Wird die Abgasrückführung, die zur Reduktion des Stickoxidausstoßes (NOx) in einem Kraftfahrzeug eingesetzt wird, bei niedrigen Außentemperaturen reduziert (sog. „Thermofenster“), stellt dies eine (unzulässige) Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 dar. Unerheblich ist, in welchem Maß die Abgasrückführung reduziert wird, da Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht nach dem Grad der Veränderung des Emissionskontrollsystems differenziert.2. Eine solche Abschalteinrichtung ist nicht ausnahmsweise nach Art. 5 Abs. 2 lit. a Verordnung (EG) 715/2007 zum Zwecke des Motorschutzes zulässig, wenn andere technische Lösungen – nach der jeweils besten verfügbaren Technik, unabhängig davon, ob diese wirtschaftlich erheblich teurer sind – vorhanden sind.
3. Nicht notwendig und damit unzulässig i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a Verordnung (EG) 715/2007 ist eine solche Abschalteinrichtung, die aus Motorgesichtspunkten nahezu ununterbrochen arbeitet (bei Außentemperaturen von unter 14° Celsius) und damit den Zielsetzungen der Verordnung zuwiderläuft.
4. Für das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a Verordnung (EG) 715/2007 trifft den Hersteller die volle primäre Darlegungs- und Beweislast (Fortführung LG Stuttgart, 17. Januar 2019 – 23 O 178/18; LG Stuttgart, 17. Januar 2019 – 23 O 172/18; LG Stuttgart 17. Januar 2019 – 23 O 180/18).
5. Wird während des Durchfahrens des „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) eine erhöhte Menge an benötigtem Harnstoff (AdBlue) im SCR-System beigemischt, während dies im realen Fahrbetrieb nicht der Fall ist und beinhaltet die konkrete Softwareprogrammierung, dass die Regeneration von SCR-Katalysatoren, die für die Effizienz der Abgasreinigung erforderlich ist, beinahe ausschließlich in den ersten 20 – 25 Minuten des Fahrzeugbetriebes erfolgt, also der Zeit, die der übliche NEFZ-Zyklus braucht, stellt auch dies eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) 715/2007 dar.
6. Neben der Täuschung der Verbraucher begründet auch die Täuschung des Kraftfahrtbundesamts (KBA) beim Zulassungsverfahren (EG-Typgenehmigungsverfahren) die Sittenwidrigkeit des Handelns des Herstellers gemäß § 826 BGB.
7. Dem Hersteller obliegt eine sekundäre Darlegungslast bezüglich der Kenntnis des Vorstands vom Einsatz einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung.
8. Folge der sekundären Darlegungslast ist zum einen, dass der Hersteller sich nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen kann, sondern die tatsächliche Vermutung in zumutbarem Umfang durch substantiierten Gegenvortrag erschüttern muss. Genügt er dem nicht, gilt der Vortrag der Klagepartei als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Im Rahmen der sekundären Darlegungslast obliegt es dem Hersteller auch, in zumutbarem Umfang Nachforschungen anzustellen. Sollte es ihm nicht möglich oder zumutbar sein, eine abschließende Klärung herbeizuführen, genügt es nicht, über das Scheitern zu informieren, sondern er hat vielmehr konkret mitzuteilen, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (Anschluss OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18).
9. Der Anspruch gegen den Hersteller des Motors kann sowohl auf § 826 BGB als auch auf § 831 BGB gestützt werden („Wahlfeststellung“).
10. Zu den Voraussetzungen zu § 826 BGB in den sog. „Abgasfällen“ (Anschluss an: OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18; OLG Köln, 3. Januar 2019 – 18 U 70/18)
11. Zu den Voraussetzungen der Sprungrevision nach § 566 ZPO, für eine rasche höchstrichterliche Klärung bei grundsätzlicher Bedeutung.