Schlagwort-Archive: auswärtiger Rechtsanwalt

Reisekosten des Rechtsanwalts am/vom dritten Ort, oder: Nicht nur Erstattung der fiktiven Reisekosten

© alfexe – Fotolia.com

Heute ist Gebührenfreitag. Und ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 14.09.2021 – VIII ZB 85/20. Thematik: Erstattung von Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts. Die Entscheidung ist zwar im Zivilrecht ergangen, die Ausführungen des BGH haben m.E. aber auch darüber hinaus Bedeutung.

Gegenstand des Verfahrens war die Klage eines Leasingsnehmers gegen eine in München ansässige Leasinggesellschaft auf Rückabwicklung eines Leasingvertrags. Geklagt wurde beim LG München I. Die beklagte Gesellschaft hat für das Verfahren eine in Köln ansässige Rechtsanwaltskanzlei beauftragt. Die war auf Leasingrecht spezialisiert. Das LG München I hat die Klage abgewiesen und dem Kkläger die Verfahrenskosten auferlegt. Der Kläger hat zunächst Berufung eingelegt, die aber wieder zurückgenommen. Das OLG hat ihm dann die Kosten auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin dann für des erstinstanzliche Verfahren die Reisekosten ihrer Prozessbevollmächtigeten aus Kölner in Höhe von rund 290 EUR geltend gemacht. Das LG München I hat lediglich Fahrtkosten in Höhe von 20 EUR und eine Abwesenheitspauschale von 25 EUR anerkeannt. Dagegen das Rechtsmittel zum OLG. Das die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten Ort als notwendig und damit verbundene Mehrkosten als grundsätzlich erstattungsfähig angesehen, die hierdurch ausgelösten Mehrkosten seien jedoch nicht automatisch in voller Höhe erstattungsfähig. Die Rechtsbeschwerde beim BGH hatte Erfolg.

Hier die Leitsätze der Entscheidung:

1. Zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines nicht am Prozessort und auch nicht am Sitz der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten.
2. War die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten einer Partei im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO notwendig, können die zu erstattenden Kosten bei der Vertretung der Partei vor dem Gericht an ihrem Sitz nicht auf die fiktiven (Reise-)Kosten eines Anwalts begrenzt werden, dessen Kanzleisitz an dem von dem Gericht am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirkes liegt. Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO verlangt im Falle der notwendigen Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig keine zusätzliche Prüfung, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war oder auch durch einen im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt hätte erfolgen können (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2011 – VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695 Rn.16).

Fahrtkosten des auswärtigen Wahlanwalts, oder: Mittelgebühr ist Grundlage

© alfexe – Fotolia.com

Am heutigen „Gebührenfreitag“ zunächst der LG Chemnitz, Beschl. v. 08.08.2019 – 2 Qs 295/19 -, den mir der Kollege F.Glaser aus Berlin geschickt hat.

Der Kollege, der seinen Kanzleisitz in Berlin hat, hat den früheren Angeklagten in einem Strafverfahren beim AG Aue vertreten. Das Verfahren ist gem. § 153 StPO eingestellt worden. Die notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten sind der Staatskasse auferlegt worden. Nach Abtretung durch seinen Mandanten macht(e) der Kollege dessen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten gegen die Staatskasse geltend. Beantragt worden ist die Erstattung von insgesamt 1.448,83 EUR. Festgesetzt worden sind nur 1.088,08 EUR fest. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Kollegen hatte teilweise Erfolg:

1. Im Hinblick auf die überwiegend zum Abzug gebrachten Fahrtkosten des auswärtigen Wahlverteidigers ist dies zu Recht erfolgt. Es handelte sich weder vorliegend um eine Spezialmaterie, für die nur vereinzelt Fachanwälte zur Verfügung stehen, noch um eine Anklage zu einer Strafkammer, bei der die Berufung auf das besondere Vertrauensverhältnis das sich aus §§ 464 a Abs.2 Nr.2 StPO i.V.m. § 91 Abs.2 ZPO ergebende Sparsamkeitsgebot aus Gründen des fairen Verfahrens ausnahmsweise verdrängen vermag (vgl. Meyer-Goßner hierzu StPO, § 464a Rn.12; BGH I ZB 29/02, LG Dresden 15 Qs 63/09;).

Zurecht weist der Beschwerdeführer aber daraufhin, dass die Kürzung auf 3,00 Euro auch nicht zutreffend ist.

In Verfahren vor Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsgerichten wird das Kriterium der Notwendigkeit im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO (Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren) in Entscheidungen so ausgelegt, dass zumindest die Fahrtkosten bis zur weitestentfernten Gerichtsbezirksgrenze als erforderlich anzusehen und ohne Notwendigkeitsprüfung zuzusprechen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2018, Az. I ZB 62/17; LG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2014, Az. 6 0 455/11; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 08.03.2013, Az. 3 Ta 8/13; VG Oldenburg, Beschluss vom 12.05.2009, Az. 11 A 48/08; zitiert nach juris). Bei der Bestimmung der „notwendigen Auslagen“ im Strafprozess, bei einem Wahlverteidiger, gibt es keinen durchschlagenden Grund, eine andere Entscheidung zu treffen und warum nicht auch im Strafverfahren die Fahrtkosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes bis zur Gerichtsbezirksgrenze des zuständigen Gerichts als notwendig anzusehen sind (so bereits Kammerbeschluss 2 Qs 151/15). Die hilfsweise geltend gemachten Fahrtkostenosten von 21,00 Euro waren daher als angemessen anzuerkennen.

2. Hinsichtlich des Angriffspunktes, dass die vom Beschwerdeführer berechneten Gebühren zu Unrecht gekürzt worden sind und nur in Höhe der Mittelgebühren festgesetzt worden sind, ist die Beschwerde begründet.

Grundsätzlich soll im Rahmen des § 14 RVG die Mittelgebühr als Normalfall und Abrechnungsgrundlage für durchschnittliche Verfahren wie vorliegend gelten. Über- und Unterschreitungen sollen nur bei besonderen, vom üblichen Fall erheblich abweichenden Gründen gerechtfertigt sein. Grundsätzlich ist das Gericht an die für einen Normalfall abgerechneten Mittelgebühren gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG an die von dem Verteidiger angesetzten Gebühren gebunden. Dass vorliegend nur ein Durchschnittsverfahren vorliegt, ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung des Verfahrens.

Gemäß § 14 Abs.1 S. 4 RVG ist die vom Rechtsanwalt gegenüber einem Dritten – und auch der Staatskasse – getroffene Gebührenbestimmung nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig hoch ist. Dies ist regelmäßig nur der Fall, wenn die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die vom Gericht als angemessen erachtete Mittelgebühr um mehr als 20 % überschreitet (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. zu § 14 Rn. 12; Mayer/ Kroiß, RVG zu § 14 Rn. 56 f,; Hartmann, Kostengesetze, zur RVG in § 14 Rn. 24). Hier liegt mit dem Antrag zwar eine Überschreitung, jedoch nur eine Überschreitung der Mittelgebühren in einem Rahmen bis max. 18 % der als angemessen erachteten Rahmengebühren vor.

Insgesamt ist die Gebührenbestimmung des Beschwerdeführers hier deshalb nicht unbillig hoch und als verbindlich anzusehen.

…..“

 

Die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts, oder: Wenn der Spezialist vom „dritten Ort“ kommt.

© Coloures-pic – Fotolia.com

Im zweiten Posting des Tages komme ich dann noch einmal auf den LG Stuttgart, Beschl. v. 30.01.2019 – 20 Qs 1/19, den ich heute morgen ja schon wegen des Gegenstandswertes bei der Nr. 5116 VV RVG vorgestellt hatte, zurück. Jetzt geht es um die zweite vom LG entschiedene Frage.

Der Kollege hatte ja für seinen Mandanten auch die Festsetzung seiner Reisekosten beantragt. Das war insofern „problematisch“, weil er seinen Sitz nicht am Sitz des zuständigen AG und auch nicht am Wohnsitz des Betroffenen, sondern an einem sog. dritten Ort, hat(te). Die Staatskasse ist natürlich auch dem entgegengetreten. Die geltend gemachten Reisekosten seien nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohnort des Betroffenen ansässigen Rechtsanwaltes erstattungsfähig. Das AG hat dann auch nur Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld für einen am Wohnsitz des Betroffenen ansässigen Rechtsanwalt festgesetzt. Auch insoweit war dann die sofortige Beschwerde des Betroffenen erfolgreich.

„b) Auch die vom Beschwerdeführer monierte Herabsetzung der Fahrtkosten und des Abwesenheitsgeldes hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Zwar ist zutreffend, dass Reisekosten eines weder am Wohn- oder Geschäftsort der Partei, noch am Sitz des Gerichts residierenden Anwalts in der Regel nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts als „notwendig“ im Sinne der §§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO anzusehen sind (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Auflage 2017, VV 7003 Rn. 138).

Die Kosten eines Anwalts am dritten Ort können jedoch ausnahmsweise in voller Höhe erstattungsfähig sein, etwa wenn er über Spezialkenntnisse verfügt, die seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erscheinen lassen (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Auflage 2017, VV 7003 Rn. 144 ff.). So verhält es sich auch hier. Der Beschwerdeführer war mit technisch und rechtlich schwierigen Vorwürfen aus dem Bereich des Glücksspielrechts konfrontiert, während sein Vertreter nach seinem eigenen Vortrag, der schlüssig ist und sich bei einer Recherche auf der Kanzlei-Homepage bestätigte, in diesem Gebiet besonders bewandert ist. Sich aufdrängende Alternativen innerhalb des Gerichtsbezirks des Amtsgerichts Ludwigsburg oder am Wohnort des Beschwerdeführers sind demgegenüber nicht ersichtlich.“

Die Entscheidung des LG ist auch in dem Punkt zutreffend.

Übernachtungskosten des auswärtigen Rechtsanwalts, oder: Sicherheitspuffer

entnommen wikimedia.org
Urheber Bass2001

Immer wieder Freude macht im Bereich der Kostenerstattung die Frage nach der Erstattung von Reisekosten des am Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts und din dem Zusamnmenhnag dann das „Unterproblem“: Übernachtungskosten. Zu beiden Fragen verhält sich der OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.05.2018 – 6 W 37/18, mit dem ich heute den „Gebührenfreitag“ eröffne.

Zur grundsätzlichen Frage der Kostenerstattung beim „auswärtigen“ Rechtsanwalt der Leitsatz der Entscheidung:

Beauftragt die Partei einen nicht am Gerichtsort, sondern am Sitz der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten („Distanzanwalt“), sind dessen Reisekosten zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins grundsätzlich erstattungsfähig; etwas anderes gilt ausnahmsweise nicht allein deshalb, weil dem Verfahren ein Eilverfahren vorausging.

Zu den Übernachtungskosten heißt es dann:

„3. Die Kosten der Hotelübernachtungen sind hingegen entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht für beide Verhandlungstermine, sondern nur für den Termin am 21.04.2015 erstattungsfähig, da sie nur für einen Termin notwendig waren.

Einer Partei kann nicht abverlangt werden, die in einer Rechtssache notwendig werdenden Reisen zur Nachtzeit durchzuführen. Als Nachtzeit ist in Anlehnung an § 758a IV ZPO die Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr anzusehen. Eine Anreise, bei welcher der Prozessbevollmächtigte seine Kanzlei vor 6.00 Uhr morgens hätte verlassen müssen, musste dieser also nicht durchführen.

Dies wäre aber erforderlich gewesen, wenn der Prozessbevollmächtigte zu Terminsbeginn am 21.04.2015 um 11.00 Uhr im Gerichtsgebäude in Stadt1. hätte anwesend sein wollen. Ausgehend von einer durch X ermittelten Fahrzeit von 3:51 Min wäre eine Abreise um 06:00 Uhr nicht ausreichend gewesen, um den Termin um 11.00 Uhr rechtzeitig zu erreichen. Der Prozessbevollmächtigte konnte und musste nämlich einen Sicherheitspuffer einberechnen, um etwaigen Verzögerungen wie Staus begegnen zu können. Hier hält der Senat einen Zeitraum von 1:15 Std. für ausreichend, aber auch notwendig.

Hinsichtlich des Termins am 23.03.2017 hingegen war schon nach dem eigenen Vortrag des Prozessbevollmächtigten eine Anreise am Prozesstag möglich und zumutbar. Er nämlich insoweit vorgetragen, bei einem Termin um 11.00 Uhr bereits um 06.00 Uhr losfahren zu müssen, für den Termin um 11.15 Uhr hingegen keine Aussage getroffen. Nach Auffassung des Senats ist ein Puffer von 1:15 ausreichend, um möglichen Eventualitäten wie z.B. Staus gegenüber gewappnet zu sein. Ein weitergehender Puffer ist hingegen in Anbetracht der Strecke und gewöhnlichen Fahrzeug nicht erforderlich. Für den Termin war daher eine Fahrzeit von 5:06 (3:51 Std. Fahrzeit zuzüglich 1:15 Std. Puffer) einzuplanen, so dass eine Abfahrt zum Termin um 11.15 Uhr nach 06:00 Uhr – und damit nicht mehr in der Nachtzeit – hätte erfolgen können.“

Zur Erstattung der Übernachtungskosten siehe auch noch OLG Naumburg, Beschl. v. 08.06. 2016 – 12 W 36/16 (KfB) und VG Würzburg VG Würzburg, Beschl. v. 11.07.2017 – W 8 M 17.30937, die für die Erstattungsfähigkeit ebenfalls auf eine Abreise vor 6 Uhr morgens abstellen. Die Entscheidungen enthalten allerdings keine Ausführungen zu einem „Sicherheitspuffer“.

Übernachtungskosten, oder: Wann muss der Rechtsanwalt morgens aufstehen?

entnommen wikimedia.org
Author User: Mattes

Der VG Würzburg, Beschl. v. 11.07.2017 – W 8 M 17.30937 – rückt noch einmal eine Frage in den Fokus, die mit der Erstattungsfähigkeit von Übernachtungskosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes zusammenhängt. Die Entscheidung ist zwar in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren ergangen, die Problematik stellt sich aber auch in anderen Verfahrenszweigen.Hier hatte der Kläger im Verwaltungsverfahren einen Bevollmächtigten aus Münster. Der war im zur mündlichen Verhandlung am 19.10.2016, 11:00 Uhr schon am Vortag aus Münster nach Würzburg angereist und hatte dort übernachtet. Die Übernachtungskosten hat er dann zur Erstattung angemledet (Nr. 7006 VV RVG). Sie sind nicht festgesetzt worden:

„Jedoch sind die konkret geltend gemachten Übernachtungskosten nicht angemessen. Denn sonstige Auslagen, zu denen auch die Übernachtungskosten eines auswärtigen Rechtsanwalts gehören, sind nach Nr. 7006 VV RVG als Auslagen nur erstattungsfähig, soweit sie angemessen sind. Gerade bei den Übernachtungskosten ist die Angemessenheit zu prüfen. Nur wenn eine Übernachtung erforderlich ist, sind die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten zu vergüten. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn die Übernachtung zweckmäßig, jedenfalls aber wenn eine Hin- oder Rückreise am selben Tag nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Hiervon geht die Rechtsprechung aus, wenn der Reiseantritt vor 06:00 Uhr morgens läge bzw. die Rückreise nach 22:00 Uhr abends angetreten werden müsste (vgl. Ebert in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, Nr. 7006 VV RVG Rn. 3 m.w.N.). Erforderlich ist eine Reise, die ein Beteiligter in der maßgeblichen Situation zur Führung des Rechtsstreits und zum Erreichen des angestrebten Prozesserfolges als sachdienlich ansehen darf. Wegen der so genannten Kostenminimierungspflicht ist jeder Beteiligte, dies bezieht sich auch auf den Bevollmächtigten, verpflichtet, die Kosten so niedrig zu halten, wie sich das mit der Wahrung der prozessualen Belange vereinbaren lässt. Nur solche Aufwendungen sind erstattungsfähig, die ein objektiver und verständiger Beteiligter, der sich bemüht, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, im Zeitpunkt ihres Anfalls (ex-ante-Sicht) nach Art und Höhe als geeignet, erforderlich und angemessen ansehen würde, um das mit ihnen zu befördernde prozessuale Ziel unter voller Berücksichtigung seiner sämtlichen berechtigten Belange zu erreichen (vgl. BFH, B.v. 15.6.2015 – III R 17/13AGS 2015, 412; Kunze in Beck’scher Online-Kommentar, VwGO, Hrsg. Posser/Wolff, 41. Edition, 1.4.2017, § 162 Rn. 51 und 78.3).

Ausgehend davon waren die Übernachtungskosten (Hotel) in Höhe von 126,20 EUR mangels Angemessenheit nicht erstattungsfähig. Denn erstattungsfähige Prozesskosten sind die Übernachtungskosten eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, am Tag des Termins der mündlichen Verhandlung anzureisen. Einem Bevollmächtigten kann es etwa nicht abverlangt werden, die in der Rechtssache notwendig werdenden Reisen in der Nachtzeit durchzuführen. Als Nachtzeit ist in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO die Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr anzusehen. Eine Anreise, bei welcher der Prozessbevollmächtigte seine Wohnung vor 06:00 Uhr morgens hätte verlassen müssen, müsste dieser nicht durchführen. Dem Bevollmächtigten ist nicht zuzumuten, die Reise vor 06:00 Uhr anzutreten. Ein Reisantritt ab 06:00 Uhr ist indes im Regelfall zumutbar (vgl. OLG LSA, B.v. 8.6.2016 – 12 W 36/16 [KfB] – AGS 2016, 593; OLG Nürnberg, B.v. 13.12.2012 – 12 W 2180/12AGS 2013, 201; OLG Koblenz, B.v. 21.9.2010 – 14 W 528/10AGS 2012, 50; Hanseatisches OLG Hamburg, B.v. 3.3.2010 – 4 W 249/09AGS 2011, 463).

Demnach verfängt der Einwand des Prozessbevollmächtigten nicht, ihm sei nicht zuzumuten gewesen, schon um 06:00 Uhr seine Reise zum Termin anzutreten. Von 06:00 Uhr bis 11:00 Uhr (5 Stunden) war ausreichend Zeit, insbesondere mit dem Pkw von Münster nach Würzburg anzureisen. Bei einer laut Routenplaner knapp vierstündigen Fahrtdauer erscheint es auch unter Berücksichtigung einer ausreichenden Pause sowie einer rechtzeitigen Ankunft am Terminsort zumutbar, am Verhandlungstag selbst anzureisen. Bei einem Fahrtbeginn um 06:00 Uhr bestand auch ein ausreichender zeitlicher Puffer. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, etwa das hohe Alter des Prozessbevollmächtigten, bekannte erhöhte Staugefahren oder winterliche Straßenverhältnisse (vgl. OLG LSA, B.v. 8.6.2016 – 12 W 36/16 [KfB] – AGS 2016, 593) wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht sonst ersichtlich. Subjektive Schlafgewohnheiten rechtfertigen keine Ausnahme.

Hinzu kommt, dass das Gericht den Termin eigens auf 11:00 Uhr terminiert hatte, um eine Anreise am Reisetag zu ermöglichen. Ein Verlegungsantrag wurde nicht gestellt, insbesondere nicht eine spätere Terminierung am Verhandlungstag. Im Übrigen ist es beim Verwaltungsgericht Würzburg – wie wohl auch bei den meisten anderen Gerichten – gängige Praxis, bei kurzfristigen verkehrsbedingten Verschiebungen ohne Nachteile für den Betreffenden auf das (unverschuldet verspätete) Erscheinen des Prozessbevollmächtigten zu warten.“

Nun ja, kann man so machen, wie es die h.M. in der Rechstprechung macht. Zwingend ist das m.E. allerdings nicht. Denn an einem Tag von Münster nach Würzburg und wieder zurück und zusätzlich ein Verhandlungstermin ist schon ganz schön happig. Zumal die 5 Stunden Fahrtzeit auch kaum einzuhalten sein werden. Ich wage die Behauptung: Der ein oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes wird aus einem solchen Termin sicherlich eine Dienstreise mit Übernachtung machen.