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StGB I: Eine das Leben gefährende Behandlung, oder: Generelle Eignung, das Leben des Opfers zu gefährden

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Heute dann ein Tag mit StGB-Entscheidungen, den ich mit dem BGH, Beschl. v. 20.12.2022 – 2 StR 267/22 – eröffne.

Folgender Sachverhalt: Am 26.05.2021 trafen sich der Angeklagte und der Nebenkläger sowie weitere Personen in der Wohnung des Zeugen Z. Anlass für dieses Zusammentreffen war eine zwischen beiden geplante Aussprache, nachdem dem Angeklagten zuvor zugetragen worden war, der Nebenkläger behaupte, die Verlobte des Angeklagten, die Zeugin P. , würde ihm, dem Nebenkläger, „schöne Augen machen“.

In der Wohnung des Zeugen Z.  stellte der Angeklagte den Nebenkläger zur Rede und schlug diesem entweder mit der Faust, mit der flachen Hand oder auch der Handkante mehrmals kraftvoll gegen den Schädel und das Gesicht. Der Aufforderung des Angeklagten folgend entschuldigte sich der Nebenkläger anschließend telefonisch bei der Zeugin P. Im weiteren Verlauf schliefen der Angeklagte und der Nebenkläger – aneinander gelehnt auf einer Couch sitzend – ein. Nachdem sowohl der Angeklagte als auch der Nebenkläger zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt wieder aufgewacht waren, versetzte der Angeklagte dem Nebenkläger erneut mehrere Schläge. Dabei schlug er „überwiegend“ auf die bereits verletzten Stellen in dessen Gesicht und an dessen Schädel, so dass der Nebenkläger blutete. Die Anzahl der Schläge war nicht feststellbar, ebenso nicht, auf welche Art sie ausgeführt wurden. Durch die von dem Angeklagten gegen den Nebenkläger geführten Schläge erlitt dieser ein sog. Monokelhämatom des linken Auges einhergehend mit einer Unterblutung der Augapfelbindehaut, Einblutungen der linken Mundregion einhergehend mit Zahnabdruckverletzungen der linken Unterlippe, drei Hämatome der linken Gesichtshälfte, eine Einblutung des linken Ohres sowie weitere diffus verteilte Hautrötungen der linken Gesichtshälfte und des rechten Oberlides.

Darüber hinaus wies der Nebenkläger weitere Verletzungen auf, „deren Verursachung durch den Angeklagten nicht sicher feststellbar war“. Unter anderem zog er sich eine stark blutende Wunde an der Stirn in Form einer dreieckigen Prellmarke zu, als er zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt von der Couch unter den Tisch rutschte. Überdies wurde bei dem Nebenkläger eine Unterblutung der harten Hirnhaut über der rechten Großhirnhalbkugel festgestellt, die zu einer Hirnstammeinklemmung mit anschließender Hemiparese führte.

Das LG hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) verurteilt. Dem BGH gefällt das nicht:

„Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensbeanstandungen kommt es daher nicht an. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begangen, wird weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht von den Feststellungen getragen und lässt sich auch mit dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht begründen.

1. Eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt eine Körperverletzung „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ voraus. Zwar muss die Tathandlung nicht dazu führen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät; jedoch muss die jeweilige Einwirkung durch den Täter nach den Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden. Maßgeblich ist danach die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im Einzelfall (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. März 2020 – 4 StR 646/19 Rn. 6 mwN). Um die gegenüber der einfachen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB höhere Strafandrohung begründen zu können, kommt es maßgebend auf die Gefährlichkeit der Behandlung, nicht aber auf die eingetretenen Verletzungen an. Heftige Schläge gegen den Kopf des Opfers können eine das Leben gefährdende Behandlung darstellen, wenn sie nach der Art der Ausführung der Verletzungshandlungen im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1964 – 5 StR 182/64, BGHSt 19, 352; Senat, Urteile vom 8. März 1990 – 2 StR 615/89, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 5; vom 6. Juni 2007 – 2 StR 105/07, Rn. 5; vom 31. Juli 2013 – 2 StR 38/13, Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2012 – 2 StR 60/12; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 – 6 StR 393/21).

2. Hiervon ausgehend belegen die Gründe des angefochtenen Urteils nicht, dass die durch den Angeklagten ausgeführten Schläge in objektiver Hinsicht potentiell eine Gefahr für das Leben des Nebenklägers begründeten. Dies ist weder ausdrücklich festgestellt noch ergibt sich dies aus den erlittenen Verletzungen oder aus der mitgeteilten Vorschädigung des Nebenklägers.

a) Konkrete Feststellungen zur Art und Weise, wie der Angeklagte den Nebenkläger schlug, hat die Strafkammer nicht treffen können: Zwar habe der Angeklagte – entgegen seiner Einlassung – dem Nebenkläger mindestens drei heftige Schläge gegen den Kopf versetzt. Es sei aber nicht auszuschließen, dass der Angeklagte jeweils (lediglich) mit der flachen Hand schlug. Grundsätzlich können auch Schläge mit der bloßen Hand in das Gesicht oder gegen den Kopf des Opfers eine das Leben gefährdende Behandlung sein; dies setzt jedoch Umstände in der Tatausführung oder individuelle Besonderheiten beim Tatopfer voraus, welche das Gefahrenpotential der Handlung im Vergleich zu einer „einfachen” Körperverletzung (§ 223 StGB) deutlich erhöhen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Januar 2013 – 2 StR 520/12, NStZ 2013, 345). Die auf die Ausführungen des Sachverständigen gestützte Feststellung, dass auch fest ausgeführte Schläge mit der flachen Hand „durchaus geeignet seien, schwerere Verletzungen hervorzurufen“, belegt nicht, dass die konkreten Schläge des Angeklagten gefährlich im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB waren.

b) Auch die festgestellten Verletzungen des Nebenklägers (diverse Hämatome im Gesicht sowie Einblutungen im Bereich des Mundes und an einem Ohr) sind kein Beleg einer lebensgefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Soweit dem Angeklagten Verletzungsfolgen zugerechnet werden konnten, ist nicht festgestellt, dass diese derart gravierend waren, dass sie nur Folge einer vorangegangenen lebensgefährdenden Behandlung sein konnten. Hinsichtlich des Ausmaßes der durch die ersten Schläge verursachten Verletzungen ist das Landgericht – gestützt auf die Angaben einer Zeugin – davon ausgegangen, der Nebenkläger habe „etwas am Auge und an der Lippe gehabt, was ein bisschen aufgeplatzt gewesen sei“. Bezüglich der vom Landgericht angenommenen nachfolgenden Gewalthandlungen teilen die Urteilsgründe mit, der Angeklagte habe „überwiegend“ auf die bereits verletzten Stellen in dessen Gesicht und an dessen Schädel geschlagen. Insgesamt habe der Sachverständige schließlich bei einer Untersuchung des Nebenklägers einen Tag nach dem Tattag Verletzungen festgestellt, die auf einem Lichtbild nach dem ersten Übergriff nicht vorhanden und die teilweise – im festgestellten Umfang – auf die Schläge des Angeklagten zurückzuführen waren. Hieraus lassen sich jedoch keine eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB tragenden Rückschlüsse auf die Gefährlichkeit der ersten oder der sodann folgenden Schläge ziehen; dass die Kumulation der sukzessive beigebrachten Verletzungen geeignet war, das Leben des Opfers zu gefährden, ist nicht festgestellt.

c) Ihre Annahme, die Schläge des Angeklagten seien lebensgefährdend im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, wird auch nicht mit Blick auf Vorschädigungen des Nebenklägers belegt. Zwar ist auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen festgestellt, dass bei dem alkoholabhängigen Nebenkläger wegen dessen derangierter – auf einer Leberzirrhose beruhenden – Blutgerinnungssituation sowie wegen dessen Sturzneigung konkrete Risikofaktoren für das Auftreten von Blutungen bestanden. Den Urteilsgründen ist aber nicht zu entnehmen, wie sich diese Risikofaktoren in Bezug auf die Schläge des Angeklagten ausgewirkt haben. Denn die Strafkammer hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die mit der „Blutgerinnungssituation“ im Zusammenhang stehende Subduralblutung des Nebenklägers durch Einwirkungen des Angeklagten verursacht wurde. Inwiefern die „Sturzneigung“ des Nebenklägers die Gefährlichkeit der vom Angeklagten geführten Schläge auch dann erhöht hat, wenn – wovon die Strafkammer gestützt auf Zeugenaussagen ausgeht – der Nebenkläger zum Zeitpunkt der Schläge jeweils saß, erhellt sich aus den Urteilsgründen nicht.“

StGB III: Abschütteln von der Motorhaube, oder: Das Leben gefährdende Behandlung

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By Greg Gjerdingen from Willmar, USA – 12 Nissan Juke SV AWD, CC BY 2.0,

Und als letzte Entscheidung dann der BGH, Beschl. v. 24.03.2020 – 4 StR 646/19. Eine Entscheidung zur gefährlichen Körperverletzung – mit verkehrsrechtlichem Einschlag 🙂 .

Der Angeklagte ist vom LG u.a. „schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr“ in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden.

Zugrunde gelegt hat das LG folgende Feststellungen:

„Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte dem Geschädigten einen „Denkzettel verpassen“ und beschloss daher, mit seinem Pkw von hinten den Geschädigten, der auf einem dunklen, nur punktuell erleuchteten Gehweg links neben der Fahrbahn „lief“, anzufahren und zu Fall zu bringen. Dazu fuhr der Angeklagte auf den Gehweg und näherte sich mit höherem Tempo „als die Laufgeschwindigkeit“ dem Geschädigten. Als der Geschädigte den Lichtkegel bemerkte, sprang er hoch und fiel auf die Motorhaube des Pkw, wo er durch die unverminderte Fahrgeschwindigkeit auf die Höhe der Windschutzscheibe abgetrieben wurde und Halt suchte. Der Angeklagte – vom Sprung des Geschädigten auf die Motorhaube überrascht – gab nun Gas und lenkte den Pkw abrupt nach rechts, um den Geschädigten abzuschütteln. Dabei nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf, dass sich der Geschädigte bei einem Sturz auf den Gehweg nicht unerheblich verletzen würde. Der Geschädigte stürzte auf den Gehweg, wo er in der unmittelbaren Nähe des Fahrzeugs, das der Angeklagte zum Stillstand abgebremst hatte, zum Liegen kam. Durch den Aufprall auf den Boden erlitt der Geschädigte eine Vielzahl von flächigen Schürfwunden im Gesicht, an beiden Händen und Knien sowie am Becken.“

Dem BGH reichen diese Feststellungen für die gefährliche Körperverletzung nicht. Er hat auf die Sachrüge hin aufgehoben:

„2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht.

a) Weder den Feststellungen des angefochtenen Urteils noch den Ausführungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung lässt sich entnehmen, dass in objektiver Hinsicht im Anfahren oder „Abschütteln“ des Geschädigten von der Motorhaube des Fahrzeugs eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB lag.

Zwar muss die Tathandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht dazu führen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät; jedoch muss die jeweilige Einwirkung durch den Täter nach den Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2004 – 4 StR 43/04, NStZ 2004, 618; Beschluss vom 23. Juli 2004 – 2 StR 101/04, NStZ 2005, 156, 157; BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 – 4 StR 575/09 Rn. 6). Maßgeblich ist demnach die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 – 2 StR 38/13; Beschluss vom 24. November 2015 – 3 StR 444/15 Rn. 6).

Diese Voraussetzungen ergeben die Urteilsgründe auch unter Heranziehung ihres Gesamtzusammenhangs nicht. Denn das Landgericht hat zu den näheren Umständen der Tathandlung keine Feststellungen getroffen. Zwar hat es im Rahmen der Beweiswürdigung die Einschätzung des medizinischen Sachverständigen mitgeteilt, wonach die Verursachung der Schürfwunden vereinbar sei „mit dem Abwurf von der Motorhaube eines fahrenden Pkw – was für sich genommen potentiell lebensgefährlich sei – auf betonierten rauen Untergrund“ (UA S. 23). Damit ist jedoch nur eine bloße Möglichkeit einer lebensgefährlichen Behandlung angesprochen, die abstrakte Lebensgefährlichkeit aber im konkreten Fall nicht belegt. Ob sich der Sachverständige auch für den festgestellten Tathergang zu der potentiellen Lebensgefahr für das Tatopfer verhalten und ob sich das Landgericht diese Ausführungen zu eigen gemacht hat, erschließt sich nicht. Das Vorliegen einer abstrakt lebensgefährlichen Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB versteht sich hier nicht von selbst, da das Urteil keine Feststellungen zu der gefahrenen Geschwindigkeit des Angeklagten enthält. Die Tatsache, dass er das Fahrzeug nach dem Abwurf des Geschädigten sogleich zum Stillstand abbremste, könnte dafür sprechen, dass die Anfahr- und Abwurfgeschwindigkeit gering war.

b) Hinzu kommt, dass der subjektive Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nicht belegt ist.

Für den Körperverletzungsvorsatz im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist neben dem zumindest bedingten Verletzungsvorsatz erforderlich, dass der Täter die Umstände erkennt, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt. Dabei muss der Täter sie nicht als solche bewerten (BGH, Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 15; BGH, Urteil vom 26. März 2015 – 4 StR 442/14 Rn. 12), jedoch muss die Handlung nach seiner Vorstellung auf Lebensgefährdung „angelegt“ sein (BGH, Beschluss vom 18. März 1992 – 2 StR 84/92, BGHR § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 6; Beschluss vom 8. Juli 2008 – 3 StR 190/08).

Zu diesen Voraussetzungen verhält sich das Landgericht nicht. Aus den Feststellungen ist lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte den Geschädigten von der Motorhaube abzuschütteln beabsichtigte, und er zu diesem Zeitpunkt billigend in Kauf nahm, dass sich der Geschädigte dabei nicht unerheblich verletzen würde (UA S. 11). Damit ist jedoch nicht dargetan, dass der Angeklagte über eine einfache Körperverletzung hinaus eine potentielle Gefährdung des Lebens des Tatopfers erkannte und billigte. Angesichts der rudimentären Feststellungen zum Unfallhergang (etwa zur Aufprall-/Abwurfgeschwindigkeit) und angesichts der festgestellten eher geringen Verletzungsfolgen bedurfte es hier der näheren Erörterung zum Vorstellungsbild des Angeklagten.“

 

Festes Würgen am Hals – nicht immer gefährliche Körperverletzung

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Das AG verurteilt den Angeklagten wegen einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, und zwar auf der Grundlage folgender Feststellungen:

„Das Amtsgericht hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin, die gegen die abgeschlossene Hotelzimmertür trommelte und um Hilfe schrie, wutentbrannt packte und ihr den Hals zudrückte, damit sie still sei.

Weiter hat das Amtsgericht insoweit ausgeführt:  „ (…) Er drückte mit beiden Händen den Hals zu, so dass die Zeugin keine Luft mehr bekam. Die Zeugin erlitt hierdurch Schmerzen und hatte Schluckbeschwerden. An ihrem Hals waren Rötungen vorhanden. (…)“. 

Das reicht nach Auffassung des OLG für eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht aus. dazu der OLG Hamm, Beschl. v. 28.10.2013 – 5 RVs 104/13:

„Zwar muss – wie auch das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – die Tathandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht dazu führen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät, sondern die jeweilige Einwirkung muss lediglich abstrakt geeignet sein, eine solche Gefährdung herbeizuführen. Danach kommt festes Würgen am Hals zwar grundsätzlich als geeignete Tathandlung in Betracht. Allerdings ist nicht jeder Angriff auf den Hals des Opfers in der Form des Würgens, der zu würgemalähnlichen Druckmalen oder Hautunterblutungen führt,  eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne dieser Vorschrift. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit vielmehr Dauer und Stärke der Einwirkung, zu denen sich die Urteilsfeststellungen je nach Lage des Falles verhalten müssen (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. z.B. BGH, NStZ-RR 2004, 44 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 zu 4 StR 185/05, zitiert nach juris Rn. 10 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 12. März 2013 zu 4 StR 42/13, zitiert nach juris Rn. 4)

Zu den näheren Umständen der Tatausführung, etwa dazu, ob der Nebenklägerin durch die Einwirkung des Angeklagten die Halsschlagader abgeschnürt wurde, enthalten die Urteilsgründe allerdings keine Feststellungen. Dies gilt gleichfalls für die hier möglicherweise bedeutsame Zeitspanne zwischen dem Eintritt der Atemnot bei der Nebenklägerin und dem Nichtweiterhandeln des Angeklagten.“

„…der über 100 kg schwere Angeklagte sitzt im Rippen- und Bauchbereich auf seiner Frau….“

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Viele Entscheidungen des BGH, die sich mit der gefährlichen Körperverletzung befassen (§ 224 StGB) haben das Tatbestandsmerkmal „der das Leben gefährdenden Behandlung“ zum Gegenstand. So auch im BGH, Beschl. v. 10.04.2013 – 1 StR 112/13. Da hatte sich der über 100 kg schwere Angeklagte rittlings im Rippen- und Bauchbereich seiner Frau auf diese gesetzt und ihr zugleich seine linke Hand so auf Mund und Nase gepresst, dass diese keine Luft mehr bekam. Das LG hatte das als eine das „Leben gefährdende Behandlung“ angesehen (§ 224 Abs. 1 Nr. StGB). Für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals kommt es nämlich darauf an, dass die Körperverletzungshandlung unter den konkreten Umständen generell geeignet ist, den Tod des Opfers herbeizuführen. Besteht die Tathandlung im Würgen des Tatopfers oder in anderen Formen der Einwirkung auf dessen Fähigkeit zu atmen, kommt es für das Vorliegen des Qualifikationsmerkmals auf die Dauer und Stärke der Einwirkung an. Dazu im Fall der BGH:

„Nach den Feststellungen des Landgerichts und seinen Ausführungen in der Beweiswürdigung hat sich der über 100 kg schwere Angeklagte rittlings im Rippen- und Bauchbereich seiner Frau, der Nebenklägerin, auf diese gesetzt und ihr zugleich seine linke Hand so auf Mund und Nase gepresst, dass diese keine Luft mehr bekam. Aus den vom Tatgericht mitgeteilten und von ihm dem Urteil zugrunde gelegten Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen ergibt sich, dass durch das beschriebene Aufsitzen des Angeklagten die Rippen seiner Ehefrau nach oben geschoben wurden sowie aufgrund der dadurch bewirkten Kompression des Brustkorbs zusätzlich zu dem Verschlie-ßen von Mund und Nase eine gefährliche Einschränkung der Atmung herbeigeführt wurde. Das Zusammenwirken beider Einwirkungen des Angeklagten (zum Zusammenwirken von Würgen und gleichzeitigem Drehen des Kopfes zum Boden, das zu einer weiteren Beeinträchtigung der Atemluftzufuhr führt vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2002 – 2 StR 73/02, StV 2002, 649, 650) erweist sich daher unter den besonderen Umständen des Einzelfalls als eine das Leben gefährdende Behandlung. Der bereits eingetretenen Vollendung des Qualifikationsmerkmals stand das im Ergebnis erfolgreiche Eingreifen des Sohnes der Nebenklägerin zu ihren Gunsten nicht entgegen.“

 

„Schläge ins Gesicht und gegen den Kopf“ –> gefährliche Körperverletzung?

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Fast jede Woche wird auf der Homepage des BGH mindestens eine Entscheidung eingestellt, die sich mit der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) in ihren unterschiedlichen Tatbestandsvarianten befasst. So jetzt z.B. der BGH, Beschl. v. 16.01.2013 –  2 StR 520/12 – der sich mit der Fragen einer das Leben gefährdenden Behandlung bei Schlägen ins Gesicht und gegen den Kopf befasst (vgl. dazu auch Was ist Hinterlist?). Davon war die Strafkammer ausgegangen. Dem BGH reichten die vom LG dazu getroffenen Feststellungen aber nicht:

„a) Zwar können grundsätzlich auch Schläge mit der bloßen Hand in das Gesicht oder gegen den Kopf des Opfers eine das Leben gefährdende Behandlung in diesem Sinne sein. Dies setzt jedoch Umstände in der Tatausführung oder individuelle Besonderheiten beim Tatopfer voraus, welche das Gefahrenpotential der Handlung im Vergleich zu einer „einfachen“ Körperverletzung (§ 223 StGB) deutlich erhöhen. Die Rechtsprechung hat dies etwa angenommen bei mehreren wuchtigen Faustschlägen gegen den Kopf eines neun Wochen alten Säuglings (Senat, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 2 StR 105/07), bei massiven Schlägen gegen den Kopf des (alkoholisierten) Tatopfers (BGH NStZ 2005, 156) sowie bei zahlreichen Schlägen in das Gesicht und gegen den Kopf einer an einer Hauswand fixierten Geschädigten, die zu längerer Bewusstlosigkeit und schweren Verletzungen führten (OLG Köln NJW 1983, 2274).

b) Die getroffenen Feststellungen belegen solche, eine Gefahr für das Leben des Opfers potentiell begründenden Umstände nicht. Mit der Erwägung des Landgerichts, es sei in einem möblierten Zimmer „damit zu rechnen, dass die Geschädigte aufgrund des wuchtigen Schlages das Gleichgewicht verliert und hierbei, wie geschehen, mit dem Kopf gegen einen Einrichtungsgegenstand prallt“, ist die individuelle, auf die Person der Geschädigten bezogene besondere Schädlichkeit der Einwirkung durch den Angeklagten nicht ausreichend dargetan. Abgesehen davon, dass sich aus der in der Beweiswürdigung wiedergegebenen Aussage der Geschädigten anders als aus den Feststellungen nicht ergibt, dass sie mit dem Kopf gegen die Bettumrandung gefallen ist, begab sie sich nach diesem Vorfall in den Waschraum, um Kleidungsstücke zu holen, ohne dass körperliche Beeinträchtigungen festzustellen waren. Dass der im Waschraum geführte Faustschlag eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit der Geschädigten zur Folge hatte, reicht für sich allein ebenfalls nicht aus, um die Eig-nung zur Lebensgefährdung zu belegen, zumal die Geschädigte unmittelbar anschließend nach einem weiteren Wortwechsel mit dem Angeklagten in die Schule ging. Im Übrigen ist zum Vorsatz des Angeklagten nicht ausreichend dargetan, dass er bei Ausführung der von ihm konkret gewollten und umgesetzten Tathandlungen die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers erkannte (vgl. BGH NJW 1990, 3156; Fischer, aaO, Rn. 13 mwN).“

Also: Aufhebung und Zurückverweisung, weil nach Auffassung des BGH noch weitere Feststellungen möglich erscheinen.