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Beweiswürdigung I: Unzulässige nachteilige Schlüsse aus anfänglichem Schweigen, oder/aber: Nicht tragend

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Heute mache ich dann einen „Beweiswürdigungstag“ 🙂 . Und den eröffnet der BGH, Beschl. v. 17.09.2019 – 4 StR 150/19. In dem beanstandet der BGH eine Erwägung des LG, weil damit unzulässiger Weise aus dem anfänglichen Schweigen des Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen worden sind. Aber: Dann das „übliche Spiel“: Ersichtlich nicht tragend. Na ja.

„Zwar begegnet die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägung, der Angeklagte habe sich „weder im Anschluss an seine Verhaftung gegenüber den Beamten De.     und D.   noch bei der Eröffnung des Haftbefehls auf ein Alibi berufen“, „obwohl es sich aus seiner Sicht geradezu aufgedrängt hätte, ein solches sofort nach der Konfrontation mit dem Vorwurf den Beamten und/oder dem Haftrichter zu präsentieren“, rechtlichen Bedenken. Ausweislich der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung durch eine Verteidigererklärung zur Sache eingelassen und zuvor von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Mit der angestellten Beweiserwägung hat das Landgericht in unzulässiger Weise aus dem anfänglichen Schweigen des Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen. Diesem steht es frei, ob er sich zur Sache einlässt oder nicht zur Sache aussagt (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO). Der unbefangene Gebrauch dieses Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste. Deshalb dürfen aus der Aussageverweigerung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666 mwN). Der Senat schließt jedoch ein Beruhen des Urteils auf dieser ersichtlich nicht tragenden, rechtlich bedenklichen Erwägung aus.“

Beweiswürdigung III: Wenn eine Verständigung im Spiel war, oder: Wechsel der Einlassung/Aussage

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Bei der dritten Beweiswürdigungsentscheidung handelt es sich dann um den BGH, Beschl. v. 27.02.2019 – 2 StR 558/18. Er ist mal nicht in einem „Sexualstrafverfahren“ ergangen, sondern in einem BtM-Verfahren. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteil.

Es hat die Verurteilung des insoweit zum Tatvorwurf schweigenden Angeklagten (vor allem) auf die Angaben eines Zeugen H. gestützt. Dazu hat es hat zwar festgestellt, dass der vielfach vorbestrafte und offenbar erheblichen Drogenmissbrauch betreibende Zeuge „keine in jeder Hinsicht glaubwürdige Persönlichkeit“ sei, hat dessen den Angeklagten belastenden Angaben aus seiner polizeilichen Vernehmung vom 07.04.2017 aber gleichwohl als glaubhaft angesehen. Dies hat es wesentlich darauf gestützt, dass sich weitere Angaben des Zeugen zum Amphetamin-Besitz seiner Ex-Freundin E.  , die ihn gefragt habe, ob er die Betäubungsmittel, ein Kilogramm des Stoffes, auch (für sie) verkaufen könne, als zutreffend erwiesen hätten. Bei der Zeugin E. seien (im Dezember 2017) 1,7 Kilogramm Amphetamin aufgefunden worden. Die Aussage der Zeugin bei der Polizei, es habe sich dabei um H.   s eigenes Amphetamin als „Startkapital“ (für die Zeit nach einer bevorstehenden Strafverbüßung) gehandelt, sei unglaubhaft, weil H. schon keinen Anlass gehabt haben konnte, sein eigenes „Startkapital“ der Polizei zu offenbaren. Außerdem habe H. auch wegen der zeitlichen Abfolge keinen Grund gehabt, sein angebliches „Startkapital“ im Dezember 2016 oder Januar 2017 – wie von der Zeugin E. angegeben – aus der Hand zu geben. Konsequenterweise habe die Zeugin deshalb diese unglaubhaften Angaben vor Gericht auch nicht mehr aufrechterhalten, sondern eingeräumt, dass es sich – wie von dem Zeugen H. ausgesagt – um ihr Amphetamin gehandelt habe. Schließlich sei der Umstand, dass sie im hiesigen Verfahren keine Angaben gemacht habe, um sich nicht der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen, ein deutlicher Hinweis darauf, dass ihre frühere Behauptung, das bei ihr aufgefundene Amphetamin von H. erhalten zu haben, falsch gewesen sei.

Diese Würdigung der Aussagen gefällt dem BGH nicht:

„Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. November 2015 – 1 StR 235/15, NStZ-RR 2016, 47, 48).

Gemessen daran erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat sich nicht in der gebotenen Form mit der Aussage der Zeugin E. auseinander gesetzt, die Würdigung erweist sich insoweit in mehrfacher Hinsicht als lückenhaft.

a) Die Angaben der Zeugin E., die nach Ansicht des Landgerichts indiziell die Aussage des Zeugen H. gestützt haben, sind Bekundungen der Zeugin in ihrem eigenen Strafverfahren und beruhen zudem, wie das Landgericht ohne nähere Einzelheiten mitteilt, auf einer Verständigung (257c StPO). Sie weichen von ihrer Aussage bei der Polizei ab, bei der sie zwar den Besitz des Amphetamins eingeräumt, aber auch mitgeteilt hatte, die Betäubungsmittel, die sie für den Zeugen H.   als „Startkapital“ aufbewahrt habe, gehörten diesem. Bei dieser Sachlage hätte sich die Strafkammer nicht nur – wie geschehen – mit der Würdigung der (polizeilichen) Angaben der Zeugin an sich, sondern auch mit dem Umstand befassen müssen, dass die zum Nachteil des Angeklagten in die Beweiswürdigung eingestellte Aussage der Zeugin in ihrer eigenen Hauptverhandlung Teil einer Verfahrensverständigung gewesen ist. Es ist jedenfalls in der Regel geboten, in die Würdigung einer entscheidungserheblichen Aussage (eines Tatbeteiligten) eine vorangegangene Verständigung in dem gegen ihn wegen desselben Tatkomplexes durchgeführten Verfahren – gleichgültig, ob es Teil des Verfahrens gegen den Angeklagten oder formal eigenständig ist – erkennbar einzubeziehen (vgl. BGH NStZ 2012, 465, 466; NStZ 2013, 353, 355). Nichts Anderes kann gelten, wenn es sich – wie hier – zwar um Angaben einer Aussageperson handelt, die nicht denselben Tatkomplex betreffen, diese aber von wesentlicher (indizieller) Bedeutung für die Würdigung des einzigen Belastungszeugen sind und es besondere (verfahrensrechtliche) Anhaltspunkte für die Gefahr einer falschen Einlassung gibt. Davon ist – wie im zugrunde liegenden Fall – jedenfalls dann auszugehen, wenn im Rahmen der Verfahrensverständigung ein nicht aus sich selbst heraus nachvollziehbarer Wechsel der Einlassung vollzogen wird und dies dazu führt, dass eine dritte Person, hier der Angeklagte, dadurch (faktisch) belastet wird (vgl. BGH NStZ 2014, 287). In dieser besonderen Konstellation ist das Tatgericht gehalten, der Frage nachzugehen, ob die den Dritten belastenden Angaben allein mit Blick auf Vorteile im eigenen Strafverfahren gemacht worden sind, ohne sich darüber im Klaren zu sein, damit womöglich auch wahrheitswidrig eine dritte Person zu belasten.

Das Landgericht hat es versäumt, sich mit dem Zustandekommen der Verständigung, der Motivlage der Zeugin und der damit in Zusammenhang stehenden Änderung ihrer Einlassung in ihrem Strafverfahren auseinander zu setzen und sich die Frage zu stellen, ob sie das allein im Hinblick auf für sie damit in Zusammenhang stehende Vorteile getan und ob sie dabei bedacht und in Kauf genommen hat, dass sie damit (indiziell) auch den Angeklagten belastet. Dies war nicht deshalb entbehrlich, weil die Strafkammer eine eigene Würdigung der Angaben der Zeugin E. vorgenommen und daraus den Schluss gezogen hat, die Zeugin habe konsequenterweise ihre unglaubhaften Angaben bei der Polizei nicht mehr aufrechterhalten. Denn maßgeblich für die Würdigung der Angaben der Zeugin E. sind vor allem auch die tatsächlichen Hintergründe für das Zustandekommen der Verständigung und den dadurch bedingten Wechsel ihres Aussageverhaltens, nicht lediglich die ohne Berücksichtigung dieser Umstände erfolgte Einschätzung der Angaben der Zeugin E. durch das Landgericht.

b) Die Beweiswürdigung der Aussage der Zeugin E. weist eine weitere Lücke auf.

Es mag dabei dahinstehen, ob die Einschätzung des Landgerichts, der Zeuge H.   habe angesichts der zeitlichen Abfolge keinen Grund gehabt, sein angebliches Startkapital im Dezember 2016 oder Januar 2017 – wie aber von der Zeugin behauptet – aus der Hand zu geben, bereits durchgreifend lückenhaft ist, weil die Strafkammer die zeitlichen Zusammenhänge nicht vollständig in den Blick genommen hat. Dass gegen den Zeugen H. im November 2016 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verhängt worden war und für ihn in dieser Zeit – auch wenn die Verurteilung erst im Februar 2017 rechtskräftig wurde – nicht absehbar gewesen sein könnte, dass es erst im Juli 2017 zur Vollstreckung dieser Strafe kommen würde, hat das Landgericht insoweit jedenfalls nicht in seine Erwägungen einbezogen.

Die Würdigung der Strafkammer ist ferner insoweit lückenhaft, als das Landgericht ohne Weiteres angenommen hat, die früheren Angaben der Zeugin seien falsch, weil sie im hiesigen Verfahren keine Angaben gemacht habe, um sich nicht der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen. Dabei handelt es sich zwar um einen möglichen Schluss, allerdings hätte sich die Strafkammer zumindest mit der ebenso nahe liegenden Möglichkeit auseinander setzen müssen, die Zeugin habe die Aussage im Verfahren gegen den Angeklagten verweigert, um sich nicht in Widerspruch zu ihren für sie vorteilhaften Angaben im eigenen, noch nicht abgeschlossenen Verfahren zu setzen (vgl. BGH NStZ 2014, 287).“

Beweiswürdigung II: Freispruchsurteil und Standardbeweiswürdigung, oder: Warum diese Fehler?

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Bei der zweiten Entscheidung aus dem Themenkreis „Beweiswürdigung“, die ich vorstelle, handelt es sich um das BGH, Urt. v. 22.05.2019 – 5 StR 36/19. Ergangen ist es in einem Verfahren mit dem Vorwurf der Vergewaltigung. Das LG hatte den Angeklagten vom Vorwurf zweier Vergewaltigungen zum Nachteil der Nebenklägerin freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richtete sich die Revision der Nebenklägerin, die dann mit der der Sachrüge Erfolg hat, und zwar aus zwei Gründen:

Der BGH beanstandet zunächst einen Verstoß gegen § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO:

„1. Das Urteil des Landgerichts entspricht bereits nicht den Anforderungen, die gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind.

Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss die Begründung des Urteils so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Deshalb hat es im Urteil in der Regel nach dem Tatvorwurf zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen zum objektiven Tatgeschehen festzustellen, die es für erwiesen hält, bevor es in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen – zusätzlichen – Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nicht getroffen werden konnten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 – 1 StR 134/11 mwN).

Diese Mindestanforderungen an die Darstellung eines freisprechenden Urteils sind hier nicht erfüllt. Lediglich ganz knapp und nur mit einem Satz im Rahmen der Beweiswürdigung teilt das Landgericht mit, dass am Stattfinden der sexuellen Handlungen ebensowenig Zweifel bestünden wie an den inneren Vorbehalten der Nebenklägerin dagegen (UA S. 13); es habe lediglich keine eindeutige Kundgabe ihres entgegenstehenden Willens gegeben. Wie sich der Angeklagte und die Nebenklägerin ganz konkret in den jeweiligen Tatsituationen nach Auffassung der Strafkammer verhalten haben, bleibt demgegenüber offen.“

Diese Vorgehensweise leuchtet mir auf den ersten Blick nicht ein. Denn, wenn man frei spricht, muss man m.E. das Urteil auch so begründen, dass „es hält“. Und zwar auch dann, wenn man sich ggf. in der Beratung mit seinem Vorschlag: Verurteilung, ggf. nicht hat „durchsetzen können“.

Die zweite Beanstandung des BGH richtet sich gegen die Beweiswürdigung. Die „Vorhalte“ betreffen aber Standardfragen….

„2. Auch die Beweiswürdigung weist Rechtsfehler auf.

a) Diese ist zwar Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Spricht es einen Angeklagten frei, weil es Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich somit darauf, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie Lücken aufweist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Ferner ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 11. April 2013 – 5 StR 261/12 und vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 253/16, je mwN).

b) Lückenhaft ist die Beweiswürdigung zur Feststellung möglicher Falschangaben der Nebenklägerin gegenüber der Polizei bezüglich eines angeblichen Übergriffs zu Lasten des Zeugen L. Die Nebenklägerin hat hierzu angegeben, sie könne sich nicht daran erinnern, gegenüber der Polizei behauptet zu haben, bei einem solchen Übergriff anwesend gewesen zu sein. Es bleibt unklar, aufgrund welcher Beweismittel sich die Strafkammer davon überzeugt hat, dass die Nebenklägerin entgegen ihrer Aussage in der Hauptverhandlung diese Angaben vor der Polizei doch wie festgestellt getätigt und damit im Ergebnis gelogen hat.

Schließlich fehlt es auch an der erforderlichen Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Aspekte. Unberücksichtigt bleibt etwa, dass die Nebenklägerin auch ihren Eltern gegenüber angegeben hat, der Angeklagte habe während ihrer Beziehung mehrfach ihren Willen missachtet, keinen Geschlechtsverkehr zu haben.“

Auch insoweit m.E. kaum nachvollziebare Anfängerfehler, die zu dem Schluss führen könn(t)en, das LG habe es auf eine Aufhebung des Freispruchs angelegt.

Beweiswürdigung I: Sexueller Übergriff?, oder: das „ambivalente Verhalten“ der Nebenklägerin

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Beweiswürdigungsfragen spielen in der Praxis eine doch recht große Rolle. Das zeigt sich auch immer wieder in der Rechtsprechung des BGH, bei dem nicht selten Revisionen auch wegen tatrichterlicher Fehler bei der Beweiswürdigung Erfolg haben. Daher mache ich heute mal einen Tag mit drei Beweiswürdigungsentscheidungen.

Bei der ersten handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 21.11.2018 – 1 StR 290/18. Ergangen ist die Entscheidung in einem Verfahren wegen eines „sexuellen Übergriffs“. Dabei ist das LG von folgenden Feststellungen ausgegangen:

Der Angeklagte war Chefarzt einer klinischen Palliativabteilung. Dort war auch die Nebenklägerin als medizinische Fachangestellte beschäftigt. Zwar war sie dem Pflegedienstleiter und nicht dem Angeklagten unterstellt, gleichwohl kam sie seinen Anweisungen nach; ihm war es möglich, über die Pflegedienstleitung Einfluss auf ihre Tätigkeit, aber auch etwaige arbeitsrechtliche Maßnahmen wie z.B. eine Versetzung, zu nehmen.

Von 2015 bis Mitte Juli 2016 kam es zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zu einvernehmlichen sexuellen Kontakten. Diese fanden jeweils am Arbeitsplatz statt. Dabei übte die Nebenklägerin auf sein Verlangen bei dem Angeklagten den Oralverkehr aus. Er trug dafür Sorge, nicht von Dritten überrascht zu werden, etwa indem er sich während des Oralverkehrs mit dem Rücken gegen die Zimmertür lehnte, um das Eintreten anderer zu verhindern. Innerlich lehnte die Nebenklägerin die sexuellen Kontakte ab, gab dies aber dem Angeklagten gegenüber nicht zu erkennen.

Am 20. Dezember 2016 befand sich die Nebenklägerin allein in ihrem Büro in einer Außenstelle, als der Angeklagte hinzukam. Während sie telefonierte, streichelte er sie im Nackenbereich und griff ihr unter das Oberteil. Als eine Kollegin der Nebenklägerin eintraf und im Büro telefonierte, veranlasste der Angeklagte die Nebenklägerin unter dem Vorwand, er wolle mit ihr wegen einer Abrechnungsfrage unter vier Augen sprechen, mit in die Küche zu gehen. Die Nebenklägerin folgte ihm, ging dabei aber davon aus, dass er erneut Oralverkehr von ihr wünschen würde. Der Angeklagte war sich bewusst, dass die Nebenklägerin wegen des vorgebrachten dienstlichen Grundes seinem Verlangen, mit ihm zu kommen, „kaum“ widersprechen konnte.

In der Küche stellte sich der Angeklagte mit dem Rücken zur Tür, so dass die Nebenklägerin an ihm hätte vorbeigehen müssen, um die Küche verlassen zu können. Sie stand schräg vor ihm und hielt demonstrativ ihre beiden Hände hinter dem Rücken verschränkt. Die Aufforderung des Angeklagten, „ihm einen zu blasen“, lehnte die Nebenklägerin mit der Begründung ab, sie habe einen Freund. Gleichwohl nahm der Angeklagte mit seiner Hand einen ihrer hinter dem Rücken verschränkten Arme und versuchte ihn nach vorne in Richtung seines Gliedes zu führen. Da er dabei nur wenig Kraft aufwendete, gelang ihm dies nicht, so dass die Nebenklägerin weiterhin ihre Arme hinter ihrem Rücken verschränkt hielt.

Nachdem der Angeklagte sein nicht erigiertes Glied aus seiner Hose geholt hatte, „verlangte“ er von ihr mehrfach, sein Glied noch einmal zu küssen und in den Mund zu nehmen. Die Nebenklägerin erklärte, das nicht zu wollen, da sie einen Freund habe, was der Angeklagte zwar wahrnahm, aber auf sein Ansinnen dennoch „weiter verbal … drängte“. Er versicherte, dies sei das letzte Mal und danach werde er aufhören. Während dessen hielt er sein nicht erigiertes Glied in der Hand. Trotz ihres weiterhin entgegenstehenden Willens gab die Nebenklägerin seinem Glied einen Kuss und nahm es für ein bis zwei Sekunden in den Mund, wobei der Angeklagte „ihren entgegenstehenden Willen zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm“. Die Nebenklägerin beendete die von ihr ausgehende sexuelle Handlung und teilte dem Angeklagten mit, dass dies jetzt reiche. Er forderte von ihr ein Weitermachen, da er „jetzt aber müsse“, worauf die Nebenklägerin ihm entgegenhielt, dass er sich dann „einen runterholen“ müsse.

Schließlich zog sich der Angeklagte seine Hose wieder hoch, legte beide Hände auf die Schultern der Nebenklägerin und gab ihr zum Abschied einen Kuss auf den Mund, wobei er für kurze Zeit mit der Zunge in ihren Mund eindrang und „ihren entgegenstehenden Willen zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm“.

Das LG hat den Angeklagten danach für überführt angesehen, die Nebenklägerin gegen ihren erkennbaren Willen veranlasst zu haben, sein Glied in den Mund zu nehmen und dies als sexuellen Übergriff gemäß § 177 Abs. 1 StGB gewertet. Der BGH beanstandet die Beweiswürdigung des LG:

Zwar hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte bei dem kurzzeitigen Oralverkehr den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, sich aber zur Durchsetzung seiner Interessen darüber hinwegsetzte. Jedenfalls die dieser Feststellung zugrundeliegende Beweiswürdigung zur inneren Tatseite ist aber nicht in rechtlich tragfähiger Weise begründet.

a) Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1996 – 2 StR 534/96, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26). Die Beweiswürdigung muss deshalb auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage unter vollständiger Ausschöpfung des verfügbaren Beweismaterials beruhen. Dies ist in den Urteilsgründen in einer dem Erfordernis der rationalen Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung entsprechenden Weise darzulegen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2013 – 4 StR 135/13, NStZ-RR 2014, 15 und vom 17. Juli 2007 – 5 StR 186/07, NStZ-RR 2008, 148, 149 f.). Aus den Urteilsgründen muss sich ergeben, dass alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in die Beweiswürdigung einbezogen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 159; Miebach in MüKo-StPO, § 261 Rn. 108 mwN) und gezogene Schlussfolgerungen nicht lediglich Vermutungen sind, für die es weder eine belastbare Tatsachengrundlage noch einen gesicherten Erfahrungssatz gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1996 – 2 StR 534/96, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26 und Urteil vom 27. April 2017 – 4 StR 434/16 Rn. 8).

b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Die mitgeteilte Beweiswürdigung ist nicht erschöpfend.

Das Landgericht hat angenommen, dass durch die ablehnende Stellungnahme der Nebenklägerin zu dem angesonnenen Oralverkehr ihr entgegenstehender Wille offenbar geworden sei. Diese „dezidiert und nachhaltig geäußerte ablehnende Haltung“ der Nebenklägerin sei dem Angeklagten nicht verborgen geblieben. Nach den Gesamtumständen des Geschehens, wozu auch gehöre, dass er sie zuvor im Büro berührt habe, ohne dass sie auf seine Berührungen eingegangen sei, und dass sie durch „Kraftanwendung“ den Versuch des Angeklagten, ihre Hand an sein Glied zu ziehen, abgewehrt habe, ergebe sich, dass es der Angeklagte während der Berührung seines Gliedes durch die Nebenklägerin für möglich gehalten habe, dass sie ihr „Nachgeben“ als einen „Ausweg aus der sie bedrückenden Lage zur Beendigung seines sexuellen Bedrängens“ empfunden habe. Dem stünden auch die früheren einvernehmlichen Oralverkehre und der Umstand, dass sie ihm freiwillig in die Küche gefolgt sei, nicht entgegen.

Diese Erwägungen genügen angesichts des ambivalenten Verhaltens der Nebenklägerin nicht. Denn zwar hat sie objektiv wahrnehmbar zunächst ihre Ablehnung zum vorgeschlagenen Oralverkehr zum Ausdruck gebracht, aber sodann ohne Einwirkung von Zwang mit der Ausübung desselben begonnen. Für einen objektiven Dritten stellt sich dieses Verhalten bei losgelöster Betrachtung im eigentlichen Tatzeitpunkt nicht als ein Handeln gegen ihren Willen dar…………….“

 

BGH I: „Du warst es“, oder: Die DNA-Spur im Urteil

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So, und dann zum „normalen Programm 🙂 „. Ich eröffne die 20. KW. heute mit zwei Postings zu BGH-Beschlüssen.

Zunächst weise ich auf den BGH, Beschl. v. 24.01.2019 – 1 StR 564/18 – hin, der sich zur Frage der Anforderungen an die Urteilsgründe verhält, wenn Grundlage der Verurteilung eine DNA-Spur ist, die man dem Angeklagten zugeordnet hat.

Im entschiedenen Fall hatte das LG den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen lauerte der Angeklagte am 29. März 2017 gegen 21.30 Uhr seiner Ehefrau, die sich bereits im Dezember 2015 von ihm getrennt hatte und einem neuen Lebenspartner zuwandte, an deren Arbeitsstelle auf. Er wollte sie aus Eifersucht töten, nachdem er ihre Scheidungsabsichten erkannt hatte. Der Angeklagte näherte sich seiner Ehefrau mit einem Messer von hinten, als sie gerade in ihr Fahrzeug steigen wollte, und fügte ihr eine „leicht bogenförmige“ Schnittverletzung an der Kehle zu. Die Ehefrau drehte sich um und versuchte vergeblich, den Angeklagten abzuwehren; eine von ihr aus der Arbeitsstätte mitgebrachte leere Dose des Herstellers Red Bull fiel dabei zu Boden. Insgesamt stach der Angeklagte seiner Ehefrau neunmal in den Oberkörper und durchtrennte Leber, Lunge und Milz; die Ehefrau verblutete noch am Tatort.

Das Landgericht hat sich aufgrund einer Vielzahl von Hilfstatsachen von der Täterschaft des die Tat abstreitenden Angeklagten überzeugt. Dabei hat es einer vom Angeklagten herrührenden DNA-Spur am Boden der Getränkedose „ganz besondere Indizbedeutung“ zugemessen; denn damit könne er nur am Tatort in Kontakt gekommen sein, anders als mit der Jacke der Geschädigten, an deren Kapuze und Kragenseite ebenfalls auf den Angeklagten hinweisende DNA-Spuren – neben einem belastenden Faserspurenbild – gesichert worden seien, und mit dem linken Finger, unter dessen Nagel die Sachverständige vom Landeskriminalamt eine für die Verursachung durch den Angeklagten sprechende „DYS-Spur“ nachgewiesen habe. Daher sei die DNA-Spur an der Dose in der Gesamtschau das „gewichtigste Indiz“, zu welchem der Angeklagte – anders als sonst (etwa zu einem angeblichen Besuch der Ehefrau am Morgen des Tattages, was als „Sinneswandel“ im Einlassungsverhalten und „Anpassung an das Beweisergebnis“zu würdigen sei) – geschwiegen habe, weil ein Erklärungsversuch offensichtlich sinnlos gewesen sei.

Der BGH hat aufgehoben:

„Diese Beweiswürdigung hält wegen eines durchgreifenden Darstellungsmangels der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie verhält sich nicht zu den Grundlagen, aus denen abzuleiten ist, dass der Angeklagte das an der Red-Bull-Dose in einer Mischspur gesicherte Material „mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 : 3,3 Millionen mitverursacht habe“ (UA S. 103).

1. Insoweit gilt:

a) Ist dem Tatrichter mangels Sachkunde eine eigene Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens eines Sachverständigen nicht möglich, so genügt es, dass er sich von der Sachkunde des Gutachters überzeugt und sich danach dem Ergebnis des Gutachtens anschließt. Jedoch muss er in diesem Fall die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Sachverständigen im Urteil so wiedergeben, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 410/18, juris Rn. 5; vom 27. Juni 2017 – 2 StR 572/16, juris Rn. 11 und vom 31. Juli 2013 – 4 StR 270/13, NStZ-RR 2014, 115, 116 mwN). Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich dabei nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt (BGH, Urteil vom 3. Mai 2012 – 3 StR 46/12, NStZ 2013, 177, 178). Liegt dem Gutachten jedoch ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren zugrunde, wie dies etwa beim daktyloskopischen Gutachten, der Blutalkoholanalyse oder der Bestimmung von Blutgruppen der Fall ist, so genügt die bloße Mitteilung des erzielten Ergebnisses (BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 410/18, juris Rn. 5 und vom 15. September 2010 – 5 StR 345/10, NStZ 2011, 171 mwN).

b) Für molekulargenetische Vergleichsgutachten gilt nichts anderes. Nach der neueren Rechtsprechung muss in den in der forensischen Praxis gebräuchlichen Verfahren lediglich das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitgeteilt werden, sofern sich die Untersuchungen auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen (BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, NJW 2018, 3192, 3193, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Diese Vereinfachung gilt demnach nicht für Mischspuren (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 410/18, juris Rn. 7; Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 StR 499/18, juris Rn. 17); solche Spuren weisen mehr als zwei Allele in einem DNA-System auf, mithin Zellmaterial von mehr als einer einzelnen Person.

Insoweit ist nach wie vor grundsätzlich in den Urteilsgründen mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ob dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war. Bei Mischspuren können je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles strengere Anforderungen gelten (BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2017 – 2 StR 572/16, juris Rn. 12 f. und vom 19. Januar 2016 – 4 StR 484/15, NStZ-RR 2016, 118, 119; Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 StR 499/18, juris Rn. 18), auch in Bezug auf die Vergleichspopulation (BGH, Urteil vom 24. März 2016 – 2 StR 112/14, NStZ 2016, 490, 492); gegebenenfalls ist es notwendig, ergänzende molekulargenetische Untersuchungen durchzuführen (BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13, NStZ 2014, 477, 479). Regelmäßig wird sich die Angabe empfehlen, wie viele Spurenverursacher in Betracht kommen und um welchen Typ von Mischspur es sich handelt (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 2 StR 572/16, juris Rn. 13 mwN).

c) Die tatrichterlichen Ausführungen genügen diesen Anforderungen nicht. Sie teilen nur mit, dass als weitere Spurenverursacherin – ebenfalls mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 : 3,3 Millionen – eine Besucherin der Tagungsstätte, die die Dose dort zurückließ, in Betracht kommt. Insoweit ist bereits der Typ der Mischspur – etwa Spur ohne klaren Hauptverursacher – nicht hinreichend genau herausgearbeitet. Im Übrigen fehlt es – wie auch bei den anderen DNA-Spuren – völlig an der Darstellung der Systeme und der Wahrscheinlichkeitsberechnung (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 7. November 2012 – 5 StR 517/12, NStZ 2013, 179); auf die für den Angeklagten relevante Vergleichspopulation wird nicht eingegangen.

2. Da sich das Landgericht festgelegt hat, dass von der Vielzahl der Indizien die DNA-Spur an der Getränkedose für seine Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) den Ausschlag gegeben hat, kann das Beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO) nicht ausgeschlossen werden. Diese Würdigung des Landgerichts darf das Revisionsgericht nicht durch eine eigene ersetzen.“