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OWi II: Gespeicherte Bilddateien/Filme als Abbildung?, oder: Ordnungsgemäße Bezugnahme?

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Und im zweiten Posting dann zwei Entscheidungen, die sich mit Lichtbildern und der Frage, wie die im Urteil darzustellen sind, auseinandersetzten. Allerdings gibt es dazu nur die Leitsätze, das die Fragen nun doch schon ziemlich „abgearbeitet“ sind. Es überrascht dann gerade deswegen dann aber doch, dass von den AG an der Stelle aber immer wieder/noch Fehler gemacht werden.

Hier sind dann also:

Die Urteilsgründe müssen im Fall der Identifizierung des Betroffenen anhand eine Lichtbildes vom Verkehrsverstß so gefaßt sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen.

1. Auf elektronischen Medien gespeicherte Bilddateien und Filme sind keine sich bei den Akten befindliche „Abbildungen“ im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO.
2. Wird in den Urteilsgründen lediglich erwähnt, dass sich „aus den Bild- und Tonaufzeichnungen“ ergibt, dass ein bestimmter Verkehrsvorgang vorliegt, reicht das für eine wirksame Verweisung gem. §§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, 46 OWiG nicht aus.

Wie gesagt: Nichts Besonderes. Das hatte sich dann wohl auch das OLG Oldenburg gedacht, als es die Beschlussgründe im Grunde auf ein Zitat aus der BGHSt-Entscheidung beschränkt hat. Na ja.

 

Akteneinsicht im Büro ja, aber nicht in Bilder vom nackten Verletzten

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In einer Haftsache ergangen ist der OLG Köln, Beschl. v. 05.03.2015 – 2 Ws 115/15. Vorgeworfen wird dem Beschuldigten schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes und der Besitz kinderpornographischer Schriften. Der Beschuldigte soll im Jahre 2014 mit einem zur Tatzeit zehn Jahre alten Jungen bei zwei Gelegenheiten in seiner Wohnung bzw. in einem Kellerraum Analverkehr durchgeführt haben. Das Tatgeschehen soll auf Bilddateien zu sehen sein, die der Beschuldigte mit einer Kamera angefertigt haben soll. Auf diese Bilddateien stützt sich der dringende Tatverdacht. Die Bilddateien sind dem Verteidiger bei der Akteneinsicht nicht mit ins sein Büro übersandt worden.

Ist so richtig, sagt das OLG im OLG Köln, Beschl. v. 05.03.2015 – 2 Ws 115/15:

„….Der dringende Tatverdacht wegen der dem Haftbefehl zugrunde liegenden Tatvorwürfe ergibt sich vollständig aus den bei den Akten befindlichen Bilddateien, in die der Senat Einblick genommen hat. Das Bildmaterial ist von den Vorinstanzen der Haftanordnung rechtmäßig zugrunde gelegt worden. Gegen den insoweit zu beachtenden Grundsatz der Waffengleichheit ist nicht verstoßen worden. Dem Verteidiger ist die Einsichtnahme in das die Haftanordnung tragende Bildmaterial in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf der Geschäftsstelle angeboten worden. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 28.01.2015 zur Haftbeschwerde zutreffend auf Nr. 220 Abs. 2, Nr. 225 RiStBV verwiesen, wonach Lichtbilder von Verletzten, die sie ganz oder teilweise unbekleidet zeigen, in einem verschlossenen Umschlag oder – wie hier geschehen – gesondert geheftet zu den Akten zu nehmen, bei der Gewährung von Akteneinsicht vorübergehend aus den Akten zu entfernen sind und insoweit nach § 147 Abs. 4 S.1 StPO Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle zu gewähren ist. § 147 Abs. 4 S.1 StPO nimmt im Übrigen Beweisstücke, zu denen die in Rede stehenden Bilddateien gehören, ausdrücklich von der Mitgabe in die Geschäftsräume des Verteidigers aus.“

Frage dann: Und was ist, wenn ich als Verteidiger nicht „vor Ort“ bin und ggf. weit(er) fahren muss? Da hilft dann wohl nur ein Antrag auf Akteneinsicht bei der „örtlichen“ Staatsanwaltschaft. Und vielleicht auch die Nr. 183 RiStBV.