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Corona-Virus: Hauptverhandlung im Strafverfahren nur, wenn „Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus weitgehend ausgeschlossen ist“

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Ich erhalte gerade vom Kollegen Siebers aus Braunschweig den VerfGH Sachsen, Beschl. v. 20.03.2020 – Vf. 39-IV-20 (e.A.). Der VerfGH hat in einem Strafverfahren – ein Umfangsverfahren, aber keine Haftsache – eine einstweilige Anordnung im Hinblich auf eine von den Verteidigern beantragte Aussetzung/Unterbrechung erlassen. Das LG hatte den Antrag unter Hinweis auf angeordnete Schutzmaßnahmen ablehnt.

Ich stelle den Beschluss, den ich selbst bislang nur überflogen habe, hier dann mal schnell – außerhalb des Tagesprogramms – online, weil er ja für andere Verfahren auch von erheblicher Bedeutung sein dürfte/kann. Bisher gibt es dazu ja auch wohl noch nichts.

Der VerfGH hat eine einstweilige Anordnung erlassen, und zwar u.a. mit folgendem Tenor:

1. Die 15. Große Strafkammer des Landgerichts Dresden wird angewiesen, in einem Zeitraum von einem Monat ab Erlass dieses Beschlusses die Hauptverhandlung in dem Strafverfahren 15 KLs 373 Js 147/18 mit der Maßgabe durchzuführen, dass die Dauer der Hauptverhandlungstermine und deren Teilnehmerzahl im Hinblick auf die zum jeweiligen Termin vorliegende Gefährdungslage durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) so weit begrenzt und durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, dass eine Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus weitgehend ausgeschlossen ist.

2. Diesen Anforderungen entspricht der anberaumte Hauptverhandlungstermin am 23. März 2020 in der derzeit vorgesehenen Ausgestaltung nicht.

Rest bitte selbst lesen.

Ich würde dem Beschluss folgenden Leitsatz geben:

Jedenfalls dann, wenn die Durchführung eines Strafverfahrens im Raum steht, das keine Haftsache und auch nicht aus anderen Gründen unaufschiebbar ist, dürfen Angeklagte und Verteidiger und auch die weiteren notwendig anwesenden Personen ungeachtet etwa möglicher und gebotener Infektionsschutzmaßnahmen und sonstiger Sicherheitsvorkehrungen den mit einer voraussichtlich ganztägigen, jedenfalls aber mehrstündigen Verhandlung bei gleichzeitiger und teilweise wechselnder Anwesenheit zahlreicher Beteiligter einhergehenden Gefahren für die Gesundheit zur Durchsetzung des Interesses der Allgemeinheit an der Strafverfolgung nicht ausgesetzt werden (Stichwort: Coronakrise).

Besten Dank an den Kollegen für die schnelle Lieferung.