Verein II: Ist der „richtige“ Vereinsname gewählt?, oder: „Deutsches Zentrum für…“ kann irreführend sein

Bild von Graphics@ HandiHow auf Pixabay

Als zweite Entscheidung stelle ich den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.07.2024 – I-3 Wx 77/24. Der ist zwar nicht unmittelbar in einer vereinsrechtlichen Angelegenheit ergangen, er hat aber ggf. auch Auswirkungen auf Vereine. Es geht nämlich um den „richtigen“/zulässigen Vereinsnamen. In dem Bereich werden ja die Bestimmungen des HGB zur Firmenbezeichnung herangezogen, so dass Entscheidungen, die sich dazu äußern auch Auswirkungen auf Vereine haben können.

Hier geht es um die (Firmen)Bezeichnung „Deutsches Zentrum für …..“.Es war eine eine GmbH unter der Firma „Deutsches Zentrum für ………. GmbH“ zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden. Die Gesellschaft soll nach dem Inhalt der Satzung bestimmte Leistungen an Unternehmen, Betriebe und Körperschaften des öffentlichen Rechts erbringen. Das AG hat die Eintragung abgelehnt, das OLG hat das bestätigt:

„2. In der Sache hat das Registergericht zutreffend entschieden. Die Firmenbezeichnung „Deutsches Zentrum für …………… GmbH“ ist aus Rechtsgründen nicht zulässig und infolge dessen auch nicht eintragungsfähig.

Nach dem einheitlich (§ 6 Abs. 1 HGB) für alle Einzelkaufleute und sämtliche Handelsgesellschaften geltenden § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Die Vorschrift normiert den Grundsatz der Firmenwahrheit und enthält ein allgemeines und umfassendes Verbot, durch die Firma oder Teile der Firmenbezeichnung das Publikum oder andere Interessierte über Art, Umfang oder sonstige Verhältnisse des Handelsgeschäfts irrezuführen. Zweck ist der Schutz der Geschäftspartner, der Mitbewerber und des lauteren Wettbewerbs. Eine Firma ist zur Irreführung geeignet, wenn sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen unrichtige Vorstellungen hervorrufen kann. Ob eine Eignung zur Irreführung gegeben und ob diese als wesentlich im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB einzustufen ist, ist vom Standpunkt der beteiligten Verkehrskreise aus zu beurteilen. Dazu gehören etwa die Kundschaft, branchenkundige Kaufleute, Lieferanten und Kreditgeber. Als Maßstab dient – objektiviert – die verständige Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises. Eine Irreführungsabsicht ist ebenso wenig erforderlich wie der tatsächliche Eintritt von Fehlvorstellungen. Eine Irreführung über geschäftliche Verhältnisse im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB kann in den Angaben zum Unternehmensgegenstand liegen. Über die Art des Unternehmens wird irregeführt, wenn der tatsächliche Geschäftsbetrieb keinerlei Bezug zu der in der Firma behaupteten Tätigkeit hat. Die Irreführung kann ferner in den Angaben über die Waren und Dienstleistungen, aber auch zum Geschäftsbetrieb selbst liegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt, dass die Irreführung die Eintragung hindert, wenn sie ersichtlich, d.h. offensichtlich ist (§ 18 Abs. 2 Satz 2 HGB). Das Registergericht – und bei Ablehnung eines Eintragungsantrages auch das Beschwerdegericht – ist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 HGB auf die Berücksichtigung evidenter und ohne Beweisaufnahme feststellbarer Tatbestände beschränkt; es ist allerdings gehalten, etwaigen Zweifeln hinsichtlich der Irreführungseignung der Firma nachzugehen (Zu Allem: Senat, Beschluss vom 12.8.2019, I-3 Wx 26/19 m.w.N.; Beschluss vom 3.5.2024, I-3 Wx 49/24 m.w.N.).

2. Nach Maßgabe des Vorstehenden ist die Firma „Deutsches Zentrum für pppp. GmbH“ mit dem Grundsatz der Firmenwahrheit offensichtlich nicht vereinbar.

a) Die Firmenbezeichnung erweckt bei verständiger Betrachtung den Eindruck, dass es sich bei der Beteiligten um ein Unternehmen auf dem Gebiet der pp. handelt, das zum einen bundesweit tätig ist („Deutsches …..“) und das zum anderen aufgrund der betrieblichen und personellen Ausstattung sowie seiner fachlichen Kompetenz auf nationaler Ebene zu einem der führenden Anbieter gehört („Zentrum …..“).

b) Mit zutreffenden Erwägungen hat das Amtsgericht angenommen, dass die Beteiligte diese Voraussetzungen nicht nachvollziehbar dargelegt hat.

Dabei kann es auf sich beruhen, ob der nicht näher konkretisierte Sachvortrag der Beteiligten, sie unterhalte Kundenbeziehungen „überall im Land“, den Firmenbestandteil „Deutsches …“ rechtfertigt. Es ist schon unklar, ob die Beteiligte mit dem Begriff „Land“ die Bundesrepublik Deutschland oder das Bundesland Nordrhein-Westfalen meint.

Diese Frage bedarf allerdings keiner Klärung. Denn unzulässig ist auf jeden Fall die Kennzeichnung der Beteiligten als „Zentrum …..“. Das Vorbringen der Beschwerde lässt nicht ansatzweise erkennen, dass die Beteiligte auf dem Gebiet der pp. und pp. zu einem der führenden Anbieter in Deutschland zählt. Die Behauptung, man besitze eine „zentrale Rolle in der ……. Versorgung“, ist substanzlos und nichtssagend; sie lässt nicht im Ansatz nachvollziehbar erkennen, aufgrund welcher konkreten Umstände die Beteiligte eine gegenüber anderen Dienstleistungsanbietern hervorgehobene Marktbedeutung besitzen soll. Das Vorbringen steht überdies in einem unaufgelösten Widerspruch zu dem Sachvortrag im Schriftsatz vom 25. März 2024 (dort Seite 2, GA 10), man sei auf dem Gebiet der …… nur „eines unter vielen Unternehmen“. Es bestehen – ohne dass es für die Entscheidung über den Eintragungsantrag noch von Bedeutung wäre – zudem durchgreifende Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der behaupteten führenden Marktposition. Eine einfache Internetrecherche führt nämlich zu dem Ergebnis, dass beispielsweise die ….. ihren Kunden mit 14 Gesundheitszentren und 3.500 Mitarbeitern an 140 Standorten ein bundesweites Netzwerk ihrer Leistungen auf den Gebieten der ………… anbietet und aktuell mehr als 200.000 Betriebe betreut. Die Marktbedeutung der Beteiligten, die eine einzige Arbeitsmedizinerin mit eigener Praxis beschäftigt und Geschäftsbeziehungen zu dem Inhaber der …… GmbH in Duisburg unterhält, tritt dahinter schon auf erste Sicht weit zurück.

c) Für den Eintragungsantrag der Beteiligten ist unerheblich, ob das Amtsgericht Duisburg die Firmenbezeichnung „Deutsche Weiterbildungszentrum GmbH“ eingetragen hat. Denn es handelt sich um eine signifikant abweichende Firmenbezeichnung, die das Wort „Zentrum“ nicht in Alleinstellung verwendet, sondern als Bestandteil des Begriffs „Weiterbildungszentrum“.“

Und dann, weil auch die Fragen behandelt werden, noch einmal <<Werbemodus an>> für den Hinweis auf Burhoff, Vereinsrecht, 11. Aufl. 2023, das man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.

Verein I: Elektronische Einladung zur MV zulässig?, oder: Virtuelle oder hybride MV zulässig?

Bild von Mohamed Hassan auf Pixabay

Und heute im „Kessel Buntes“ dann mal wieder zwei Entscheidungen zu meiner „Vorkindthematik“, nämlich Vereinsrecht. ich beginne mit dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.07.2024 – I-3 Wx 69/24.

Der Verein  hatte seine Eintragung in das Vereinsregister beantragt Das AG hat die Registereintragung abgelehnt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Der auf die Weitergabe des im gemeinschaftlichen Eigenanbau erwirtschafteten Cannabis gerichtete Vereinszweck sei verboten und daher gesetzeswidrig. Die in § 6 Nr. 3 Satz 2 der Vereinssatzung enthaltene Regelung, wonach die Einladung zur Mitgliederversammlung grundsätzlich elektronisch erfolgen solle, sei zudem unbestimmt, weil mehrere elektronische Übermittlungswege (E-Mail, WhatsApp, dritte Messangerdienste) denkbar seien. Zu beanstanden sei schließlich die Regelung, dass virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen per Video oder Telefonkonferenz stattfinden. § 32 Abs. 2 BGB gestattet lediglich die Durchführung einer Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation, wozu die Telefonkonferenz nicht zähle.

Dagegen die Beschwerde des Vereins, die Erfolg hatte:

„Die Beschwerde ist begründet. Die Satzung ist in dem vom Amtsgericht beanstandeten Punkten rechtlich bedenkenfrei.

1. Das Argument des Amtsgerichts, der Vereinszweck des Beteiligten sei auf einen gesetzeswidrigen Zweck gerichtet, hat sich durch Zeitablauf erledigt. Nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis sind seit dem 1. Juli 2024 Anbauvereinigungen erlaubt, in denen gemeinschaftlich Cannabis angebaut und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergegeben wird.

2. Die Bestimmung der Satzung über die Einladung zu einer Mitgliederversammlung ist – anders als das Amtsgericht meint – nicht zu beanstanden. § 6 Nr. 3 Abs. 1 der Satzung lautet auszugsweise:

Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich – unter Angabe einer vollständigen postalischen Anschrift – widerspricht. ….

Die Regelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

a) Gemäß § 58 Nr. 4 BGB soll die Satzung u. a. Bestimmungen enthalten über die Form der Einberufung der Mitgliederversammlung. Im Gegensatz zum Recht der Aktiengesellschaft, der GmbH und der Genossenschaft enthält das Vereinsrecht keine Vorschrift, in welcher Form und auf welchem Übermittlungsweg die Mitgliederversammlung einzuberufen ist. Der Satzungsgeber eines Vereins kann deshalb unter den zahlreichen in Betracht kommenden Möglichkeiten der Einladung zur Mitgliederversammlung grundsätzlich frei wählen. Die Einladungsform und der Übermittlungsweg müssen nur so gewählt werden, dass jedes Mitglied ohne Erschwernisse Kenntnis von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung erlangen kann (OLG Hamm, Beschluss vom 23.11.2010, I-15 W 419/10; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 25.1.2012, 2 W 57/11; OLG Köln, Beschluss vom 20.4.2016, 2 Wx 54/16). Die Vereinssatzung kann daher ohne weiteres anordnen, dass schriftlich, mündlich, fernmündlich, mittels Fernkopie (Telefax), durch eingeschriebenen Brief, Boten, Anzeigen in einer bestimmten, namentlich zu bezeichnenden Zeitung oder Anschlag im Vereinslokal eingeladen wird. Nicht erforderlich ist, dass alle Mitglieder tatsächlich Kenntnis bekommen, solange die gewählte Einladungsform sicherstellt, dass sie allen Mitgliedern ohne Erschwernisse, insbesondere ohne unzumutbare Erkundigungen, die Möglichkeit der Kenntniserlangung von einer bevorstehenden Mitgliederversammlung verschafft (OLG Hamm, Beschluss vom 23.11.2010, I-15 W 419/10; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 25.1.2012, 2 W 57/11).

b) An diesen Anforderungen gemessen ist die Satzung des Beteiligten rechtlich unbedenklich.

aa) Die Bestimmung, dass zu einer Mitgliederversammlung auf elektronischem Weg eingeladen wird, gewährleistet für jedes Vereinsmitglied, dass es ohne nennenswerte Erschwernisse und ohne unzumutbare Erkundigungen einholen zu müssen, Kenntnis von der Einladung erhalten kann. Denn die Einladung zur Mitgliederversammlung kann ihm zwangsläufig nur auf demjenigen elektronischen Übermittlungsweg übersandt werden, den er der Beteiligten benannt hat.

Teilt das Vereinsmitglied dem Verein beispielsweise lediglich seine E-Mail-Adresse mit, kann die Einladung zur Mitgliederversammlung auch nur auf diesem Wege übermittelt werden. Das vom Amtsgericht angesprochene Problem, dass mehrere unterschiedliche elektronische Übermittlungswege (E-Mail, SMS, WhatsApp  oder einen anderen Messangerdienst) existieren können, spielt in solchen Fällen von vornherein keine Rolle.

Der Gesichtspunkt mehrerer elektronischer Übermittlungswege führt aber auch dann nicht zur Unzulässigkeit der in Rede stehenden Satzungsbestimmung, wenn ein Vereinsmitglied dem beteiligten Verein mehrere Übermittlungsmöglichkeiten benennt, also neben seiner E-Mail-Adresse auch seine Mobilfunknummer mitteilt, so dass ihm die Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail, über SMS oder per WhatsApp-Nachricht übersandt kann. Dabei kann es auf sich beruhen, ob dem Einwand einer gesetzeswidrigen Erschwernis nicht bereits entgegensteht, dass das betreffende Vereinsmitglied aus freien Stücken und sehenden Auges dem Beteiligten selbst mehrere elektronische Übermittlungsmöglichkeiten eröffnet hat. In jedem Fall führt der Umstand, dass der Beteiligte in derartigen Fällen für die Übersendung der Einladung zur Mitgliederversammlung aus mehreren elektronischen Übermittlungswegen auswählen kann, bei dem betreffenden Vereinsmitglied nicht zu unzumutbaren Erschwernissen. Dem Vereinsmitglied wird weder ein unzumutbarer Nachforschungsaufwand abverlangt noch begründet die mögliche Inanspruchnahme verschiedener elektronischer Übermittlungswege das ernsthafte Risiko, dass die Einladung unentdeckt bleibt. Denn elektronische Nachrichten werden dem Empfänger unverzüglich angezeigt und können mühelos schon mit einem handelsüblichen Smartphone gelesen werden.

bb) Vereinsmitglieder, die entweder über kein elektronisches Postfach verfügen oder die dem Beteiligten eine elektronische Übermittlung der Einladung zur Mitgliederversammlung nicht anbieten wollen, können schließlich durch Widerspruch und Bekanntgabe ihrer Postanschrift erreichen, dass ihnen die Einladung auf dem Postweg übersandt wird.

In der Gesamtschau stellt § 6 Nr. 3 Abs. 1 der Vereinssatzung damit sicher, dass jedes Vereinsmitglied ohne weiteres von einer Einladung zur Mitgliederversammlung Kenntnis erlangt.

3. Zu Unrecht hat das Amtsgericht ebenso § 6 Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 der Satzung als unzulässig beanstandet.

a) Die Regelung knüpft daran an, dass Mitgliederversammlungen vorrangig in Präsenz und nachrangig virtuell oder hybrid durchzuführen sind, wobei der Vereinsvorstand nach seinem Ermessen im Einzelfall die jeweilige Veranstaltungsform festlegt (§ 6 Nr. 3 Abs. 3 der Satzung). Im Anschluss heißt es in § 6 Nr. 3 Abs. 4 Satz 1:

Virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen finden per Video oder Telefonkonferenz statt.

b) Entgegen der Ansicht des Registergerichts verstößt die Satzungsbestimmung nicht gegen § 32 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nach der genannten Vorschrift kann bei der Einberufung der Mitgliederversammlung vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Dementsprechend ist nicht nur eine Versammlungsteilnahme per Videokonferenz erlaubt, sondern gleichermaßen eine solche über Telefonkonferenz. Das belegt bereits die Entstehungsgeschichte der Norm. Zwar sollte die Möglichkeit einer hybriden und virtuellen Mitgliederversammlung nach dem Gesetzentwurf des Bundesrates vom 1. Juli 2022 (BR.-Drs. 20/2532) auf die Teilnahme „im Wege der Bild- und Tonübertragung“ beschränkt sein. Zur Erläuterung heißt es dazu unter Abschnitt B (Lösung) des Gesetzentwurfs:

Im Unterschied zu § 5 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 a GesRuaCOVBekG wird die Möglichkeit der virtuellen Teilnahme auf die Teilnahme mittels Videokonferenztechnik beschränkt; eine Teilnahme im Wege jedweder Art elektronischer Kommunikation wäre auf Grundlage der vorgesehenen Vorstandsermächtigung zukünftig nicht mehr möglich. Dies ist berechtigt, weil mit einer Präsenzveranstaltung wirklich vergleichbar nur eine per Videokonferenz durchgeführte Mitgliederversammlung sein dürfte.

Die Bundesregierung hat dem in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf allerdings ausdrücklich widersprochen und eine weitere Gesetzesfassung dahin angeregt, dass eine virtuelle Versammlungsteilnahme nicht nur im Wege der Bild- und Tonübertragung, sondern weitergehend „im Wege der elektronischen Kommunikation“ gestattet wird. Zur Rechtfertigung heißt es in ihrer Stellungnahme:

Es sollte Vereinen und Stiftungen weiterhin eine virtuelle Teilnahme an der Mitgliederversammlung oder der Vorstandssitzung sowie die virtuelle Ausübung anderer Rechte der Mitglieder ermöglicht werden, jedoch sollte dies im Wege jedweder geeigneten elektronischen Kommunikation zugelassen werden, nicht nur durch Bild- und Tonübertragung (Videokonferenztechnik“. Dies bietet den Vereinen mehr Flexibilität, da die vorgeschlagene Regelung nicht nur für die Mitgliederversammlung gilt, sondern im Wege der Verweisung durch § 28 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bzw. § 86 Satz 1 BGB auf Sitzungen des Vereinsvorstands entsprechend anzuwenden ist.

Dementsprechend hat sich die Bundesregierung dafür ausgesprochen, die Gesetzesformulierung „im Wege der Bild- und Tonübertragung“ durch die Formulierung „im Wege der elektronischen Kommunikation“ zu ersetzen. Mit diesem Inhalt ist § 32 Abs. 2 Satz 1 BGB sodann auch Gesetz geworden, weshalb seither eine Versammlungsteilnahme auch über das elektronische Kommunikationsmittel der Telefonkonferenz erlaubt ist (ebenso: Westermann/Anzinger in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 32 Rn. 1).“

Und wer sich dann bis hier „durchgekämpft“ hat, der bekommt zur „Belohnung dann auch noch folgenden Hinweis <<Werbemodus an>> auf Burhoff, Vereinsrecht, 11. Aufl., 2023, das man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.

Ich habe da mal eine Frage: Dauert die HV zu lange?, oder: Eine Frage, die keine Gebührenfrage ist

© AllebaziB – Fotolia

Und dann noch eine (Gebühren)Frage, die mich erreicht hat, die aber nur auf den ersten Blick eine Gebührenfrage zu sein schien. Der Betreff der Mail lautete zwar: „Betreff: Länge eines Hauptverhandlungstages“, aber: Es ging gar nicht um eine gebührenrechtliche Problematik, wie vor allem z.B. die Berechnung der Hauptverhandlungsdauer usw. Sondern:

„….. heute einmal wieder eine kleine Nachfrage 😊

Was in der Überschrift nach einer Gebührenfrage klingt, ist jedoch gar keine. In einer Schwurgerichtssache hat der Vorsitzende heute folgende Anordnung übermittelt:

„Am Ende des gestrigen Hauptverhandlungstages wurde als Termin zur Fortsetzung der Hautverhandlung der 29.07.2024, 09:30 Uhr, bestimmt.

Dieser Hauptverhandlungstermin unterliegt nicht der sonst bestehenden zeitlichen Begrenzung und kann deshalb erforderlichenfalls auch bis in die späten Abendstunden

Andauern, um – wenn nicht in der Sache liegende Gründe entgegenstehen – eine Urteilsverkündung am 30.07.2024 zu ermöglichen.“

Ich halte das für vollkommen unzulässig, habe dazu jedoch nichts gefunden. Bei der angedachten maximalen Arbeitszeit von 14,5 Stunden bin ich schon lange nicht mehr verteidigungsfähig.

Zumal ich zum Gerichtsort morgens etwa 1,25 Stunden benötige. Die beamtenrechtlichen Regelungen in pp. sehen ein Wochenmaximum vor von 41 Stunden, jedoch kein Tagesmaximum. Die Mehrarbeit könnte damit durch Freizeit ausgeglichen werden.

Ich halte jedoch niemanden mehr um 22:00 Uhr abends zu konzentrierter Arbeit fähig, wenn man um 9:30 Uhr angefangen hat.

Was denken Sie?“

Tja, was ich denke, habe ich auf die Frage geantwortet und das gibt es hier dann am Montag….

Zurückverweisung durch das Revisionsgericht, oder: Abwicklungstätigkeiten des Rechtsanwalts?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und als zweite Entscheidung dann hier der AG Nürnberg, Beschl. v. 14.02.2024 – 401 Ds 207 Js 8267/22. Der liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Rechtsanwalt ist dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden  nd hat ihn seither im ersten, zweiten sowie dritten Rechtszug vertreten. Die Revision des Angeklagten gegen das landgerichtliche Berufungsurteil war teilweise erfolgreich und die Sache wurde mit Beschluss des BayObLG vom 23.11.2023 im Umfang der erfolgten Aufhebung an eine andere Strafkammer des LG Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

Dort ging die Sache am  29.12.2023 wieder ein und wurde mit dortiger Verfügung vom 03.01.2024 an die 15. Strafkammer übertragen. Als erste Verfahrenshandlung dieser Kammer wurde mit Beschluss vom 10.01.2024 die Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 143 Abs. 2 StPO aufgehoben.

Der Rechtsanwalt hat in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 13.01.2024 die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG samt einer Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG geltend. Der Rechtspfleger des AG hat die Gebühr nicht festgesetzt:

„Grundsätzlich können mehrere Angelegenheiten im Falle einer Verweisung entstehen. Zu unterscheiden ist dabei danach, ob an ein Gericht desselben oder eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen wird. Bei einer Verweisung an das Gericht desselben Rechtszugs zählt das weitere Verfahren noch zur selben gebührenrechtlichen Angelegenheit (§ 20 S. 1 RVG). Wird dagegen – wie vorliegend – an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen, handelt es sich bei dem weiteren Verfahren nach Verweisung um eine neue Angelegenheit i. S. d. § 15 RVG (§ 20 S. 2 RVG).

Damit die Gebühr nach VV Nr. 4124 RVG entsteht, muss allerdings auch eine entsprechende, die Gebühr auslösende Tätigkeit des Anwalts erfolgt sein. In seinen Ausführungen gibt Rechtsanwalt pp. auf Nachfrage des Gerichts hierzu an, er habe seinem Mandanten mit Schreiben vom 13.01.2024 die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Erfolgsaussichten einer etwaigen sofortigen Beschwerde gegen die Entpflichtungsentscheidung erläutert. Er habe seinen Mandanten weiterhin mit Schreiben vom 27.11.2023 auch über das Ergebnis der erfolgreichen Revision und den weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens informiert.

Grundsätzlich gilt für die Gebühr VV-Nr. 4124 RVG, dass die Einlegung einer Berufung und die Besprechung der erstinstanzlichen Entscheidung noch durch die Verfahrensgebühr der ersten Instanz abgedeckt sind. Analog auf das Verfahren nach Zurückverweisung angewendet ist demnach die im Schreiben vom 27.11.2023 entfaltete Tätigkeit noch von der – bereits am 23.01.2024 aufgrund eines anderen Kostenfestsetzungsantrages des Antragstellers – festgesetzten Verfahrensgebühr der dritten Instanz abgedeckt. Eine allgemeine Information über den grundsätzlichen weiteren Verlauf der neuen Berufungsinstanz vor der eigentlichen Anhängigkeit bei der 15. Strafkammer löst ebenfalls noch keine neue Verfahrensgebühr aus. Es ist üblich, dass sich nach der Kenntnisnahme einer Entscheidung der Prozessbevollmächtigte gegenüber dem Mandanten mündlich oder schriftlich äußert. Diese Tätigkeit ist jedoch noch der gerade zu Ende gegangenen Instanz zuzurechnen.

Die Erläuterung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Erfolgsaussichten einer etwaigen sofortigen Beschwerde gegen die erfolgte Entpflichtung erfolgte zeitlich nach der Entpflichtungsentscheidung. Allein deshalb ist bereits keine Grundlage mehr für eine Festsetzung gegen die Staatskasse gegeben. Zudem ist jedoch anzumerken, dass die im Schreiben vom 13.01.2024 entfaltete Tätigkeit m.E. an der Stelle in der neuen Berufungsinstanz die Gebühr VV-Nr. 4124 RVG generell auch noch nicht ausgelöst hat: Die von Rechtsanwalt pp. Fundstelle „Burhoff, Nr. 4124 VV, Rn. 13″ listet zwar unter den von VV-Nr. 4124 RVG erfassten, allgemeinen Tätigkeit u.a. „Pflichtverteidigerbestellung und damit ggf. zusammenhängende Rechtsmittel“, meint m.E. damit aber auch explizit Tätigkeiten in Bezug nur auf eine Bestellungs- und eben gerade nicht auf eine Entpflichtungsentscheidung. Die Prüfung von Erfolgsaussichten dazu sind m.E. vielmehr zunächst nach den VV-Nr. 2100 ff RVG durch den Mandanten selbst zu tragen. Wäre ein Rechtsmittel eingelegt worden, würden dafür dann die üblichen Anrechnungsmodalitäten auf später entstehenden Gebühren gelten.

Die Post- und Telekommunikationspauschale war ebenfalls abzusetzen, da diese grundsätzlich nur entstehen kann, wenn auch eine Gebühr in einer Angelegenheit entstanden war.“

M.E. falsch. Die Argumentation ähnelt der, die wir bei der Frage nach der Erstattung der Gebühren kennen, wenn die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel vor Begründung zurücknimmt. Zudem ist die Revisionsinstanz mit der Entscheidung des Revisionsgerichts beendet und es liegt eine neue Angelegenheit vor, die eben nicht mehr von der Gebühr für das Revisionsverfahren honoriert wird. Die Tätigkeiten des Rechtsanwalts gehen m.E. auch erheblich über bloße Abwicklungstätigkeiten hinaus. Also: Die Gebühr hätte festgesetzt werden müssen.

Hilfe beim Vermeiden eines Fortsetzungstermins, oder: Fortsetzungstermin ist nicht „die Hauptverhandlung“

© 3dkombinat – Fotolia.de

Am Gebührenfreitag heute zwei AG-Entscheidungen, leider beide falsch.

Zunächst bringe ich den AG Herne-Wanne, Beschl. v. 07.06.2024 – 44 OWi 52 Js 120/24 (12/24) – zum Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG, wenn der Verteidiger dabie mitwirkt, dass ein Fortsetzungstermin entbehrlich wird.

Folgender Sachverhalt: Das Bußgeldverfahren ist in der Hauptverhandlung eingestellt worden, wodurch ein Fortsetzungstermin vermieden worden ist. Danach hat es dann Streit zwischen dem Vertreter der Landeskasse und dem Verteidiger des Betroffenen dahingehend gegeben, ob die Gebühr Nr. 5115, 5103 VV RVG entstanden ist oder nicht. Der Verteidiger hat sie in Ansatz gebracht. Dagegen hat der Bezirksrevisor geltend gemacht, dass zwar grundsätzlich eine Befriedungsgebühr auch entstehe, wenn bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden habe, jedoch könne sie nicht entstehen, sofern die Einstellung im Hauptverhandlungstermin stattfinde. Der Verteidiger hatte demgegenüber darauf verwiesen, dass die Einstellung rechtzeitig vor Beginn einer ggf. terminierten Hauptverhandlung erfolgen muss. Dies sei gegeben, da durch die anwaltliche Mitwirkung eine Einstellung zustande gekommen sei und damit ein weiterer Hauptverhandlungstermin zur weiteren Zeugenvernehmung entbehrlich geworden sei. Das AG hat sich im Kostenfestsetzungsbeschluss dem Verteidiger angeschlossen:

„In der von dem Vertreter der Landeskasse angeführten Fundstelle BeckOK RVG/ Knaudt RVG VV 5115 Rn. 7- 12 wird gerade auf den Hintergrund des Normzwecks der Vorschrift hingewiesen, wonach die herrschende Meinung, der der Vertreter der Landeskasse folgt, nicht folgerichtig sei. Die Norm verfolgt des Ziel weitere Hauptverhandlungstermine möglichst zur Schonung der Ressourcen der Justiz zu verhindern, sofern dies der Rechtsfindung nicht abträglich ist.

Es soll gerade der Anreiz geschaffen werden, dass ein Rechtsanwalt, der nachvollziehbar ein Interesse am Verdienen von Gebühren hat, Abstand davon nimmt, lediglich aus gebührentaktischen Erwägungen mangels Möglichen Einlenkens einen weiteren Verhandlungstermin erforderlich macht

Im vorliegenden Verfahren ergibt sich aus dem Vermerk des Vorsitzenden vom 21-04.2024 (Blatt 24 der Akte), dass grundsätzlich noch ein weiterer Zeuge in einem weiteren Termin hätte zur Vernehmung angestanden. Die Unterbrechung der Verhandlung hat also zielführend ergeben, dass eine Einstellung erfolgen konnte ohne die weitere Vernehmung des weiteren Zeugen. Hierdurch wird die Landeskasse durch die in Rede stehende Gebühr nebst anteiliger Mehrwertsteuer zwar belastet. Diese fällt jedoch geringer aus als eine weitere Verhandlungsgebühr. Diese Verminderung geht im Gegenzug zu lasten des Rechtsanwalts, der in einem weiteren Termin ggf. eine höhere Gebühr hätte verdienen können. .

Dieses ausgleichende Moment entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Es erfolgte daher die antragsgemäße Festsetzung.“

Wie gesagt: M.E. falsch. Zwar ist die Entscheidung in ihrer Tendenz und Argumentation sicherlich zu begrüßen. Denn es ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Regelung in Nr. 5115 VV RVG – die Überlegung gilt ebenso für die weitgehend wortgleiche Nr. 4141 VV RVG – nicht recht zu verstehen, warum das Vermeiden eines neuen Hauptverhandlungstermins nach Aussetzung des Verfahrens zum Anfall der Nrn. 4141, 5115 VV RVG führt, das Vermeiden eines Fortsetzungstermins hingegen nicht (vgl. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 4141 VV Rn 45 unter Ziffer 14). Nur: Die h.M. in der Rechtsprechung geht leider in die andere Richtung und verweigert die Gebühr (OLG Köln, RVGreport 2006, 152 = AGS 2006, 339; LG Leipzig, Beschl. v. 9.4.2024 – 13 Qs 118/24; LG Siegen, Beschl. v. 3.7.2020 – 10 Qs 61/20, AGS 2021, 29 = VRR 2/2021, 26; AG Hannover, RVGreport 2018, 458 = AGS 2018, 561; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4141 Rn 54; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4100 Rn 23; Jungbauer, DAR 2008, 738). Das dürfte im Hinblick auf den Wortlaut der Vorschrift, wonach „die Hauptverhandlung“ entbehrlich geworden sein muss, zutreffend sein. Ein Fortsetzungstermin ist nicht „die Hauptverhandlung“.

ihc bin übrigens gespannt, ob der Bezirksrevisor die Entscheidung des AG hingenommen hat. Kann ich mir nicht vorstellen.