Die dritte Haftentscheidung kommt dann mit dem LG Leipzig, Beschl. v. 26.09.2019 – 5 KLs 300 Js 42438/18 – aus dem Osten. Das LG hat einen (Über)Haftbefehl wegen Verfahrensverzögerung aufgehoben:
„2. Auf die (umgedeutete) Beschwerde des Angeschuldigten ist der Haftbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 12. März 2019 aufzuheben.
Zwar war für den Angeschuldigten im vorliegenden Verfahren im Zeitraum vom 25. Januar 2019 (Eröffnungstermin für den Haftbefehl vom 17. Januar 2019) bis zum 30. August 2019 „nur“ Überhaft notiert, jedoch liegen die den Gegenstand des Haftbefehls bildenden Taten, der identisch ist mit dem Gegenstand des ihn ersetzenden Haftbefehls vom 12. März 2019, ausnahmslos vor den Taten des am 30. August 2019 aufgehobenen Haftbefehls des Amtsgerichts Leipzig vom 24. Juli 2019.
Nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung bei der Berechnung der Frist hinsichtlich § 121 StPO ist die durch den Angeschuldigten im Verfahren 856 Js 40032/18 erlittene Freiheitsentziehung (bis zum 30. August 2019) im hiesigen Verfahren mit zu berücksichtigen.
Etwas anderes kann auch nicht für die Prüfung, ob im vorliegenden Verfahren ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen vorliegt, gelten.
Nachdem das forensisch-psychiatrische Gutachten erst am 02.06.2019 bei der Kammer einging, waren in Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens die formellen und materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung, namentlich die Plauslbilität der Ausführungen des Gutachters zum Hang des Angeschuldigten umfänglich zu überprüfen.
Durch den späten Eingang des Gutachtens und der sich anschließenden notwendigen Prüfungsschritte durch die Kammer ist eine geringfügige Verfahrensverzögerung eingetreten, die dem Angeschuldigten nicht anzulasten ist. Angesichts dessen, dass mit dem Verteidiger und dem Gutachter keine zeitnahen übereinstimmenden Termine gefunden werden konnten, zu denen die Hauptverhandlung – im Falle der Eröffnung – hätte durchgeführt werden können, war der Haftbefehl aufzuheben.