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Corona-Virus: Heute dann die „Änderungen“ in der StPO, oder: Hemmung der Unterbrechungsfristen

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Heute wird im Bundestag dann am Nachmittag das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-und Strafverfahrensrecht“ beraten (vgl. hier die Tagesordnung). Eine BT-Drucksache dazu ist erst seit heute veröffentlicht (vgl. bislang die sog. „Formulieungshilfe der Bundesregierung… „. Es ist die – so weit ich das sehe – wortgleiche  BT-Drucks. 19/18110 v. 24.03.2020.

Interessant ist hier, was sich im Strafverfahrensrecht tut. Und das ist der Artikel 3 der vorgeschlagenen Änderungen/Erweiterungen – oder wie immer man das nennen will:

„Artikel 3

Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

§ 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 10

Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen

(1) Unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung ist der Lauf der in §229 Ab-satz 1 und 2 der Strafprozessordnung genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.

(2) Absatz1 gilt entsprechend für die in §268 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Frist zur Urteilsverkündung.“

Dazu dann die Begründung (s. Bl. 33 der BT-Drucksache):

„Zu § 10 (Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen)

Hauptverhandlungen im Strafverfahren dürfen gemäß § 229 Absatz 1 und 2 StPO derzeit bis zu drei Wochen, wenn sie vor der Unterbrechung länger als zehn Verhandlungstage angedauert haben, bis zu einem Monat unterbrochen werden. Urteile, die nicht am Schluss der Verhandlung verkündet werden, müssen gemäß § 268 Absatz 3 Satz 2 StPO spätestens am elften Tag danach verkündet werden. Bei Hauptverhandlungen, die länger als zehn Verhandlungstage angedauert haben, sind diese Fristen gemäß § 229 Absatz 3 Satz 1 auf-grund von Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit bis zu zwei Monaten gehemmt und enden gemäß § 229 Absatz 3 Satz 2 frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung.

In § 10 StPOEG soll nunmehr ein zusätzlicher Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfristenbei strafgerichtlichen Hauptverhandlungen sowie für die Hemmung der Urteilsverkündungsfrist geschaffen werden, der auf die aktuellen Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung der COVID-19-Pandemieabstellt. Damit soll verhindert werden, dass eine Hauptverhandlung aufgrund der aktuellen Einschränkungen des öffentlichen Lebens ausgesetzt und neu begonnen werden muss.

Zu Absatz 1

Der Tatbestand soll abweichend von § 229 Absatz 3 StPO unabhängig von der bisherigen Dauer der Hauptverhandlung gelten, also auch für solche Hauptverhandlungen, die im Zeitpunkt der Unterbrechung noch nicht zehn Verhandlungstage angedauert haben. Das ist aufgrund der besonderen Situation gerechtfertigt, die durch das bundesweit alle Gerichtsverfahren in gleicher Weise erfassende Pandemiegeschehen eingetreten ist.

Auch darüberhinaus ist der Tatbestand weit gefasst und erfasst sämtliche Gründe, die der ordnungsgemäßen Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen der Gerichte und Gesundheitsbehörden entgegenstehen.

Es ist folglich nicht erforderlich, dass der Angeklagte oder eine zur Urteilsfindung berufene Person selbst erkrankt ist oder sich in Quarantäne befindet. Der Fall der Krankheit ist bereits von § 229 Absatz 3 Satz1 Nummer1 StPO erfasst. Handelt es sich um eine festgestellte SARS-CoV-2-Infektion, liegt allerdings zugleich aufgrund der in einem solchen Fall zwingend erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen der neue Hemmungstatbestand des §10 Absatz 1 StPOEG vor mit der Folge, dass die Hemmung der Unterbrechung für jede Hauptverhandlung unabhängig von ihrer bisherigen Dauer eintritt. Der neue Hemmungstatbestand ist allerdings zugleich auch wesentlich weiter, weil auch Verdachtsfälle oder Krankheiten, die nicht getestet werden, ausreichen, solange eine Person gehalten ist, sich deshalb in häusliche Quarantäne zu begeben. Darüber hinaus genügt auch ein eingeschränkter Gerichtsbetrieb oder die Beteiligung zur Risikogruppe gehörender Personen, wie beispielsweise ältere Personen, Personen mit Grunderkrankungen oder einem unterdrückten Immunsystem, für die Annahme von Schutzmaßnahmen, die eine weitere Durchführung der Hauptverhandlung verhindern. Ein Hindernis für die Durchführung der Hauptverhandlung liegt auch vor, wenn es nur mittelbar auf gerichtlichen oder gesundheitsbehördlichen Schutzmaßnahmen beruht.

Das Gericht prüft – wie in den Fällen des § 229 Absatz 3 Satz 1 StPO – grundsätzlich im Freibeweisverfahren, ob, ab wann und bis wann der Hemmungstatbestand vorliegt. Deshalb muss das Gericht bei der Anwendung des § 10 StPOEG künftig im Freibeweisverfahren prüfen, ob Infektionsschutzmaßnahmenerforderlich sind, welche die Durchführung der Hauptverhandlung unmöglich machen. Die Unmöglichkeit der Durchführung der Hauptverhandlung kann auf Anordnungen und Empfehlungen der Gerichtsverwaltung oder der Gesundheitsbehörden beruhen, sie kann sich daraus ergeben, dass ein Gericht auf Notbetrieb geschaltet hat, die Abstände zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht eingehalten werden können oder sich Personen in häuslicher Quarantäne befinden oder bei Durchführung der Verhandlung potentiell gefährdet werden.

§ 10 Absatz1 Halbsatz 2 und Satz 2 StPOEG entspricht § 229 Absatz 3 Satz 2 und 3 StPO. Eine Hauptverhandlung kann damit auch in den Fällen des § 10 StPOEG für maximal drei Monate und zehn Tage unterbrochen werden, wobei das Gericht Beginn und Ende der Hemmung durch unanfechtbaren Beschluss feststellt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 ordnet an, dass der in Absatz 1 geregelte Hemmungstatbestand auch für die Hemmung der in § 268 Absatz3 Satz2 StPO genannten Frist zur Urteilsverkündung gilt. § 268 Absatz 3 Satz 3 StPO verweist bereits auf § 229 Absatz3 und ordnet die entsprechende Geltung der dort geregelten Hemmungsvorschriften für die Urteilsverkündungsfrist an. Gleiches soll für den Hemmungstatbestand des § 10 Absatz1 StPOEG gelten.“

Der Hemmungstatbestand in § 10 StPOEG soll auf ein Jahr befristet werden. Artikel 3 soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, Artikel 4, der § 10 StPOEG wieder aufhebt, ein Jahr nach dem Tag der Verkündung.

Ich gehe davon aus, dass das heute Nachmittag so verabschiedet wird und es dann auch so durch den Bundesrat geht, der ja am 25. und 27.03.2020 tagt. Dann wird verkündet. Ich denke, je nach der Verkündung im BGBl. werden wir die Neuregelung dann spätestens Anfang der kommenden Woche in Kraft haben.

Ach so: „wobei das Gericht Beginn und Ende der Hemmung durch unanfechtbaren Beschluss feststellt.“ Ich lenke den Blick auf § 336 Satz 2 StPO.

Edit: Die Änderungen sind dann verabschiedet worden, waren am 27.03.2020 im Bundesrat und sind noch am Abend des 27.03.2020 im BGBl. verkündet worden. Damit sind Sie seit dem 28.03.2020 in Kraft. Sie gelten, da es sich um Verfahrensrecht handelt, auch in bereits laufenden Verfahren.

Corona-Virus: Hauptverhandlung im Strafverfahren nur, wenn „Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus weitgehend ausgeschlossen ist“

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Ich erhalte gerade vom Kollegen Siebers aus Braunschweig den VerfGH Sachsen, Beschl. v. 20.03.2020 – Vf. 39-IV-20 (e.A.). Der VerfGH hat in einem Strafverfahren – ein Umfangsverfahren, aber keine Haftsache – eine einstweilige Anordnung im Hinblich auf eine von den Verteidigern beantragte Aussetzung/Unterbrechung erlassen. Das LG hatte den Antrag unter Hinweis auf angeordnete Schutzmaßnahmen ablehnt.

Ich stelle den Beschluss, den ich selbst bislang nur überflogen habe, hier dann mal schnell – außerhalb des Tagesprogramms – online, weil er ja für andere Verfahren auch von erheblicher Bedeutung sein dürfte/kann. Bisher gibt es dazu ja auch wohl noch nichts.

Der VerfGH hat eine einstweilige Anordnung erlassen, und zwar u.a. mit folgendem Tenor:

1. Die 15. Große Strafkammer des Landgerichts Dresden wird angewiesen, in einem Zeitraum von einem Monat ab Erlass dieses Beschlusses die Hauptverhandlung in dem Strafverfahren 15 KLs 373 Js 147/18 mit der Maßgabe durchzuführen, dass die Dauer der Hauptverhandlungstermine und deren Teilnehmerzahl im Hinblick auf die zum jeweiligen Termin vorliegende Gefährdungslage durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) so weit begrenzt und durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, dass eine Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus weitgehend ausgeschlossen ist.

2. Diesen Anforderungen entspricht der anberaumte Hauptverhandlungstermin am 23. März 2020 in der derzeit vorgesehenen Ausgestaltung nicht.

Rest bitte selbst lesen.

Ich würde dem Beschluss folgenden Leitsatz geben:

Jedenfalls dann, wenn die Durchführung eines Strafverfahrens im Raum steht, das keine Haftsache und auch nicht aus anderen Gründen unaufschiebbar ist, dürfen Angeklagte und Verteidiger und auch die weiteren notwendig anwesenden Personen ungeachtet etwa möglicher und gebotener Infektionsschutzmaßnahmen und sonstiger Sicherheitsvorkehrungen den mit einer voraussichtlich ganztägigen, jedenfalls aber mehrstündigen Verhandlung bei gleichzeitiger und teilweise wechselnder Anwesenheit zahlreicher Beteiligter einhergehenden Gefahren für die Gesundheit zur Durchsetzung des Interesses der Allgemeinheit an der Strafverfolgung nicht ausgesetzt werden (Stichwort: Coronakrise).

Besten Dank an den Kollegen für die schnelle Lieferung.

Die StPO im Griff des Corona-Virus, oder: Wie geht man in der bzw. die Justiz mit Corona um?

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Corona hat uns alle im Griff. Keine Nachrichtensendung, keine Zeitung, keine Talkshow, kein Blog, der nicht über Corona und die Auswirkungen berichtet. Und ich denke, dass man auch sagen kann: Jeder ist inzwischen von Corona betroffen. Zwar nicht in dem Sinne, dass man Symptome hat, aber die Auswirkungen treffen alle, sei es am Arbeitsplatz, sei es in der Freizeit, im Urlaub, beim Einkaufen usw.

Und Corona trifft natürlich auch die Justiz. Denn gerade das ist ja ein Bereich, in dem häufig (viele) Menschen zusammenkommen, in Terminen, Besprechungen und im Strafverfahren in Hauptverhandlungen. Da treffen das Gericht – ggf. bis zu fünf Personen -, zumindest ein Staatsanwalt, zumindest ein Angeklagter und seine ggf. bis zu drei Verteidiger, der/die Protokollführer, ggf. Nebenkläger und deren Vertreter und auch Zeugen zusammen. Also im Grunde der perfekte Nährboden für Ansteckungen, zumindest aber ein Bereich, in dem die Ansteckungsgefahr ggf. sehr hoch ist. Daher kann ich nachvollziehen, dass Verteidiger beantragen, laufende Hauptverhandlungen auszusetzen und/oder bereits terminierte gar nicht erst zu beginnen.

Wie geht nun „die Justiz“ damit um?. Zunächst: Der Begriff „die Justiz“ ist sicherlich nicht richtig, sondern besser ist: Wie geht man in der Justiz damit um?. Denn es gibt leider keine einheitliche Linie. Man, zumindest ich, vermisse ein abgesprochenes Vorgehen der Landesjustizminister, die den Gerichte „Handreichungen“ geben, wie man ggf. abgestimmt vorgehen kann. Ja, ich weiß: Richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG). Aber Empfehlungen wird man ja wohl geben dürfen, wenn nicht sogar müssen. So passiert das, was passieren muss. Jedes Land „kocht sein eigenes Süppchen“ – gibt eigene Empfehlungen.

Aber nicht nur das. Wenn ich mir die Meldungen der letzten Tage so anschaue, dann habe ich den Eindruck, dass im Grunde genommen jede Strafkammer bzw. jeder Amtsrichter sein eigenes Süppchen kocht. Da gibt es Kammer, die – wie man vom LG Braunschweig hört – ohne viel Trara auf einen Antrag eines Verteidigers die Hauptverhandlung aussetzen, da gibt es aber auch andere Kammer, die sich mit Händen und Füßen gegen eine Aussetzung wehren. Und das setzt sich durch alle Instanzen durch. Einige Amtsrichter setzen aus, andere versuchen Hauptverhandlungen auf Biegen und Brechen durchzuführen. Und das dann ggf. auch noch in Bußgeldverfahren. Ich frage mich: Was ist eigentlich an einer Bußgeldsache so bedeutend, dass ich sie unbedingt jetzt erledigen muss? Die Sachen sind doch alle – wie man in gebührenrechtlichen Entscheidungen immer wieder liest – so unbedeutend, dass die Mittelgebühren nicht gerechtfertigt sind. Ah, verstanden. Das hat nichts mit einander zu tun. Und warum gilt das Argument nicht? Zumal das BVerfG Verkündungstermine (!!) in den Mai verlegt und auch der BGH Verhandlungstermine aufhebt. Da muss ich dann aber unbedingt Bußgeldverfahren und/oder Strafsachen, die ich ggf. auch im Strafbefehlsverfahren erledigen könnte, jetzt verhandeln.

Eins ist klar: Natürlich gibt es Verfahren, die man verhandeln muss. Das sind sicherlich die Haftsachen, da hat man die Rechtsprechung des BVerfG im Nacken. Und das sind m.E. auch Verfahren, in denen schon über einen langen Zeitraum verhandelt worden ist. Die möchte man, wofür ich Verständnis habe, nicht unterbrechen und ggf. aussetzen. Aber alles andere? Das kann doch warten. Wir hören auf der einen Seite von eindringlichen Appellen, soziale Kontakte zu beschränken, aber auf der anderen Seite gilt das dann nicht für die Justiz? Das kann man doch niemandem erklären.

Es stellt sich dann natürlich die Frage: Warum verfährt man teilweise so? Nun, dafür gibt es sicherlich Erklärungen. Ich verkneife es mir aber, die hier auszuführen. Denn dann heißt es wieder in den Kommentaren und auf Twitter von mehr oder weniger anonymen Kommentatoren, ich würde nur pöbeln, was in meinen Augen übrigens nicht stimmt.

Also lieber die Frage: Was kann man als Verteidiger tun? Antwort: So ganz viel ist da nicht im „Waffenschrank“. Mir fällt da nur der Aussetzungsantrag ein, der an sich in diesen Zeiten keiner großen Begründung bedarf bzw. bedürfen sollte.

Und dann – wenn er nicht zum Erfolg führt – vielleicht doch ein Befangenheitsantrag. Wer mich kennt, weiß, dass ich kein Freund von solchen Anträgen bin. Aber: Wir leben in besonderen Zeiten. Und wovon muss denn ein Angeklagter ausgehen, wenn ein Gericht in diesen Zeiten eine Hauptverhandlung – von Ausnahmen abgesehen – auf jeden Fall durchführen will?

Daneben wird teilweise dann auf § 245 ZPO verwiesen – Stillstand der Rechtspflege. Ok, aber die Vorschrift gilt nur in der ZPO und ich sehe derzeit nicht, wie man sie im Strafverfahren anwenden will. Analog? M.E. nein. Der ein oder startet auch einen „Versuchsballon“ und stellt sich „Schiebetermine“ vor, in denen auf die Anwesenheit des Angeklagten verzichtet wird. Aber auch da stellt sich die Frage: Wie soll das außerhalb der Grenzen/Vorgaben der §§ 231 ff. StPO gehen? Das ist in meinen Augen ein „Versuchsballon“, der schon vor seinem Start geplatzt ist.

Also bleibt nur die Hoffnung auf die Vernunft der Gerichte. Was ich dazu allerdings in den letzten Tagen gelesen habe, lässt mir wenig Hoffnung. Es scheint – zumindest in dem ein oder anderen Fall – dann doch auf „Machtspielchen“ hinauszulaufen. Upps: Jetzt habe ich in den Augen des ein oder anderen Lesers wahrscheinlich doch wieder gepöbelt.

Aber bleiben wir ruhig. Zumal sich inzwischen ja in dieser Frage die Politik gemeldet hat. Unsere BMJV, die sich immer mit markigen Worten meldet, wenn es nottut, hat gestern eine PM herausgegeben mit der Überschrift: „Größere Flexibilität für Strafprozesse während der Corona-Epidemie“.

Darin heißt es dann u.a.:

„Bund und Länder sind sich ihrer Verantwortung für Personal und Organisation der Gerichte bewusst. Es ist wichtig, Infektionsschutzmaßnahmen zu treffen und gleichzeitig unsere Gerichte arbeitsfähig zu halten. Mit der Neuregelung verhindern wir das „Platzen“ von Strafprozessen, wenn aufgrund der Corona-Epidemie Hauptverhandlungen nicht stattfinden können. Das Verfahrensrecht sieht darüber hinaus eine Vielzahl von weiteren Möglichkeiten vor, um auf die aktuellen Herausforderungen angemessen zu reagieren. Die Gerichte entscheiden unabhängig und verantwortungsbewusst, was im jeweiligen Fall angebracht ist.“

Ach so: „Personal und Organisation der Gerichte„, und was ist mit der Verantwortung gegenüber Angeklagten, Verteidigern und Zeugen? Die hat man wohl übersehen. Und dann der Begriff des „Platzens von Strafprozessen“ – darum geht es, wobei – siehe oben – das damit in lange dauernden Verfahren verfolgte Ziel sicherlich legitim ist. „Eine Vielzahl von weiteren Möglichkeiten“ sehe ich nicht, aber ich bin ja auch nicht BMJV und/oder im BMJV dort tätig. Da scheint man schlauer zu sein.

Was ist nun aber geplant? Und auch dazu verhält sich die PM:

„Hauptverhandlungen im Strafverfahren dürfen derzeit bis zu drei Wochen, wenn sie länger als zehn Verhandlungstage angedauert haben, bis zu einem Monat unterbrochen werden.
In § 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EGStPO) soll nunmehr ein befristeter Hemmungstatbestand für die Unterbrechung einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung geschaffen werden, der auf die aktuellen Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 abstellt. Damit soll verhindert werden, dass eine Hauptverhandlung aufgrund der aktuellen Einschränkungen des öffentlichen Lebens ausgesetzt und neu begonnen werden muss. Der Tatbestand ist weit gefasst und erfasst sämtliche Gründe, die der ordnungsgemäßen Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen entgegenstehen. Die Dauer der Hemmung ist auf längstens zwei Monate begrenzt. Die Vorschrift des § 229 StPO gilt im Übrigen uneingeschränkt, so dass eine Hauptverhandlung maximal für drei Monate und zehn Tage unterbrochen werden kann. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest (§ 229 Absatz 3 Satz 4 StPO).“

Ok, das ist eine Möglichkeit. Das ist im Grunde nichts anderes als die Ausdehnung der (neuen) „Mutterschutzregelung“ des § 229 Abs. 3 Nr. 2 StPO auf die „Coronakrise“. Man will insoweit aber wohl keine dauerhafte Lösung – was ich begrüße, denn man weiß nie, was später aus solchen Lösungen mal wird. Daher die Regelung in der EGStPO.

Diese Regelung kann schnell kommen. Und ich vermute, sie wird schnell kommen (müssen), um die entsprechenden Verfahren – siehe oben – zu sichern. Denn als Verfahrensrecht gilt sie auch in laufenden Verfahren.

Wenn die Lösung kommt: Wäre das Problem dann erledigt? Ja, wenn, was Ich hoffe – die Gerichte die Lösung dann auch anwenden. Aber wie heißt es auch  – so schön (?) – in der PM: „Die Gerichte entscheiden unabhängig und verantwortungsbewusst, was im jeweiligen Fall angebracht ist.“ Nun, das Wort der Ministerin in die Köpfe/Ohren der Gerichte. Ob es sie erreicht? Ich habe da an der ein oder anderen Stelle dann doch meine Zweifel.

Und natürlich auch hier: Bleibt gesund! Alle 🙂 .