Reise I: Enteisung des Flugzeugs vor dem Start, oder: Nicht immer ein „außergewöhnlicher Umstand“

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Und im „Kessel Buntes“ heute dann „Reiserecht“, also zwei Entscheidungen, die sich mit Rechtsfragen rund um die Reise befassen.

Ich stelle zunächst das BGH, Urt. v. 27.08.2024 – X ZR 146/23 – zur Ausgleichzahlung wegen einer Flugverspätung aufgrund einer erforderlichen Enteisung des Flugzeugs vor dem Start.

Dazu folgender Sachverhalt: Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch. Die Zedentin verfügte über eine bestätigte Buchung für einen Flug von Minneapolis über Amsterdam nach Düsseldorf. Der von der Beklagten durchgeführte Flug von Minneapolis nach Amsterdam sollte planmäßig am 05.12.2021 um 21:20 Uhr (Ortszeit) starten und am Tag darauf um 12:15 Uhr (Ortszeit) landen. Wegen einer erforderlichen Enteisung in Minneapolis startete das Flugzeug verspätet und erreichte Amsterdam um 12:51 Uhr (Ortszeit). Die Zedentin versäumte ihren Anschlussflug und erreichte Düsseldorf mit einer Verspätung von 3 Stunden und 51 Minuten.

Die Klägerin hat die Beklagte außergerichtlich zur Zahlung einer Ausgleichsleistung aufgefordert. Die Beklagte berief sich auf außergewöhnliche Umstände i.S. von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO und lehnte eine Zahlung ab. Die Klägerin hat dann ursprünglich auf Zahlung von 600 EUR nebst Zinsen geklagt. In ihrer Klageerwiderung hat sich die Beklagte ergänzend auf eine Kürzung um 50 % nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c FluggastrechteVO berufen. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 300 EUR für in der Hauptsache erledigt.

Das AG hat die Beklagte nach Beweisaufnahme zur Zahlung von 600 EUR nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, da die Beklagte sich auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO berufen könne. Die eine Enteisung erforderlich machende Wetterlage am 5.12.2021 gehöre zu den nicht mit der Durchführung des betreffenden Fluges zu vereinbarenden Wetterbedingungen im Sinne von Erwägungsgrund 14 der Verordnung und stelle einen außergewöhnlichen Umstand dar. Mit ihrer (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch in Höhe von 300 EUR nebst Zinsen weiter. Insoweit hatte das Rechtsmittel Erfolg:

2.    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet die Notwendigkeit der Enteisung im Streitfall keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO.

a)    Als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Vorkommnisse anzusehen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist von Fall zu Fall zu beurteilen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 23. März 2021 – C-28/20, NJW-RR 2021, 560 Rn. 23 – Airhelp; Urteil vom 7. Juli 2022 – C-308/21, NJW-RR 2022, 1573 Rn. 20 – SATA International – Azores Airlines).

b)    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht es für die Annahme eines außergewöhnlichen Umstands danach nicht aus, dass ein Problem aufgetreten ist, welches nicht nur ein einzelnes Flugzeug betroffen hat.

Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass außergewöhnliche Umstände auch im Hinblick auf solche Vorgänge vorliegen können, die grundsätzlich zur normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens gehören, etwa das Betanken des Flugzeugs oder die Verladung von Gepäck, wenn dabei ein Problem auftritt, das auf außergewöhnlichen Umständen beruht, wie etwa auf einem allgemeinen Ausfall des Versorgungssystems oder einem allgemeinen Mangel an Personal, das vom Betreiber des Flughafens verwaltet wird (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2022 – C-308/21, NJW-RR 2022, 1573 Rn. 22 f. – SATA International – Azores Airlines SA; Urteil vom 16. Mai 2024 – C-405/23, NJW 2024, 1865 = EuZW 2024, 678 Rn. 23 f. – Touristic Aviation Services Ltd).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht es für die Annahme eines außergewöhnlichen Umstands in solchen Fällen jedoch nicht aus, dass eine Vielzahl von Flugzeugen von dem in Rede stehenden Problem betroffen ist. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass es sich um ein tatsächlich nicht beherrschbares externes Ereignis handelt. Unter diesen Begriff fallen Ereignisse, die vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar sind, weil sie auf ein Naturereignis oder die Handlung eines Dritten, etwa eines anderen Luftfahrtunternehmens oder einer öffentlichen oder privaten Stelle, zurückgehen, die in den Flug- oder den Flughafenbetrieb eingreifen (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2022 – C-308/21, NJW-RR 2022, 1573 Rn. 25 – SATA International – Azores Airlines SA; Urteil vom 16. Mai 2024 – C-405/23, NJW 2024, 1865 = EuZW 2024, 678 Rn. 25 – Touristic Aviation Services Ltd).

3.    Bei Anlegung dieses Maßstabs beruht die Verspätung im Streitfall nicht auf einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO.

a)    Wie die Revision zu Recht geltend macht und auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, gehört die Enteisung eines Flugzeugs bei winterlichen Temperaturen grundsätzlich zur normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens.

Die Enteisung eines Flugzeugs vor dem Start dient der Gewährleistung eines technisch einwandfreien und betriebssicheren Zustands des Flugzeugs (BGHS Wien, Urteil vom 12. Oktober 2015 – 16 C 194/15v-12, BeckRS 2016, 81341 Rn. 28; Schmid (Anm.), RRa 2011, 241, 244; Führich, RRa 2012, 166, 169; Marti, Fluggastrechte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, 2016, 212). Ein solcher Vorgang ist jedenfalls an Flughäfen und in Zeiträumen, in denen mit winterlichen Temperaturen zu rechnen ist, nicht außergewöhnlich.

b)    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellen Verzögerungen bei der Enteisung nicht schon dann einen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn eine Vielzahl von Flugzeugen davon betroffen ist und das Luftfahrtunternehmen keinen Einfluss auf den Enteisungsvorgang hat.

Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Einordnung als externes Ereignis im oben genannten Sinne allerdings auch bei Vorgängen in Betracht, die häufig auftreten (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2022 – C-308/21, NJW-RR 2022, 1573 Rn. 25 – SATA International – Azores Airlines SA; Urteil vom 16. Mai 2024 – C-405/23, NJW 2024, 1865 = EuZW 2024, 678 Rn. 25 – Touristic Aviation Services Ltd; BGH, Urteil vom 24. September 2013 – X ZR 160/12, NJW 2014, 861 Rn. 16). Als Naturereignis oder als Handlung eines Dritten, die in den Flug- oder den Flughafenbetrieb eingreift, können solche Vorgänge aber nur dann angesehen werden, wenn sie – ungeachtet der Häufigkeit, mit der sie auftreten können – einen Umstand bilden, der außerhalb dessen liegt, was als normale Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens anzusehen ist. Winterliche Flugbedingungen sind danach jedenfalls an Flughäfen und in Zeiträumen, in denen mit solchen Bedingungen typischerweise zu rechnen ist, nicht als Naturereignis anzusehen.

c)    Im Streitfall hat das Berufungsgericht festgestellt, dass ein Flugzeug, das im Dezember von Minneapolis aus startet, nicht immer enteist werden muss. Die Notwendigkeit einer Enteisung hängt vielmehr vom jeweiligen Wetter und von der Entscheidung des Piloten ab.

Daraus ergibt sich, dass die Notwendigkeit einer Enteisung unter den für den Streitfall maßgeblichen Umständen einen Umstand darstellt, mit dem typischerweise zu rechnen war. Folglich liegt kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO vor.“

Ich habe da mal eine Frage: Kann ich wegen der Reisekosten nach § 46 Abs. 2 RVG vorgehen?

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Und dann noch die Gebührenfrage, die heute eine Auslagenfrage ist. Sie lautet wie folgt:

„…… Vorwurf ist versuchter Mord, ich bin beigeordnet nach Anklageerhebung, habe den Mandanten auch vorher nicht verteidigt. Der Mandant ist vor Anklageerhebung und als noch kein Haftbefehl in der Welt war in pp. gereist und hat mich von dort mit der Verteidigung beauftragt, ich habe den Mann also nie gesehen . Ich muss natürlich den Inhalt der Akte und das weitere Vorgehen mit ihm besprechen, kann ich die Notwendigkeit von Reisekosten in pp., zwecks Informationsreise zu dem Mandanten gemäß Paragraph 46 Abs. 2 RV G festsetzen lassen, er wird ja per Haftbefehl gesucht und muss sich  ja selber nicht stellen, gibt es da irgendwelche Entscheidungen zu?

Für eine kurze Einschätzung wäre ich Ihnen sehr verbunden.“

Auslagen II: Wieder Aktenversendungspauschale, oder: Keine Erstattung für den ortsansässigen RA, oder doch?

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Und im zweiten Posting geht es dann mal wieder/noch einmal um die Erstattung der sog. Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG in Höhe von 12 EUR. Man fragt sich zwar immer wieder, was es da noch zu entscheiden git, aber es gibt eben immer wieder AG, die viel Gehirnschmalz darauf verwenden zu begründen, warum der Rechtsanwalt nicht Erstattung der 12 EUr, die er vorgelegt hat, verlangen.

So auch jetzt mal wieder das AG Köln, das im AG Köln, Beschl. v. 10.09.2024 – 581 Cs 391/23 – meint, einem ortsansässigen Verteidiger/Rechtsanwalt seien die 12 EUr nicht zu erstatten:

„Das Gericht folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen der Bezirksrevisorin. Die Erstattung ist abzulehnen, da der von dem Verteidiger für die Aktenversendung verauslagte Betrag von 12,00 EUR als Pauschale gem. KV 9003 KV-GKG keine Aufwendung i.S.v. §§ 675, 670 BGB ist.

Der Anwalt schuldet seinem Mandanten die Besorgung des ihm erteilten Auftrags. Seine Tätigkeit wird nach den Bestimmungen des RVG vergütet, § 1 RVG. Vorbemerk 7 I bestimmt, dass mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten werden. Soweit in Teil 7 des VV RVG nichts anderes bestimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i.V.m. 670 BGB) verlangen. Aufwendungen im Sinne der BGB-Vorschrift sind nur Geldbeträge, die der Verteidiger zum Zwecke der Ausführung für erforderlich halten durfte. Wenn er seinem Mandanten für seine Akteneinsicht vor Ort keine Kosten in Rechnung stellen darf, sind keine Aufwendungen entstanden. Wenn er seinem Mandanten jedoch dafür Kosten in Rechnung stellen darf, stellt die verauslagte Aktenversendungspauschale eine Aufwendung dar.

Jedem Strafverteidiger wird abverlangt die unbestritten erforderliche Akteneinsicht auf die für den Mandanten kostengünstigste Art und Weise vorzunehmen.

Mandatiert ein auswärtiger Angeklagter einen auswärtigen Verteidiger ist eine Aktenübersendung die für den Mandanten kostengünstigste Maßnahme zur Durchführung der Einsichtnahme. Den 12,00 EUR für die Übersendung stehen hier Reisekosten des Anwalts nach 7003 bis 7006 VV RVG in Höhe von mindestens 30,00 EUR (7005 W RVG) gegenüber. In solchen Fällen widerspricht die Landeskasse einer Erstattung der Aktenversendungspauschale nicht, müsste jedoch der Erstattung der Kosten einer Geschäftsreise zur Wahrnehmung einer Akteneinsicht widersprechen.

Einem Kölner Verteidiger, der die Akten bei einem Kölner Gericht einsieht oder abholt, entstehen weder Auslagen nach 7003 bis 7006 VV RVG (wegen Vorbemerk 7 II), noch Aufwendungen nach § 675 i.V.m. 670 BGB.

Anstatt Akteneinsicht vor Ort zu nehmen (§§ 147 I, 32f II StPO), beantragte der Verteidiger die Akten zur Einsichtnahme an seine Kanzlei zu übersenden, § 32f II 3 StPO. Dies erfolgt regelmäßig aus arbeitsorganisatorischen Gründen, die aber in die Interessensphäre des Verteidigers fallen, vgl. OVG NRW vom 19.01.2024 – 10 E 780/23 -. Schon das BVerfG NJW 1996, 222 hatte konstatiert, dass die Aktenversendung der Arbeitserleichterung des Strafverteidigers dient; die Leistung des Gerichts ist aber zur Wahrnehmung der vom Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes geforderten Verteidigungsrechte des Beschuldigten – jedenfalls in der Regel – nicht erforderlich.

Weil die Übersendung nicht zur Ausführung des erteilten Mandats erforderlich war, ist die verauslagte Aktenversendungspauschale keine Aufwendung, die der Anwalt seinem Mandanten in Rechnung stellen könnte.

Auch das AG Tiergarten hält in seiner Entscheidung vom 12.07.023 – 327 Ds 10/19 – fest, dass die Übersendung „aus der vorgenannten Alternativmöglichkeit allerdings schon sprachnotwendig“ nicht notwendig sei. Eine Ungleichbehandlung der Kölner Anwälte im Vergleich zu auswärtigen Anwälten wie sie das Amtsgericht Köln in dem Beschluss vom 08.06.2018 – 707 Ds 101/15 – feststellt, ist darin nicht zu sehen. Denn dass die von dem Anwalt für die Abholung aufgewendete Zeit nicht nach ihrer Dauer von dem Mandanten zu vergüten ist, liegt in der für Anwälte maßgeblichen Vergütungsordnung, dem RVG, begründet. Dieses Gesetz sieht keine minutengenaue Honorierung vor, so dass der konkret erbrachte Zeitaufwand für die Frage, ob es sich um eine Aufwendung handelt, unerheblich ist. Die Ermittlung eines konkreten Zeitaufwands dürfte auch schwierig sein und vermutlich werden Akten zumeist gar nicht von dem Verteidiger selbst, sondern von seinen Kanzleimitarbeitern abgeholt und zurückgebracht.

Die Entscheidung des AG Köln vom 20.12.2013 – 535 Ds 44/13 – behandelt den Fall, dass der auswärtige Verteidiger eines in Köln wohnenden Angeklagten die Übersendung der Akten zur Wahrnehmung seines Akteneinsichtsrechts beantragt und dafür die Aktenversendungspauschale (KV 9003 KV-GKG) entrichtet hat. Im Rahmen der Festsetzung der von der Landeskasse zu tragenden notwendigen Auslagen (§ 464b StPO) spricht sich das Gericht für eine Zugehörigkeit zu den notwendigen Auslagen aus. Es begründet dies damit, dass „ein auswärtiger Verteidiger das Recht auf Akteneinsicht vernünftigerweise und sachdienlich nur durch Übersendung der Akte ausüben kann; (…) Ein Angeklagter ist grundsätzlich auch berechtigt, einen Verteidiger seiner Wahl und seines Vertrauens mit seiner Verteidigung zu beauftragen; er kann daher auch nicht grundsätzlich verpflichtet werden, nur einen Verteidiger am Ort des Gerichts zu beauftragen.“ Diese Begründung lässt indes die obergerichtliche kostenrechtliche Rechtsprechung außer Acht, und überzeugt deshalb nicht. Für die Fallgestaltung, dass der Angeklagte seinen Wohnort am Sitz des Prozessgerichts hat und sich eines auswärtigen Verteidigers bedient, ist es ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln, dass die Zuziehung nur dann als notwendig anzuerkennen ist, wenn das Strafverfahren ein schwieriges und abgelegenes Rechtsgebiet betrifft, deshalb nur ein Anwalt mit besonderen Kenntnissen auf diesem Spezialgebiet zur ordnungsgemäßen Verteidigung in der Lage ist, oder der Beschuldigte, der sich gegen einen Vorwurf mit erheblichem Gewicht (beispielsweise vor dem Schwurgericht) verteidigen muss, zur Verteidigung einen Rechtsanwalt seines Vertrauens heranzieht, zu dem bereits ein gewachsenes Vertrauensverhältnis besteht (OLG Köln – 2 Ws 317/03).“

Tja, das ist dann mal wieder eine Entscheidung, die zu Kopfschütteln führt. Man fragt sich nämlich (wieder), ob eigentlich die Vertreter der Landeskasse nichts anderes zu tun haben, als sich wegen solcher Beträge mit Verteidigern zu streiten. Und ein Amtsrichter springt dann noch auf den Zug auf und verfasst einen langen Beschluss. Und das Ganze dann auch noch so, dass noch nicht einmal innerhalb eines Gerichts eine einheitliche Auffassung besteht (siehe die oben zitierte Entscheidung des AG Köln und auch noch AG Köln, Beschl. v. 13.03.2024 – 651 Ds 256/23, das die Aktenversendungspauschale als erstattungsfähig angesehen hat.). Im Übrigen erwähnt der Amtsrichter mit keinem Wort den VerfGH Berlin, Beschl. v. 18.5.2022 – 91/21 (StraFo 2023, 27 = AGS 2022, 557 = StRR 12/2022, 33 = VRR 2/2023, 27). Das VerfGH hat in dem Beschluss die Nichterstattung der Aktenversendungspauschale mit der Begründung, es handle sich um eine Serviceleistung des Gerichts – was in etwa der Begründung des AG entspricht – als willkürlich angesehen. Die einzige andere Möglichkeit, Akteneinsicht zu erlangen, sei nämlich eine Einsichtnahme in den Räumen der Ermittlungsbehörden, was aber eine deutlich zeit- und kostenaufwändigere Alternative darstelle. Daher ist auch dem ortsansässigen Rechtsanwalt/Verteidiger die Aktenversendungspauschale als Aufwendung zu erstatten. Und das ist zutreffend. Denn wenn das Gesetz in § 32f Abs. 2 S. 3 StPO dem Verteidiger/Rechtsanwalt die Möglichkeit eröffne, die Übersendung der Akten zu beantragen, was dann i.d.R. erfolgen muss, dann ist die dadurch von der Staatskasse verlangte Aktenversendungspauschale eine Aufwendung, die der Verteidiger/Rechtsanwalt im Interesse des vertretenen Mandanten erbracht habe und deren Erstattung er verlangen könne. Etwas anderes folgt m.E. nicht aus dem vom AG angeführten OVG NRW, Beschl. v. 19.01.2024 (10 E 780/23, AGS 2024, 126). Denn da ging es nicht um die Frage der Erstattung, sondern um die Frage, wer Kostenschuldner ist. Und das ist eben der Rechtsanwalt/Verteidiger, der die Versendung beantragt hat, der dann aber ggf. Kosten von seinem Mandanten erstattet verlangen kann.

News: Rechtsmittel-Handbuch, 3. Auflage, erschienen

Und dann zwischendurch News – in eigener Sache.. Zunächst aber mal:  <<Werbemodus an>>. Denn es ist ein Hinweisposting auf die soeben erschienene 3. Auflage von Burhoff (Hrsg.),  Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe. Was lange währt, wird dann dann doch/endlich gut. Es war ja zunächst nicht sicher, ob wir mit der 3. Auflage kommen, aber dann eben doch. Und dann ist es da und ich kann dann gleich den Schutzumschlag lösen 🙂 , was immer ein besonderes Ereignis ist.

Ich nehme dann dieses Posting zum Anlass, mich bei allen, die an der 3. Auflage beteiligt waren, zu bedanken für die reibungslose Zusammenarbeit. Das sind/waren die Autoren und die Mitarbeiter im Verlag, allen voran die Product-Managerin (früher nannte man das: Lektor/Lektorin 🙂 ). Es hat Spaß gemacht.

Und mit dem Erscheinen des Buches können alle, die das Werk vorbestellt haben, dass ihnen in den nächsten Tagen das Buch geliefert werden wird. Auch die „Widmungsexemplare“ kommen dann. Und alle die nicht vorbestellt haben, die können dann jetzt bestellen, und zwar wir immer hier auf der Bestellseite meiner Homepage, nämlich hier.

Wer die „Trilogie“ vorbestellt hat, muss sich leider noch etwas gedulden. Die drei Handbücher Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung, Rechtsmittel werden nach Erscheinen von Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung geliefert. Also noch ein bisschen Geduld.

Und dann <<Werbemodus aus>> 🙂 .

Auslagen I: Reisekosten des auswärtigen PkH-Anwalt, oder: Beschränkung der Beiordnung?

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Und heute am „Money-Day“ ein paar Entscheidungen zu Auslagen.

Den Opener macht der OVG Bremen, Beschl. v. 23.07.2024 – 1 S 93/24. Gestritten wird um den Auslkagenanspruch einer nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwälting. In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte das VG dem in Bremen wohnenden Kläger mit Beschluss vom 21.12.2020 Prozesskostenhilfe bewilligt und eine auswärtig niedergelassene Rechtsanwältin beigeordnet. Eine Beschränkung der Beiordnung im Sinne des § 121 Abs. 3 ZPO enthält der Beschluss des VG weder im Tenor noch in den Gründen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des VG hat für die Rechtsanwältin die Reisekosten zum Gerichtstermin und das Abwesenheitsgeld nicht festgesetzt. Diese seien nicht erstattungsfähig, da es sich hierbei anteilig um Kosten handele, die entstanden seien, weil die Rechtsanwältin nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts ansässig sei. Auf die Erinnerung der Rechtsanwältin hat das VG diese Kosten festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Vertreter der Staatskasse mit der Beschwerde, der die Rechtsanwältin entgegengetreten ist. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg:

„Die zulässige Beschwerde des Erinnerungsgegners hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass eine Beschränkung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung auf die Kosten einer im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwältin im konkreten Fall nicht in Betracht kommt.

Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO darf das Gericht einen Anwalt, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist, grundsätzlich nur dann beiordnen, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Prozesskostenhilfeberechtigter nicht bessergestellt wird als ein kostenbewusster und vernünftiger Prozessbeteiligter, der seine Prozesskosten selbst zu tragen hat (VGH BW, Beschl. v. 30.04.2015 – 11 S 124/15, juris Rn. 2). Daher ist bei einem auswärtigen Rechtsanwalt zur Vermeidung entbehrlicher Reisekosten eine Beschränkung der Beiordnung auf die für einen im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt geltenden Bedingungen grundsätzlich geboten (OVG Bremen, Beschl. v. 25.05.2020 – 2 B 66/20, juris Rn. 34; BayVGH, Beschl. v. 19.06.2017 – 10 C 17.1076, juris Rn. 11).

Wenn im Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss, wie vorliegend, eine Beschränkung im Sinne des § 121 Abs. 3 ZPO nicht vorgenommen wurde, obwohl dies geboten gewesen wäre, ist der Urkundsbeamte im Vergütungsfestsetzungsverfahren gleichwohl an diese vom Gericht getroffene Entscheidung gebunden (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl. 2023, § 46 Rn. 7). Der Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren einer materiell-rechtlichen Überprüfung entzogen. Selbst eine fehlerhafte Beiordnung ist deshalb im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu beachten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.01.2014 – II-10 WF 1/14, juris Rn. 3; OLG Dresden, Beschl. v. 01.10.2008 – 8 W 958/08, juris Rn. 9; OLG Celle, Beschl. v. 20.03.2007 – 23 W 31/07, juris Rn. 7; VG München, Beschl. v. 21.05.2024 – M 3 M 20.50423, juris Rn. 16 f.; VG Würzburg, Beschl. v. 18.03.2021 – W 8 M 20.31222, juris Rn. 20; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 121 Rn. 27; Reichling, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 54. Ed. Stand: 01.03.2024, § 121 Rn. 34; a.A. LAG München, Beschl. v. 10.02.2022 – 6 Ta 244/21, juris Rn. 18 sowie v. 12.06.2007 – 10 Ta 229/05, juris m.w.N.; OLG Celle, Beschl. v. 14.04.2000 – 18 WF 90/00, juris Rn. 7).

Es kommt auch keine Auslegung oder Umdeutung des Beschlusses vom 21.12.2020 dergestalt in Betracht, dass die Erinnerungsführerin vorliegend trotz der uneingeschränkten Tenorierung nur eingeschränkt beigeordnet worden wäre. Denn eine Beschränkung der Beiordnung hat aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit grundsätzlich ausdrücklich zu geschehen (OLG Dresden, Beschl. v. 01.10.2008 – 8 W 958/08, juris Rn. 9). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das in § 121 Abs. 3 ZPO normierte Mehrkostenverbot den ihre Beiordnung beantragenden Rechtsanwälten bekannt ist bzw. bekannt sein muss. Nur ausnahmsweise kann einem Beiordnungsbeschluss daher eine Beschränkung auch ohne ausdrückliche Tenorierung entnommen werden, etwa wenn sich die Beschränkung zwar nicht aus dem Tenor, wohl aber aus den Entscheidungsgründen ergibt oder wenn der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag bereits beschränkt gestellt wurde (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 01.10.2008 a.a.O.). In dem vorliegenden Verfahren bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Ausnahmekonstellation.“