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Regress des Polizeibeamten für eine Einsatzfahrt, oder: 92 km/h innerorts, mit Blaulicht, ohne Martinshorn

Ein Polizeibeamter, der auf dem Weg zu einem Einsatz ein bisschen „zu tief geflogen “ ist und einen Verkehrsunfall verursacht hat, verstößt grob fahrlässig gegen dienstliche Sorgfaltspflichten, wenn es nur um einen Einbruch gegangen ist. So das VG Berlin im VG Berlin, Urt. v. 18.03.2024 – 5 K 65/21. Folge: Der Dienstherr kann Regress nehmen:

„2. Auch materiell ist der Bescheid rechtmäßig. Der Kläger hat ihm obliegende Pflichten grob fahrlässig verletzt und so an einem Dienstfahrzeug einen Schaden verursacht, den er zumindest in der geltend gemachten Höhe ersetzen muss.

Der Kläger hat die ihm nach der Straßenverkehrsordnung obliegenden Pflichten verletzt.

Er hat, obwohl er eine entsprechende Freigabe erhalten hatte, keine Wegerechte im Sinne von § 38 Abs. 1 StVO in Anspruch genommen; dafür hätte er blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwenden müssen; dies hätte die Anordnung bedeutet: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“ (§ 38 Abs. 1 Satz 2 StVO). Vielmehr hat er nur blaues Blinklicht eingeschaltet und damit lediglich Sonderrechte im Sinne von § 35 StVO genutzt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist (unter anderem) die Polizei von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Abs. 8 bestimmt, dass Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Hieran gemessen durfte der Kläger, der sich auf einer Einsatzfahrt zu einem gegenwärtig stattfindenden Einbruch befand, die allgemeinen Verkehrsregeln, insbesondere auch die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit, missachten. Dies jedoch nur in einem Umfang, der in einem angemessenen Verhältnis zur dadurch verursachten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht.

Das hat der Kläger nicht beachtet, indem er an einem Freitagabend um kurz nach 18:00 Uhr innerorts sein Dienstfahrzeug mit 95 km/h bzw. (kurz vor Einleitung der Vollbremsung) mit 92 km/h geführt hat. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um rund 90 % war weder geboten noch gerechtfertigt.

Die Verhältnisse am Unfallort verlangen vom Kläger größere Vorsicht und damit eine niedrigere Geschwindigkeit: Der Eichborndamm ist zwar eine Durchgangsstraße im Bezirk Reinickendorf; sie liegt jedoch im innerörtlichen Bebauungszusammenhang und ist rechts und links von Wohnhäusern gesäumt; der Unfallort liegt in Fahrtrichtung gesehen hinter einer leichten Rechtskurve, wie das vom Kläger vorgelegte Luftbild deutlich macht. Zum Unfallzeitpunkt, einem Freitagabend kurz nach 18:00 Uhr, war es bereits dunkel (Sonnenuntergang ca. 16:30 Uhr, Dämmerungsende ca. 17:10 Uhr).

Unter diesen Umständen musste der Kläger mit der Möglichkeit rechnen, auf ein Hindernis zu treffen. Das konnte ein anderes Kraftfahrzeug sein, das vom rechten Fahrbahnrand anfährt, aus einer Grundstücksausfahrt (von links oder rechts) herausfährt oder das (wie offenbar geschehen) auf der Fahrbahn wendet. Das hätte aber auch ein die Fahrbahn überquerender Fußgänger, ein Rollstuhlfahrer oder ein Radfahrer sein können.

Diesem jederzeit zu erwartenden Hindernis hätte der Kläger seine Geschwindigkeit anpassen müssen, um rechtzeitig bremsen und eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermeiden zu können. Die Datenauswertung des konkreten Bremsvorgangs hat gezeigt, dass bei einer Geschwindigkeit von 92 km/h auch eine 50 m (2,7 Sekunden) vor der Kollision eingeleitete Vollbremsung den Zusammenprall nicht verhindern konnte. Vielmehr hatte der Kläger 13,5 m (1,1 Sekunden) vor der Kollision noch eine Geschwindigkeit von 61 km/h und traf mit einer Geschwindigkeit von 30-35 km/h auf das Fahrzeug des Unfallgegners.

Dabei ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Bremsweg exponentiell mit der Geschwindigkeit wächst. Bei einer Geschwindigkeit von 75 km/h (also einer Reduzierung gegenüber der gefahrenen Geschwindigkeit von 92 km/h um knapp ein Fünftel) hätte sich der Bremsweg rechnerisch (s = v2 ./. 2a, das heißt Bremsweg = Quadrat der Geschwindigkeit in m/s, geteilt durch das Doppelte der Bremsverzögerung in m/s2, hier laut Unfalldatenschreiber 7,2 m/sec2) um mehr als ein Drittel (von 45,5 auf 30,1 m) reduziert.

Der Einsatzzweck rechtfertigte nicht die Inkaufnahme der Gefährdung Dritter. Es handelte sich zwar um einen Einsatz im Zusammenhang mit einem gegenwärtigen Einbruch; eine akute Gefährdung von Personen, gar Lebensgefahr, stand jedoch nicht in Rede.

Durch diese Pflichtverletzung hat der Kläger den Schaden auch verursacht. Wäre er (pflichtgemäß) langsamer gefahren, wäre sein Bremsweg kürzer gewesen, und er hätte den Zusammenprall vermeiden können.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob und wie es sich auf die Entstehung des Unfalls ausgewirkt hat, dass der Kläger kein Signalhorn eingeschaltet hatte. Zwar ist es naheliegend, dass das Signalhorn die (akustische) Wahrnehmbarkeit des Einsatzfahrzeuges erhöht und damit die Gefahr der Kollision verringert hätte. Allerdings haben die beteiligten Polizeibeamten angegeben, dass bei dem zweiten Einsatzfahrzeug, das dem des Klägers folgte, das Signalhorn eingeschaltet war. Es bedürfte gegebenenfalls weiterer Aufklärung, in welchem Abstand das zweite Einsatzfahrzeug von dem des Klägers gefahren ist und wie sich dieser Abstand auf die Lautstärke des Signals im bzw. bei dem unfallgegnerischen Fahrzeug ausgewirkt hat. Auch wenn man unterstellt, dass das Unterlassen, das Signalhorn einzuschalten, die Gefahr des Zusammenpralls in diesem konkreten Einzelfall nicht erhöht hat, bleibt es bei dem (für den Unfall jedenfalls kausalen) Verstoß gegen die Pflicht, auch bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten mit angemessener Geschwindigkeit zu fahren.

Dem Kläger ist auch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Ein Beamter verhält sich grob fahrlässig im Sinne des § 48 BeamtStG, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt. Dieser Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten; er enthält einen subjektiven Vorwurf. Daher muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob und in welchem Maß sein Verhalten fahrlässig war. Welchen Grad der Fahrlässigkeitsvorwurf erreicht, hängt von einer Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 28. Juli 2023 – 2 A 411/22 -, juris Rn. 8 m.w.N.).

Daran gemessen ist das Verhalten des Klägers als grob fahrlässig zu bewerten. Ihm musste sich aufdrängen, dass unter den konkreten örtlichen Verhältnissen (innerörtliche Straße mit Wohnbebauung, leichte Rechtskurve, Werktag kurz nach 18:00 Uhr) eine Geschwindigkeit von 92 km/h zu hoch ist, um Kollisionen mit anderen Verkehrsteilnehmern, Schäden am Fahrzeug (und damit letztlich auch die Gefährdung des Einsatzzwecks) zu verhindern.

Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob und in welchem Umfang den Unfallgegner ein Mitverschulden an dem Unfall trifft. Insoweit bedürfte der Sachverhalt gegebenenfalls noch weiterer Aufklärung. Denn die Angaben der drei Insassen des unfallgegnerischen Fahrzeugs unterscheiden sich wesentlich von denen des Klägers und der anderen Polizeibeamten, soweit diese Angaben gemacht haben. Während diese berichteten, der Unfallgegner sei vom rechten Fahrbahnrand losgefahren und habe (mehr oder weniger plötzlich) gewendet, schilderten jene, der Unfallgegner sei entlang des Mittelstreifens gefahren und habe dann – nach Setzen des Blinkers und dem Blick in Rück- und Seitenspiegel sowie über die Schulter – gewendet, ohne dass das Fahrzeug des Klägers wahrnehmbar gewesen sei.

Selbst dann, wenn der Unfallgegner seinerseits seine Pflichten nach der Straßenverkehrsordnung beim Wenden und/oder Anfahren vom Fahrbahnrand verletzt haben sollte, änderte das nichts daran, dass der Kläger bei einer geringeren Geschwindigkeit und einem kürzeren Bremsweg den Zusammenprall hätte verhindern können. Wegen seiner überhöhten Geschwindigkeit handelte es sich für ihn auch nicht um ein unabwendbares Ereignis; vielmehr hätte er den Unfall durch angepasste Geschwindigkeit vermeiden können.

Jedenfalls ein Mitverschuldensanteil von 50 % ist dem Kläger anzulasten; nur in dieser Höhe hat der Beklagte ihn in Anspruch genommen. Dem Kläger steht es im Übrigen frei, mögliche Ansprüche gegen den Unfallgegner wegen des behaupteten Mitverschuldensanteils von mehr als 50 % geltend zu machen. Diese Ansprüche gehen nach Zahlung des hier streitgegenständlichen Schadenersatzes gemäß § 72 Abs. 2 LBG auf den Kläger über.“

Unfallschaden I: Kollision mit einem Rettungswagen während der Einsatzfahrt, oder: Haftungsverteilung

entnommen wikimedia.org
Author Soenke Rahn

Im „Kessel Buntes“ heute zwei zivilrechtliche Entscheidungen.

Zunächst kommt dann hier das OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.04.2021 – I-1 U 122/20. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 26.03.2019 in der N. Straße Düsseldorf unter Beteiligung eines Rettungsfahrzeugs der Beklagten ereignete.

Am späten Abend des Unfalltags litt der Sohn des Klägers unter Husten und Atemnot. In der Absicht, den Sohn ins Krankenhaus zu fahren, stellte der Kläger seinen Pkw BMW X6, amtliches Kennzeichen D- , auf der Straße vor seinem Haus N. Straße Nr.  unter einer Straßenlaterne ab. In Höhe des Grundstücks des Klägers beschreibt die N. Straße eine Kurve von 90 Grad und begrenzt dadurch dieses Grundstück an zwei Seiten. Im Kurvenbereich ist die gepflasterte Straße gegenüber dem übrigen Straßenverlauf deutlich verbreitert. Zur Veranschaulichung der örtlichen Gegebenheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Der Pkw des Klägers war an dem gegenüber seinem Haus liegenden Straßenrand abgestellt, wobei die exakte Position zwischen den Parteien umstritten ist. Die N. Straße ist durch das Zeichen 325.1 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Markierte Parkflächen gibt es im Kurvenbereich nicht.

Der Kläger entschied sich dagegen, den Sohn selbst ins Krankenhaus zu transportieren, und forderte gegen 22:20 Uhr über die Rettungsleitstelle der Beklagten einen Rettungswagen an. Der Unfallort wurde daher durch einen durch den Mitarbeiter M. gesteuerten Rettungswagen und ein Notarzt-Einsatzfahrzeug angefahren.

Im Zuge des Einsatzes kollidierte der Rettungswagen mit seiner hinteren rechten Ecke mit dem hinteren linken Kotflügel des Klägerfahrzeugs, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, ob dies beim Anfahren der Unfallörtlichkeit oder beim Verlassen derselben geschah. Durch die Kollision wurde der Pkw des Klägers beschädigt, was zu Reparaturkosten in Höhe von 8.012,84 Euro netto führte. Hierauf sowie auf dem Kläger entstandene Gutachterkosten in Höhe von 1.072,18 Euro und eine durch diesen geltend gemachte Unkostenpauschale von 25,00 Euro zahlte die Beklagte einen Betrag von 6.832,52 Euro, was einem Anteil von 75 % des Gesamtschadens von 9.110,02 Euro entspricht. Zudem erstattete die Beklagte außergerichtliche Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage eines dem gezahlten Betrag entsprechenden Streitwerts.

Der Kläger hat den Rest klageweise geltend gemacht. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte dann beim OLG auch keinen Erfolg.

Die Entscheidung des OLG hat folgende Leitsätze:

  1. Kollidiert ein Rettungswagen bei seiner Einsatzfahrt aufgrund von Unaufmerk-samkeit mit einem in einer scharfen Kurve geparkten Kfz, ist eine Haftungs-verteilung von 75 : 25 zulasten des Rettungswagens gerechtfertigt.

  2. Bei der Haftungsabwägung bleibt allerdings das mangels einer ausgewiesenen Parkfläche im Bereich des Verkehrszeichens 325.1 geltende Parkverbot außer Betracht, da dieses der Verwirklichung des mit dem verkehrsberuhigten Bereich geschaffenen Bewegungs- und Kommunikationsraums, nicht aber der Sicherstellung ausreichenden Raums für den durchfahrenden Fahrzeugverkehr dient.

TaTüTaTa, oder: Wie wird gehaftet, wenn der Notarztwagen bei Rotlicht über die Kreuzung brettert?

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Nicht selten sind die Situationen, in denen man nach/bei Einsatzfahrten von Polizei und/oder Feuerwehr. Das wwar aber knapp, oder: gerade noch einmal gut gegangen und ein Unfall hat vermieden werden können. Eine Situation, in der es nicht mehr „gereicht hat“, hat dann aber das OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.01.2017 – 1 U 46/16 – zum Gegenstand. Nach einem bei einer Einsatzfahrt verursachten Verkehrsunfall war beim LG Wuppertal und dann beim OLG Köln um die Haftung und die Haftungsverteilung gestritten worden. Das LG hatte der Beklagten – es war ihr Notarztwagen, der in den Verkehrunfall verwickelt war – nur 10 % der Haftung zugerechnet. Das OLG sieht das anders und macht „Halbe/halbe“:

I.

Nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen nur insoweit zugrunde zu legen, als nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Derartige Zweifel sind im vorliegenden Fall bezüglich der durch das Landgericht ausgesprochenen Haftungsverteilung und den zugrunde liegenden Feststellungen gegeben. Richtig ist zwar die Beweiswürdigung Landgerichts insoweit, als sich nicht die Erkenntnis gewinnen lässt, dass der Zeuge P., der unstreitig bei Rotlicht mit dem Notarztwagen des Beklagten von der Schützenstraße in die Carnaper Straße in Wuppertal einfuhr, dies unter Inanspruchnahme von Wegerechten gemäß § 38 Abs. 1 StVO tat. Zwar weist der Beklagte in seiner Berufungserwiderung zu Recht darauf hin, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts eine Argumentationsschwäche aufweist. Dies ändert allerdings nichts daran, dass im Ergebnis der Beklagte für die Richtigkeit seiner Behauptung beweisfällig bleibt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine Wegerechtseinfahrt des Notarztwagens in die Unfallkreuzung durch die rechtzeitige Betätigung des akustischen Warnsignals neben dem blauen Blinklicht gegeben waren.

Deshalb kann die durch das Landgericht ausgesprochene Haftungsverteilung mit einer Quotierung von 10 % : 90 % zum Nachteil des Klägers keinen Bestand haben. Richtig erscheint es vielmehr, bei der Abwägung auf der Grundlage der §§ 17, 18 StVG eine Einstandsverpflichtung der Beklagten im Umfang von 50 % der klägerischen Unfallschäden anzusetzen. Dabei kann dahinstehen, ob dem Zeugen P. ein die Betriebsgefahr des Notarztwagens zusätzlich steigerndes Annäherungsverschulden anzulasten ist, weil erwiesen ist, dass er entgegen § 35 Abs. 8 StVO die Rotlichteinfahrt bis zum Erreichen der kreuzungsmittigen Unfallstelle nicht mit der gebührenden vorsichtigen Fahrweise durchgeführt hat. Darauf deuten jedenfalls die Bekundungen der Zeugen H. sowie B. hin.

Entscheidend ist im Ergebnis, dass die von dem Fahrzeug des Beklagten ausgegangene Betriebsgefahr allein schon durch die Rotlichteinfahrt ohne feststellbare Sanktionierung durch ein Wegerecht nach den Vorgaben des § 38 Abs. 1 StVO so sehr gesteigert war, dass auf eine hälftige Anspruchsberechtigung des Klägers zu erkennen ist. Die Tatsache, dass den Kläger ebenfalls ein erhebliches Mitverschulden an der Entstehung des Auffahrunfalls trifft, weil er entweder den nach § 4 Abs. 1 StVO erforderlich gewesenen Sicherheitsabstand zu dem Vordermann B. nicht eingehalten hat oder weil ihm unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO ein Aufmerksamkeitsverschulden anzulasten ist, steht außer Streit. Gleichwohl darf entgegen der Gewichtung des Landgerichts dieser Verursachungs- und Verschuldensbeitrag nicht dazu führen, dass der Kläger nur in Höhe von 10 % seiner Unfallschäden ersatzberechtigt sein soll. Wäre das durch den Zeugen P. gesteuerte Fahrzeug hypothetisch allein mit dem Pkw Opel des Zeugen B. zusammen gestoßen, der ebenso wie der Kläger unstreitig bei Grünlicht in die Unfallkreuzung eingefahren war, wäre für diesen Fall der Beklagte zu 100 % ersatzverpflichtet.“

Das OLG sieht die Beweislast für den Einsatz des Einsatzhornes bei der Beklagten:

„Wer das Sonderrecht des § 38 Abs. 1 StVO für sich in Anspruch nimmt, muss beweisen, dass er neben dem blauen Blinklicht auch das Einsatzhorn verwendet hat.“

Dass das auch in Betrieb war, habe sie nicht beweisen können.

Ich komme dann nachher aus einem anderen Grund noch einmal auf das Urteil zurück 🙂 .