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Abstand I: Wie lange muss die Unterschreitung dauern?

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Ich eröffne die Woche dann mit zwei Entscheidungen zur Abstandsunterschreitung (§ 4 StVO). Den Opener macht der OLG Oldenburg, Beschl. v. 17.08.2017 – 2 Ss (OWi) 220/17 – zur erforderlichen Dauer der Unterschreitung. Dazu meint das OLG (noch einmal):

„Die Wiedergabe der Dauer der Abstandsunterschreitung hat ihren Grund darin, dass es immer Verkehrssituationen geben kann, die für Augenblicke zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dies eine schuldhafte Pflichtverletzung begründen würde (OLG Koblenz, Beschluss vom 13.05.2002, 1 Ss 75/02 juris). Es kommt deshalb darauf an, dass es eine solche Änderung der Verkehrssituation vor der Messung nicht gegeben hat … Tatbestandsmäßig handelt – wenn es an einem solchen“: den Abstand unabhängig vom Willen des Betroffenen verringernden) „Verkehrsvorgang fehlt – allerdings schon, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den erforderlichen Abstand unterschreitet (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10.07.2007, 1 Ss 197/07 juris; Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 41. [jetzt: 44.] Aufl., § 4 StVO Rdnr. 22). Eine bestimmte Dauer der eigentlichen Abstandsunterschreitung fordert der einschlägige Bußgeldtatbestand demgegenüber nicht.“

Dem steht auch die Entscheidung des OLG Hamm vom 9.7.2013 (NStZ-RR 2013, 318) nicht entgegen, da das OLG Hamm es ausdrücklich offen gelassen hat, ob auch kurzfristigere Abstandsunterschreitungen als 3 Sekunden ahndungswürdig sein können. Das OLG Hamm stellt somit gerade keine Mindestanforderungen auf. Außerdem hat das OLG in einer späteren Entscheidung klargestellt, dass es auf das Vorliegen einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung nur ankomme, wenn Verkehrssituationen in Frage stünden, wie etwa das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder der abstandsverkürzende Spurwechsel eines dritten Fahrzeuges, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könne ( OLG Hamm, ZfSch 2015, 711).

Damit kann eine Abstandsunterschreitung zu einem bestimmten Zeitpunkt ausreichen. Erforderlich ist es allerdings festzustellen, dass nicht zuvor eine Verkehrssituation vorgelegen hat, die die Abstandsunterschreitung als nicht schuldhaft erscheinen ließ. Diesen Anforderungen wird das Urteil gerecht.“

Muss der Lkw-Fahrer eine Abstandsunterschreitung mit Hilfe der BAB-Fahrbahnmarkierungen erkennen?

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Über den OLG Oldenburg, Beschl. v. 05.01.2015 –  2 Ss(Owi) 322/14 – ist auf der Grundlage der dazu veröffentlichen PM des OLG Oldenburg schon an anderen Stellen berichtet worden. Ich warte da i.d.R. ja lieber auf den Volltext und poste dann. Und der Volltext ist nun endlich da, so dass ich posten kann 🙂 .

Im Verfahren ging es um die Abstandsunterschreitung eines Lkw-Fahrers, dem vorgeworfen worden war, auf der BAB A 1 mit seinem Sattelzug mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t, bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h, den erforderlichen Mindestabstand von 50 m nicht eingehalten zu haben. Den Fahrlässigkeitsvorwurf hatte das AG damit begründet, dass der Betroffene die Abstandsunterschreitung mit Hilfe der Fahrbahnmarkierungen hätte erkennen können und müsssen.

Das OLG sieht das anders :

Das Amtsgericht hat die Vorwerfbarkeit der von ihm festgestellten Abstandsunterschreitung damit begründet, dass der Betroffene durch den Abgleich seiner Position mit den Fahrbahnmarkierungen seinen Abstand hätte erkennen können und müssen. Hiervon kann nach Auffassung des Senates jedoch grundsätzlich nicht ausgegangen werden.

Die Leitlinien sind geregelt unter laufender Nr. 22 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO. Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass die Markierungen 6 m lang und die Zwischenräume 12 m lang seien.

Der Betroffene führt in seiner Rechtsbeschwerde aus, dass ein Kraftfahrer weder die Länge eines unterbrochenen Mittelstriches als Fahrbahnmarkierung, noch die Länge der Zwischenräume kenne. Dies werde weder in der Fahrschule unterrichtet, noch sei es Gegenstand des Allgemeinwissens. Selbst der Verteidiger des Betroffenen, der schwerpunktmäßig Verkehrsordnungswidrigkeiten bearbeite, habe solches nachlesen müssen.

Die Maße ergeben sich zwar aus den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS), Teil 1: Abmessungen und geometrische Anordnung von Markierungszeichen (RMS-1), Ausgabe 1993. Der Senat kann aber aus eigener Anschauung beurteilen, dass der Einwand, dass die entsprechenden Längenangaben einem Kraftfahrer in aller Regel nicht bekannt sein dürften oder bekannt sein müssten, zutreffend ist.

Der Fahrlässigkeitsvorwurf bei einer Abstandsunterschreitung kann deshalb – zumindest wenn keine speziellen Kenntnisse des betroffenen Kraftfahrers festgestellt sind – nicht damit begründet werden, dass der Kraftfahrer durch den Abgleich seiner Position mit den Fahrbahnmarkierungen seinen Abstand hätte erkennen können und müssen. Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand unterliegen deshalb der Aufhebung. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass das Amtsgericht hierzu weitere Feststellungen treffen kann.“

Das OLG hat aufgehoben und zurückverwiesen, weil es weitere Feststellungen für möglich hält. Im zweiten Durchlauf geht es jetzt also um die „speziellen Kenntnisse“. Nun, da kann man dann dem Betroffenen im Zweifel nur raten: Mund halten.

Abstandsunterschreitung – das riecht nach Freispruch

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Abstandsverstöße haben in der letzten Zeit die Obergerichte häufiger beschäftigt (vgl. dazu auch bei uns: Abstandsunterschreitung – 3 Sekunden oder 140 m müssen es sein… zum OLG Hamm, Beschl. v. 09.07.2013 – 1 RBs 78/13, oder  150 m Fahrstrecke reichen für Abstandsunterschreitung zum OLG Hamm, Beschl. v. 30.08.2012 – III-1 RBs 122/12). Jetzt hat sich auch das OLG Rostock zu Wort gemeldet und sich im OLG Rostsock, Beschl. v. 18.08.2014 –  21 Ss OWi 144/14 [B] -mit der Frage befasst, wann denn nun die von der obergerichtlichen Rechtsprechung geforderte „nicht nur vorübergehende“ Abstandsunterschreitung vorliegt. Beantwortet hat es sie allerdings nicht. Dafür waren die amtsgerichtlichen Feststellungen zu knapp:

„Bei der Frage, wann eine Abstandsunterschreitung nicht nur vorübergehend ist, wird die zeitliche Komponente eine tragende Rolle spielen, da damit auch nur kurzfristige – und damit aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht ahndungswürdige – Fehler des Fahrzeugführers berücksichtigt werden können. Ob im vorliegenden Fall eine solch ahndungswürdige Abstandsunterschreitung vorliegt, kann schon mangels Mitteilung einer eindeutigen Geschwindigkeit (141 oder 146 km/h), mangels Angabe einer vom Tatrichter zu Grunde gelegten gemessenen Dau¬er der Unterschreitung und mangels eindeutiger Angaben zu vor oder hinter dem Fahrzeug des Betroffenen fahrender Fahrzeuge nicht beurteilt werden. Hinsichtlich der für eine Beurteilung notwendigen Feststellungen wird insb. auf OLG Hamm, DAR 2013, 656 verwiesen.“

Der Hinweis auf OLG Hamm DAR 2013, 656 ist allerdings deutlich; das ist der o.a. OLG Hamm, Beschl. v. 09.07.2013 – 1 RBs 78/13. So will man es wohl machen/haben.

Den Betroffenen wird allerdings mehr interessieren/freuen, was das OLG noch ausgeführt hat:

„Auf der Grundlage der bisher mitgeteilten Tatsachen (Messstrecke 100 m, Abstand 20m, möglicherweise vor unter hinter dem Fahrzeug das Fahrverhalten beeinflussende Fahrzeuge, unklare Geschwindigkeit) bestehen allerdings aus Sicht des Senats erhebliche Zweifel am Vorliegen einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung. Das wird jedoch letztlich der erneut zur Entscheidung berufene Tatrichter zu beurteilen haben.“

Das riecht nach Freispruch.

Abstandsunterschreitung – 3 Sekunden oder 140 m müssen es sein…

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Für die Ahndung eines Abstandsverstoßes ist es nach der Rechtsprechung des BGH wie auch der OLG erforderlich, dass die Abstandsunterschreitung (§ 4 StVO) nicht nur ganz vorübergehend ist. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es Situationen geben kann, wie z.B. das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder einen abstandsverkürzenden Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könnte.

Bislang nicht einheitlich wird in der Rechtsprechung der OLG die Frage beantwortet, wann denn nun eine Abstandsunterschreitung nicht nur vorübergehend ist. Damit hat sich jetzt das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 09.07.2013 – 1 RBs 78/13 – befasst. Die Antwort: Dann, wenn die vorwerfbare Dauer der Abstandsunterschreitung mindestens 3 Sekunden oder (alternativ) die Strecke der vorwerfbaren Abstandsunterschreitung mindestens 140 m betragen hat. Abzustellen ist nach (zutreffender) Auffassung des OLG auf die  vorwerfbare Dauer bzw. Strecke, denn:

„Im Gesetz selbst ist keine Mindestdauer in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht Voraussetzung der Ahndung einer Abstandsunterschreitung. Die vom Bundesgerichtshof aufgestellte Voraussetzung, dass die Abstandsunterschreitung nicht nur vorübergehend sein darf, bezieht sich nach Auffassung des Senats auf die Dauer oder Länge der vorwerfbaren Abstandsunterschreitung, nicht auf die Dauer oder Länge der insgesamt festgestellten Abstandsunterschreitung. Nach § 10 OWiG kann nur vorsätzliches oder – wenn das Gesetz dies (wie hier) ausdrücklich vorsieht – fahrlässiges Handeln als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Auf die Dauer oder Länge der insgesamt festgestellten Abstandsunterschreitung kann es daher letztlich nicht entscheidend ankommen. Maßgeblich ist also, dass der Anteil an der Gesamtstrecke der Abstandsunterschreitung, der von dem Betroffenen verschuldet wurde (und nicht etwa durch ein Verhalten Dritter oder durch andere Ereignisse, auf die der Betroffene noch nicht reagieren und den erforderlichen Abstand wieder herstellen konnte), nicht nur „vorübergehender“ Natur ist.“

150 m Fahrstrecke reichen für Abstandsunterschreitung

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Die obergerichtliche Rechtsprechung, wie lang die Fahrstrecke sein muss, um eine Abstandsunterschreitung feststellen zu können, ist nicht ganz einheitlich und wird von OLG zu OLG unterschiedlich gesehen, wobei auch die Besonderheiten des Einzelfalls eine Rolle spielen. Auf der Grundlage hatte ein Verteidiger in der Rechtsbeschwerde beim OLG Hamm eine Fahrstrecke von 300 m eingefordert. Dazu verhält sich dann der OLG Hamm, Beschl. v. 30.08.2012 – III-1 RBs 122/12 -, der unter den dort gegebenen Besonderheiten eine Fahrstrecke von 150 m als ausreichend angesehen hat:

„Soweit ersichtlich werden in der Rechtsprechung Fahrstrecken von mehr als 150m mit zu geringem Abstand zum Vorausfahrenden nicht zwingend als Voraussetzung für die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes aufgestellt, wenn die Messung in einem standardisierten Messverfahren im Form der Messung von einer Brücke (hier Vidit VKS 3.01 bei selektiver Erstellung von Identifizierungsfotos) stattfindet. Es werden zwar teilweise größere Abstände diskutiert, die aber zum Teil nicht als zwingend, sondern als ausreichend angesehen werden (so z.B. OLG Celle NJW 1979, 325; OLG Düsseldorf NZV 2002, 519) oder es lagen andere (unsichere) Messverfahren vor (vgl. OLG Celle NJW 1979, 325; OLG Karlsruhe NJW 1972, 2235). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof wird lediglich eine „nicht ganz vorübergehende“ Abstandsunterschreitung verlangt (BGH NJW 1969, 939, 940 f.). Konkrete Vorgaben zur Erforderlichkeit der gefahrenen Strecke gibt es hier nicht. Der Senat sieht vorliegend eine solche „nicht ganz vorübergehende“ Abstandsunterschreitung jedenfalls auf einer Strecke von mindestens 150m als gegeben an (ebenso auch OLG Koblenz Beschl. v. 10.07.2007 – 1 Ss 197/07; OLG Köln Urt. v. 28.03.1984 – 3 Ss 456/83 – juris; Hentschel/König/Dauer-König Straßenverkehrsrecht 41 Aufl. § 4 StVO Rdn. 22; vgl. auch BayObLG NZV 1994, 241). Dabei war zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht einen kurz zuvor erfolgten Fahrspurwechsel des dem Betroffenen vorausfahrenden Fahrzeugs rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat, dass es sich vorliegend um ein standardisiertes Messverfahren mit deutlich geringeren Ungenauigkeiten, wie z. B. bei der Messung durch Nachfahren oder Schätzung handelt, und bei der vom Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit von 155 km/h die Abstandsunterschreitung zeitlich auch mindestens 3 Sekunden angedauert haben muss. Das Gesetz selbst enthält keine Vorgaben zur Mindestlänge bzw. Mindestdauer der Abstandsunterschreitung. Etwaigen Ungenauigkeiten bestimmter Messmethoden kann durch eine Verlängerung der notwendigen Strecke, etwaigen anderen Einflüssen, insbesondere einem kurz zuvor stattgefundenen Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden, durch deren Ausschluss (wie hier) Rechnung getragen werden.“