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E-Scooter versus ÖPNV – der Linienbus muss ihn nicht unbedingt mitnehmen.

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Zu der Thematik, ob E-Scooter in Linienbussen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) befördert werden müssen, hatte ich vor einiger Zeit auf das dazu anhängige Einstweilige Verfügungsverfahren hingewiesen. Jetzt liegt die Entscheidung in der Haupsache, von der die Kieler Verkehrsbetriebe betroffen ist, vor. Das OLG Schleswig, hat im OLG Schleswig, Urt. v.  09.11.2017 2 U 6/16, dass, Busse müssen E-Scooter nur bei Einhaltung der Sicherheitsanforderungen mitgenommen werden müssen. Das LG hatte die Beförderungsverweigerung durch die Kieler Verkehrsbetribe abgesegnt.Das hat beim OLG gehalte – ander noch das OLG in der Eilentscheidung. Der Kläger könne nicht mehr verlangen, dass der Beklagten verboten wird, unterschiedslos alle E-Scooter von der Beförderung auszuschließen. Die Situation habe sich durch den am 15.03.2017 in Kraft getretenen Erlass grundlegend geändert. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr eines zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten bestehe nicht. Seit dem 15.03.2017 richte sich die Frage der Rechtmäßigkeit nach den Regelungen des Erlasses. Es bestehe nicht die Befürchtung, dass die Beklagte die Beförderung von E-Scootern nicht nach Maßgabe des Erlasses vornehmen könnte. Die Beklagte habe nicht nur ausdrücklich erklärt, sie werde die E-Scooter entsprechend den Vorgaben des Erlasses befördern. Vielmehr lasse auch ihr gesamtes bisheriges Verhalten keinen Zweifel daran, dass sie sich der bundeseinheitlichen Regelung nicht widersetzen wird. Sie habe die Beförderung von E-Scootern zu keinem Zeitpunkt aus grundsätzlichen Erwägungen heraus abgelehnt, sondern stets im Hinblick auf die bestehende Rechtsunsicherheit und die drohenden Haftungsrisiken. Mit der erlassgemäßen Beförderung sei zugleich gewährleistet, dass die Beklagte die Beförderung von E-Scootern in ihren Bussen nicht unterschiedslos ausschließt.

 

E-Scooter: In Kiel muss der Bus mich mitnehmen….

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Am heutigen Samstag will ich dann – entgegen den sonstige Gepflogenheiten – mal drei Entscheidungen bringen. Immerhin stehen ja in der nächsten Woche vier arbeitsfrei Tage an. Da kann man dann vorher mal etwas mehr tun.

Im letzten Posting weise ich dann hin auf das OLG Schleswig, Urt. v. 11.12.2015 – 1 U 64/15. Es behandelt eine Problematik, zu der ich hier auch schon zweimal gepostet hatte, nämlich die Frage der Mitnahme/Beförderung von Escootern in Bussen des ÖPNV (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23.01.2015 – 7 L 31/15 und dazu E-Scooter versus ÖPNV – muss der Bus mich mitnehmen? und der OVG Münster, Beschl. v. 15.06.2015 – 13 B 159/15 und dazu E-Scooter versus ÖPNV – der Bus muss ihn nicht mitnehmen). Das OLG Schleswig hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Kieler Verkehrsgesellschaft unterschiedslos alle E-Scooter von der Beförderung in den Bussen des öffentlichen Personennahverkehrs ausschließen darf. Eingeleitet worden war das einstweilige Verfügungsverfahren vom Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V., nachdem die KVG im Februar 2015 angekündigt hatte, entgegen ihrer bisherigen Praxis künftig keine E-Scooter mehr in Bussen mitzunehmen.

Das OLG Schleswig sieht das als unzulässig an. Die KVG dürfe nicht unterschiedslos alle E-Scooter von der Beförderung in den Bussen des öffentlichen Personennahverkehrs ausschließen. Sie benachteilige damit in unzulässiger Weise Menschen mit Behinderung. Es werde damit gegen § 19 AGG verstoßen. Ein sachlicher Grund für das pauschale Verbot liege – so das OLG – nicht vor, insbesondere rechtfertigten die von der KVG vorgetragenen Sicherheitsbedenken nicht den Beförderungsausschluss von allen E-Scootern. E-Scooter würden zum großen Teil durch Körperbehinderte genutzt. Der Begriff der Behinderung in § 19 AGG erfasse auch eine eingeschränkte Gehfähigkeit, die zur Nutzung eines E-Scooters zwinge, ohne dass es auf einen anerkannten Grad der Behinderung ankommt. Es gebe kein gesetzliches Verbot des Transports von E-Scootern in Bussen.

Zwar kann nahc Auffassung des OLG eine Ungleichbehandlung dann gerechtfertigt sein, wenn sie zur Vermeidung von Gefahren oder Verhütung von Schäden dient. Das hatte die KVG aber nicht glaubhaft gemacht.

Alles nachzulesen im Volltext des OLG Schleswig, Urt. v. 11.12.2015 – 1 U 64/15, das mir der Kollege Lars Rieck zur Verfügung gestellt hat. Ihm und dem Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. herzlichen Dank.

E-Scooter versus ÖPNV – der Bus muss ihn nicht mitnehmen

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Ich hatte am 14.02.205 über den VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23‌.‌01‌.‌2015‌ – 7 L ‌31‌/‌15‌ – und die darin behandelte Frage berichtet, ob im ÖPNV ein E-Scooter befördert werden muss (vgl. E-Scooter versus ÖPNV – muss der Bus mich mitnehmen?). Das VG hatte die Frage verneint und ist darin jetzt vom OVG Münster im OVG Münster, Beschl. v. 15.06.2015 – 13 B 159/15 – bestätigt worden. Das führt aus:

Die Beförderung des E-Scooters bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes unterliege den Regelungen für die Beförderung von Sachen. Diese würden nur dann befördert, wenn dadurch die Betriebssicherheit und andere Fahrgäste nicht gefährdet werden könnten. Das sei hier aber der Fall. Nach der „Untersuchung möglicher Gefährdungspotentiale bei der Beförderung von Elektromobilen (E-Scootern) in Linienbussen“ einer sachverständigen Stelle sei zu befürchten, dass der E-Scooter des Antragstellers, der – anders als ein Rollstuhl – im Bus nicht fixiert werden könne und quer zur Fahrtrichtung des Busses stehe, bei einem Gewicht von 138 Kilogramm nicht erst bei einer Notbremsung, sondern schon bei geringeren Beschleunigungs- beziehungsweise Verzögerungswerten kippen oder rutschen und dabei andere Fahrgäste verletzten könne.

Damit dürfte die Sache auch für das Hauptverfahren entschieden sein.

Zu spät Vorsitzender Richter am OLG? Gibt es dafür Schadensersatz?

Das BVerwG berichtet mit seiner PM 113/12 über das BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 – 2 C 6.11 -, in dem es um eine Schadensersatzforderung eines ehemaligen Richter am OLG, jetzt Vorsitzender Richter am OLG ging.

Dieser war nach seiner Auffassung zu spät befördert worden. Es hatten sich der Kläger und drei Mitbewerber auf die Stelle eines Vorsitzenden Richters am OLG beworben. Der Dienstherr setzte das Verfahren zunächst aus, um einem der Bewerber die Abordnung an das OLG zu ermöglichen. Im Anschluss an diese Abordnung zogen sowohl dieser Mitbewerber als auch die beiden anderen Mitbewerber ihre Bewerbungen zurück und es bewarb sich ein weiterer Mitbewerber. Der Dienstherr traf sodann eine Auswahlentscheidung zugunsten des neuen Mitbewerbers, der mit der Höchstnote beurteilt worden war. Der Kläger, der mit der zweithöchsten Note beurteilt worden war, wandte sich hiergegen im Eilverfahren; das Oberverwaltungsgericht (OVG) untersagte die Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Konkurrenten, weil Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Klägers bestünden. Daraufhin brach der Dienstherr das Auswahlverfahren ab. Ein vom Kläger gegen diesen Abbruch eingeleitetes Eilverfahren wurde eingestellt, nachdem der Kläger mittlerweile auf eine andere Stellenausschreibung hin zum Vorsitzenden Richter am OLG befördert worden war. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung. Nach seiner Ansicht hätte das Verfahren nicht ausgesetzt werden dürfen, sondern der Dienstherr hätte bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Auswahlentscheidung treffen müssen, die zu seinen Gunsten ausgegangen wäre. Das OVG hat die Klage abgewiesen, weil das Verfahren rechtmäßig abgebrochen worden sei.

(Auch) Das BVerwG sagt – so die PM – : Kein Schadensersatz:

Beamte und Richter haben dann Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Dienstherr eine ihnen gegenüber bestehende Pflicht rechtswidrig und schuldhaft verletzt und diese Rechtsverletzung kausal für den Schaden geworden ist; zudem dürfen sie es nicht versäumt haben, den Eintritt des Schadens durch zumutbare Rechtsbehelfe abzuwenden. Rechtsfehler im Verlauf eines Auswahlverfahrens können dann einen Schadensersatzanspruch begründen, wenn sie sich auf die abschließende Auswahlentscheidung ausgewirkt haben, ihr also „anhaften“. Hiervon ausgehend stellte im Streitfall die Aussetzung des Verfahrens zur Abordnung des Mitbewerbers an das OLG zwar eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der übrigen Mitbewerber dar. Dieser Rechtsverstoß hat sich aber nicht mehr auf die anschließende Auswahlentscheidung des Dienstherrn ausgewirkt, weil der bevorteilte Bewerber vorher aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschieden war. Der Schadensersatzanspruch ist auch deshalb ausgeschlossen, weil der Dienstherr nach den Feststellungen des OVG das Auswahlverfahren abgebrochen hätte, wenn er die Rechtswidrigkeit der Aussetzung erkannt hätte.

Der spätere tatsächliche Abbruch des Auswahlverfahrens war formell und materiell rechtmäßig, da er den Bewerbern gegenüber bekannt gemacht worden war und ein sachlicher Grund für den Abbruch vorlag. Der sachliche Grund war hier die abschließende gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, mit der dem Dienstherrn vorläufig untersagt worden war, die Stelle mit dem von ihm ausgewählten Bewerber zu besetzen.

Bahn lässt Überlebende der „Costa Concordia Havarie“ stehen

Da bleibt einem das Brötchen im Halse stecken – wenigstens mir – wenn man liest, wie „sensibel“ die DB mit Überlebenden der Costa Concordia Havarie“ umgegangen ist. Man lässt sie im Fernbahnhof Frankfurt stehen, berichtet die Tagespresse (vgl. z.B. hier).

Die Bahn hat sich entschuldigt. Die Mitarbeiter seien für solche Fälle nicht ausgebildet.

Frage: Wieso muss man eigentlich dafür ausgebildet sein, um zu wissen, dass man in einem solchen Fall helfen muss? Und Schuld sind eh die anderen, nömlich der Reiseveranstalter, der nicht sicher gestellt hat, dass die Gäste nach Hause kommen. Nun gut, mag sein. Aber gefragt waren Bahnmitarbeiter, oder?