Ich habe länger nichts mehr zum Gebührenrecht gebracht, daher heute der Hinweis auf den OLG Dresden, Beschl. v. 06.12.2013 – 20 WF 1161/13. Eine Entscheidung, in der es zwar nicht um anwaltliche Gebühren und/oder Reisekosten geht, sondern um Reisekosten der Partei, deren Erstattung sie nach Gewährung von Verfahrenskostenhilfe in einem Sorgerechtsstreit beantragt hatte. Damit also aber doch noch ein gewisser gebühren- bzw. kostenrechtlicher Bezug. 🙂
Zum Sachverhalt: Die in Baden-Württemberg wohnenden Partei hatte in dem Sorgeverfahren am 13.12.2011 einen Anhörungstermin beim AG Riesa wahrgenommen, zu dem sie persönlich geladen war. Zuvor hatte sie Verfahrenskostenhilfe – VKH – „auch für (seine) entfernungsbedingten Mehrkosten“ beantragt; die VKH ist mit Beschluss vom 30.01.2012 rückwirkend bewilligt worden. Die Erstattung der Reisekosten wird dann (erst) mit Schriftsatz vom 16.07.2013 beantragt. Das OLG Dresden sagt: (Auf jeden Fall) zu spät:
Richtig ist jedoch auch, dass die VKH-berechtigte Partei sich dennoch nicht beliebig viel Zeit mit ihrem Erstattungsantrag lassen darf. Ist die VKH einmal bewilligt, findet im Zusammenhang mit der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten zwar keine gesonderte Bedürftigkeitsprüfung statt. Legt die Partei jedoch Reisekosten aus eigenen Mitteln vor und verzichtet dann für längere Zeit nach deren Entstehung auf eine Abrechnung gegenüber der Staatskasse, so begründet dies die tatsächliche Vermutung, dass sie eben trotz der grundsätzlich bewilligten VKH zur Aufbringung der Reisekosten selbst in der Lage gewesen ist. Die Länge dieser Frist mag dabei ebenso wie die Frage, ob die vorgenannte Vermutung widerlegbar ist, von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Ein Zeitablauf von 20 Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Kostenentstehung und deren Abrechnung ist aber jedenfalls deutlich zu lang, und Gründe, warum der Antragsgegner trotz seiner im Rahmen des VKH-Verfahrens bejahten Mittellosigkeit so lange auf die Erstattung dieser Kosten verzichten konnte, sind nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar gemacht. Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht umhin, die Beschwerde zurückzuweisen.
Schön, wäre es gewesen, wenn das OLG Dresden gesagt hätte, wann denn der Antrag noch rechtzeitig gewesen wäre. So hängt man in der Luft.
Jedenfalls heißt es in den Fällen: Schnelligkeit ist Trumpf. Und man muss m.E. ganz schnell sein. Denn dem OLG Naumburg waren im OLG Naumburg, Beschl. v. 15.08.2013 – 4 WF 85/12 – (MDR 2013, 56) schon „mehrere Wochen zu lang“.
Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft