OWi I: Umgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheides, oder: „völlig sprunghaft und ohne roten Faden“

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Und dann heute mal wieder ein paar OWi-Entscheidungen.

Ich starte mit dem AG Menden, Beschl. v. 26.06.2023 – 8 OWi 45/23 – zur Umgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheides. Das AG hat das Bußgeldverfahren eingestellt und führt aus:

„Mängel des Bußgeldbescheides sind im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich unbeachtlich, wenn der Bescheid nicht unwirksam ist. Unwirksam ist der Bußgeldbescheid nur bei schwerwiegenden Mängeln, liegen solche vor, ist das Verfahren mangels Vorliegens einer Prozessvoraussetzung gemäß §§ 36 Abs. 1 OWiG, 206a, 260 StPO einzustellen. Die tatsächliche und rechtliche Bezeichnung der Tat gemäß § 66 Abs. 1 Ziff. 3 OWiG soll die Beschuldigung eindeutig kennzeichnen. Wesentlich für die Bezeichnung ist deshalb, dass der Betroffene erkennen kann, welches Tun oder Unterlassen den Gegenstand des Verfahrens bildet, gegen welchen Vorwurf er daher seine Verteidigung richten muss. Es kommt darauf an, wie wahrscheinlich es ist, dass der Betroffene zu der angegebenen Zeit und in dem angegebenen Raum weitere gleichartige Ordnungswidrigkeiten verübt hat und eine Verwechselungsgefahr besteht. Gemessen hieran ist der Bußgeldbescheid ausreichend, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Tatidentität bestehen kann, also feststeht, welchen Sachverhalt er erfasst und ahnden soll (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2022 – 1 OLG 53 Ss-OWi 144/22).

Denn ob die im Bußgeldbescheid bezeichnete prozessuale Tat hinreichend genau bezeichnet ist, hängt davon ab, ob der Bußgeldbescheid seine diesbezügliche Aufgabe erfüllt, den Gegenstand des (gerichtlichen) Verfahrens in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht abzugrenzen sowie den Betroffenen ohne Akteneinsicht und Einholung von Rechtsrat in die Lage zu versetzen, zu erkennen, welcher konkrete Vorwurf gegen ihn erhoben wird (vgl. KG, Beschluss vom 31.01.2019 – 3 Ws (B) 42/19122 Ss 19/19).

II.

Vorliegend weist der Bußgeldbescheid derartige schwerwiegende Mängel auf.

Der Bußgeldbescheid benennt insgesamt vier Taten, welche sich um 22:10 Uhr in 1. Balve und 2. um 22:20 Uhr in Menden ereignet haben sollen, wobei 1. und 2. auf der B515 1. Hönnetalstraße und 2. Bessemerweg stattgefunden haben sollen.

Nachfolgend sind die einzelnen Taten tabellarisch dargestellt, insoweit wird auf den Bußgeldbescheid verwiesen.

Allein auf Grundlage des Bußgeldbescheides ist es schon dem Gericht ohne vorherigen intensives Aktenstudium nicht möglich gewesen, den einzelnen benannten Taten den jeweiligen Tatort zuzuordnen. Die Aufzählung ist völlig sprunghaft und ohne roten Faden, so dass schon nicht ersichtlich ist, welche der vorgenannten – lückenhaften – Tatorte, welchem Tatgeschehen zugeordnet werden soll. Abgesehen davon finet sich die vorbezeichnete Nummerierung in der tabellarischen Auflistung schlicht nicht wieder, vielmehr werden in der Bezeichnung der jeweiligen Taten – wahrscheinlich wegen der angenommenen Tateinheit – sämtliche Taten unter Ziffer 1 aufgeführt, so dass anhand der Ziffern keine konkrete Zuordnung möglich ist. Darüber hinaus ist jedoch noch zu beachten, dass die in der Tabelle genannten Taten nicht dem zuvor bezeichneten chronologischen Ablauf folgen, sondern – vermutlich – dem Schweregrad nach dem Bußgeldkatalog, was die Zuordnung von Tatzeit und Tatort noch unmöglicher macht.

Zudem ist zu beachten, dass allein in der Schilderung des Zeugen Michel von mehreren Überholmanövern die Rede ist bei einer Fahrtstrecke, die über mehrere Kilometer geht und über mehrere Lichtzeichenanlagen und Sperrflächen verfügt. Auch hieraus ergibt sich, dass ohne Zuhilfenahme des weiteren Akteninhaltes eine Zuordnung der Verstöße nicht möglich ist.

1. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die sich insbesondere aus § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG ergebenden und den gesetzlichen Anforderungen an die strafprozessuale Anklageschrift (§ 200 Abs. 1 S. 1 StPO) und den Strafbefehl (409 Abs. 1 S. 1 StPO) nachgebildeten Anforderungen an den Bußgeldbescheid als wirksame Verfahrensgrundlage für eine gerichtliche Sachentscheidung dürfen nicht überspannt werden dürfen. Entscheidend ist allerdings, dass der Betroffene anhand der Tatbeschreibung des Bußgeldbescheides, also namentlich aus den Angaben zum Begehungsort und zur Tatzeit erkennen kann, wegen welchem konkreten Fehlverhalten er zur Verantwortung gezogen werden soll und insoweit eine Verwechslung mit einer möglichen gleichartigen Ordnungswidrigkeit desselben Betroffenen ausgeschlossen ist. Deshalb genügt zur Bezeichnung der „Tat“ im Sinne von § 66 Abs. Nr. 3 OWiG etwa die schlichte Angabe der abstrakten gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nicht. Vielmehr ist der Sachverhalt, in dem die Verwaltungsbehörde den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erblickt, unter Anführung der Tatsachen, die die einzelnen Tatbestandsmerkmale erfüllen, als geschichtlicher Lebensvorgang so konkret zu schildern, dass dem Betroffenen erkennbar wird, welches Tun oder Unterlassen Gegenstand der Ahndung sein soll. Denn nur dann ist ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet. Der Umfang der Tatschilderung wird allerdings auch hier maßgeblich von der Gestaltung des Einzelfalls und der Art der verletzten Vorschrift bestimmt. Da das Bußgeldverfahren eine schnelle und Verwaltungskosten einsparende Ahndung der Ordnungswidrigkeiten bezweckt, verbietet sich eine ausführliche Schilderung von selbst; auch ein in Rechtsfragen unerfahrener Bürger muss jedoch den Vorwurf verstehen können (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 12.08.2008 – 3 Ss OWi 896/08).

Diese Voraussetzungen erfüllt der hiesige Bußgeldbescheid – wie oben ausgeführt – schon nicht.

2. Die durch die unzulängliche Fassung des konkreten Tatgeschehens entstehenden Zweifel an der Tatidentität sind auch nicht unschädlich. Dies kann der Fall sein, wenn sowohl für den Betroffenen als auch für Dritte nicht offenbleibt, welcher Lebenssachverhalt durch den Bußgeldbescheid geahndet werden soll BeckOK OWiG/Sackreuther OWiG § 66 Rn. 29). Dies gilt beispielweise, wenn die, die Ordnungswidrigkeit beobachtenden Polizeibeamten den Betroffenen in unmittelbarer zeitlicher und/oder örtlicher Nähe mit der konkreten Bezeichnung des Fehlverhaltens konfrontieren.

Dies war jedoch hier gerade nicht der Fall, da der Zeuge pp. dem Betroffenen nur ganz allgemein auf sein Fahrverhalten angesprochen hat, ohne die konkreten Verstöße zu individualisieren.

3. Der vorbezeichnete Verstoß wird auch nicht durch Ergänzung der weiteren Akteninhalte „geheilt“. Wesentlich für den Bußgeldbescheid als Prozessvoraussetzung ist seine Aufgabe, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen. Diese Aufgabe erfüllt er in sachlicher Hinsicht, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Identität der Tat entstehen kann, wenn also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden soll. Mängel in dieser Richtung lassen sich weder mit Hilfe anderer Erkenntnisquellen, etwa dem Akteninhalt im Übrigen, ergänzen noch nachträglich, etwa durch Hinweise in der Hauptverhandlung, „heilen”. Der Bußgeldbescheid erwächst, sofern er nicht angefochten wird, in Rechtskraft. Er muss daher auch selbst die für seine Wirksamkeit notwendigen Voraussetzungen erfüllen, d.h. die Gefahr einer Verwechslung mit einer möglichen gleichartigen Ordnungswidrigkeit desselben Betroffenen ausschien (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.09.2021 – 4 RBs 277/21).“

Bei einer so schönen Entscheidungsbegründung darf es hier auch mal etwas mehr Text sein. Und die Kosten- und Auslagenentscheidung ist auch richtig. Da muss die Staatskasse ran.

Ich nehme dann mal <<Werbemodus an>> diese Entscheidung auf „Burhoff (Hrsg.) Handuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. 2024″ zu verweisen. Die Neuauflage liegt inzwischen vor und kann hier bestellt werden. In dem Buch sind die Fragen des Bußgeldbescheides eingehend erörtert. <<Werbemodus aus>>.

 

StPO III: Funkzellenabfrage ohne Katalogstraftat, oder: (Neues) Beweisverwertungsverbot

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Und dann noch der BGH, Beschl. v. 10.01.2024 – 2 StR 171/23 – zum Beweisverwertungsverbot nach einer Funkzellenabfrage ohne Katalogstraftat, der für BGHSt bestimmt ist

Folgender Sachverhalt: Das LG hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und Diebstahls in zwei Fällen verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision, die hinsichtlich eines Falls der Verurteilung mit der Verfahrensrüge Erfolg hatte.

Mit seiner Verfahrensrüge hatte der Angeklagte beanstandet, das LG habe bei seiner Beweiswürdigung in einem Verurteilungsfalls der Urteilsgründe retrograde Standortdaten aus einer Funkzellenabfrage rechtsfehlerhaft verwertet. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Auf der Grundlage eines mit „wegen besonders schweren Fall des Diebstahls […] gemäß §§ 242 , 243 StGB “ eingeleiteten Ermittlungsberichts der Polizei vom 12.02.2020 beantragte die Staatsanwaltschaft den Erlass eines „Funkzellenbeschlusses“ beim AG -Ermittlungsrichter. Der Ermittlungsrichter erließ den Beschluss zur Erhebung der nach § 96 TKG in der Fassung vom 03.05.2012 (im Folgenden: § 96 TKG a.F.) erhobenen und gespeicherten Verkehrsdaten, bei mobilen Anschlüssen unter anderem auch der Standortdaten, betreffend die Tatortfunkzelle am Folgetag wegen des Verdachts einer Straftat nach §§ 242, 243 StGB. Der Erhebungszeitraum lief vom 09.02.2020, 22.30 Uhr, bis zum 10.02.2020, 11.58 Uhr. Nach Umsetzung des Beschlusses am 17.02.2020 wurde der Angeklagte auf Basis der erhobenen Verkehrsdaten als möglicher Täter ermittelt. Das LG hat die Inhalte der Funkzellenauswertung im Selbstleseverfahren und durch Vernehmung eines Polizeibeamten entgegen dem jeweiligen Widerspruch der Verteidigung in die Hauptverhandlung eingeführt. Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hat es auch auf die Verwertung der aus der Funkzellenabfrage gewonnenen Erkenntnisse gestützt.

    1. Die Anordnung einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO setzt den Verdacht einer besonders schweren Straftat nach § 100g Abs. 2 StPO voraus. Die in § 100g Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StPO enthaltene Verweisung auf § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO ist so auszulegen, dass diese zugleich die Anordnungsvoraussetzungen des § 100g Abs. 1 Satz 3 StPO erfasst.
    2. Fehlt es bei einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO an dem Verdacht einer Katalogtat nach § 100g Abs. 2 StPO, hat dies ein Beweisverwertungsverbot zur Folge.“

Achtung: Widerspruch nicht vergessen!

StPO II: Schriftliche Anklageübersetzung erst in der HV, oder: (Immer) Aussetzung des Verfahrens?

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Bei der zweiten Entscheidung zur Anklage geht es um die Frage der Aussetzung der Hauptverhandlung, wenn der Angeklagte eine schriftliche Übersetzung der Anklageschrift erst in der HV erhält. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 21.02.2024 – 3 StR 373/23.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen eines schweren sexuellen Übergriffs verurteilt. Der inhaftierte rumänische Angeklagte versteht kein Deutsch. Er erhielt die Anklageschrift nur in deutscher Sprache übersandt. Zu Beginn der Haupt­verhandlung wurde die Anklage verlesen und für den Angeklagten durch einen Dolmet­scher übersetzt. Unter Hinweis darauf, er habe bisher keine schriftliche Überset­zung der Anklage erhalten, beantragte der Angeklagte die Aussetzung des Ver­fahrens. Die bei den Akten befindliche, ins Rumänische übersetzte Anklage wurde dem Angeklagten dann übergeben.

Das LG unterbrach die Hauptver­handlung und bestimmte einen Termin zur Fortsetzung in neun Tagen. Eine Aussetzung der Hauptverhandlung wurde abgelehnt. Das sei zur Wahrung eines fairen Verfah­rens nicht notwendig sei, da der in der Anklage dargelegte Sachverhalt nur eine Tat umfasste und dem Angeklagten bereits bekannt sei. Denn der Angeklagte habe sich je­weils in Anwesenheit eines Dolmetschers schon in einem Haftprüfungstermin zum Tatvorwurf eingelassen und die Anklageschrift mit seinem Verteidiger erörtert. Die Revision des Angeklagten blieb erfolglos:

Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Ablehnung des Aussetzungsantrages bei gleichzeitiger Unterbrechung der Hauptverhandlung ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat mit dieser Vorgehensweise weder § 265 Abs. 4 StPO noch das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK verletzt. In der gegebenen Situation war das Ermessen der Strafkammer nicht „auf null“ dahin reduziert, dass das Verfahren zwingend auszusetzen war.

Der Angeklagte moniert zwar im Ausgangspunkt zutreffend einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. a EMRK in Verbindung mit § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 187 Abs. 2 Satz 1 und 3 GVG dadurch, dass er die übersetzte Anklageschrift nicht bereits vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens erhielt. Nach den genannten Normen hatte er das Recht, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihm verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden, hier in Form einer schriftlich übersetzten Anklage zu einem Zeitpunkt jedenfalls vor Beginn der Hauptverhandlung. Ein Ausnahmefall von diesem Erfordernis, der namentlich dann gegeben sein kann, wenn der Verfahrensgegenstand tatsächlich und rechtlich einfach zu überschauen ist, lag nicht vor (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 – 3 StR 262/14, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. a Unterrichtung 1; Urteil vom 23. Dezember 2015 – 2 StR 457/14, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. a Anklageschrift 1 Rn. 24).

 

Der Verfahrensverstoß wirkt sich jedoch infolge der Aushändigung der übersetzten Anklage am ersten Tag der Hauptverhandlung in Verbindung mit deren längerer Unterbrechung im Ergebnis nicht aus. Ein Anspruch des Angeklagten auf Aussetzung des Verfahrens bestand nicht. Hierzu im Einzelnen:

1. Nach § 265 Abs. 4 StPO hat das Gericht die Hauptverhandlung auszusetzen, wenn dies infolge einer Veränderung der Sach- oder Verfahrenslage zur Vorbereitung der Verteidigung angemessen erscheint. Grundsätzlich kann jede vom Angeklagten nicht verschuldete Verschlechterung seiner Verteidigungsmöglichkeit Anlass zur Aussetzung geben (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 1 StR 616/17, NStZ 2019, 481 Rn. 23). Ob die Verhandlung auszusetzen ist, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, dessen Ausübung es in seinem Beschluss darzustellen hat. Maßgebend hierfür ist, ob die prozessuale Fürsorgepflicht und die Gewährleistung eines fairen Verfahrens die Aussetzung gebieten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2000 – 1 StR 537/99, BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 6; vom 25. Juni 2002 – 5 StR 60/02, BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung angemessene 8; Urteil vom 30. August 2012 – 4 StR 108/12, NStZ 2013, 122, 123 mwN).

Nach teilweise vertretener Auffassung ist das in Fällen einer verspäteten Überlassung der (übersetzten) Anklage immer der Fall. Es bestehe eine Aussetzungspflicht (OLG Celle, Beschluss vom 24. Juni 1997 – 21 Ss 73/97, StV 1998, 531; Rübenstahl, StraFo 2005, 30, 32; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 201 Rn. 44, 49; KK-StPO/ Schneider, 9. Aufl., § 201 Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 201 Rn. 10, jeweils mwN). Begründet wird dies mit der hohen Bedeutung der rechtzeitigen Unterrichtung des Angeklagten von den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen.

Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob beim Umgang mit einer verspäteten Überlassung der Anklageschrift im Rahmen der Entscheidung nach § 265 Abs. 4 StPO freies Ermessen besteht oder ob dieses derart reduziert ist, dass die Verteidigungsrechte allein mit einer Aussetzung des Verfahrens zu wahren sind, bislang ausdrücklich offengelassen (BGH, Urteil vom 23. Dezember 2015 – 2 StR 457/14, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. a Anklageschrift 1 Rn. 25; s. auch MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl., § 201 Rn. 40 f.).

2. Von dem Grundsatz des freien Ermessens in § 265 Abs. 4 StPO ist in der vorliegenden Konstellation nicht abzuweichen. Vielmehr ist es hier wie bei anderen von § 265 Abs. 4 StPO erfassten Verfahrensfehlern eine Frage des Einzelfalls, wie das Gericht ein faires Verfahren gewährleistet und sicherstellt, dass die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten im Ergebnis nicht unangemessen verkürzt werden. Unter Umständen kann hierfür eine – gegebenenfalls längere – Unterbrechung der Hauptverhandlung genügen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

a) Gegen eine Aussetzungsplicht spricht bereits, dass der Gesetzgeber sie für andere Verfahrenskonstellationen zur Gewährleistung einer hinreichenden Verteidigung ausdrücklich vorgeschrieben hat. Zu nennen sind insoweit die Nichteinhaltung der Ladungsfrist (§ 217 Abs. 2, § 228 Abs. 3 StPO), der Übergang vom Sicherungs- in das Strafverfahren (§ 416 Abs. 2 Satz 2 StPO) oder das neue Hervortreten taterschwerender Umstände (§ 265 Abs. 3 StPO; s. dazu BGH, Urteil vom 24. Januar 2003 – 2 StR 215/02, BGHSt 48, 183, 186 ff.). Für den Fall der verspäteten Überlassung der (übersetzten) Anklageschrift existiert eine entsprechende Vorschrift nicht.

b) Wollte man § 265 Abs. 4 StPO eine strikte Aussetzungspflicht im Fall der verspäteten Anklageüberlassung entnehmen, ginge dies über die europarechtlichen Vorgaben hinaus. Die europäischen Rechtsnormen und die sie ausformende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die bei der Auslegung des nationalen Prozessrechts zu beachten sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307, 317 ff.; vom 18. Dezember 2014 – 2 BvR 209/14 u.a., NJW 2015, 1083 Rn. 41; BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 – 3 StR 323/16, NStZ 2018, 51, 53), verlangen in diesen Fällen ebenfalls keine Aussetzung des Verfahrens.

Art. 6 Abs. 3 Buchst. a EMRK gibt lediglich vor, dass generell ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung bestehen muss, und besagt nichts darüber, in welcher Form das Gericht diese zu gewähren hat. Wird der Angeklagte über die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe nicht im Sinne des Art. 6 Abs. 3 Buchst. a EMRK innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihm verständlichen Sprache unterrichtet, ist dies nach europäischem Recht grundsätzlich heilbar. Denn ein Verstoß gegen eine einzelne Regel der Menschenrechtskonvention macht das Strafverfahren nicht ohne Weiteres zu einem unfairen. Für eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt es darauf an, ob das Strafverfahren insgesamt fair war. Dies muss in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrensablaufs und nicht auf der Grundlage einer isolierten Beurteilung eines besonderen Aspekts oder Geschehens geprüft werden. Hierbei sind die Mindestrechte nach Art. 6 Abs. 3 EMRK zu berücksichtigen; sie sind aber kein Selbstzweck. Ihr eigentliches Ziel ist die Fairness des Strafverfahrens insgesamt zu gewährleisten (st. Rechts. des EGMR; s. etwa EGMR, Urteil vom 9. November 2018 – 71409/10, NJW 2019, 1999 Rn. 120 ff. mwN). Verstöße können dadurch kompensiert werden, dass dem Angeklagten genommene Einflussmöglichkeiten in einem späteren Verfahrensstadium eingeräumt oder fehlerhafte Verfahrensteile wiederholt werden, wenn dadurch insgesamt seine Rechtsstellung gewahrt wird und der Fehler sich damit im Ergebnis nicht auswirkt. Der fair-trial-Grundsatz aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist nur verletzt, wenn im Verfahren in seiner Gesamtheit rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde. Um die Subjektstellung des Beschuldigten in einem rechtlich geordneten Strafprozess zu schützen, muss ihm insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, aktiv auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 2 BvR 2500/09 u.a., BVerfGE 130, 1, 25; Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 58; s. auch BGH, Beschluss vom 29. November 2006 – 1 StR 493/06, BGHSt 51, 150 Rn. 16; Urteil vom 4. Mai 2017 – 3 StR 323/16, NStZ 2018, 51, 52; KK-StPO/Lohse/Jakobs, 9. Aufl., EMRK Art. 6 Rn. 41 ff.; HK-EMRK/Harrendorf/König/Voigt, 5. Aufl., EMRK Art. 6 Rn. 105).

Auch die Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, die Beschuldigten das Recht auf schriftliche Übersetzung wesentlicher Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist auf Staatskosten gewährt, dient lediglich der Schaffung von Mindeststandards innerhalb der Europäischen Union. Spezifische verfahrensrechtliche Konsequenzen bei Nichtgewährung entsprechender Leistungen sieht die Richtlinie nicht vor.

c) Gegen einen strikten Aussetzungsanspruch des Angeklagten spricht außerdem die Vielfalt der möglichen Verfahrens- und Fallkonstellationen bei einer verspäteten Überlassung der Anklage.

Große Unterschiede können schon hinsichtlich Umfang und Komplexität der Sachverhalte und damit des Zeitraums bestehen, der für eine angemessene Vorbereitung der Verteidigung im Sinne des Art. 6 Abs. 3 Buchst. b EMRK zu veranschlagen ist. In einfach gelagerten Fällen genügen hierfür wenige Stunden oder Tage; andere erfordern über drei Wochen (vgl. § 229 Abs. 1 StPO).

Für die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Verteidigung ist außerdem von Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte die Kenntnis von der (übersetzten) Anklage erhält. Wird ihm die Anklage oder deren Übersetzung – wie hier – vor oder zu Beginn der Hauptverhandlung überlassen, kann er seine Verteidigung in der Regel noch auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe einstellen und als Subjekt des Verfahrens aktiv Einfluss auf dessen Gang und Ergebnis nehmen. Wird der Angeklagte der Tatvorwürfe dagegen erst zu einem späten Stadium der Hauptverhandlung gewahr, in dem bereits ein wesentlicher Teil von ihr durchgeführt ist, kann es zur angemessenen Wahrung seiner Verteidigungsrechte geboten sein, mit der Hauptverhandlung von vorn zu beginnen. Das gilt insbesondere bei einer in Unkenntnis der Anklageschrift abgegebenen Einlassung (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 2015 – 2 StR 457/14, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. a Anklageschrift 1 Rn. 26). Generell gilt:

Je größer der Umfang der vor der Unterrichtung stattgefundenen Hauptverhandlung und je komplexer Tatvorwurf und Beweislage, desto näher liegt die Aussetzung. Je einfacher der Verfahrensstoff und je früher die Unterrichtung, desto eher genügt eine Unterbrechung des Verfahrens.

d) Gegen eine Aussetzungspflicht in jedem Einzelfall spricht schließlich, dass das Gericht im Rahmen seiner Justizgewährungspflicht bei der Entscheidung nach § 265 Abs. 4 StPO auch die Interessen anderer Verfahrensbeteiligter und den Beschleunigungsgrundsatz zu wahren hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 StR 34/18, NStZ 2018, 673, 675). Die verspätete Unterrichtung vom Anklagevorwurf wiegt nicht stets derart schwer, dass andere Verfahrensgrundsätze zwingend in den Hintergrund treten, wie dies bei einer generellen Aussetzungspflicht der Fall wäre.

3. Nach allem durfte das Landgericht in der vorliegenden Verfahrenssituation die Unterbrechung der Hauptverhandlung einer Aussetzung vorziehen. Es hat das ihm insoweit zustehende Ermessen erkannt, es in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und seine Entscheidung nachvollziehbar begründet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 1 StR 616/17, NStZ 2019, 481 Rn. 23; s. auch BGH, Urteil vom 23. Dezember 2015 – 2 StR 457/14, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. a Anklageschrift 1 Rn. 25).

Ermessensfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen. Auch die Unterbrechungsdauer von neun Tagen liegt innerhalb des dem Tatgericht nach § 228 Abs. 1 StPO zustehenden Spielraums. Dass sich der Angeklagte in dieser Zeitspanne nicht genügend auf die Hauptverhandlung vorbereiten konnte, trägt er selbst nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Unterbrechungsdauer nicht ausreichte, zumal sie die Ladungsfrist des § 217 Abs. 1 StPO überstieg, die der Gesetzgeber als grundsätzlich genügend für die Vorbereitung auf eine Hauptverhandlung ansieht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 1971 – 3 StR 10/71, BGHSt 24, 143, 146).

StPO I: Anspruch auf schriftliche Übersetzung, oder: Reicht mündliche Übersetzung des Anklagesatzes?

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Ich stelle heute drei Entscheidungen des BGH zur StPO vor, zwei befassen sich mit der Übersetzung der Anklage. Beide Entscheidungen können m.E. bei der Verteidigung eines ausländischen Mandanten, der der deutschen Sprache nicht hinreichen mächtig ist, von Bedeutung sein.

Die erste Entscheidung stammt vom 1. Strafsent. Der hat im BGH, Beschl. v. 05.03.2024 – 1 StR 366/23 – noch einmal zu den Fragen Stellung gemommen, die mit der schriftlichen Übersetzung der Anklageschrift zusammenhängen.

Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen versuchten Mordes verurteilt. Der der deutschen Sprache nur rudimentär mächtige Angeklagte bean­tragte erfolglos zu Beginn der Hauptverhandlung deren Aussetzung. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, dass er, auch wenn er die kurdische Sprache besser spreche als die türkische, geschriebene Texte nur auf Türkisch verstehen könne. Eine türkische Übersetzung der Anklageschrift sei ihm nicht ausgehändigt wor­den. Eine schriftliche Übersetzung der Anklageschrift in die türkische Spra­che erhielt der Angeklagte bis zum Schluss der Hauptverhandlung nicht. Am 6. Verhandlungstag gab der Angeklagte eine bestreitende Einlassung ab. Der An­klagesatz war für den Angeklagten während seiner Verlesung mündlich über­setzt worden, ebenso der weitere Verlauf der Hauptverhandlung. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg:

„2. Die zulässig erhobene (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Verfahrensrüge ist begründet. Der Angeklagte wurde in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) EMRK verletzt, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihm verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden.

a) Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) EMRK gewährt dem der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Beschuldigten grundsätzlich das Recht auf Übersendung einer Übersetzung der Anklageschrift in einer für ihn verständlichen Sprache. Dies hat in aller Regel schon vor der Hauptverhandlung zu geschehen. Denn ein Angeklagter kann auf die das Strafverfahren abschließende Entscheidung nur dann hinreichend Einfluss nehmen, wenn ihm der Verfahrensgegenstand in vollem Umfang bekannt ist, was nicht zuletzt die Kenntnis der Anklageschrift einschließlich des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen voraussetzt. Die mündliche Übersetzung allein des Anklagesatzes genügt nur in Ausnahmefällen, namentlich dann, wenn der Verfahrensgegenstand tatsächlich und rechtlich einfach zu überschauen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 2015 – 2 StR 457/14, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. a Anklageschrift 1 Rn. 23 f.; Beschluss vom 10. Juli 2014 – 3 StR 262/14, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. a Unterrichtung 1 Rn. 4).

b) Letzteres trifft auf den dem Angeklagten zur Last gelegten Vorwurf des Mordes, zumal unter Annahme von zwei Mordmerkmalen, nicht zu. Jedenfalls angesichts der Schwere und Komplexität des konkret erhobenen Tatvorwurfs genügte auch der Haftbefehl vom 29. Juni 2022, der dem Angeklagten in türkischer Übersetzung ausgehändigt worden war, nicht, um diesen über Art und Grund der in der Hauptverhandlung erhobenen Beschuldigung in allen Einzelheiten zu informieren; der Angeklagte ist nicht gehalten, den Haftbefehl mit der Anklage abzugleichen. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass dem Angeklagten mit dem Haftbefehl – anders als mit dem zu Beginn der Hauptverhandlung verlesenen Anklagesatz (§ 243 Abs. 3 Satz 1 StPO) – die Erfüllung von lediglich einem Mordmerkmal angelastet worden war. Ein Angeklagter kann auf die das Strafverfahren abschließende Entscheidung nur dann hinreichend Einfluss nehmen, wenn ihm der Verfahrensgegenstand in vollem Umfang bekannt ist (BGH, Urteil vom 23. Dezember 2015 – 2 StR 457/14, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. a Anklageschrift 1 Rn. 24).

c) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend mit Blick auf die gerügte Verletzung des § 187 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 GVG.

d) Dass der Angeklagte einen Verteidiger hat, führt unter den hier gegebenen Umständen – auch unter Berücksichtigung des § 187 Abs. 2 Satz 5 GVG – zu keiner abweichenden rechtlichen Bewertung (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 2015 – 2 StR 457/14 aaO; Beschluss vom 10. Juli 2014 – 3 StR 262/14, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. a Unterrichtung 1 Rn. 4 mwN).

3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf einem etwaigen Informationsdefizit des Angeklagten beruht. Es kann dahinstehen, in welchem Umfang und zu welchen Beweistatsachen zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Angeklagte zur Sache eingelassen hat, die Beweisaufnahme bereits durchgeführt worden war. Denn nach der Wiedergabe seiner Einlassung in den Urteilsgründen hat er das Tatgeschehen in weiten Teilen abweichend vom Anklagevorwurf geschildert. Damit hat er sich in vollem Umfang gegen die ihm angelastete Beschuldigung gestellt, soweit diese sich im bisherigen Verlauf der Beweisaufnahme bereits abgebildet hatte (insoweit anders: BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 – 3 StR 262/14, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. a Unterrichtung 1 Rn. 5 [umfassendes Geständnis]; vgl. Urteil vom 23. Dezember 2015 – 2 StR 457/14 Rn. 12, 26 [überwiegendes Bestreiten]). Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte insgesamt in anderer Weise als tatsächlich erfolgt auf den Verfahrensverlauf Einfluss genommen hätte, wäre er gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) EMRK über Art und Umfang des Tatvorwurfs in allen Einzelheiten frühzeitig informiert worden“.

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren erhalte ich als Vertreter des Einziehungsbeteiligten?

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Am Freitag hatte ich gefragt:  Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren erhalte ich als Vertreter des Einziehungsbeteiligten?

Und hier dann meine Antwort:

„Moin,

Sie brauchen mich ja gar nicht, denn Ihre Annahme ist richtig. Über Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG gibt es Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Nr. 4142 VV RVG.

Dazu aus dem RVG-Kommentar: „ ….. entstehen für den Vertreter des Verfalls-/Einziehungsbeteiligten Gebühren wie die eines Verteidigers. Es entsteht also nicht nur die Gebühr Nr. 4142 VV ([zum Teil für die Nr. 5116 VV]); LG Bremen, Beschl. v. 17.2.2022 – 5 Qs 321/21, AGS 2023, 26 = StV-S 2022, 155; Beschl. v. 17.9.2021 – 5 Qs 98/21; LG Freiburg, AGS 2020, 122 = StRR 6/2020, 31 = JurBüro 2020, 130 = RVGreport 2020, 461; LG Hamburg, Beschl. v. 18.10.2021 – 612 Qs 100/20, AGS 2022, 25 [enger, nicht Gebühren für Tätigkeiten im gerichtlichen Verfahren]; LG Karlsruhe, RVGreport 2013, 235 = DAR 2013, 358 = AGS 2013, 230 = VRR 2013, 238 = StRR 2013, 310; LG Oldenburg, RVGreport 2013, 62 = JurBüro 2013, 135 = VRR 2013, 159 = StRR 2013, 314; LG Stuttgart, RVGreport 2020, 347 = DAR 2020, 358; LG Trier, RVGreport 2016, 385; AG Bremen, Beschl. v. 4.3.2021 – 87 Ds 29/18, AGS 2021, 400 = StV-S 2021, 110; unzutreffend a.A. OLG Karlsruhe, RVGreport 2012, 301 = StRR 2012, 279 = VRR 2012, 319 m. jew. abl. Anm. Burhoff = AGS 2013, 173“.

Wenn ein Beschluss mit Begründung ergeht, hätte ich den natürlich gerne. Und die Frage kommt dann im Rätsel.“

Hier war dann das Rätsel 🙂 . Und, wenn ich schon <<Werebmodus an>> auf Burhoff/Volpert, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, verweise, dann hier auch der Bestelllink 🙂 <<Werbemodus aus>>.