Das OLG Bamberg und die vorsätzliche Abstandsunterschreitung

Eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verkehrsverstoßes kann fatale Folgen haben. Nicht nur, dass der Rechtsschutz futsch ist, auch drohen eine höhere Geldbuße und es wird (noch) schwierig(er) ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen. Deshalb muss der Verteidiger immer bestrebt sein, eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes zu verhindern.

Argumentationshilfe bietet das der Beschl. des OLG Bamberg v. 20. 10. 2010 – 3 Ss OWi 1704/10, in dem das OLG deutlich darauf hinweist, dass eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung des Mindestabstandes eine Auseinandersetzung mit den kogniti­ven und voluntati­ven Vorsatzelementen voraussetzt und in der Regel nicht allein mit dem Ausmaß der Abstandsunterschreitung begrün­det werden kann.

Diese Argumentation kennen wir von der Geschwindigkeitsüberschreitung, die kennen wir aber auch bei § 316 StGB, wenn es um die Frage geht, ob allein aus der Höhe der BAK auf Vorsatz geschlossen werden kann. Geht in allen Fällen nicht.

9 Gedanken zu „Das OLG Bamberg und die vorsätzliche Abstandsunterschreitung

  1. RA Frese

    Bei vorsätzlichen Ordnungswidrigkeiten besteht Deckung in der Rechtsschutz. Ein – leider auch auf Richterseite – viel verbreiteter Irrtum, der aus dem Strafrecht rüberschwappt. Und es gibt so manchen Betroffenen/Anwalt, der auf die Drohung „dann verurteile ich wegen Vorsatzes und dann ist die RS futsch“ reinfällt…..

  2. clueless

    Warum muss der Verteidiger auch dann „immer bestrebt sein, eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes zu verhindern“, wenn – wie hier – der Bußgeldbescheid und das AG-Urteil ohnehin nur die Regelrechtsfolgen für die fahrlässige Begehungsweise festgesetzt hatten (und es für den Rechtsschutz, wie gesehen, egal ist)?

  3. clueless

    Nein, meine Frage war: warum legt der Verteidiger in diesem Fall gegen einen Bußgeldbescheid bzw. gegen das AG-Urteil, die jeweils ohnehin nur die Regelrechtsfolgen für die fahrlässige Begehungsweise festgesetzt hatten, Rechtsmittel ein? Die Rechtsfolgen hätten ohne das Rechtsmittel doch festgestanden.

  4. Schneider

    Die Straßenverkehrsbehörden sollten überlegen, ob nicht bei allen, die bei mehr als 1 Promille noch meinen noch fahren können oder die fahrlässig eine grobe Abstandsunterschreitung begehen, wegen realitätsfremden Einschätzungsvermögen, die Eignung zur Fahrerlaubnis zu bezweifeln ist.
    Man darf doch von einem Fahrerlaubnisinhaber verlangen, das er sich mit den Wirkungen des Alkohols und den Abbauvorgängen im Körper einigermaßen auskennt, wenn er schon Drogen nimmt. Und wer meint, bei Aufregung nach einem Verkehrsunfall ein Schluck zur Beruhigung trinken zu müssen, scheint auch zu den labilen Alkoholikern zu gehören, die nicht als Autofahrer geeignet sind. Wer erst gar nicht bemerkt, das er andere gefährdet, erscheint mir weniger geeignet zum Fahren zu sein, als derjenige der dies merkt, aber dabei umso aufmerksamer ist.

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