So, gestern alle den Tag des Inkrafttretens der DSGVO überstanden? Ich hoffe ja. Und man merkt dann, die Welt dreht sich tatsächlich weiter und Internet gibt es auch weiter. Man kann also nach dem Hype der letzten Tage wieder zum Tagesgeschäft übergehen.
Und das tue ich heute mit meinem „Kessel Buntes“. Und in dem befindet sich zunächst das OLG München, Urt. v. 15.12.2017 – 10 U 1021/17.
Das OLG hatte über einen Unfall beim Abbiegen zu entscheiden. Der Pkw des Klägers – gesteuert von seiner Tochter – wollte von einer untergeordneten Straße nach links in eine Vorfahrtsstraße einbiegen. Auf der fuhr der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 – 50 km/h. Der Fahrtrichtungsanzeiger des Pkw des Beklagten blinkte nach rechts, obwohl der Beklagte gar nicht abbiegen wollte. Die Tochter des Klägers ging daher davon aus, dass der Beklagte abbiegen wollte und bog selbst auf die Vorfahrtstraße ein. Es kam, wie es kommen musste: Zusammenstoß und dann der Streit um die Haftungsanteile.
Das OLG München sagt in seinem Beschluss:
- Die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers durch den auf der Vorfahrtstraße fahrenden Fahrzeugführer rechtfertigt alleine noch nicht das Vertrauen, dass der Vorfahrtsberechtigte auch abbiegt und so den Weg für einen aus der untergeordneten Straße Abbiegenden freigibt. Denn im Allgemeinen darf ein Wartepflichtiger nur darauf vertrauen, dass ein rechts blinkender Vorfahrtberechtigter auch nach rechts abbiegen wird, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die Anlass zu Zweifeln an dieser Absicht begründen, wie z.B. fehlendes Einordnen oder eine unvermindert hohe Geschwindigkeit.
- Bei einer Kollision des nach links aus der untergeordneten Straße abbiegenden Fahrzeugführers mit dem nach rechts blinkenden bevorrechtigten Fahrzeug wiegt der Verstoß des Linksabbiegers gegen § 9 Abs. 3 StVO schwer und rechtfertigt die weit überwiegende Haftung.
Ergebnis: Haftungsverteilung von 75 zu 25 zu Lasten des Klägers.