagten“.

Und: Die Passage:

„….Auch die geltend gemachte Aktenversendungspauschale ist nicht erstattungsfähig, da es sich bei der Versendung der Akte auf Antrag eines Rechtsanwalts an einen anderen Ort lediglich um eine besondere Serviceleistung des Gerichts handelt…“

lasse ichd ann mal unkommentiert.

OWI III: Wirksamkeit des „Email-Einspruchs“, oder: Was schert mich mein Geschwätz von gestern

entnommen openclipart

Und zum Schluss des Tages dann noch eine verfahrensrechtliche Entscheidung aus dem Bußgeldverfahren. Und zwar:

Das AG Frankfurt/Main hat sich in dem AG Frankfurt/Main, Beschl. v. 21.03.2019 – 979 OWi 42/19 – der Auffassung in der Rechtsprechung angeschlossen, die die Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid als zulässig ansieht.

Das AG hat zwar auch die Schriftform des § 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG verneint. Es hat jedoch darauf hingewiesen, dass (hier) die Verwaltungsbehörde im Bußgeldbescheid eine E-Mail-Adresse angegeben hatte. U.a. dann werde die Einlegung des Bußgeldbescheides per Email als wirksam angesehen.

Ich bleibe dabei: Trotz dieser für den Betroffenen günstigen Entscheidung sollte der Verteidiger nach wie vor den Einspruch nicht per Email einlegen. Denn die Frage der Wirksamkeit dieses Einspruchs ist nicht unumstritten. Es gint genügend Entscheidungen, die den „Email-Einspruch“ als unwirksam ansehen. Darüber habe ich hier ja auch schon berichtet. Mit dem „klassischen Einspruch“ per Post ist der Verteidiger daher auf der sicheren Seite.

Im Übrigen: Wenn das AG ausführt: „Zunächst überrascht, dass der Regierungspräsident in Kassel nunmehr einen per E-Mail eingelegten Einspruch nicht als wirksam angesehen hat, während dies in den letzten Jahren ständig anders gehandhabt wurde.“ überrascht das nicht nur das AG. Das ist der Spruch: Was schert mich mein Geschwätzt von gestern…..

StPO III: Ermächtigung zur Rücknahme des Rechtsmittels, oder: Übertragung

© Coloures-pic – Fotolia.com

Und als letzte Entscheidung des Tages dann der AG Kaufbeuren, Beschl. v. 06.06.2018 – 3 OWi 150 Js 6625/18. Ist schon etwas 🙂 älter, aber ich habe ihn erst vor kurzem zugesandt bekommen.

Ergangen ist der Beschluss im Bußgeldverfahren. Es geht allerdings um eine StPO-Problematik, nämlich die Ermächtigung (zur Rücknahme des Einspruchs) nach § 302 Abs. 2 StPO.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem AG-Beschluss:

„Der Bußgeldbescheid, mit dem gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 500,00 € und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt wurde, wurde dem Betroffenen am 8.2.2018 zugestellt. Mit am 12.2.2018 bei der Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt eingegangenem Schreiben legte der erste Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Nach Durchführung des Zwischenverfahrens gem. § 69 OWiG wurde Termin zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Kaufbeuren für den 8.5.2018, – Uhr bestimmt. Auf Antrag des ersten Verteidigers wurde der Betroffene mit Beschluss vom 3.5.2018 von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gem. § 73 Abs. 2 OWiG entbunden. Dem Antrag war eine Vollmacht (Bl. 20 d.A.) beigefügt, mit dem der Betroffene den ersten Verteidiger bevollmächtigte. Die Vollmacht führt auszugsweise wörtlich aus: „[…] Die Vollmacht umfasst insbesondere folgende Befugnisse: […] Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen, insbesondere Verzicht, Beschränkung, Rücknahme von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sowie Vertretung i.S.v. §§ 73 Abs. 2, 73 Abs. 3 OWiG, § 411 Abs. 2 StPO und ausdrückliche Ermächtigung nach § 233 Abs. 1, 234 StPO […], Erteilung von Untervollmacht/Terminsvollmacht“. Zur Hauptverhandlung erschien als Terminsbevollmächtigter für den ersten den Verteidiger ein Terminsvertreter. Dieser übergab eine Terminsvollmacht, welche als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen wurde und auszugsweise wörtlich wie folgt ausführt: „Die Terminsvollmacht erstreckt sich insbesondere auf die Verteidigung und Vertretung in dem oben genannten Verfahren sowie zur Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln sowie Verzicht auf solche.“ Ebenfalls wurde von dem Terminsbevollmächtigten die Vollmacht zu Protokoll gegeben, durch welche der Betroffene den ersten Verteidiger mandatiert hat und welche bereits mit dem Entbindungsantrag vom 27.4.2018, eingegangen bei Gericht am 3.5.2018, zur Akte gelangt ist.

Aufgrund der strafrechtlichen Voreintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister, darunter eine Eintragung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, erfolgte durch den Vorsitzenden in der Hauptverhandlung der Hinweis, dass die Verhängung eines mehrmonatigen Fahrverbots in Betracht kommt.

Hieraufhin versicherte der vom ersten Verteidiger beauftragte Terminsbevollmächtigte anwaltlich zu Protokoll (Bl. 28 d.A.), dass er vom Betroffenen ausdrücklich gem. § 302 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zur Rücknahme des Einspruchs bevollmächtigt wurde und erklärte für sich und den Betroffenen zu Protokoll Folgendes: „Ich nehme den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hiermit zurück“. Dieser Satz wurde von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vorgelesen und vom Verteidiger genehmigt.

II.

Mit Schriftsatz vom 14.5.2018 (Bl. 34/37 d.A.), eingegangen bei Gericht am 13.5.2018, zeigte der zweite Verteidiger unter Vorlage einer Strafprozessvollmacht ebenfalls die Vertretung des Betroffenen an und erklärte, dass die Einspruchsrücknahme in der Hauptverhandlung vom 8.5.2018 das Verfahren mangels ausdrücklicher Ermächtigung nicht zu beenden vermochte, da diese unwirksam gewesen sei. Begründet wurde dies damit, dass er, der zweite Verteidiger, im Vorfeld der Hauptverhandlung am 26.4.2018 eine E-Mail an den ersten Verteidiger gesendet habe, aus der entnommen werden könne, dass eine Einspruchsrücknahme nicht erfolgen solle, da der Betroffene auf jeden Fall das Rechtsmittelverfahren wünsche. Die E-Mail war dem Schriftsatz beigefügt (Bl. 37 d.A.).

…………..

C.

Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wurde in der Hauptverhandlung vom 8.5.2018 durch den Terminsbevollmächtigten rechtswirksam i.S.d. § 67 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO zurückgenommen.

I.

Der Betroffene hat den ersten Verteidiger durch Unterzeichnung der „Vollmacht in Bußgeld- und Strafsachen“ vom 17.1.2018, welche insbesondere auch ausdrücklich die Befugnis zur Rücknahme von Rechtsmittel und Rechtsbehelfen enthielt, entgegen der Auffassung des zweiten Verteidigers wirksam gem. § 67 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO zur Rücknahme von Rechtsmitteln, und damit auch des Einspruchs, ermächtigt, da dies auch bereits durch die dem Verteidiger erteilte Vollmacht geschehen kann (BayObLG, Beschluss vom 7.2.1984 – 1 Ob OWi 431/83, BayObLGSt 1984, 9; Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 17. Auflage 2017, § 67, Rn. 36).

Diese Vollmacht wurde dem Gericht am 3.5.2018 per Fax übersandt und zusätzlich als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll übergeben, so dass dem Gericht diese – grundsätzlich auch formlos nachweisbare – Ermächtigung wirksam nachgewiesen worden ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 3.4.2018 – 3 Ss OWi 330/18, BeckRS 2018, 7635).

Die einem Anwalt erteilte Ermächtigung umfasst dabei auch die Befugnis zur Weiterübertragung der Ermächtigung auf einen anderen Anwalt (BGH, Beschluss 16.12.1994 – 2 StR 461/94, NStZ 1995,356, 357), zumal der Betroffene den ersten Verteidiger auch ausdrücklich bevollmächtigt hat, Unter- und Terminsvollmachten zu erteilen, so dass der erste Verteidiger in jedem Fall wirksam einen Terminsvertreter mit den ihm selbst erteilten Vollmachten und der Ermächtigung nach § 67 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO ausstatten konnte. Auch die Terminsvollmacht (Anlage zum Protokoll vom 8.5.2018) erstreckte sich nämlich ausdrücklich auf die „Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln sowie Verzicht auf solche“.

Damit war der Terminsvertreter entgegen der Auffassung des zweiten Verteidigers, welcher diese mit Schriftsatz vom 30.5.2018 zum Ausdruck gebracht hat, wirksam gem. § 67 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO ermächtigt, für den Betroffenen auf Rechtsmittel zu verzichten, diese zu beschränken oder zurückzunehmen. Eine Eigenmächtigkeit des ersten Verteidigers bzw. dessen Terminsvertreters liegt damit nicht mehr vor (BGH, Beschluss vom 8.10.2015 – 2 StR 103/15, NStZ-RR 2016, 180). Vielmehr wurde der Terminsvertreter vom ersten Verteidiger ausweislich dessen Stellungnahme vom 18.5.2018 (Bl. 46 d.A.) ausdrücklich angewiesen, den Einspruch zurückzunehmen, falls eine Verböserung droht. Auf die anwaltliche Versicherung des Terminsbevollmächtigten in der Hauptverhandlung kam es damit gar nicht mehr an.

Da der Betroffene die Ermächtigung i.S.d. § 67 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO jedenfalls wirksam erteilt hat, geht es grundsätzlich zu seinen Lasten, ob er diese rechtzeitig und wirksam zurückgenommen hat (BGH, Beschluss vom 3.5.1957 – 5 StR 52/57, NJW 1957, 1040).

Der Widerruf von gem. § 302 Abs. 2 StPO erteilten Ermächtigungen ist dabei nur rechtzeitig, wenn er vor oder zumindest zeitgleich mit dem Eingang der Ermächtigungs- und Rücknahmeerklärung eingeht (BGH, Beschluss vom 8.10.2015 – 2 StR 103/15, NStZ-RR 2016, 180). Vorliegend lagen die Ermächtigungs- und Rücknahmeerklärung in der Hauptverhandlung vom 8.5.2018 vor, während eine Widerrufserklärung erst am 13.5.2018 bei Gericht einging.

Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist nach ihrem Eingang bei Gericht grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 17.10.2017 – 2 StR 410/17, BeckRS 2017, 13397; BGH, Urteil vom 21.4.1999 – 5 StR 714/98, NJW 1999, 2449, 2451). Über § 67 Abs. 1 S. 2 OWiG findet dies auch für Ordnungswidrigkeitenverfahren und die Einspruchsrücknahme Anwendung.

Entgegen dem Antrag des zweiten Verteidigers vom 14.5.2018 (Bl. 34/37 d.A.) war das Verfahren daher nicht fortzuführen und kein Termin zur erneuten Hauptverhandlung zu bestimmen, da der Bußgeldbescheid der Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 6.2.2018, Az. 7407-000672-18/8, in Rechtskraft erwachsen ist und das Verfahren damit beendet war.

Kein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid per Email, oder: Finger weg!!!

entnommen openclipart

Und die zweite Entscheidung kommt aus dem Süden, und zwar vom LG Tübingen. Das nimmt im LG Tübingen, Beschl. v. 28.01.2019 – 9 Qs 6/19 – (noch einmal) zur Frage Stellung: Ist die Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid mit Email wirksam/zulässig. Das LG sagt – mit der wohl h.M. zu dieser Frage: Nein:

Zutreffend geht das Amtsgericht Reutlingen davon aus, dass der Einspruch vom 10.10.2018 ver-spätet war. Die zweiwöchige Frist sowie die durch die Bußgeldbehörde nachträglich eingeräumte Frist zum 23.08.2018 war bereits abgelaufen.

Der Einspruch vom 06.08.2018 war wegen Verstoßes gegen das Formerfordernis nach § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG unwirksam.

§ 67 Abs. 1 S. 1 OWiG sieht vor, dass der Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, eingelegt werden kann. Hierfür genügt die Einlegung per E-Mail nicht (Vgl. LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015 – 2 Qs-89 Js 1834/15-76/15; LG Fulda, Beschluss vom 02.07.2012 – 2 Qs 65/12; LG Heidelberg, Beschluss vom 18. 1. 2008 – 11 Qs 2/08 Owi; AG Hünfeld, Beschluss vom 26.11.2012 – 3 OWi 32 Js 17217/12; a.A. LG Mosbach, Beschluss vom 30. August 2018 — 1 Qs 22/18).

Mit Verordnung der Landesregierung zur Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs und zur Änderung der Subdelegationsverordnung Justiz vom 5. Dezember 2017 wird geregelt, dass § 110a OWiG in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2018 weiter Anwendung findet. Nach § 110a Abs. 1 S.1 OWiG in der bis zum 31.12.2018 in Ba¬den-Württemberg geltenden Fassung können an die Behörde oder das Gericht gerichtete Erklä¬rungen, Anträge oder deren Begründung, die nach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzu¬fassen sind, als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn dieses mit einer qualifizier¬ten elektronischen Signatur versehen ist. Die Verordnung des Justizministeriums über den elek¬tronischen Rechtsverkehr in Baden-Württemberg (Landes-Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord¬nung – LERVVO) vom 21. März 2018 (gültig bis 31.12.2018) regelt in § 7, dass anstelle der Über¬mittlung eines elektronischen Dokuments mit einer qualifizierten elektronischen Signatur die Übermittlung auch auf einem sicheren Übermittlungswege erfolgen kann.
Eine einfache E-Mail genügt diesen Formerfordernissen nicht (Vgl. LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015 – 2 Qs-89 Js 1834/15-76/15).

Sinn und Zweck des Formerfordernisses in § 67 OWiG ist es zu gewährleisten, dass der Erklä-rungsinhalt dem konkreten Absender zugeordnet werden kann ‚und sein Erklärungswille klar her-vortritt. Eine E-Mail identifiziert den Absender nicht ausreichend, weshalb hier die besondere Missbrauchsanfälligkeit erhebliche Sicherheitsbedenken gegen die Zulässigkeit des Einspruchs per E-Mail aufkommen lässt.

Auch hat die Bußgeldbehörde vorliegend durch die Angabe ihrer E-Mail-Adresse im Briefkopf keine zusätzliche Form der Rechtsbehelfseinlegung geschaffen. Im Gegenteil wird in der Rechtsbehelfsbelehrung auf das Formerfordernis „schriftlich bzw. zur Niederschrift bei der oben genannten Behörde“ hingewiesen (vgl. LG Fulda, Beschluss vom 02.07.2012 – 2 Qs 65/12). Jedenfalls gab die Bußgeldbehörde dem Betroffenen mit ihrem Schreiben vom 13.08.2018 unmissverständlich zu verstehen, dass sein per E-Mail eingelegter Einspruch nicht wirksam war und setzte ihm eine Frist bis zum 23.08.2018, um formwirksam Einspruch einzulegen. Diese Frist ließ der Betroffene jedoch verstreichen. Der am 10.10.2018 eingelegte Einspruch durch seinen Rechtsanwalt war mithin verfristet. Unschädlich ist hierbei auch, dass die Bußgeldbehörde den Rechtsanwalt des Betroffenen mit Schreiben vom 15.11.2018 zur Begründung des Einspruchs auffordert, da dies die zuvor mit Schreiben vom 13.08.2018 getroffene Einschätzung zur Formunwirksamkeit des Einspruchs unberührt lässt. Im Übrigen präjudiziert die Sachprüfung der Verwaltungsbehörde nicht die gerichtliche Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen (LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015 – 2 Qs-89 Js 1834/15-76/15).“

Also: Finger weg von Email.

Rechtsmittel III: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, oder: Geht das per Email?

entnommen openclipart

Und als dritte Entscheidung aus dem Rechtmittelbereich dann der LG Mosbach, Beschl. v. 30.08.2018 – 1 Qs 22/18. Er behandelt eine Problematik in Zusammenhang mit der Einlegung des Einspruchs im Bußgeldverfahren, also kein REchtsmittelproblematik i.e.S., sondern eher Rechtsbehelf :-). Es geht um die Frage, ob die Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid per Email zulässig ist. Das LG hat die Frage bejaht:

Die Beschwerde des Betroffenen ist statthaft und auch sonst zulässig, § 306 Abs. 1 StPO. Das Rechtsmittel hat Erfolg, denn der Beschwerdeführer hat mit seiner Email vom 3. März 2018 form- und fristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt.

§ 67 OWiG bestimmt, dass der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, zu erheben ist.

Das Formerfordernis der Schriftlichkeit ist nicht gleichzusetzen mit den Vorgaben des § 126 BGB; Formvorschriften des bürgerlichen Rechts sind wegen der Eigenständigkeit des Prozessrechts weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozesshandlungen anzuwenden (BVerfGE 15, 288; BGH, NJW 1967, 2114).

Das Gebot der Schriftlichkeit in § 67 OWiG soll sicherstellen, dass der Erklärungsinhalt und die Person, von welcher die Erklärung herrührt, hinreichend zuverlässig bestimmt werden kann (GmS OGB, NJW 1980, 172). Als das Gebot der Schriftform wahrend wurde bislang der Abdruck eines Faksimilestempels (RG 62, 53) oder der Abdruck allein des maschinenschriftlichen Diktatzeichens eines Rechtsanwalts (RG 67 385) angesehen; auf eine eigenhändige Unterschrift kommt es deshalb bereits für die Wahrung der Schriftform nicht an, weil § 126 BGB keine Anwendung findet (a. A. LG Heidelberg, SVR 2009, 105ff). Entscheidend ist daher allein, dass in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich wird, von wem die Erklärung herrührt, ob sie endgültig gedacht war sowie ernstlich und willentlich in den Rechtsverkehr gebracht wurde (KG, JR 1954; OLG Düsseldorf, JZ 1988, 1140).

Dem Gebot der schriftlichen Einspruchseinlegung im Sinne des § 67 OWiG ist auch dann Genüge getan, wenn der Einspruch per Email übermittelt wird.

Auch bei einer Email kann die Verwaltungsbehörde erkennen, welche Erklärung abgegeben wird und von wem diese herrührt.

Für die Anforderungen an die Zugänglichkeit des Inhalts spielt es keine Rolle, ob der Einspruch per Email, Telefax oder Telegramm eingeht. Ebenso wenig hängt von der Form der Übermittlung ab, mit welcher Deutlichkeit die Person des Erklärenden aus dem Schriftsatz hervorgeht. Den Erklärenden bestimmt vor allem der zu Beginn oder am Ende des Schriftsatzes mitgeteilte Name. Diese Mitteilung enthält ein per Email übertragenes Dokument genauso wie ein gefaxter oder telegrafierter Schriftsatz (Hartmann, NJW 2006, 1390).

Insoweit vorgetragen wird, dass die aktuelle Gesetzesfassung eine Einlegung per Email nicht zulasse (LG Heidelberg, SVR 2009, 105), überzeugt dieses Argument nicht, denn das Gegenteil ist der Fall. Das Schriftformgebot, wie es in § 67 OWiG normiert ist, ist ein dem Fortschritt der Technik zugänglicher und insoweit offener Begriff, der seit langer Zeit durch richterliche Rechtsfortbildung den technischen Möglichkeiten der jeweiligen Zeit angepasst und ergänzend ausgelegt wurde. Mit Fortschritt und Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten der Fernkommunikation hat die Rechtsprechung bislang anerkannt, dass auch eine Einlegung per Depesche (RGSt 9; 38; RGSt 10, 166), per Telegramm (BVerfGE 4, 7; dieses kann auch nur fernmündlich aufgegeben werden, RGZ 44, 369), per Telefax (BVerfG, NJW 2000, 955) und Computerfax (GmS OGB, NJW 2000, 2340), ja sogar die nur elektronisch gespeicherte Sendung (BverfG, NJW 1996, 2857), dem Gebot der Schriftlichkeit genügt.

Das Argument, dass eine Email auch Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet, die Identität des Erklärenden erschlichen oder missbräuchlich genutzt werden könne und Email-Adressen sehr oft nicht den Klarnamen enthalten, kann nicht überzeugen. Die besonderen technischen Risiken eines Kommunikationsmittels dürfen nicht generell dem Bürger angelastet werden (BVerfG, NJW 1996, 2857; BGH, NJW 1993, 732). Das Risiko, dass die als Erklärender ausgewiesene Person in Wahrheit überhaupt keine Erklärung abgegeben hat, mithin ein Missbrauch durch einen Dritten vorliegt, besteht unabhängig von der Übermittlungsform. Die Nutzung einer Phantasieemailadresse führt auch zu keiner anderen Bewertung, denn nicht der Absender, sondern der Erklärende muss aus der Erklärung ersichtlich sein. Das Übermittlungsrisiko, sowie das Risiko von Missverständnissen fallen dem Betroffen, wie auch bei den anderen Übersendungsarten, anheim (Göhler/Seitz/Bauer, § 67 OWiG, Rn. 26).

Der Gegenmeinung, die ausführt, dass es keinen Anlass dafür gebe, eine Einspruchseinlegung per Email zuzulassen (LG Fulda, Beschluss vom 2. Juli 2012, Aktenzeichen: 2 Qs 65/12), kann nicht gefolgt werden. Ausschlaggebend kann schon nicht sein, ob die Verwaltungsbehörde auf ihrem Bußgeldbescheid eine Email-Adresse abdruckt oder nicht (LG Fulda a. a. O.), sondern ob durch die Einspruchseinlegung per Email für die Verwaltungsbehörde der Erklärungsinhalt und die Person des Erklärenden zuverlässig bestimmt werden kann. Es gilt vielmehr, dass durch den Abdruck einer Email-Adresse, wie im vorliegenden Fall gegeben, die Verwaltungsbehörde in ihrem Bußgeldbescheid zu erkennen gibt, dass sie diese Form der Kommunikation nutzt und Erklärungen hierüber entgegennimmt (BeckOK/Gertler, § 67 OWiG, Rn. 68; Göhler/Seitz, § 67 OWiG, Rn. 22a; Karlsruher Kommentar /Ellbogen, § 67 OWiG, Rn. 65a).

Dass das Regierungspräsidium Karlsruhe in der Fußzeile des Bußgeldbescheids den Hinweis erteilt hat, dass Rechtsmittel per Email nicht zulässig seien, kann an der formwirksamen Einspruchseinlegung nichts ändern. Eine einseitige Beschränkung des Email-Verkehrs durch die Verwaltungsbehörde dahingehend, dass bestimmte Anträge nicht per E-mail übermittelt werden dürfen, ist rechtlich nicht anerkennenswert (vgl. BeckOK/Gertler, § 67 OWiG, Rn. 68), denn die Verwaltungsbehörde kann nicht einseitig bestimmen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, einen Email-Verkehr eröffnet und zudem mit dem Beschwerdeführer per Email korrespondiert, welche Erklärungen per Email sie als verbindlich und welche als unverbindlich ansieht. Wenn die Verwaltungsbehörde die Zahlung eines Bußgeldes – bürgerfreundlich – via Paypal, giropay oder Kreditkarte zulässt und zur Zahlungsvereinfachung und -erleichterung auf den Bußgeldbescheid einen QR- und einen Giro-Code abdruckt, zeigt sich, dass die Verwaltungsbehörde die neusten technischen Möglichkeiten einsetzt und nutzt. Dass allein die Einspruchseinlegung per Email durch die Verwaltungsbehörde als nicht zulässig bezeichnet wird und die Sachbearbeiterin dem Beschwerdeführer noch dazu per Email – entgegen der Rechtsprechung – mitteilt, sein Einspruch per Email sei nur dann zulässig, wenn dieser unverzüglich schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift bestätigt werde, stellt einen Anachronismus dar, der von dem Erfordernis der Schriftlichkeit der Einspruchseinlegung nicht mehr gedeckt ist.“

Ich wäre mit der Einlegung des Einspruchs per Email allerdings nach wie vor vorsichtig. Die Frage ist höchst streitig, die m.E. h.M. sieht es auch anders als das LG.