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Der Radfahrer beim Einfahren auf die Fahrbahn, oder: Das KG versteht den BGH nicht

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Und als zweite Entscheidung dann auch etwas zum Radfahren, nämlich das KG, Urt. v. 04.11.2021 – 22 U 48/18 – zu den Anforderungen an Radfahrer beim Einfahren (über eine Ausfahrt) auf die Fahrbahn nach § 10 StVO. Dazu hat das KG in seinem Urteil Stellung genommen, und zwar wie folgt:

„a) Die Beklagte genügte zweifelsfrei beim Einfahren auf die Fahrbahn ihren aus § 10 S. 1 und S. 2 StVO folgenden Sorgfaltspflichten nicht. Nach § 10 S. 1 StVO oblag ihr eine gesteigerte Sorgfaltspflicht; sie hatte sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (nicht nur des fließenden Verkehrs, vgl. BGH, Urt. v. 15. 5. 2018 – VI ZR 231/17 – [12 f.]) ausgeschlossen war. Nach § 10 S. 2 StVO hatte sie zudem die Absicht einzufahren, rechtzeitig und deutlich durch Anzeigen der Fahrtrichtung anzukündigen. Die Sorgfaltspflichten enden auch nicht unmittelbar beim Verlassen des Gehweges. Insbesondere, wenn – wie hier – am Fahrbahnrand parkende Kraftfahrzeuge stehen, ist unmittelbar vor dem Einfahren in den Bereich des fließenden Verkehrs – ggfs. nochmals – auf Verkehr von links zu achten.

(1) Die Beklagte trägt – was das Landgericht zu Recht und unbeanstandet zu Grunde gelegt hat – selbst vor, dass ihr die Sicht auf die Fahrbahn und damit auf das Taxi des Klägers wegen des an ersten Stelle am Taxiwarteplatz stehenden Taxis des Zeugen (Mercedes B-Klasse) versperrt bzw. erschwert war. Dann hätte sie sich – wie das Landgericht ausgeführt hat – zumindest vorsichtig vortasten müssen. Das hat sie – entgegen ihrer Rechtsansicht – aber nicht getan. Ein zentimeterweises Vortasten bedeutet nicht, dass Zentimeter für Zentimeter vorzurollen wäre, sondern dass eine kurze Strecke vorgerollt und anschließend ein angemessener Zeitraum abgewartet wird, bevor erneut etwas vorgerollt wird. Dies wird man je nach den Umständen etwa drei- bis viermal wiederholen müssen, um jeweils sicherzustellen, dass das eigene Fahrzeug von den Verkehrsteilnehmern im fließenden Verkehr rechtzeitig wahrgenommen werden kann und diese auf das weitere Vorrollen noch angemessen reagieren können (z.B. Hupen, um auf sich aufmerksam zu machen, oder Ermöglichen des Einfahrens) und nicht zu abrupten Fahrmanövern oder einem starken Bremsen gezwungen werden. Erst wenn dann der Punkt erreicht ist, von dem aus die zuvor versperrte Einsicht möglich ist, darf nach Prüfung gefahren werden. Dergleichen hat die Beklagte schon nicht vorgetragen oder geschildert. Ihr Sorgfaltspflichtverstoß ist daher unstreitig, weshalb es im Grundsatz nicht darauf ankommt, dass nach der glaubhaften Aussage des Zeugen die Beklagte in einem Zug auf die Fahrbahn fuhr.

(2) Ferner muss davon ausgegangen werden, dass (Durchschnitts-) Radfahrer im Allgemeinen nicht über mehrere Sekunden regungslos im Stand verharren können, weshalb sie in einer solchen Situation zum Absteigen verpflichtet wären und erst auf der Fahrbahn nach Einsicht und Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wieder aufsteigen dürften. Dies ergibt sich jedenfalls zwingend aus dem Umstand, dass die Absicht zum Einfahren in üblicher Weise durch rechtzeitiges Ausstrecken des Armes angezeigt werden muss, was auch für geübte Radfahrer ausschließt, im Stand verharren zu können. Dies hat die Beklagte nicht beachtet und sich schon deshalb falsch verhalten.

(3) Also genügte die Beklagte auch ihrer Pflicht aus § 10 S. 2 StVO unstreitig nicht.

(4) Im Übrigen hätte die Beklagte den für eine Verletzung der Sorgfaltspflichten des § 10 S. 1, S. 2 StVO sprechenden Anschein (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 10 StVO Rn. 11; Kuhnke, Darlegungs- und Beweislast bei Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen, NZV 2018, 447, 453 [7.]) bzw. das aus der objektiven Vorfahrtverletzung folgende Indiz für ihr Verschulden (BGH, Urteil vom 20.9.2011 – VI ZR 282/10r+s 2011, 530 [9]), schon nicht widerlegt, denn sie hat das Taxi nicht gesehen, obwohl es sich zweifellos in räumlicher Nähe befunden haben muss. Dementsprechend ist sie auf Spekulationen zum Fahrverhalten des Drittwiderbeklagten zu 2. angewiesen. Der für den Anschein enge räumliche und zeitliche Zusammenhang ist offensichtlich gegeben. Da die Beklagte die Straße bis zur gegenüberliegenden Fahrbahnseite queren wollte, kommt ein Einordnen in den fließenden Verkehr als Abschluss des Einfahrens im Übrigen nicht bereits während des Querens oder – wie hier – sogar des Beginns des Querens in Betracht.

(5) Es mag sein, dass der die Anhörung sowie die Beweisaufnahme durchführende Richter die Darstellungen der Beklagten und des Drittwiderbeklagten zu 2. noch für gleich zuverlässig erachtet hatte, was er im Hinblick auf den Dezernatswechsel meinte schriftlich festhalten zu müssen (Beschluss vom 25. Juli 2017). Dies wäre jedoch irrelevant, weil daraus bei widerstreitenden Tatsachenschilderungen ein offenes Beweisergebnis folgen würde, das – anders als offenbar dieser Richter noch gemeint hat – nach der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und den Grundsätzen des Anscheinsbeweises hier in vollem Umfang zulasten der Beklagten geht, wie das Landgericht zu Recht und inhaltlich zutreffend näher ausgeführt hat.

(6) Ergänzend wird auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich des Verschuldens des Drittwiderbeklagten zu 2. verwiesen.“

Es war übrigens der zweite Durchgang beim KG. Die Sache ear dort schon mal und dann in der Revision beim BGH. Der hatte insgesamt aufgehoben und zurückverwiesen. Das versteht das KG nicht:

„Aus welchem Grund der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats sogar aufgehoben hat, soweit es zu Gunsten der Beklagten die Klage abgewiesen hat, erschließt sich nicht. Möglicherweise liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit vor. Jedenfalls ist die Sachlage unverändert, so dass der Senat seine Entscheidung bestätigt“

Tja, manchmal sind die Wege des BGH unergründlich.

Unvorhersehbarer „Blindflug“ eines 80-jährigen Pedelec-Fahrers ==> Alleinhaftung

entnommen wikimedia.org Urheber J. Hammerschmidt

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Verursacht ein 80-jähriger Pedelec-Fahrer einen Zusammenstoß mit einem Pkw, weil er mit seinem Pedelec verkehrswidrig von einem Geh- und Radweg schräg auf die Fahrbahn fährt, um nach links abzubiegen, kann er für den Verkehrsunfall allein haften. Das ist das Fazit aus dem OLG Hamm, Urt. v. 09.02.2016 – 9 U 125/15, das nach einem entsprechenden Hinweisbeschluss des OLG vom 08.01.2016 ergangen ist und mit dem das OLG die erstinstanzliche Entscheidung des LG Essen bestätigt hat.

Zum Sachverhalt: Der zum Unfallzeitpunkt 80-jährige Kläger aus Haltern befuhr im Mai 2014 mit seinem Pedelec einen rechts von der Fahrbahn einer Straße durch eine durchgehende Linie abgetrennten Geh- und Radweg. An der Kreuzung mit einer von rechts einmündenden Straße beabsichtigte er nach links abzubiegen, um ein sich einer Häuserzufahrt anschließende, dem Verlauf eines Kanals folgende Zuwegung zu erreichen. Zu diesem Zweck fuhr er über die durchgezogene Linie in Richtung Fahrbahnmitte. Auf der Fahrbahn kam es zum Zusammenstoß mit dem Pkw der Beklagten. Der Pkw berührte mit der rechten Ecke des vorderen Stoßfängers das Hinterrad des Pedelec und brachte dieses zu Fall. Der Kläger stürzte und erlitt Prellungen sowie Frakturen im Bereich seines Beckens. Er hat 20.000 € und ca. 500 € materiellen Schadensersatz, u.a. für das beschädigte Pedelec, verlangt.

Das OLG ist von einem erheblichen Eigenverschulden des Klägers an dem Zustandekommen des Unfalls ausgegangen (§§ 7, 17 StVG, 254 BGB), welches eine Haftung der Beklagten – auch unter dem Gesichtspunkt der von ihrem Pkw ausgehenden Betriebsgefahr – ausschließt. Der Kläger habe die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und gegen die sich aus den §§ 9, 10 StVO ergebenden Pflichten verstoßen. Er habe versucht, ohne die gebotene Rückschau gleichsam blindlinks von dem rechts neben der Fahrbahn verlaufenden Radweg über die gesamte Breite der Straße hinweg in die gegenüberliegende Zufahrt einzubiegen. Um sich verkehrsgerecht zu verhalten, hätte der Kläger nahc Auffassung des OLG bis zum Einmündungsbereich der von rechte einmündenden Straße fahren müssen. Dort hätte er die von ihm befahrene Straße im rechten Winkel überqueren müssen, sein Pedelec schiebend oder wie ein aus der Straße von rechts einmündenden Straße kommender Verkehrsteilnehmer fahrend. Bei dem ausgeführten Fahrmanöver habe der Kläger seine Absicht abzubiegen weder rechtzeitig angekündigt noch auf den hinter seinem Rücken herannahenden Verkehr geachtet. Die vom Kläger unvermittelt eingeleitete Schrägfahrt habe dazu geführt, dass das Pedelec auf der Straße in Sekundenbruchteilen ein breites, gefährliches Hindernis gebildet hat. Gegenüber diesem groben Fehlverhalten des Klägers trete die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs – ein Verschulden der Beklagten am Zusammenstoß ist nicht bewiesen – zurück.

Das OLG weist darauf hin, dass der Beklagten nicht vorgeworfen werden könne, sich nicht auf das erkennbar höhere Alter des Klägers eingestellt zu haben. Zwar habe sich ein Fahrzeugführer durch eine Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, dass einer Gefährdung von Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen ausgeschlossen sei (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 2a StVO). Dabei erfordere allerdings nicht jeder im Blickfeld eines Kraftfahrers erscheinende Verkehrsteilnehmer aus diesem Personenkreis ein sofortiges Herabsetzen der eigenen Geschwindigkeit. Eine solche Reaktion sei erst dann geboten, wenn das Verhalten der Person oder die Situation, in der sie sich befinde, Auffälligkeiten zeige, die zu einer Gefährdung führen könnten (. Hiervon habe die Beklagte vor dem Unfall nicht ausgehen müssen. Bei ihrer Annäherung an den auf einem abgeteilten und ausreichend breiten Radweg fahrenden Kläger habe sie nicht allein aufgrund des höheren Alters des Klägers damit rechnen müssen, dass der Kläger die konkrete Verkehrssituation nicht gefahrlos habe beherrschen können.

Dieser Hinweis ist m.E. angesichts des massiven Fehlverhaltens des Klägers – in meinen Augen ein „Blidnflug“ – zutreffend. Befindet sich eine ältere Person in einer Lage, in der für sie nach der Lebenserfahrung aber keine Gefährdung zu erwarten ist, so braucht ein Kraftfahrer nicht allein schon wegen ihres höheren Alters ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten. Nicht jede im Blickfeld eines Kraftfahrers erscheinende Person der in § 3 Abs. 2 a StVO genannten Gruppen erfordert in jedem Fall eine sofortige Verlangsamung der Fahrgeschwindigkeit, ohne dass Gefahr für verkehrswidriges Verhalten voraussehbar ist – so das OLG.