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Lesetipp: Rechtsprechungsübersicht zu § 14 RVG aus StRR 2011, 416

 

Der Kollege Hönig hat gestern über ein Seminar bei den Berliner Strafverteidigern berichtet, bei dem die Vorschrift des § 14 RVG in Straf- und Bußgeldsachen im Vordergrund stand.

Dazu passt dann ganz gut mein heutiger Lesetipp auf den von mir stammenden Beitrag aus StRR 2011, 416 „Rechtsprechungsübersicht zu § 14 RVG in Straf- und Bußgeldsachen„. In ihm habe ich die Rechtsprechung zu der vor allem für den Wahlanwalt wichtigen Vorschrift aus den letzten Monaten zusammengestellt.

Und dann  – Vorsicht Werbung – auch noch mal der Hinweis auf „Burhoff (RVG), Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., 2011„, in dem der Vorschrift des § 14 RVG breiter Raum eingeräumt ist.

Lesetipp: Rechtsprechung zu § 14 RVG

Heute zunächst einen sonntäglichen Lesetipp, bei dem es mal wieder ums Geld geht. Auf meiner HP www.burhoff.de ist gerade der von mir stammende Beitrag aus RVGreport 2011, 202 „Rechtsprechungsübersicht zu § 14 RVG in Straf- und Bußgeldsachen“ eingestellt worden. Er enthält eine tabellarische Zusammenstellung der Rechtsprechung zu § 14 RVG betreffend die Teile 4 und 5 VV RVG aus dem Jahr 2010. Man findet den Beitrag hier. Der Zugang/Download ist natürlich kostenlos.

Und Achtung!! Jetzt kommt Werbung :-).

Bei dieser Gelegenheit weise ich dann mal – passt ganz gut – auf die im August erscheinende 3. Auflage des RVG Kommentars „Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen“ hin. Das Werk ist gegenüber der 2. Aufl. nochmals wesentlich erweitert, u.a. um ein Rechtsprechungslexikon, bei dem sich ein großer Teil der dort eingestellten Entscheidungen auch im Volltext auf der dem Kommentar beigefügten CD befindet. Das hat es so – wie ich meine – bisher noch nicht gegeben. Es besteht natürlich die Möglichkeit vorzubestellen, und zwar hier oder unmittelbar bei mir unter Bestellung Burhoff.

Nikolausbeschluss: Rahmengebühren – Basiswert für die Überprüfung

Rahmengebühren und kein Ende – oder: Täglich grüßt das Murmeltier. Hier dann mal etwas zu der Problematik vom KG, und zwar in einem Nikolausbeschluss, also vom 06.12.2010 – 1 Ws 45/10. Leider aber keine milde Gabe für die Verteidiger. Denn das KG hat ausdrücklich an seiner ständigen Rechtsprechung (und der h.M.) festgehalten, wonach eine Unbilligkeit im Sinne des § 12 BRAGO bzw. § 14 RVG vorliegt, wenn die angemessene Gebühr um mindestens 20 % überschritten wird.

Und: Basiswert für die Überprüfung, ob die vom Rechtsanwalt angesetzte Gebühr der Billigkeit entspricht, ist nicht, die vom Rechtsanwalt geltend gemachte Gebühr abzüglich 20 %, sondern die angemessene Gebühr, die nicht um 20 % oder mehr überschritten werden darf.

Das KG hat dann außerdem zur Quotelung beim Freispruch Stellung genommen, insoweit wohl zutreffend

Toleranzgrenze von 20% bei der Rahmengebühr bestätigt

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschl. v. 28.09.2010 – III – 1 Ws 117/10 die bei § 14 Abs. 1 RVG bedeutsame Toleranzgrenze von 20 % bestätigt. Es hat sich damit der wohl immer noch h.M.  in der Rechtsprechung angeschlossen (vgl. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung KG RVGreport 2007, 180; OLG Hamm StraFo 2007, 218 = Rpfleger 2007, 426 = JurBüro 2007, 309 = StV 2007, 476 (Ls.); OLG Jena AnwBl. 2008, 151 = RVGreport 2008, 56; OLG Koblenz, Beschl. v. 10.09.2007 – 1 Ws 191/07, www.burhoff.de; OLG Köln AGS 2008, 32 = RVGreport 2008, 55).

Es werden allerdings die ersten Stimmen laut, die die Grenze bei 30% ziehen wollen (vgl. die Nachweise bei Burhoff RVGreport 2010, 204). Damit hat sich das OLG nicht auseinander gesetzt.

Lesetipp III: Rahmengebühren in Strafsachen

Seit gestern steht auf meiner Homepage www.burhoff.de der von mir stammende Beitrag „Rechtsprechungsübersicht zu § 14 RVG in Strafsachen (Teil 4 VV RVG) aus den Jahren 2008 – 2010“ aus StRR 2010, 413.

Den Beitrag finden sie zum kostenlosen Download hier.