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Die unheilvolle Begegnung II: Pkw/Fußgänger- Haftungsverteilung?

entnommen wikimedia.org Author: MarianSigler

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Nach der Die unheilvolle Begegnung I: Schienenbahn/Pkw – Haftungsverteilung? nun Teil II. Auch hier die Begegnung zweier nicht gleichwertiger Komponenten, nämlich eines Pkws mit einem Fußgänger, der nach dem Aussteigen aus einem Bus hinter diesem die Fahrbahn überquert. Das OLG München, Urt. v. 11.04.2014 – 10 U 4757/13 – kommt zur Schadensteilung Halbe/halbe und sagt: Kommt es nach dem Aussteigen aus einem Bus hinter diesem zu einer Kollision eines die Fahrbahn – in diesem Fall – überquerenden 14 Jahre alten Jugendlichen mit einem in Fahrtrichtung des Busses fahrenden Pkw, sei eine hälftige Schadensteilung angemessen. Dabei stehe der Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers, der an einer Bushaltestelle stets mit die Straße überquerenden Fußgängern rechnen müsse, ein gleich zu bewertendes Mitverschulden des Jugendlichen gegenüber, der sich beim Überqueren der Fahrbahn zu vergewissern habe, dass diese frei sei.

Und zum Schmerzensgeld: Bei einer Beckenringfraktur, einer Gehirnerschütterung, einer HWS-Distorsion und einer Fraktur des oberen Schambeinastes mit nicht dislozierter Fraktion des unteren Schambeinastes mit 10 Tage langer stationärer Behandlung und Beeinträchtigungen der Psyche ist unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € angemessen.

Und hier etwas für die Busfahrer…

nämlich das OLG Bremen, Urt. v. 09.05.2011 – 3 U 19/10. Danach darf der Fahrer eines Linienbusses grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fahrgäste entsprechend ihrer Verpflichtung selbst dafür sorgen, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Dies gelte auch beim Anfahren, es sei denn, die besondere Hilfsbedürftigkeit des Fahrgasts musste sich dem Fahrer aufdrängen. Gebe es keinerlei Anhaltspunkte für eine sonstige Ursache des Sturzes eines Fahrgasts und seien andere Fahrgäste nicht gestürzt, spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Sturz jedenfalls weit überwiegend auf mangelnde Vorsicht des Fahrgasts zurückzuführen ist. Kann dieser Anscheinsbeweis nicht entkräftet werden, tritt die auf Seiten des Betreibers des Linienbusses zu berücksichtigende Betriebsgefahr gänzlich zurück.

Also: Immer schön festhalten.