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Strafe II: Strafaussetzung beim „Bewährungsversager“, oder: Günstige Sozialprognose nicht ausgeschlossen

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Als zweite Entscheidung des Tages kommt hier der der OLG Rostock, Beschl. v. 23.07.2024 – 1 Ss 35/24 – zur günstigen Sozialprognose beim sog. Bewährungsversager.

Der Angeklagte ist vom AG Rostock wegen vorsätzlicher Körperverletzung  zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Dagegen die Berufung, die beim LG keinen Erfolg hatte. Das OLG hat dann aber auf die Revision die Entscheidung betreffend die Bewährung aufgehoben und zurückverwiesen:

„Allerdings ist die Entscheidung der Berufungskammer hinsichtlich der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung rechtsfehlerhaft ergangen.

Die Begründung der Strafkammer genügt den rechtlichen Anforderungen des § 56 Abs. 1 StGB nicht in vollem Umfang.

Nach § 56 Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung selbst zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Grundlage der Prognose des Tatgerichts müssen dabei sämtliche Umstände sein, die Rückschlüsse auf die künftige Straflosigkeit des Angeklagten ohne Einwirkung des Strafvollzugs zulassen, insbesondere die in § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB „namentlich“ aufgeführten. Dabei ist für die günstige Prognose keine sichere Erwartung eines straffreien Lebens erforderlich. Es reicht schon die durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit aus, dass der Angeklagte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 22. März 2023 —1 Ss 40/22 —, Rn. 39 – 40, m.w.N.- juris).

Der Umstand, dass der Angeklagte die abgeurteilte Tat während laufender Bewährung, die eine nicht einschlägige Straftat betraf, begangen hat, steht einer günstigen Sozialprognose nicht ohne Weiteres entgegen. Auch die Tatbegehung während des Laufs einer Bewährungszeit schließt die erneute Strafaussetzung zur Bewährung nicht grundsätzlich aus (BGH, Urteil vom 10. November 2004 -1 StR 339/04, NStZ-RR 2005, 38). Vielmehr ist jedoch bei der zu treffenden Prognoseentscheidung eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der namentlich die Persönlichkeit des Täters, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafaussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH Beschl. v. 10.7.2014 — 3 StR 232/14, BeckRS 2014, 17004 Rn. 5, 6, beck-online). Dem Urteil kann indes nicht entnommen werden, ob das Landgericht nach der gebotenen Gesamtwürdigung aller wesentlichen negativen sowie positiven Prognosekriterien eine günstige Sozialprognose verneint hat. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass auch die aktuellen Lebensverhältnisse – hierbei insbesondere die Umstände, dass sich der Angeklagte nach dem Tod seiner Mutter um den Haushalt seines Vaters kümmert, in einem Arbeitsverhältnis steht und trotz der Vielzahl der begangenen Straßenverkehrsdelikte nunmehr offenbar wieder über einen Führerschein verfügt – in die Gesamtabwägung Eingang gefunden haben und es diese Umstände bei der getroffenen Prognoseentscheidung berücksichtigt hat. Zudem ist bei der Entscheidung in die Abwägung einzustellen, dass die letzte (nicht einschlägige) Tat des Angeklagten bereits mehr als 4,5 Jahre vor der gegenständlichen Tat begangen wurde und der Angeklagte innerhalb dieser Zeit nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil auch.

Der Senat konnte über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht selbst entscheiden. Hierfür müssen die Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Rechtsfolgenseite vollständig sein und ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Bewährung zweifelsfrei vorliegen, der Ermessenspielraum des Tatrichters mithin auf die Bewilligung der Strafaussetzung reduziert war (BGH NStZ-RR 2012, 357; StV 1996, 265 (266); 1992, 13; BeckRS 1993, 31105781; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 354, Rn. 26d). Zugleich muss es als ausgeschlossen erscheinen, dass bei einer Neuverhandlung Tatsachen festgestellt werden, die eine Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnten (vgl. BeckOK StPO/Wiedner, 51. Ed. 1.1.2024, StPO § 354 Rn. 64 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend auch aufgrund des Zeitablaufs nicht gegeben.“

Bewährung I: Voraussetzung günstige „Sozialprognose“, oder: Auch beim mehrfachen „Bewährungsversager“?

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Heute dann eine „Bewährungstag“, also Entscheidungen mit und zu Bewährungsfragen (§§ 56 ff. StGB).

Zunächst das BayObLG, Urt. v.15.09.2023 – 202 StRR 47/23 – zu den Voraussetzungen der Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB, also günstige Sozialprognose.

Das AG hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Das LG hat auf die Strafmaßberufung des Angeklagten dann ausgesetzt. Dagegen dann die Revision der GStA, die Erfolg hatte:

„….. Die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, weil es zu einer „günstigen Sozialprognose“ gelangt ist, hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Wie die Strafzumessung ist zwar auch die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ihm steht bei der Beantwortung der Frage, ob die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, weil zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB), ein weiter Bewertungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat. Das Revisionsgericht kann die Einschätzung des Tatrichters grundsätzlich nur auf Ermessensfehler und Rechtsirrtümer überprüfen. Selbst wenn das Revisionsgericht die Prognoseentscheidung des Tatgerichts für fragwürdig und die Auffassung der Anklagebehörde für überzeugender hält, hat es deshalb die subjektive Wertung der Strafkammer, soweit sie vertretbar ist und deshalb neben anderen abweichenden Meinungen als gleich richtig zu bestehen vermag, auch dann zu respektieren, wenn eine zum gegenteiligen Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre. Die Entscheidung des Tatrichters, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen, ist mithin vom Revisionsgericht, sofern keine Rechtsfehler vorliegen, bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen, weil allein der Tatrichter sich aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung und der Würdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten eine Überzeugung davon verschaffen kann, ob zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte in Zukunft auch ohne Strafverbüßung straffrei führen wird (stRspr., vgl. nur BayObLG, Urt. v. 02.12.2022 – 202 StRR 108/22 = OLGSt StGB § 56 Nr 29; 01.04.2022 – 202 StRR 35/22; 24.09.2021 – 202 StRR 98/21; OLG Bamberg, Urt. v. 23.08.2016 – 3 OLG 8 Ss 58/16, bei juris m.w.N.).Ein sachlich-rechtlicher Mangel liegt allerdings dann vor, wenn der Bewährungsentscheidung ein im Gesetz nicht vorgesehener Maßstab zugrunde gelegt wird, die Anforderungen an eine günstige Täterprognose nach § 56 Abs. 1 StGB verkannt oder sich die Würdigung des Tatgerichts deshalb als unvollständig und damit als rechtsfehlerhaft erweist, weil sie nicht alle für die Prognoseentscheidung bedeutsamen Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen hat oder die Begründung der Strafaussetzung nicht nachprüfbar dargestellt ist.

2. Die Darlegungen des Landgerichts für seine Erwartung, der Angeklagte werde sich schon allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StGB), halten angesichts dieser Maßstäbe im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Für eine günstige Legalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB kommt es auf die im Zeitpunkt der tatrichterlichen Verhandlung zu bejahende Erwartung künftiger straffreier Lebensführung an, wobei für diese Erwartung eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit sprechen muss. Hierzu hat der Tatrichter eine erschöpfende individuelle Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, die Rückschlüsse auf das künftige Verhalten des Täters zulassen. Bei einem Angeklagten, der trotz bewilligter Strafaussetzung zur Bewährung erneut straffällig geworden ist, kann vor allem dann, wenn er zeitnah nach solchen Entscheidungen und während offener Bewährung weitere Straftaten begeht, in der Regel nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass er sich anders als in der Vergangenheit verhalten wird (vgl. BGH, Urt. v. 17.05.1988 – 1 StR 138/88 = StV 1989, 15 = NStE Nr 22 zu § 56 StGB = BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 9; BayObLG und OLG Bamberg a.a.O.). Die Begehung von Straftaten während einer Bewährungszeit belegt vielmehr, dass die frühere Prognose falsch war, weshalb eine erneute günstige Prognose nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Gesichtspunkte infrage kommen kann (BayOblG a.a.O. sowie Beschl. v. 05.07.2022 – 202 StRR 68/22 bei juris). Eine derartige Konstellation liegt hier vor, weil der Angeklagte in der Vergangenheit mehrfach Bewährungszeiten nicht durchgestanden hat und überdies auch bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat unter Bewährung stand. Noch mehr gilt diese Einschätzung dann, wenn der Angeklagte – wie hier – langdauernden Freiheitsentzug erlitten hat und gleichwohl wieder straffällig wurde. Zwar ist in solchen Fällen eine erneute Bewährung nicht von vornherein ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 22.07.2010 – 5 StR 204/10 = NStZ-RR 2010, 306; 10.11.2004 – 1 StR 339/04 = NStZ-RR 2005, 38; Beschl. v. 04.01.1991 – 5 StR 573/90 = BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 15; BayObLG, Urt. v. 24.09.2021 – 202 StRR 98/21 a.a.O.). Indes muss es sich bei den Umständen, die der Tatrichter zum Beleg seiner Erwartung einer straffreien Lebensführung des Angeklagten in Zukunft heranzieht, um solche handeln, die zeitlich der Tatbegehung nachfolgten. Lagen die Gesichtspunkte, die bei isolierter Betrachtung für eine günstige Legalprognose sprechen können, dagegen schon im Zeitpunkt der Verwirklichung der abzuurteilenden Taten vor, sind diese grundsätzlich nicht geeignet, die durch das frühere Bewährungsversagen und die Begehung der neuen Taten trotz langjährigen Strafvollzugs indizierte negative Kriminalprognose zu entkräften (BayObLG a.a.O.). Zudem muss bei massiv vorbestraften Tätern, die sich – wie der Angeklagte – lange Zeit im Strafvollzug befunden haben, den neuen Gesichtspunkten besonderes Gewicht zukommen, um trotz dieser für die Prognose äußerst negativen Indizien die Erwartung künftiger Straffreiheit begründen zu können. In solchen Fällen kommt es für die Annahme einer günstigen Legalprognose entscheidend darauf an, ob sich in den Lebensverhältnissen des Angeklagten nach Begehung der Taten Änderungen ergeben haben, die den Schluss zulassen, dass die Ursachen für die bisherige Delinquenz beseitigt sind (BayObLG, Beschl. v. 05.07.2022 – 202 StRR 68/22 a.a.O.).

b) Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht.

aa) Soweit das Landgericht darauf abhebt, dass der Angeklagte nach Verwirklichung der verfahrensgegenständlichen Tat Vater einer Tochter geworden ist, bleibt gänzlich offen, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der bisherigen Kinderlosigkeit des Angeklagten und den von ihm in der Vergangenheit verübten Straftaten bestand. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, weshalb der Angeklagte, der massiv und unter anderem auch wegen schwerer Straftaten vorbestraft ist, deswegen langjährigen Strafvollzug verbüßen musste und bei Begehung der neuen Tat sogar zweifach unter Bewährung stand, durch die Geburt seiner Tochter nunmehr dazu gebracht werden soll, sich künftig rechtstreu zu verhalten. Einen Erfahrungssatz dahingehend, dass ein hartnäckig uneinsichtiger und selbst durch langen Strafvollzug nicht zu beindruckender Straftäter, als der sich der Angeklagte erwiesen hat, allein wegen der Vaterschaft ein rechtstreues Leben führen wird, gibt es nicht. Hinzu kommt, dass der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt hat, während der Schwangerschaft seiner Ehefrau eine weitere Straftat begangen zu haben. Soweit die Berufungskammer dem keine Bedeutung für die Prognose beimessen möchte, weil es der Geburt der Tochter ein stärkeres Gewicht für die Annahme künftiger Straffreiheit als dem Wissen um die bevorstehende Geburt beimisst, ist dies ebenfalls nicht plausibel.

bb) Nichts anderes gilt, soweit die Berufungskammer für die Annahme einer günstigen „Sozialprognose“, auf die es im Rahmen des § 56 Abs. 1 StGB von vornherein nicht ankommt, sondern auf eine Legalprognose (vgl. nur zuletzt nur BGH, Urt. v. 10.02.2022 – 1 StR 437/21 = StV 2022, 642; BayObLG, Beschl. v. 05.07.2023 – 202 StRR 49/23 a.a.O.), zusätzlich auf die Arbeitsstelle, die der Angeklagte derzeit innehat, verweist. Insoweit handelt es sich zum einen bereits nicht um einen neuen Gesichtspunkt, zumal der Angeklagte ausweislich der Feststellungen der Berufungskammer auch in der Vergangenheit immer wieder berufstätig war, was ihn aber nicht von der Begehung von Straftaten abhielt. Zum anderen ist die bisherige Berufstätigkeit des Angeklagten durch einen häufigen Wechsel der Arbeitsstellen bzw. einer selbständigen Tätigkeit, also durch eine unstete berufliche Eingliederung, geprägt. Anhaltspunkte, die erwarten lassen, dass er die jetzige Arbeitsstelle auch in Zukunft behalten wird, sind unbeschadet des Umstands, dass selbst dies noch keineswegs ein ausreichendes Indiz für die künftige Straffreiheit wäre, weder vom Tatgericht aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

cc) Soweit die Berufungskammer für die Bewährungsentscheidung zusätzlich darauf abstellt, dass der Angeklagte eine „verkehrspsychologische Maßnahme“ absolviert hat, vermag auch dies eine positive Legalprognose nicht zu begründen. Die Berufungskammer verkennt hierbei, dass es im Rahmen des § 56 Abs. 1 StGB auf die Erwartung straffreier Lebensführung ankommt und nicht etwa nur darauf, dass sich der Angeklagte sich künftig an Verkehrsregeln halten wird. Etwas anderes könnte allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Rechtsverletzungen des Angeklagten in der Vergangenheit auf Verkehrsdelikte beschränkt hätten. Dies ist aber keineswegs der Fall. Den Vorverurteilungen des Angeklagten liegen völlig unterschiedliche Straftaten, unter anderem Verbrechen des versuchten Raubes sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu Grunde, sodass selbst eine Besserung seiner Einstellung zu den Regeln des Straßenverkehrs keineswegs eine günstige Legalprognose rechtfertigt.

dd) Schließlich findet die Erwägung des Landgerichts, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe „für die junge Familie des Angeklagten erheblich einschneidende Folgen hätte“, in § 56 Abs. 1 StGB keine Stütze.“

Vollstreckung I: Bewährung beim Bewährungsversager, oder: Urteilsanforderungen

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Am heutigen Donnerstag dann mal ein Tag der Vollstreckungs/Bewährungsentscheidungen. Den Opener macht das KG, Urt. v. 15.08.2018 – (3) 121 Ss 123/18 (18/18)–, über das ich schon einmal berichtet habe (vgl. hier: Rechtsmittel I: Beschränkung der Berufung auf die Sperrfrist, oder: Wirksam?).

Heute geht es um die vom KG entschiedene materielle Frage, nämlich: Bewährung bei Bewährungsversager. Die Problematik ist in der Praxis ja (leider) nicht selten. So auch hier. Das LG hatte dem Angeklagten Straufaussetzung zur Bewährung gewährt (§ 56 StGB), obwohl er immer wieder wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Erscheiung getreten war. Das KG moniert, dass das LG der in diesem Fall erhöhten Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist:

„Bei einem schon mehrfach und dabei – wie vorliegend – auch wiederholt wegen einschlägiger Delikte vorbestraften Täter, der schon frühere Bewährungsfristen nicht bestanden oder die neue Tat während laufender Bewährung begangen hat – beides ist bei dem Angeklagten der Fall –, sind erhöhte Anforderungen an die Begründung einer dennoch bewilligten erneuten Strafaussetzung zur Bewährung zu stellen. Es sind die (besonderen) Umstände darzulegen, aus denen das Gericht trotz der mit dem Täter bisher gemachten negativen Erfahrungen die positive Erwartung herleitet. Denn der Täter hat durch seine neuerliche Straffälligkeit gezeigt, dass er nicht willens oder fähig ist, sich frühere Verurteilungen zur Warnung dienen zu lassen. Bei ihm kann daher in der Regel nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass er sich anders als in der Vergangenheit verhalten, sich also in Zukunft straffrei führen wird. Die vorbezeichneten Umstände müssen in den Urteilsgründen im Rahmen einer Gesamtwürdigung dargelegt werden, wobei eine Gegenüberstellung der bisherigen und der gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Täters erforderlich ist und es einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Vortaten und den Umständen, unter denen sie begangen wurden, bedarf (vgl. KG, Urteile vom 17. Januar 2018, 20. Januar 2017, 13. April 2016 und 13. Dezember 2006 jeweils a.a.O.; OLG Bamberg a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen kann die angefochtene Aussetzungsentscheidung keinen Bestand haben.

b) Im Ansatz zunächst zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass es angesichts der Vorbelastungen des Angeklagten besonderer Umstände bedarf, um gleichwohl zu einer günstigen Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB zu gelangen. Jedoch ist die Darstellung der besonderen Umstände lückenhaft.

aa) Zwar hat das Landgericht die Delinquenzgeschichte des Angeklagten rechtsfehlerfrei als prognostisch ungünstigen Faktor berücksichtigt und seine Vortaten – insbesondere soweit es sich dabei um insgesamt 12 Fälle des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis handelt –, wegen derer er seit dem Jahre 2003 mehrfach zu Geld- und – teils unbedingten – Haftstrafen verurteilt worden ist, aufgeführt. Jedoch wäre es darüber hinaus erforderlich aber auch ausreichend gewesen, die der letzten, die zur hiesigen Tatzeit laufende Bewährung auslösende Verurteilung vom 18. April 2012 zugrunde liegenden Umstände darzustellen. Es fehlen insofern Feststellungen zu der konkreten Tatzeit, dem der Verurteilung zugrundeliegenden Lebenssachverhalt und den prognostisch bedeutsamen Begleitumständen. Insbesondere hätte es der Mitteilung seiner jeweiligen Lebensumstände bedurft, weil das Landgericht als einen wesentlichen Grund für die erneute Bewährungsentscheidung deren Änderung seit seinem Wegzug aus seinem früheren Fürstenwalder Umfeld, das jedoch nicht näher dargestellt wird, angesehen hat. Auch hat die Kammer erkennbar nicht bedacht, dass der Umzug des Angeklagten nach Berlin und die Aufnahme seines im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils unbefristet bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Zeit der verfahrensgegenständlichen Tat bereits erfolgt waren.

bb) Dem Umstand, dass der Angeklagte seit der hiesigen Tat vom 11. Oktober 2015 nicht erneut verurteilt worden ist, kommt nur begrenzte Aussagekraft für die prognostische Beurteilung zu. Denn seine mehrjährige Delinquenzgeschichte lässt auch ohne detaillierte Feststellungen zu den Tatzeiten erkennen, dass es immer wieder straffreie Phasen gegeben haben muss. Dies war insbesondere vor der hiesigen Tat der Fall, denn im Zeitpunkt des landgerichtlichen Erkenntnisses lagen ausweislich der Urteilsgründe der Rechtskrafteintritt der letzten Vorverurteilung etwa fünf Jahre und die letzte dieser Vorverurteilung zugrunde liegende Tat mehr als sieben Jahre zurück.

…“