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Richtervorbehalt, Blutentnahme und Beweisverwertungsverbot

Seit der Entscheidung des BVerfG v. 12.02.2007 zum Richtervorbehalt bei § 81a StPO beschäftigt die Diskussion über die Fragen eines Beweisverwertungsverbotes im Fall der Verletzung des Richtervorbeahlt die (juristischen) Gemüter. Nachdem einige OLG’s und auch das BVerfG zu der Frage (ablehnend) Stellung genommen haben, hat sich nun auch noch einmal das OLG Hamm eingeschaltet. Der 3. Strafsenat hatte die Frage im Sommer 2008 noch offen gelassen. Der 4. Strafsenat lehnt in 4 Ss 466/08 – die Entscheidung steht im Volltext auf www.burhoff.de – ein BVV jetzt ausdrücklich ab. Er sieht im entschiedenen Fall keine Willkür der Polizebeamten, was m.E. nicht ganz richtig ist. Denn Polizeibeamte sollten inzwischen wissen, dass es den Richtervorbehalt gibt. Wenn Sie dennoch – ohne den Versuch, eine richterliche Anordnung zu erlangen – eine Blutentnahme anordnen, handeln sie m.E. willkürlich, zumindest aber in „grober Verkennung“ der Zuständigkeitsregelungen. Und das reicht nach der neueren Rechtsprechung des BGH aus. Da hilft m.E. auch nicht der Hinweis darauf: Das haben wir immer schon so gemacht, der beim OLG Hamm zumindest anklingt.