Eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verkehrsverstoßes kann fatale Folgen haben. Nicht nur, dass der Rechtsschutz futsch ist, auch drohen eine höhere Geldbuße und es wird (noch) schwierig(er) ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen. Deshalb muss der Verteidiger immer bestrebt sein, eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes zu verhindern.
Argumentationshilfe bietet das der Beschl. des OLG Bamberg v. 20. 10. 2010 – 3 Ss OWi 1704/10, in dem das OLG deutlich darauf hinweist, dass eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung des Mindestabstandes eine Auseinandersetzung mit den kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen voraussetzt und in der Regel nicht allein mit dem Ausmaß der Abstandsunterschreitung begründet werden kann.
Diese Argumentation kennen wir von der Geschwindigkeitsüberschreitung, die kennen wir aber auch bei § 316 StGB, wenn es um die Frage geht, ob allein aus der Höhe der BAK auf Vorsatz geschlossen werden kann. Geht in allen Fällen nicht.