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Pflichti III: Bestellung in den Gesamtstrafenfällen, oder: „Der hat ja einen Verteidiger“

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Und zum Schluss des Tages dann noch zwei Entscheidungen des LG Magdeburg, die (mal wieder) vom Kollegen Funck aus Braunschweig stammen. In beiden Beschlüssen geht es um die Beiordnung des Pflichtverteidigers in den sog. Gesamtstrafenfällen, also Stichwort: Bestellungwegen Schwere der Tat.

Beide Beschlüsse schreiben die Rechtsprechung zum alten Recht in der Frage fort. Hier reichen daher m.E. die Leitsätze, und zwar:

Zunächst der LG Magdeburg, Beschl. v. 15.05.2020 – 21 Qs 47/20 mit dem Leitsatz:

Drohen einem Angeschuldigten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der „Schwere der Tat“ im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig.“

Und dann auch noch einmal die Problematik: Wahlverteidiger vorhanden, aber der legt nieder:

„Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft steht es der Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers auch nicht entgegen, dass der Angeschuldigte einen Wahlverteidiger hat. Denn dieser hat erklärt, im Falle seiner Beiordnung das Wahlmandat niederzulegen.

Diese Erklärung genügt auch nach § 141 Abs. 1 StPO in der seit 13.12.2019 geltenden Fassung dem Erfordernis, dass der Angeschuldigte noch keinen Verteidiger hat, Die Einfügung des Wortes „und“ beruht grammatikalisch auf der Hinzusetzung der Voraussetzung, dass dem Beschuldigten der Tatvorwurf eröffnet worden ist. Eine Änderung hinsichtlich der Formulierung „der noch keinen Verteidiger hat ist nicht erfolgt. Dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch weiterhin die Erklärung eines Wahlverteidigers, mit der Bestellung das Wahlmandat niederzulegen, ausreichen soll, ergibt sich zudem unmissverständlich aus den Gesetzesmaterialien. In den Begründungen zu den — sich insoweit entsprechenden — Gesetzesentwürfen des Bundestages (BT-Drs. 19/13829, Seite 36) und des Bundesrates (BR-Drs. 364/19, Seite 34) heißt es insoweit gleichlautend:
„Außerdem ist Grundvoraussetzung für die Antragstellung, dass der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hat oder der gewählte Verteidiger bereits mit dem Antrag ankündigt, das Wahlmandat mit der Bestellung niederzulegen. Damit soll der Vorrang der Wahl-verteidigung (vgl. § 141 Absatz 1 StPO-E) aufrechterhalten werden.“

Die Kammer weist lediglich vorsorglich ergänzend darauf hin, dass, sofern die weiteren Ermittlungsverfahren gegen den Angeschuldigten endgültig eingestellt oder sonst ohne eine Verur-teilung enden sollten, der Widerruf der Verteidigerbestellung nach § 142 Abs. 2 Satz 1 StPO erfolgen kann. Ein schutzwürdiges Vertrauen, unabhängig von den weiteren drohenden Verur-teilungen einen Verteidiger gestellt zu bekommen, kann der Angeschuldigte bei der gegebe¬nen Sachlage nicht bilden.“

Und dann noch der LG Magdeburg, Beschl. v. 30.04.2020 – 25 Qs 36/20:

„Ein Fall der notwendigen Verteidigung wegen der Schwere der Tat liegt auch dann vor, wenn zwar die wegen des verfahrensgegenständlichen Delikts zu erwartende Strafe die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht erfordert, aber im Wege der Einbeziehung bei Bildung einer Gesamtstrafe die Strafe jedenfalls in den Bereich der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO gelangt. Der hat sich durch die Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidigung nicht geändert.“

Pflichti II: Kein Sicherungsverteidiger wegen Corona-Pandemie, oder: Aber Rechtsmittel zulässig

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Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 05.05.2020 – 4 Ws 94/20. Den hat der Kollege Urbanzyk aus Coesfeld erstritten.

In dem Verfahren, in dem der Kollege tätig war – Vorwur der sexuellen Nötigung – ist ein Sicherungsverteidiger beantragt worden (jetzt § 144 StPO). Begründet worden ist das mit der Corona-Pandemie und dem Risiko, dass ggf. Verfahrensbeteiligte, also auch der Verteidiger, nicht (weiter) an der Hauptverhandlung teilnehmen können. Das hat das LG abgelehnt. Dagegen die sofortige Beschwerde, die das OLG zurückgewiesen hat. Hier die Begründung, wobei es mir um die Ausführungen des OLG zur Zulässigkeit des Rechtsmittels geht:

„Der Senat nimmt gleichfalls Bezug auf die zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft. Ohne weitere Anhaltspunkte (etwa konkrete Krankheitsverdachtsfälle im näheren Umfeld des ersten Pflichtverteidigers o.ä.) ergibt sich derzeit aus der Ansteckungsgefahr mit der Covid-19-Erkrankung kein Risiko, welches nennenswert über das allgemeine Risiko, dass Verfahrensbeteiligte krankheitsbedingt an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen können, hinausgeht. Die Zahl der Infektionen bzw. Neuinfektionen war und ist – bezogen auf die Gesamtbevölkerung – sehr gering. Zudem bestünde selbst im Falle einer Infektion angesichts des meist milden Krankheitsverlaufs und – nach derzeitigem Stand – nach dem Ablauf von zwei Wochen nach einer Infektion nicht mehr bestehender Ansteckungsgefahr eine erheblich überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Hauptverhandlung bei krankheitsbedingtem Ausfall einzelner Hauptverhandlungstage immer noch innerhalb der Fristen des § 229 StPO fortgesetzt werden kann.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 144 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 142 Abs. 7 StPO auch in den Fällen statthaft ist, in denen die erstmalige Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (Sicherungsverteidigers) abgelehnt wurde. Zwar spricht die Einordnung der Regelung über die Geltung des § 142 Abs. 7 StPO als S. 2 von § 144 Abs. 2 StPO zunächst einmal dafür, dass sich der Verweis auch nur auf Rechtsmittel gegen Entscheidungen nach § 144 Abs. 2 S. 1 StPO (also die Aufhebung der Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers) bezieht. Abgesehen davon, dass kein vernünftiger Grund erkennbar ist, warum die Bestellung oder Nichtbestellung eines (ersten) Pflichtverteidigers nach § 142 Abs. 7 StPO sowie die Aufhebung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers, nicht aber die Bestellung oder Ablehnung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde anfechtbar sein soll, geht der Gesetzgeber selbst von einer entsprechenden Anfechtbarkeit aller dieser Fälle aus (BT-Drs. 19/13829 S, 50; vgl. auch: Beck-OK-StPO-Krawczyk, 36. Ed., § 144 Rdn. 12).

Der Angeklagte hat auch ein Rechtsschutzinteresse bzgl. eines Rechtsmittels gegen die Nichtbestellung eines Sicherungsverteidigers. § 144 Abs. 1 StPO dient nicht nur dem öffentlichen Interesse der Verfahrenssicherung im Sinne einer effektiven Strafrechtspflege, sondern auch dem Interesse des Angeklagten an der Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes (vgl. BT-Drs. 19/13829 S, 49 f.).“

Pflichti II: Zweiter Pflichtverteidiger?, oder: Das ist/bleibt die Ausnahme

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Die zweite Entscheidung kommt vom KG. Das hat im KG, Beschl. v. 28.06.2019 – 2 Ws 102/19 zur Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers Stellung genommen und das bestätigt, was h.M. in der Rechtsprechung ist: Einen zweiten Pflichtverteidiger gibt es nur ausnahmsweise:

„2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

a) Die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn hierfür wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der Sache ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten und einen ordnungsgemäßen Verfahrensverlauf zu gewährleisten. Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder aber der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er auch nach Ausschöpfung aller Hilfsmittel nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. KG OLGSt StPO § 140 Nr. 36; Beschlüsse vom 15. August 2011 – 4 Ws 75/11 –, 21. Juli 2003 – 4 Ws 126/03 – und 5. November 1997 – 4 Ws 236, 237/97 –; KG StV 2017, 155 = StraFo 2016, 414; OLG Hamburg aaO; OLG Frankfurt/M. StV 1993, 348; OLG Brandenburg aaO; OLG Karlsruhe StraFo 2009, 517; OLG Jena, Beschluss vom 7. Oktober 2011 – 1 Ws 433/11 – juris; Senat, Beschluss vom 6. Juli 2016 – 2 Ws 176/16 –, juris; jeweils mwN).

Dabei kommt die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers wegen der Schwierigkeit oder des Umfangs der Strafsache allein zur Ermöglichung einer wechselseitigen Vertretung der Verteidiger oder zur allgemeinen Arbeitsentlastung des bestellten Verteidigers oder des Wahlverteidigers nicht in Betracht (vgl. KG, Beschlüsse vom
22. August 2016 – 4 Ws 121/16 – und 9. Februar 2015 – 4 Ws 19/15 –; OLG Jena aaO; OLG Hamm NStZ 2011, 235 = StV 2011, 660). Im Hinblick auf die erwartete Dauer der Hauptverhandlung existiert keine starre Grenze dergestalt, dass ab einer bestimmten Anzahl von Verhandlungstagen die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers in der Regel erforderlich ist. Eine solche Bestellung im Fall einer außergewöhnlich langen Hauptverhandlung beruht auf der Erfahrung, dass eine längere Dauer der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein Verteidiger werde planwidrig verhindert sein, und nimmt damit die allgemeine Prozessmaxime der Verfahrensbeschleunigung sowie gegebenenfalls auch das Gebot der besonderen Beschleunigung in Haftsachen auf (vgl. OLG Brandenburg; OLG Hamburg; OLG Frankfurt/M.; jeweils aaO; OLG Hamm NJW 1978, 1986; Senat, Beschluss vom 6. Juli 2016 – 2 Ws 176/16 –, juris). Sie ist aber nur dann geboten, wenn und soweit andere Reaktionsmöglichkeiten auf die unvorhergesehene Verhinderung eines Verteidigers nicht ausreichen. In Betracht kommen insoweit unter anderem die Unterbrechung der Hauptverhandlung nach § 229 StPO, das Tätigwerden eines Vertreters gemäß § 53 Abs. 1 BRAO oder die Bestellung eines weiteren Verteidigers (erst) bei tatsächlichem Eintritt der Verhinderung oder Ausbleiben des zunächst allein beigeordneten Verteidigers (ggf. unter Rücksichtnahme auf die Vertretungssituation bei der konkreten Gestaltung des Beweisprogramms); die letztgenannte Möglichkeit einer Verteidigerbestellung in der laufenden Hauptverhandlung ist in § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO ausdrücklich vorgesehen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 1993 – 4 Ws 291/93, 304/93 –; OLG Brandenburg; OLG Hamburg; jeweils aaO).

Hinsichtlich des Vorliegens einer solchen Ausnahme steht dem Gerichtsvorsitzenden ein Beurteilungsspielraum bzw. ein Entscheidungsermessen zu (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. August 2011 und 21. Juli 2003; jeweils aaO; OLG Hamm NStZ 2011, 235 = StV 2011, 660; OLG Frankfurt/M. aaO mwN). Der zur Beiordnungsentscheidung berufene Vorsitzende verletzt den ihm eingeräumten Ermessensspielraum erst dann, wenn konkrete Gefahren für die ordnungsgemäße Vertretung des Angeklagten oder den Ablauf der Hauptverhandlung zu besorgen sind und diesen Gefahren anders als durch die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nicht begegnet werden kann (vgl. KG OLGSt StPO § 140 Nr. 36 mwN).

b) Bei Anlegung des hiernach eingeschränkten Prüfungsmaßstabes hält die angefochtene Entscheidung des Kammervorsitzenden der beschwerdegerichtlichen Überprüfung stand, da eine fehlerhafte Beurteilung und Ermessensausübung durch ihn nicht erkennbar ist.

Das Verfahren weist mit einem Angeklagten und einem Tatvorwurf des Totschlags für ein Schwurgerichtsverfahren weder eine besondere Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage noch einen außergewöhnlichen Umfang auf.

Insbesondere der Umstand, dass auch „fachfremde“ – nämlich insbesondere medizinische Fragen – Gegenstand der Hauptverhandlung sind (u.a. wurde neben einem Schuldfähigkeits- und einem Obduktionsgutachten ein Gutachten zur Altersbestimmung des Angeklagten eingeholt), unterscheidet das vorliegende Verfahren in keiner Weise von anderen Schwurgerichtsverfahren, kennzeichnet solche Verfahren vielmehr regelmäßig.

Weder der bisherige Umfang der Beweisaufnahme (geplant waren ursprünglich neun Verhandlungstage) noch deren weitere Planung (terminiert sind jetzt 15) machen die Mitwirkung eines zweiten Verteidigers im Sinne der oben skizzierten Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, notwendig.

Selbst möglicherweise nachträglich entstehenden Terminkollisionen – die hier bislang nicht geltend gemacht worden sind – führen nicht etwa dazu, dass ein weiterer Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Da als vom Staat zu bezahlender Pflichtverteidiger nur in Betracht kommt, wer gewährleisten kann, dem Verfahren mit seiner Arbeitskraft weitestgehend zur Verfügung zu stehen (vgl. OLG Hamm aaO; NJW 2006, 2788 mwN; OLG Naumburg OLGSt StPO § 142 Nr. 7), wäre bei einer nachhaltigen Verhinderung des Pflichtverteidigers vielmehr dessen Beiordnung aufzuheben (vgl. KG, Beschluss vom 22. August 2016 – 4 Ws 121/16 –). Weil es in Haftsachen jedenfalls öfter zu einem Widerstreit zwischen dem Interesse eines Angeklagten, sich durch den Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu lassen, und dem haftrechtlichen Beschleunigungsgebot kommen kann, haben Verteidiger bereits vor der Übernahme eines Mandats und jedenfalls vor Entgegennahme ihrer Beiordnung gewissenhaft zu prüfen, ob ihnen die Teilnahme an einer bevorstehenden Hauptverhandlung voraussichtlich in vollem Umfang oder zumindest im Wesentlichen möglich sein wird, und unterliegen sie auch der Verpflichtung, rechtzeitig auf die Belastung sowie mögliche Terminkollisionen durch andere Verfahren und insbesondere auf bereits konkret absehbare Verhinderungen hinzuweisen (vgl. KG, Beschluss vom 25. November 2016 – [4] 161 HEs 31/16 [30-34/16] – bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 5 Ws 36/15 – [juris] mwN). Entsprechendes ist hier bisher nicht geschehen oder auch nur absehbar.

Pflichti II: Die Bestellung des Zeugenbeistandes, oder: Nicht für Tätigkeiten im Vorfeld

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Die zweite Entscheidung betrifft die Bestellung eines Zeugenbeistands nach § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO.

In einem Verfahren beim OLG Celle hatte der Senatsvorsitzende E. O. für drei Tage im Juni 2019 als Zeugin geladen. Bei der Zeugin handelt es sich um die Ehefrau des zentralen Zeugen A. O., der im Sommer 2015 aus Deutschland ausreiste, sich in Syrien der Vereinigung „Islamischer Staat“ anschloss und nach seiner Rückkehr gegenüber den Strafverfolgungsbehörden sowie in der hiesigen Hauptverhandlung umfassende, auch die Angeklagten des hiesigen Verfahrens belastende Angaben machte. Die Zeugin E. O. reiste nach den Bekundungen ihres Ehemannes ge-meinsam mit diesem aus und begleitete ihn während seines Aufenthaltes im Herrschafts-gebiet des IS. Ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung sollte vornehmlich die Aktivitäten ihres Ehemannes im Vorfeld der gemeinsamen Ausreise sowie die Geschehnisse während ihres Aufenthaltes im IS-Gebiet und im Kontext ihrer Rückkehr nach Deutschland zum Ge-genstand haben.

Mit Schreiben an den Senat vom 9. Mai 2019 hat Rechtsanwalt P. aus D. angezeigt, von der Zeugin E. O. mit der Vertretung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt worden zu sein. E. O. habe sich definitiv entschieden, von einem ihr zukommenden vollumfassenden Aus-kunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch zu machen. Es werde daher darum ersucht, die Zeugin abzuladen.

Zugleich hat Rechtsanwalt P. beantragt, der Zeugin gemäß § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO als Beistand beigeordnet zu werden.

Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 hat der Senatsvorsitzende unter Hinweis darauf, dass der Zeugin ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zukomme, die Abladung der Zeugin verfügt. Vor dem Hintergrund der über ihren Beistand vorgebrachten Erklärung der Zeugin, vollumfänglich von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, ist nicht mehr beabsichtigt, E. O. zu vernehmen.

Das OLG hat den Bestellungsantrag des Rechtsanwalt im OLG Celle, Beschl. v. 21.05.2019 – 4 StE 1/17 – abgelehnt. Die Begründung kann man sich schenken. Es reichen die Leitsätze:

1. Der eindeutige Wortlaut des § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO gestattet es nicht, unter rein teleologischer Berufung auf Belange des Opferschutzes eine Beistandsbestellung allein für eine Tätigkeit im Vorfeld einer Zeugenvernehmung vorzunehmen.

2. Die rückwirkende Beiordnung eines Zeugenbeistandes nach § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO im alleinigen Vergütungsinteresse des bereits abschließend tätig gewordenen Rechtsanwalts kommt nicht in Betracht.

In meinen Augen mehr als kurzsichtig. Denn, was passieren wird, ist klar. Die Zeugen werden demnächst eben erst in der Hauptverhandlung ihr Verweigerungsrecht geltend machen.

Pflichti III: Und es gibt sie doch: Die Untätigkeitsbeschwerde

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So, die kleine Serie zur Pflichtverteidigung (s. LG Stendal, Beschl. v. 26.11.2015 – 501 AR 9/15 und dazu Pflichti I: Rückwirkende Beiordnung, oder „Hase und Igel“ und LG Hamburg, Beschl. v. 04.11.2015 – 628 Qs 34/15 und dazu Pflichti II: Wegfall der „Waffengleichheit“, oder: Vorgeschobene Entpflichtungsgründe?) schließe ich dann für heute ab mit dem LG Dresden, Beschl. v. 07.12.2015 – 3 Qs 118/15.

Der Sachverhalt: Das AG hatte gegen den Angeklagten einen Strrafbefehl wegen Hausfriedensbruchs in zwei Fällen erlassen. Gegen den hat der Angeklagte Einspruch eingelegt und die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragt weil er aufgrund einer psychischen Erkrankung in seiner Verteidigungsfähigkeit beschränkt sei. Am 10.11.2015 bestimmte das AG Dresden Termin zur Hauptverhandlung auf den 26.11.2015, ohne über den Antrag auf Verteidigerbestellung zu entscheiden. Unter dem 12.11.2015 legte der Angeklagte gegen die unterlassene Beiordnung eines Pflichtverteidigers Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 16.11.2015 wies das AG den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zurück. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil der Angeklagte die Beschwerde einlegte, bevor das AG am 16.11.2015 den Bestellungsantrag des Angeklagten zurückgewiesen hat. Das LG macht das nicht mit, sondern:

„1. Die am 12.11.2015 eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist nicht als Beschwerde gegen den durch das Amtsgericht Dresden erst am 16.11.2015 gefassten Beschluss gerichtet, sondern bereits gegen das Unterlassen einer Entscheidung über den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung bei Terminierung.

Zwar ist der Strafprozessordnung eine reine Untätigkeitsbeschwerde fremd, weil in der bloßen Untätigkeit keine sachliche Entscheidung liegt. Nur eine solche aber Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein kann. Die Unterlassung einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung ist jedoch dann anfechtbar, wenn die unterlassene Entscheidung selbst bzw. deren Ablehnung anfechtbar ist, und der Unterlassung die Bedeutung einer Sachentscheidung im Sinne einer endgültigen Ablehnung und nicht einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt. Das ist hier der Fall. Gegen die Ablehnung der Bestellung steht dem Angeklagten das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 304 StPO zu. Angesichts des Umstandes. dass das Amtsgericht am 10.11.2015 bei Bestimmung eines 16 Tage später stattfindenden Hauptverhandlungstermins nicht über den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers entschied, entspricht dies einer ablehnenden Sachentscheidung. Denn ein beigeordneter Verteidiger hätte die verbleibende Zeit bis zum Hauptverhandlungstermin zur Terminsvorbereitung nutzen müssen. Eine am 10.11.2015 nicht getroffene Entscheidung kommt daher einer endgültigen Ablehnung gleich. Hiergegen kann sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde wenden. In der Folge ist der am 16.11.2015 ergangene amtsgerichtliche Beschluss vom 16.11.2015 als Nichtabhilfeentscheidung zu betrachten.“

Und: Das LG hat dann gem. § 140 Abs. 2 StPO einen Pflichtverteidiger bestellt. Der Angeklagte habe Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich sei, „dass bei ihm eine „schwere andere seelische Abartigkeit vorliegt und zwar eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzistischen und selbstunsicheren Zügen (amtsärztliches Gutachten am 26.03.2012) bzw. Verdacht auf kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen, Verdacht auf wahnhafte Störung (Epikrise der Universitätsklinik vom 30.04.2014). Die Kammer hat deshalb erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung, so dass ihm gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger zu bestellen war.“