Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung und die Lebensakte hatte der Rechtsanwalt, der den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verteidigt, beantragt. Die Verwaltungsbehörde hat das abgelehnt. Dagegen hat der Verteidiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Den hat das AG Nauen im AG Nauen, Beschl. v.09.01.2012 – 34 OWiE 138/11 – weitgehend abgelehnt.
Tenor des Beschlusses: Akteneinsicht ja, aber bitte da, wo die Bedienungsanleitung aufbewahrt wird. Allerdings: Ist der Beschluss eigenständig begründet. M.E. nein, denn das AG führt nur die Entscheidungen anderer Gerichte an, die in der Vergangenheit bereits ebenso entschieden haben. Mit den davon abweichenden überwiegenden Auffassung setzt es sich nicht auseinander. Das gehört aber m.E. zu einer (guten) Begründung dazu.
Und: Das AG scheint es eilig gehabt zu haben. Sonst hätte es sicherlich gemerkt, dass es einen Beschluss in einer „Erzwingungshaftsache“ erlassen hat. So weit sind wir noch nicht, liebes AG. Wir sind noch im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde.