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Das OLG Bamberg und die vorsätzliche Abstandsunterschreitung

Eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verkehrsverstoßes kann fatale Folgen haben. Nicht nur, dass der Rechtsschutz futsch ist, auch drohen eine höhere Geldbuße und es wird (noch) schwierig(er) ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen. Deshalb muss der Verteidiger immer bestrebt sein, eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes zu verhindern.

Argumentationshilfe bietet das der Beschl. des OLG Bamberg v. 20. 10. 2010 – 3 Ss OWi 1704/10, in dem das OLG deutlich darauf hinweist, dass eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung des Mindestabstandes eine Auseinandersetzung mit den kogniti­ven und voluntati­ven Vorsatzelementen voraussetzt und in der Regel nicht allein mit dem Ausmaß der Abstandsunterschreitung begrün­det werden kann.

Diese Argumentation kennen wir von der Geschwindigkeitsüberschreitung, die kennen wir aber auch bei § 316 StGB, wenn es um die Frage geht, ob allein aus der Höhe der BAK auf Vorsatz geschlossen werden kann. Geht in allen Fällen nicht.

Videomessung: OLG Bamberg antwortet kurz und zackig…..

Da ist die erste Antwort aus Bayern vom OLG Bamberg auf die mit der Videomessung zusammenhängenden Fragen. Das OLG Bamberg hat jetzt zu einem Beschluss des AG Erlangen Stellung genommen (vgl. Beschl. v. 15.10.2009 – 2 Ss 1169/09). In dem kurzen Beschluss – er enthält nicht mehr als einen Zusatz – heißt es:

„Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil erfolgte die Bildaufnahme im Zuge der Ermittlung der dem Betroffenen angelasteten Abstandsunterschreitung verdachtsabhängig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 100 h Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG. Die damit verbundene Einschränkung des Rechts des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung ist aus Gründen der Ver­kehrssicherheit und damit aus überwiegendem Allgemeininteresse auch und gerade nach Maßgabe der von der Verteidigung geltend gemachten Entscheidung des Bun­desverfassungsgerichts vom 11.82009, Az. 2 BvR 94:1108, gerechtfertigt (s. dort ins­besondere Abschnitt 17).“

Mich überrascht der Beschluss nicht, allerdings habe ich Schwierigkeiten mit der Ermächtigungsgrundlage. Die scheint mir für andere Fälle „gemacht“ zu sein.