Neulich hatte mich ein Kollege als „Ikone“ im Gebührenrecht bezeichnet. Na ja, tut ja gut, aber ist vielleicht dann doch ein wenig hoch aufgehängt. Und ob der Kollege den Begriff auch gewählt hätte, wenn er da schon von dem (peinlichen) Fehler gewusst hätte, der mir unterlaufen ist? Wahrscheinlich nicht.
Ja, peinlicher Fehler, und zwar in dem gestern auf meiner Homepage veröffentlichten Beitrag aus VRR 8/2015, S. 3: Klarstellung/Änderungen im RVG ab 25. 7. 2015.
Dazu ist dann gestern auch ein Newsletter gelaufen, den ein richterlicher Kollege heute morgen gelesen hat. Und er ist dann sofort auf den Fehler gestoßen. Und er schreibt mir:
„…gerne lese ich Ihre Beiträge und Veröffentlichungen, so auch den neu eingestellten Beitrag zur Klarstellung/Änderungen im RVG ab 25. 7. 2015.
Ich habe jedoch eine Verständnisfrage und würde mich freuen, wenn Sie mir auf die Sprünge helfen könnten.
In Teil III. des Beitrages stellen Sie drei Beispiele dar, wie sich die Änderung der Gebührenstufe auf die Vergütungsabrechnung des Anwalts auswirkt.
In Beispiel 1 gehen Sie von einer Geldbuße von 60,– EUR aus und sagen, der Anwalt könne nach Stufe 1 abrechnen. Zum Verständnis: Handelt es sich bei der Stufe eins um die Gebühren Nrn. 5101, 5107 VV-RVG? Wenn ja, warum kann der Anwalt nur nach dieser Stufe abrechnen? Ich hätte ihm die Gebühren Nrn. 5103, 5109 VV-RVG zuerkannt…“
So etwas liest man als Autor nun gar nicht gern, und schon gar nicht als „Ikone“ 🙂 . Aber es nutzt ja nichts, man muss es prüfen. Und das habe ich. Und der Kollege hatte Recht. Da hat sich wirklich ein Fehler in den Beitrag eingeschlichen. Grudn: Man sollte dann doch hin und wieder doch mal wieder ins Gesetz gucken. Und dann würde man feststellen, dass es in der Nr. 5101 VV RVG heißt: „… von weniger als…“. Und 60 € bzw. 40 € sind nicht nicht „…. weniger als“.
Also ist/war Reparatur angesagt. Die habe ich dann bei meinem Webmaster auch schon in Auftrag gegeben. Es muss in dem Beitrag an der fraglichen Stelle nämlich heißen:
„Beispiel 1:
Gegen den Betroffenen wird am 1. 8. 2015 ein Bußgeldverfahren eingeleitet und eine Geldbuße von 50 EUR festgesetzt. In dem Bußgeldverfahren wird er von Rechtsanwalt R verteidigt.
Rechtsanwalt R rechnet nach den neuen Gebührenstufen ab. Es entstehen also die Gebühren nach den neuen Gebührengrenzen. Abgerechnet wird nach der Stufe 1.
Änderungen zum alten Recht in Form einer Schlechterstellung ergeben sich für Rechtsanwalt R insoweit, als er im Zeitraum vom 1. 5. 2014 bis zum 24. 7. 2015 in diesen Fällen nach der zweiten Gebührenstufe abrechnen konnte. Die Gebührengrenze lag bis dahin bei (nur) 40 EUR. Jetzt fallen nur noch Gebühren nach der 1. Stufe an.
Beispiel 2
Gegen den Betroffenen wird am 1. 12. 2015 eingeleitet und eine Geldbuße von 50 EUR festgesetzt. In dem Bußgeldverfahren wird er von Rechtsanwalt R verteidigt.
Rechtsanwalt R rechnet nach den neuen Gebührenstufen ab. Es entstehen also die Gebühren nach den neuen Gebührengrenzen. Abgerechnet wird nach der Stufe 1
Änderungen in Form einer Schlechterstellung zum alten Recht ergeben sich für Rechtsanwalt R insoweit, als er bis zum 24. 7. 2015 in diesen Fällen (auch) nach der zweiten Gebührenstufe abrechnen konnte.“
In der Tat peinlich, vor allem weil der Beitrag mit dem Fehler auch noch an anderen Stellen läuft. Das ließ sich nicht mehr aufhalten.
Bei dem Kollegen habe ich mich natürlich pflichtschuldigst bedankt. Er hat mir darauf noch einmal geantwortet: Ich bin froh, dass Sie meine Anfrage nicht falsch verstanden haben 🙂 .“ Rückfrage/Gegenfrage: Warum sollte ich? Auch „Ikonen“ können irren. Und dann muss man den Irrtum beseitigen/richtig stellen. Wo ist das Problem? Und das habe ich dann jetzt auch hier getan. Sorry.